Beschluss
26 W (pat) 562/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 26 W (pat) 562/11 _______________________ (Aktenzeichen) - 2 - betreffend die Marke 30 2009 058 137 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann beschlossen Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke NOTION für Waren der Klasse 20 „Möbel“ in das Register eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren international re- gistrierten Marke 965 828 „Lista Office MOTION“, die Schutz genießt für die Wa- ren der Klasse 20 „Möbel und Möbelteile, insbesondere Büromöbel (außer Büro- stühle)“. Durch Beschluss vom 14. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch mit der Begründung zu- rückgewiesen, eine Verwechslungsgefahr sei entgegen der Ansicht der Wider- sprechenden nicht gegeben, weil im Gesamteindruck der Bestandteil „MOTION“ - 3 - der Widerspruchsmarke nicht prägend sei, zumal dieser Bestandteil des Zeichens aufgrund seiner beschreibenden Aussage eine erheblich reduzierte Kennzeich- nungskraft aufweise. Von dem Dreiwortzeichen der Widerspruchsmarke unter- scheide sich das jüngere Einwortzeichen der angegriffenen Marke schriftbildlich, begrifflich und phonetisch, was unter Berücksichtigung insbesondere des Begriffs- gehalts einen ausreichenden Abstand schaffe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die insbesondere darauf hinweist, dass der Bestandteil „Lista Office“ der Widerspruchsmarke neben dem dritten Wort „MOTION“ zurücktrete und sich daher im wesentlichen aus iden- tischen Buchstaben zusammengesetzte Zeichen gegenüberstünden. Außerdem sei „MOTION“ für Möbel nicht beschreibend und daher durchschnittlich kenn- zeichnungskräftig. Der erforderliche Abstand sei nicht eingehalten, weshalb die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2011 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR.-Marke Nr. 965 828 anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Marke 30 2009 058 137.1 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da eine Verwechslungsge- fahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 MarkenG nicht gegeben ist. - 4 - Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbe- ziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (vgl. BGH EUGH GRUR 98, 992 - CANON), wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EUGH GRUR 98, 387 - SABEL/PUMA). Grundsätz- lich ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Bereich der betreffenden Warenart abzustellen. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrau- chers je nach Art der betreffenden Ware unterschiedlich ist. Anders als beim Kauf von Massenartikeln und Produkten des täglichen Bedarfs wird der Verbraucher regelmäßig bei hochwertigen bzw. teureren Waren einge- hendere Überlegungen und Prüfungen der Marktlage vornehmen. Die hierbei maßgeblichen Marken werden in die Überlegungen einbezogen, so dass deren Unterschiede eher ins Bewusstsein gelangen, was zu einer Verringerung der Ver- wechslungsgefahr führt (EUGH GRUR 2006, 237 - PICASSO/PICADO). Bei den hier in Rede stehenden, identischen Waren „Möbel“ handelt es sich um keine Produkte des täglichen Bedarfs. Es handelt sich für den Verbraucher auch im Bereich der Büroausstattung um langfristige Investitionen, weshalb vor der Kaufentscheidung größere Aufmerksamkeit aufgewendet wird als bei Waren des täglichen Bedarfs und daher Markenunterschiede aufgrund der größeren Auf- merksamkeit eher beachtet werden. Angesichts dessen halten die sich ge- genüberstehenden Zeichen den hier wegen der Identität der Waren erforderlichen höheren Abstand ein, worauf die Markenstelle zutreffend erkannt hat. Es ist insoweit mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die zweizeilige Drei- wortmarke der Widersprechenden „Lista Office MOTION“ nicht in der von der Wi- dersprechenden angenommenen Weise vom Verkehr verkürzt wird. Denn „Motion“ allein ist für Möbel, wie die Markenstelle zurecht angenommen hat, kennzeich- nungsschwach, da dieses Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt aufweist. Der - 5 - Widersprechenden kann nicht darin gefolgt werden, dass das Wort „MOTION“ nicht auf die besondere Mobilität der Einrichtungsgegenstände hinweisen würde. Im Übrigen verwendet auch die Widersprechende, soweit ersichtlich, das Wort „MOTION“ allein nicht, sondern kennzeichnet ihre einzelnen Produktlinien mit der Marke „Lista Office“ sowie dem Zusatz eines dritten, die Produktlinien bezeich- nenden Wortes wie hier „MOTION“. Soweit im Zusammenhang mit Preislisten und dergleichen allein von „MOTION“ bzw. den anderen Bezeichnungen von Produkt- linien in Alleinstellung die Rede ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es sich um Produktlinien von „Lista Office“ handelt, u. a. eben „MOTION“. Von daher ist die von der Widersprechenden angenommene Verkürzung der Marke durch den Verkehr nicht naheliegend. Demgemäß kann nicht davon ausge- gangen werden, dass „MOTION“ den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke al- lein prägt. Daher war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, wobei für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 MarkenG kein Anlass Bestand. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb