Beschluss
9 W (pat) 27/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 27/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 30 347.9-25 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so- wie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Weber - 2 - - 3 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2. Juli 1999 mit der Bezeichnung „Aluminiumbauteil“ eingegangen. Nach zwei Prüfungsbescheiden und einer Anhörung ist die Anmel- dung mit Beschluss vom 14. März 2006 zurückgewiesen worden. Der Zurückwei- sungsbeschluss ist der Anmelderin am 8. Mai 2006 zugestellt worden. In der Be- schlussbegründung ist ausgeführt, die gemäß einem Haupt- und zwei Hilfsanträ- gen geltenden Ansprüche seien zulässig, die jeweils beanspruchten Gegenstände beruhten jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. Juni 2006, die per Fax am selben Tag beim Bundespatentgericht einge- gangen ist. Damit verfolgt sie die Patenterteilung mit diversen Patentansprüchen gemäß einem Haupt- und drei Hilfsanträgen weiter und meint, der nunmehr bean- spruchte Kraftstoffbehälter sowie dessen Herstellungsverfahren werde durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahe- gelegt. Mit der Beschwerde beantragt sie (Bl. 5/6 bzw. 14/15 der Gerichtsakte): - 4 - 1. den oben genannten Beschluss des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes aufzuheben und ein Patent für ein Patentbegehren ba- sierend auf dem Hauptantrag der Anmelderin zu erteilen; 2. hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Pa- tent gemäß der Hilfsanträge 1, 2 und 3 zu erteilen; 3. weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Ladung vom 30. März 2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. April 2012, hat das Bundespatentgericht einen Termin zur mündlichen Verhand- lung am 20. Juni 2012, 10:00 Uhr bestimmt. In einem Zusatz zur Ladung ist der Beschwerdeführerin auf Anordnung des Vorsitzenden folgender Hinweis gegeben worden: „Nach vorläufiger Auffassung kann der Beschwerde nicht stattgegeben werden. Der antragsgemäßen Patenterteilung steht zunächst entgegen, dass der mit al- len Anträgen beanspruchte „Kraftstoffbehälter“ nicht ursprünglich offenbart ist, sondern lediglich ein „Kraftstofftank“. Per Definition umfasst der allgemeinere Begriff „Kraftstoffbehälter“ z.B. auch einen Kraftstoffkanister, der aber nicht un- ter die Definition eines Kraftstofftanks fallen dürfte. Abgesehen davon kommt angesichts des Stands der Technik gemäß DE 197 40 471 A1 (D 1) und DE 691 21 328 T2 (D 2) eine Patenterteilung derzeit nicht in Betracht. Insbe- sondere die Polyamidpulverbeschichtung und damit beschichtete Formgegen- stände aus Aluminium sind ausdrücklich in D 2 genannt. Pulverbeschichtungen dienen bekanntlich z.B. bei Getränkedosen (siehe S. 18) zur Verhinderung der Korrosion. Insoweit scheint eine Anwendung des für Aluminiumsubstrate aus- drücklich geeigneten Beschichtungsverfahrens bei einem Aluminium-Kraftstoff- tank gemäß D 1 bei gegebenem Anlass, z.B. zum Korrosionsschutz, nahelie- gend. Vor diesem Hintergrund geht mit einer teilweisen oder einseitigen oder beiderseitigen Beschichtung eine erfinderische Tätigkeit nicht einher. Aus S. 4/5 der D 2 ist die Bestimmung der Klebrigkeitstemperatur offenbart. Ohne weitere - 5 - Materialeigenschaften zu benennen, ergibt sich bereits daraus, dass die vorbe- kannte Beschichtung aus Polyamid Klebeeigenschaften aufweist.“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und eine schriftliche Entscheidung gemäß Aktenlage beantragt. Der anberaumte Verhandlungstermin ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden, was der Beschwerdeführerin per Fax vom 12. Juni 2012 mitgeteilt worden ist. Gemäß Hauptantrag lauten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7: Auf den Patentanspruch 1 sind weitere Patentansprüche 2 bis 6 und auf den Pa- tentanspruch 7 ist der Patentanspruch 8 rückbezogen. - 6 - Gemäß Hilfsantrag 1 lauten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6: Auf den Patentanspruch 1 sind weitere Patentansprüche 2 bis 5 und auf den Pa- tentanspruch 6 ist der Patentanspruch 7 rückbezogen. Gemäß Hilfsantrag 2 lauten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6: - 7 - Auf den Patentanspruch 1 sind weitere Patentansprüche 2 bis 5 und auf den Pa- tentanspruch 6 ist der Patentanspruch 7 rückbezogen. Gemäß Hilfsantrag 3 lautet der einzige unabhängige Patentanspruch 1: Auf diesen Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 2 rückbezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. - 8 - Mit den geltenden, unabhängigen Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag, 1 und 6 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist jeweils ein „Kraftstoffbehälter“ bzw. ein „Verfahren zur Herstellung eines Kraftstoffbehäl- ters“ beansprucht. Ein derartiger Gegenstand sowie ein Herstellungsverfahren für einen derartigen Gegenstand sind nicht ursprungsoffenbart. In Anwendung von § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG darf ein Patentanspruch nicht auf einen Gegenstand bzw. ein Verfahren gerichtet werden, der/das nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend in den Anmeldungsunterlagen enthalten war. Ob ein sol- cher Fall vorliegt, ist durch Vergleich des beanspruchten Gegenstandes/Verfah- rens mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen zu er- mitteln, BGH „Einkaufswagen II“, Az.: X ZR 30/02 vom 5. Juli 2001, GRUR 2005, 1023. In den ursprünglichen Unterlagen ist alles offenbart, was sich dem fachkun- digen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen erschließt, BGH „Momentanpol II“, Az.: X ZB 13/06 vom 08.07.2008, GRUR 2008, 887, 889. Als fachkundiger Leser, an den sich die Anmeldung wendet, wird ein Durch- schnittsfachmann angenommen, der als Ingenieur der Fahrzeugtechnik ausgebil- det ist. Er befasst sich beispielsweise bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer mit der Konstruktion von Kraftstofftanks für Kraftfahrzeuge und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Der Vergleich der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in Bezug auf den nun- mehr beanspruchten Begriff „Kraftstoffbehälter“ ergibt zur Überzeugung des Se- nats, dass die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Gesamtheit das mit den gelten- den Patentansprüchen definierte Schutzbegehren nicht vollständig umfasst. Wörtlich kommt der Begriff „Kraftstoffbehälter“ bzw. „Verfahren zur Herstellung ei- nes Kraftstoffbehälters“ in den am Anmeldetag eingereichten Anmeldungsunterla- gen nicht vor. Diese bestehen aus den Patentansprüchen 1 bis 8, sechs Beschrei- bungsseiten mit Zeichnung, Figuren 1 und 2 sowie einer Zusammenfassung. Darin - 9 - ist ausschließlich ein Kraftstofftank genannt und zwar insgesamt 14-mal, davon 3-mal im Zusammenhang mit einem Herstellungsverfahren. Inhaltlich gilt der Begriff „Kraftstoffbehälter“ für den Durchschnittsfachmann als all- gemeiner Sammelbegriff für einen Gegenstand, der zur Aufbewahrung von Kraft- stoffen jeglicher Art geeignet ist. Ein Kraftstoffbehälter mag dazu einen kraftstoff- haltenden Hohlraum aufweisen, der insbesondere dem Zweck dient, seinen Inhalt von seiner Umwelt zu trennen. Im Gegensatz dazu ist der ursprünglich offenbarte Kraftstofftank, insbesondere für Kraftfahrzeuge, allerdings nur ein spezieller Behäl- ter für Kraftstoffe, der in der Regel über Einfüll- und Entnahmearmaturen verfügt. Er definiert somit nur einen Teil des Sammelbegriffs „Kraftstoffbehälter“. Andere spezielle Behälter für Kraftstoffe, die ebenfalls von dem Sammelbegriff „Kraftstoff- behälter“ umfasst sind, können beispielsweise als Kraftstoff-Kanister oder Kraft- stoff-Fass ausgebildet sein. Insoweit enthält der geltende Anspruchswortlaut durch den Begriff „Kraftstoffbehälter“ eine Verallgemeinerung, denn gegenüber dem al- lein ursprungsoffenbarten Kraftstofftank sind nunmehr auch weitere spezielle Be- hälter für Kraftstoffe in das beanspruchte Schutzbegehren einbezogen. Somit geht die beanspruchte Fassung des Schutzbegehrens über die ursprüngliche Offenba- rung der Anmeldung in ihrer Gesamtheit hinaus. Der Gegenstand der geltenden Anmeldungsunterlagen ist demzufolge gegenüber der Ursprungsoffenbarung un- zulässig erweitert. Aus den vorgenannten Gründen ist keiner der nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen geltenden Patentansprüche zulässig. - 10 - Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Pontzen Bork Paetzold Dr. Weber Ko