Beschluss
6 W (pat) 23/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 23/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 100 54 151 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter beschlossen: Das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Patents 100 54 151, die am 21. September 2006 veröffentlicht worden ist, am 21. Dezember 2006 Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 19. November 2007, mit dem das Patent aufrechterhalten worden ist, hat die Einsprechende am 29. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt. Damit ist das Streitpatent mit Wirkung vom 31. Mai 2011 erloschen. Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 1. Februar 2012 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu - 3 - äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich insbesondere BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitun- gen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren. 2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fä- higen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitungen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal). Dr. Lischke Guth Küest Richter Cl