Beschluss
9 W (pat) 321/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 321/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juni 2012 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 01 753 … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 18. Januar 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Modulträger für eine Türstruktur eines Kraftfahrzeugs" erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 22. September 2005 erfolgt. Gegen das Patent hat die K… GmbH am 21. De- zember 2005 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend und verweist u. a. auf die folgenden Druckschriften: D1: DE 195 09 282 A1 D7: DE 197 47 709 A1. - 3 - Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Sie vertei- digt das Streitpatent mit Hauptantrag in seiner erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag. Nach ihrer Auffassung ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zu- lässig, die Gegenstände nach Haupt- und Hilfsantrag patentfähig. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 hat sie mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzu- nehmen und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2009 sinngemäß den Antrag (Bl. 63 GA) gestellt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Pa- tentansprüchen 1 bis 8 vom 11. März 2009, eingegangen am 12. März 2009. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der streitpatentgemäße Modulträger nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik beruht. Außerdem bestreitet sie die Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt (Hauptantrag): „1. Modulträger für in eine Türstruktur (1) eines Kraftfahrzeugs in- tegrierte mechanische und/oder elektrische Bedienungs- und Steuermodule, welcher als den verschiedenen Modulen konturen- gerecht angepasste profilierte Metallplatte (6) zwischen das Türin- nenblech (3) und das Türaußenblech (2) eingegliedert sowie hier - 4 - lösbar festgelegt ist, wobei die Metallplatte (6) den unteren Tür- raum (8) großflächig abdeckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Metallplatte (6) mit mindestens einer sich in Längsrichtung und be- nachbart zum Türaußenblech (2) erstreckenden Versteifungssi- cke (11) versehen ist, wobei sich die wenigstens eine Verstei- fungssicke (11) zur Horizontalen geneigt erstreckt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet wie folgt: „1. Türstruktur für ein Kraftfahrzeug, bei der zwischen einem Tür- außenblech (2) und einem Türinnenblech (1) ein Seitenaufprallträ- ger in Form eines Modulträgers mit integrierten mechanischen und/oder elektrischen Bedienungs- und Steuermodulen eingeglie- dert sowie hier lösbar festgelegt ist, welcher als den verschiede- nen Modulen konturengerecht angepasste, profilierte Metallplat- te (6) ausgeführt ist, wobei die Metallplatte (6) den unteren Tür- raum (8) großflächig abdeckt und mit mindestens einer sich in Längsrichtung und benachbart zum Türaußenblech (2) erstrecken- den Versteifungssicke (11) versehen ist, und wobei sich die we- nigstens eine Versteifungssicke (11) zur Horizontalen geneigt er- streckt und der Abstand zwischen Versteifungssicke (11) und dem Türaußenblech (2) auf ein Minimum reduziert ist.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. - 5 - 2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Einspruch Erfolg, da er zum Widerruf des Patents führt. 3. Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Streitgegenstandes von einem Durchschnittsfach- mann aus, der als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Fahrzeugtüren für Kraftfahrzeuge befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. 4.0 Zum Hauptantrag Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Die bestrittene Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 kann dahinstehen, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druck- schriften D7 und D1. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: Modulträger a) für in eine Türstruktur (1) eines Kraftfahrzeugs integrierte mechanische und/ oder elektrische Bedienungs- und Steuermodule, b) wobei der Modulträger eine den verschiedenen Modulen konturengerecht an- gepasste profilierte Metallplatte (6) ist, c) der Modulträger zwischen das Türinnenblech (3) und das Türaußenblech (2) eingegliedert ist, d) der Modulträger hier (zwischen Türinnen- und Türaußenblech) lösbar festge- legt ist, e) die Metallplatte (6) den unteren Türraum (8) großflächig abdeckt, - 6 - f) die Metallplatte (6) mit mindestens einer sich in Längsrichtung und benachbart zum Türaußenblech (2) erstreckenden Versteifungssicke (11) versehen ist und g) sich die wenigstens eine Versteifungssicke (11) zur Horizontalen geneigt er- streckt. Ein Modulträger ist als Träger- platte 2 aus der D7 (siehe nachfolgende Figuren 1 und 2) bekannt, auf dem mechani- sche und elektrische Bedie- nungs- und Steuermodule vor- montiert sind (Sp. 2 Z. 51 bis 54, Sp. 3 Z. 61 bis 67, Sp. 4 Z. 22 bis 38 sowie An- spruch 1). Diese Bedienungs- und Steuermodule sind im Ein- bauzustand in eine Türstruk- tur 1 integriert (siehe Fig. 1; èMerkmal a). Die- ser Modulträger ist weiter- hin an die verschiedenen Module konturengerecht angepasst (Sp. 3 Z. 57 bis 67, Sp. 4 Z. 22 bis 24). Als mögliches Material für den Modulträger ist u. a. Metall angegeben (Sp. 3 Z. 19 bis 22). Hiermit sowie durch die konturgerechte Anpas- sung und in Verbindung mit dem umlaufenden Randbereich 20a, 20b wird deut- lich, dass der Modulträger als profilierte Metallplatte ausgebildet sein kann - 7 - (èMerkmal b). Der umlaufende Randbereich 20a, 20b, der zur Abdichtung des Nassraums dient (Sp. 3 Z. 48 bis 52), ist ausweislich der Figur 2 auf der dem Tro- ckenraum zugewandten Seite des vorbekannten Modulträgers angeordnet. Da- raus folgt, dass der Modulträger von der Fahrzeugaußenseite her auf das Türin- nenblech 11 geschraubt wird (Sp. 4 Z. 45 bis 47), dort lösbar festgelegt ist und sich im montierten Zustand zwischen dem Türinnenblech 11 und dem Türaußen- blech 10 befindet (è Merkmale c und d). Der Modulträger ist weiterhin mit sickenartigen Versteifungen 22aa bis 22dd versehen (Sp. 3 Z. 55 und 56), die sich in Längsrichtung und zur Horizontalen geneigt erstrecken (Fig. 2, Pos. 22aa bis 22dd; èTeilmerkmal f, Merkmal g). Die Frage, ob sich die Versteifungssicken 22aa bis 22dd des vorbekannten Modul- trägers auch benachbart zum Türaußenblech erstrecken, wie im Merkmal f) des Patentanspruchs 1 definiert, ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen. Denn aus den Figuren der D7 geht klar hervor, dass diese Versteifungssicken im einge- bauten Zustand des Modulträgers „in der Nähe“ des Türaußenblechs angeordnet sind, sich „daneben“ befinden oder dem Türaußenblech „nahe gelegen“ sind. Eine derartige Anordnung ist synonym zutreffend als benachbart charakterisiert. Der gegenteiligen, schriftlich vorgetragenen Auffassung der Patentinhaberin, die eine benachbarte Anordnung als einen auf ein Minimum reduzierten Abstand verstan- den wissen möchte und dazu auf die Beschreibung der Patentschrift verweist, folgt der Senat damit ausdrücklich nicht. Denn die technischen Bezeichnungen im Pa- tentanspruch sind vom Fachmann in ihrer allgemeinen technischen Bedeutung auszulegen und nicht auf das Ausführungsbeispiel zu beschränken (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung = GRUR 2004, 1023, 1024; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09 - Tz. 23 – Okklu- sionsvorrichtung = GRUR 2011, 701 ff.). Auch nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung, der für das Verständnis heranzuziehen ist (BGH, Ur- teil vom 7. November 2000 - X ZR 145/98 - Brieflocher = GRUR 2001, 232), deutet der Fachmann den Begriff „benachbart“ nicht anders. In der Streitpatentschrift ist angegeben, dass der erfindungsgemäße Modulträger auch die Funktion eines bis- - 8 - lang gesondert hergestellten und in eine Türstruktur eingegliederten Seitenauf- prallträgers übernimmt (Abs. 0014 der Streitpatentschrift = SPS). Um diese Funk- tion zu übernehmen, muss die Versteifungssicke nicht zwangsläufig möglichst nahe am Türaußenblech angeordnet werden, da dies für die Festigkeit des mit der Versteifungssicke versehenen Modulträgers unerheblich ist. Schließlich kommt im Absatz 0014 der SPS durch die Worte „Hierbei kann …“ zum Ausdruck, dass es sich bei der Ausgestaltung, wonach der Abstand zwischen dem Türaußenblech und der Versteifungssicke auf ein Minimum reduziert wird, lediglich um eine vor- teilhafte Ausführungsform handelt, die sich auf den Patentanspruch 1 nicht be- schränkend auswirkt. Der Modulträger nach dem erteilten Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dem bekannten Gegenstand nach der D7 lediglich durch das Merkmal e), wo- nach der Modulträger den unteren Türraum großflächig abdeckt. Diese Bewertung stimmt mit dem von der Patentinhaberin ausdrücklich vertretenen Verständnis der D7 überein, siehe Schriftsatz vom 11. März 2009, Seite 8, Abs. 4. Für die Eigenschaft „großflächig“ gilt das zur Eigenschaft „benachbart“ vorstehend ausgeführte entsprechend. Auch „großflächig“ ist vom Fachmann in seiner allge- meinen Form auszulegen. Zur Definition kann dienlich sein, dass ein derartiger Modulträger den unteren Türraum nicht vollflächig abdecken muss. Als „großflä- chig“ wird der Fachmann im Zusammenhang mit dem Streitpatent eine Fläche von mehr als 50 % verstehen. Wenn sich in der Praxis die Notwendigkeit ergibt, an der Trägerplatte 2 nach der D7 weitere Elemente, wie eine Armauflage oder einen separaten Zuziehgriff zu befestigen, so wird der Fachmann die Trägerplatte in ihrer Größe entsprechend anpassen. Dabei wird er je nach Fahrzeugtyp nicht zwangsläufig auf die maximale Gewichtsreduzierung achten, sondern ein besonderes Augenmerk auf eine stabile Befestigung dieser zusätzlichen Komponenten legen. Er wird also die Trägerplat- te 2 im unteren Bereich entsprechend vergrößern, um diese Komponenten sicher - 9 - zu befestigen. Dabei wird er möglicherweise einen (kleineren) Bereich belassen, den er weiterhin mit der Abdeckfolie bedeckt, um eine Montageöffnung beizube- halten. Eine Anregung für diese Maßnahmen erhält der Fachmann aus der D1. Denn die D1 zeigt, dass eine Armauflage 51a und ein separater Zuziehgriff 52a zur Erhörung der mechanischen Stabilität durch eine von der Trägerplatte 3 aus angebrachte Schraubverbindung arretiert sein kann (Sp. 5 Z. 29 bis 35). Zusätz- lich können auch bei der Trägerplatte nach der D1 zur Herstellung von Verbindun- gen Montageöffnungen vorgesehen sein (Sp. 5 Z. 64 bis 67). Damit greift das Argument der Patentinhaberin nicht durch, eine Kombination von D7 mit D1 würde der Fachmann schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil es gerade die technische Lehre der D7 sei, einen Modulträger mit möglichst gerin- gem Gewicht aufzuzeigen, der deshalb einen großflächigen Ausschnitt im Türin- nenblech nur teilweise überdecke. Denn eine Gewichtsminimierung kann mit der Notwendigkeit, eine weitere Komponente an der Trägerplatte befestigen zu müs- sen, sehr wohl vereinbar sein, wie vorstehend erläutert. Ausgehend von der D7 gelangt der Fachmann daher in Verbindung mit der D1 und aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Aus diesem Grund ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht pa- tentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patent- ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dementsprechend kann dem Hauptantrag insgesamt nicht entsprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, S. 149 bis 156 - Sensoranordnung). - 10 - 4.1 Zum Hilfsantrag Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht zulässig, da durch ihn der Schutzbereich des erteilten Patents erweitert wird. Die Frage der Erweiterung des Schutzbereiches, die für das Nichtigkeitsverfahren ihren Niederschlag in § 22 Abs. 1 letzte Alternative PatG gefunden hat, ist in allen Verfahren nach Patenter- teilung zu würdigen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage § 22 Rn. 10 und § 59 Rn. 180). Sie ist auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren bei der Verteidi- gung eines Patents in veränderter Fassung die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse). Damit ist eine nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands in dieses Patent im Einspruchsverfahren ebenso wie im Patentnichtigkeitsverfahren nicht möglich. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 schützen jeweils nur einen Modulträger für eine Türstruktur als solchen. Dieser Modulträger ist zweifelsfrei nur ein Teil der ge- samten Türstruktur, welche das aus allen Teilen der Tür bestehende Gefüge in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit bezeichnet. Der Gegenstand, für den die Pa- tentinhaberin im Weg einer geänderten Verteidigung nach Hilfsantrag Schutz an- strebt, betrifft eine "Türstruktur für ein Kraftfahrzeug, …“ zu der unter anderem auch ein Modulträger zählt. Ein solcher Gegenstand ist durch das erteilte Patent nicht geschützt, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt. Eine nachträgliche Einbeziehung eines solchen, vom Streitpatent nicht geschützten Ge- genstands ist im Einspruchsverfahren nicht möglich. - 11 - Bei dieser Sachlage und nachdem die Patentinhaberin durch Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung auf eine Möglichkeit zur anderweitig beschränkten Verteidigung des Streitpatents verzichtet hat, war das Patent zu widerrufen. Pontzen Bork Paetzold Nees Ko