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Beschluss

10 W (pat) 16/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 10 Ni 16/10 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. Februar 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - -2 betreffend das deutsche Patent 10 2004 019 691 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun- despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 10 2004 019 691 wird für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragener Inhaber des am 20. April 2004 angemeldeten deutschen Patents 10 2004 019 691 (Streitpa- tent). Das Streitpatent betrifft ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze und umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Pa- tentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt: "Traggerüst (1) für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet sind, so dass weiter hinten befindliche Zu- schauer über vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen können, wobei das Traggerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben (2), Trägern (3), Stützen (4) und Verbindungselementen (5) zu- - -3 sammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demon- tierbar ist und wobei für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzrei- hen jeweils Tragplatten-Anordnungen (6) vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere hori- zontalen, Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplatten-Anordnung (6) durch ein, insbeson- dere vertikales, Abschlusselement (7) überbrückt oder verschlos- sen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Tragplatten- anordnung (6) aus einzelnen Platten (8) zusammengesetzt ist, welche sich entlang von quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe erstreckenden Rändern (9) zumin- dest in vertikaler Richtung formschlüssig berühren oder form- schlüssig verbunden und/oder zusammensteckbar sind, wobei die die Tragplattenanordnung (6) bildenden, in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) einer Reihe an ihren gegenseitigen Berührstellen durch Nut- und Federverbin- dungen formschlüssig verbunden sind und an dem einen Rand (9) einer Platte (8) eine Nut (10) und an dem dieser zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) eine Feder (11) oder an bei- den sich berührenden Rändern (9) Nuten (10) angeordnet sind, in welche eine gemeinsame Feder (12) einsetzbar ist." Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpa- tentschrift DE 10 2004 019 691 B4 Bezug genommen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch für die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents. Die Klägerin beruft sich unter anderem auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: - -4 NK15 DE 39 19 139 A1 NK20 DE 2 226 002 A NK27 US 1 965 486 A NK29 FR 2 554 476 A1 NK44 US 5 159 788 A NK62 DE 102 03 949 A1. Die Klägerin beruft sich zudem auf offenkundige Vorbenutzung. Sie behauptet, dass sie und andere Firmen vor dem Anmeldetag des Streitpatents gestufte Po- deste für Stuhl- bzw. für Zuschauerreihen gebaut hätten, die mit Merkmalen des Streitpatents übereinstimmten, insbesondere da die Platten mittels einer Nut- und Federverbindung verbunden gewesen seien, und hat hierzu verschiedene Bau- projekte genannt. Sie hat insoweit eidesstattliche Versicherungen und weitere Unterlagen vorgelegt sowie teilweise auch Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Insbesondere zu dem Bauprojekt betreffend das Gymnasium Schleu- singen hat sie unter Bezug auf die Anlagen NK32 bis NK35, NK58 bis NK61 vor- getragen, dass das dort eingebaute stufenförmige Traggerüst alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents erfülle. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2004 019 691 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise, in den Patentanspruch 1 die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 6 aufzunehmen und die weiteren Unteransprü- che auf diesen geänderten Hauptanspruch zurückzubeziehen (Hilfsantrag 1), - -5 weiter hilfsweise, in die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag zusätzlich die Merkmale des erteilten Patent- anspruchs 7 aufzunehmen und die weiteren Unteransprüche auf diesen geänderten Hauptanspruch zurückzubeziehen (Hilfsan- trag 2). Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen. Das Streitpatent ist am 6. Mai 2010 vom Deutschen Patent- und Markenamt im Patentregister auf die W… GmbH, H… umgeschrieben worden, ein Eintritt der neuen Inhaberin in das Nichtigkeitsverfahren ist nicht erfolgt. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zulässiger Weise weiterhin gegen den Beklag- ten, obwohl das Streitpatent nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage übertra- gen und im Patentregister auf einen Anderen umgeschrieben worden ist (vgl. BGH BlPMZ 1992, 255 - Tauchcomputer). Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist auch begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ge- mäß den Hilfsanträgen 1 und 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech- nik. - -6 I. 1. Das Streitpatent bezieht sich gemäß seiner Beschreibung (Abschnitt [0001]) auf ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinan- der und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet sind, so dass weiter hinten befindliche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauerrei- hen hinwegsehen können. Das Traggerüst ist aus Metallteilen, Stäben, Streben, Trägern, Stützen und Verbindungselementen zusammensetzbar und/oder zu- sammensteckbar und wieder demontierbar. Für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen sind jeweils Tragplatten-Anordnungen vorgesehen und der Ab- stand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplatten- anordnung und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplatten-Anordnung ist durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement überbrückt oder ver- schlossen. Derartige Traggerüste sind laut Abschnitt [0002] der Beschreibung im Stand der Technik in unterschiedlichen Variationen bekannt. Soweit es auf schnellen Auf- und Abbau ankomme, sei die Geschlossenheit und Dichtigkeit der miteinander verbundenen Plattenelemente und Abschlusselemente von untergeordneter Be- deutung. Im Falle einer Installation in geschlossenen Räumen, z. B. in Theater- und Kinosälen, seien hingegen diese bereichsweise offenen Traggerüste unschön und auch unpraktisch, da herabfallende Gegenstände unter Umständen bis zur Stellfläche des Traggerüstes fallen könnten. 2. Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Traggerüst der genannten Art zu schaffen, welches die Vorteile der schnellen Demontierbarkeit habe, aber auch als länger benutzbare Installation in geschlossenen Räumen benutzt werden könne und bei welchem ein guter Abschluss der Tragplatten und der Abschluss- elemente möglich sei (Abschnitt [0003]). - -7 3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in dem von dem Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ein Traggerüst mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: M1 Traggerüst (1) für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Rei- hen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zuneh- mender Höhe angeordnet sind, so dass weiter hinten befind- liche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen können, wobei M2 das Traggerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben (2), Trä- gern (3), Stützen (4) und Verbindungselementen (5) M3 zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei M4 für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplatten-Anordnungen (6) vorgesehen sind und M5 der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbeson- dere horizontalen, Tragplatten-Anordnung (6) und der da- hinter befindlichen nächsthöheren Tragplatten-Anordnung (6) überbrückt oder verschlossen ist durch ein M6 insbesondere vertikales Abschlusselement (7) dadurch gekennzeichnet, dass M7 die jeweilige Tragplatten-Anordnung (6) aus einzelnen Plat- ten (8) zusammengesetzt ist, M8 welche entlang von quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe erstreckenden Rändern (9) M9 zumindest in vertikaler Richtung sich formschlüssig berühren oder formschlüssig verbunden und/oder zusammensteckbar sind, wobei M10 die die Tragplatten-Anordnung (6) bildenden, in Gebrauchs- stellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) - -8 einer Reihe an ihren gegenseitigen Berührstellen durch Nut- und Federverbindungen formschlüssig verbunden sind und M11a an dem einen Rand (9) einer Platte (8) eine Nut (10) und an dem dieser Platte zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) eine Feder (11) oder M11b an beiden sich berührenden Rändern (9) Nuten (10) angeordnet sind, in welche eine gemeinsame Feder (12) ein- setzbar ist. 4. Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Sichtweise es insbesondere für die Auslegung des Streitpatents und die Ermittlung des Inhalts des relevanten Stands der Technik ankommt, legt der Senat in Übereinstimmung mit den Parteien einen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung zugrunde. II. 1. Zum Hauptantrag des Beklagten Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Aus der Patentschrift US 5 159 788 (NK44) sind die Merkmale M1 bis M9 des Gegenstands des Streitpatents gemäß Anspruch 1 des Streitpatents bekannt. Dort ist ein Traggerüst für Sitz- und Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei in zunehmender Höhe angeordnet sind, dargestellt und beschrieben (zu M1 vgl. Figur 1). Das Traggerüst, auf dem die Tragplattenanordnung ruht, ist im Einzelnen nicht erläutert, es wird nur ausgeführt, dass es irgendein bekanntes Tragwerk sein kann, sowohl ein ständig stehendes als auch ein nur vorüberge- hend aufgebautes (Spalte 3, Zeile 67, bis Spalte 4, Zeile 3). Das in den Figuren dargestellte Traggerüst soll nur exemplarisch eine mögliche Variante darstellen. - -9 Es ist erkennbar aus Stäben, Streben, Trägern und Stützen aufgebaut (Winkelpro- file 15, 16, 17), die üblicherweise aus Metall bestehen (M2). Dass das Traggerüst aus Stäben, Streben, Trägern, Stützen und Verbindungselementen zusammen- setzbar ist, zeigen bereits die Figuren 1 und 2. Der Hinweis, die Konstruktion als nur vorübergehend aufgebautes Untergestell auszuführen, ist für einen Durch- schnittsfachmann ausreichend, das Traggerüst in bekannter Weise so zu gestal- ten, dass es wieder demontierbar ist (M3). Für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen sind in NK44 jeweils Tragplat- tenanordnungen (footboards 22, fillerboards 23) vorgesehen (M4), und der Ab- stand zwischen einer vorderen niedrigen Tragplattenanordnung und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung ist durch ein vertikales Ab- schlusselement (riserboard 24) überbrückt und verschlossen (M5, M6). Des Weiteren ist aus Figur 2 zu ersehen, dass die Tragplattenanordnung aus ein- zelnen Platten zusammengesetzt ist, die mit den Bezugszeichen 22 und 23 verse- henen sind (M7). Ein weiterer Hinweis darauf, die Tragplattenanordnung aus ein- zelnen Platten zusammenzusetzen, wird auch in Spalte 5, Zeile 65, bis Spalte 6, Zeile 1, gegeben (…decking system will require two floorboards to be mounted side-to-side…). Diese Platten sind an sich entlang von quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitz- oder Stehplatzreihe erstreckenden Rändern formschlüssig verbunden (M8, M9), nämlich durch Abdeckglieder (cover member 52 in den Figu- ren 11 und 12, siehe auch Spalte 5, Zeilen 46 bis 51). Dem Fachmann ist ohne Weiteres klar, dass es sich dabei nicht zwangsläufig um profilierte Platten, wie sie in den Figuren 2 und 3 dargestellt sind (von der Beklagten als Hohlprofile bezeich- net) handeln muss. Zusammen mit der Beschreibung der Abdeckglieder wird auch deren Nachteil dargelegt, nämlich dass die oberen Flansche (upper leg 54) einen Buckel auf der Fläche bilden (provide a „hump“, Spalte 6, Zeilen 5 und 6). Die Be- schreibung bezieht sich zwar direkt auf Verbindungsglieder, die bei den die Sitz- flächen bildenden Platten verwendet werden, aber auch ohne ausdrückliche Er- wähnung ist einem Durchschnittsfachmann unmittelbar klar, dass solche Buckel in - -10 der Lauffläche ebenfalls nachteilig sind, da diese Unebenheit beim Begehen ein Stolpern verursachen kann. b) Dem Durchschnittsfachmann sind begehbare Beläge bekannt, die aus Platten zusammengesetzt sind. Für Fußböden, insbesondere solche, die in geschlosse- nen Räumen eingebaut werden, werden häufig derartige Beläge eingesetzt. Es ist unstrittig, dass es auch bekannt ist, an dem randseitigen Stoß solcher Platten Nut- und Federverbindungen vorzusehen (M10, M11a). Bei Fußbodenbelägen aus ein- zelnen Elementen ist dabei die überwiegend angewandte Methode, die Element- ränder so zu verbinden, dass eine ebene begehbare Fläche ohne Stolperstellen gebildet wird. Wird bei einem solchen Belag die Nut- und Feder-Verbindung nicht durch ein unlösbares Verbindungsmittel gesichert, z. B. durch eine Verleimung, ist sie auch wieder demontierbar. Es bestand auch kein Vorurteil gegen die Verwen- dung einer Nut- und Federverbindung bei einer demontierbaren Tragplattenanord- nung auf einer Tribüne. Eine derartige Tragplattenanordnung ist beispielsweise in der NK15 (DE 39 19 139 A1) dargestellt und beschrieben (Spalte 2, Zeilen 9 bis 23). In dieser Druckschrift ist auch erwähnt, dass durch die Nut- und Federver- bindung zwischen den einzelnen Platten der Tragplattenanordnung eine Kraft- übertragung ohne Stolperfallen ermöglicht wird (Spalte 2, Zeilen 36 und 37). c) Als weiteres Beispiel für die Anwendung einer solchen Nut- und Feder-Verbin- dung bei einer Tragplattenanordnung für eine demontierbare Tragplatte wird auf die NK20 (DE 2 226 002 A) hingewiesen. Diese Druckschrift zeigt eine Tragplat- tenanordnung aus einzelnen Platten zur Benutzung durch Publikum, bei der zur Vermeidung von Stolperstellen durch einen Versatz zwischen den Plattenrändern die einzelnen Platten mittels einer Nut- und Feder-Verbindung miteinander ver- bunden sind. Zwar wird bei der NK20 der Zusammenhalt der Platte auch durch zusätzliche Laschen gesichert. Entscheidend ist aber, dass durch die Nut- und Federverbindung eine ebene, begehbare Fläche geschaffen wird. Insofern kann die NK20 durchaus eine Anregung im Sinne des Streitpatents liefern. - -11 d) Dem Durchschnittsfachmann waren also Tragplattenanordnungen, bei denen die einzelnen Tragplatten durch eine Nut- und Feder-Verbindung verbunden sind, bekannt und es bestand kein Vorurteil, das ihn daran gehindert haben könnte, diese auch auf einem Traggerüst für Sitz- und Stehplätze einzusetzen. Vielmehr war es für ihn naheliegend, den in der NK44 beschriebenen Nachteil der dort dar- gestellten Tragplatten dadurch zu überwinden, dass er in der Tragplattenanord- nung solche Tragplatten verwendet, die an ihren Rändern durch Nut- und Feder- Verbindungen formschlüssig verbunden werden. Durch die Verwendung von an sich bekannten Tragplatten mit Nut- und Federverbindung sind dann auch die sich quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe erstre- ckenden Ränder formschlüssig verbunden. e) Die im Patentanspruch 1 genannte alternative Gestaltung der Nut- und Feder- Verbindung mit jeweils Nuten in den sich berührenden Rändern und einer gemein- samen, in die Nuten einzusetzenden Feder ist nur eine einfache handwerkliche Variante der an sich bekannten Nut- und Feder-Verbindung (M11b). Eine patent- begründende Bedeutung kommt diesem Merkmal nicht zu. 2. Zum Hilfsantrag 1 a) In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde zusätzlich zum Wortlaut des An- spruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal aufgenommen, dass die Tragplattenan- ordnung und wenigstens einzelne der sie bildenden Platten auf Trägern oder Stre- ben des Traggerüsts lose aufliegen. Dieses Merkmal ist in Anspruch 6 ursprüng- lich offenbart, der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher zulässig. b) Die Tragplattenanordnung oder Teile von ihr lose aufzulegen, ist eine handwerkliche Maßnahme, die zu ergreifen im Rahmen dessen liegt, was ein Durchschnittsfachmann zu tun pflegt, wenn er es für vorteilhaft ansieht. Die Plat- ten lose zu verlegen ist auch bereits in der NK15 vorgeschlagen worden (Spalte 2, Zeilen 17 bis 23). In dieser Druckschrift ist auch ein Vorteil einer losen Verlegung dargelegt, nämlich ein einfacher Zusammenbau der Nut- und Feder-Verbindung - -12 durch Zusammenschieben der Platten, die dann zum Demontieren auch wieder einfach auseinander gezogen werden können. Mithin bestand auch kein techni- sches Vorurteil, dass die Tragplatten auf Traggerüsten nicht auch lose verlegt werden können. c) Das zusätzlich aufgenommene Merkmal ist somit nicht geeignet, das Vorlie- gen einer erfinderischen Tätigkeit bei der Schaffung des Traggerüsts zu begrün- den, der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand. 3. Zum Hilfsantrag 2 a) In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde zusätzlich zum Wortlaut des An- spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das Merkmal aufgenommen, dass zwischen den Tragplattenanordnungen und/oder Platten und den Trägern oder Streben des Traggerüsts wenigstens eine Zwischenlage oder ein die Reibung erhöhendes Teil oder Band angeordnet ist. Dieses Merkmal ist im Anspruch 7 ursprünglich offen- bart, der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher zulässig. b) Die Anordnung von Zwischenlagen zwischen den Platten und den Trägern oder Streben des Traggerüsts ist ebenfalls eine handwerkliche Maßnahme, die im Bedarfsfall zu ergreifen von einem Durchschnittsfachmann ohne weiteres erwartet werden kann. Insbesondere bei Fußböden ist es gebräuchlich, unter dem Fußbo- denbelag eine Schalldämmschicht anzubringen. Da es Teil der Aufgabe ist, ein Traggerüst zu schaffen, das auch in geschlossenen Räumen benutzt werden kann, und davon auszugehen ist, dass dem Durchschnittsfachmann auch schall- dämmende Zwischenlagen für Fußböden bekannt sind, wird er solche Zwischen- lagen auch ohne weiteres unter einer Tragplattenanordnung vorsehen, wenn er dies für erforderlich oder vorteilhaft hält. Auch Zwischenlagen mit anderen Eigen- schaften vorzusehen, um damit eine vorhersehbare Wirkung zu erzielen, geht nicht über das hinaus, was von einem Durchschnittsfachmann aufgrund seines Wissens und Könnens erwartet werden kann. - -13 c) Diese zusätzlich aufgenommene Ausgestaltung ist somit auch nicht geeignet das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bei der Schaffung des Streitgegens- tands zu begründen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat deshalb ebenfalls kei- nen Bestand. 4. Auch die Unteransprüche 2 bis 14 haben keinen Bestand. Es ist weder gel- tend gemacht noch für den Senat ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüchen vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten. III. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 PatG zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. Rauch Püschel Hildebrandt Küest Großmann prö