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Beschluss

25 W (pat) 505/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 505/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Februar 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 000 514.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2012 unter Mitwirkung des Richters Metternich als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Schnurr und der Vorsitzenden Rich- terin am Landgericht Grote-Bittner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Für unsere Infrastruktur. ist am 12. Januar 2011 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Klasse 37: Bauwesen, Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung der Waren, zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse ist diese An- meldung, die unter der Nummer 30 2011 000 514.1 geführt wird, durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts durch ei- nen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen worden, weil der Eintra- - 3 - gung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Die angemeldete Bezeichnung "Für unsere Infrastruktur." sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortfolge in Form einer Bestimmungsangabe, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen für die Infrastruktur der davon angesprochenen Verkehrskreise bestimmt, geeignet oder Voraussetzung seien oder eine solche Infrastruktur ermöglichen würden. Mit Infrastruktur werde die Gesamtheit der Waren, Anlagen, der personellen Ausstattung oder Dienstleis- tungen bezeichnet, die zur Durchführung oder zum Funktionieren bestimmter Bereiche oder Abläufe nötig seien. So seien in diesem Zusammenhang beschrei- bende Begriffsbestimmungen wie Verkehrsinfrastruktur, logistische Infrastruktur, Bildungs-, Telekommunikationsinfrastruktur, betriebliche Infrastruktur, Fertigungs-, Lagerinfrastruktur, militärische Infrastruktur oder Transportinfrastruktur bekannt. Damit diese unterschiedlichen Infrastrukturen funktionieren oder durchgeführt wer- den könnten, seien unter anderem Dienstleistungen des Transports oder der Verpackung oder Lagerung nötig. Es sei in den genannten Bereichen die nötige Ware, in der nötigen Zeit, Qualität und Menge am jeweiligen Standort unter Mini- mierung von Lagerungs-, Transport- und Kapitalbindungskosten bereitzustellen. Infrastrukturen physischer Art, wie beispielsweise eine Verkehrsinfrastruktur, müssten gebaut, erstellt, unterhalten, repariert und instand gesetzt werden. Hier- bei seien Waren wie Baumaterialien, Asphalt, Bitumen u. ä. nötig oder Voraus- setzung hierfür. Auch könnten Waren wie transportable Bauten, beispielsweise Fertiggaragen oder kleine Fertiglager, für eine Infrastruktur im Zusammenhang mit der Lagerung und Weiterleitung von Gütern bestimmt seien. Als sloganartige Wortfolge, an die keine strengeren Schutzvoraussetzungen zu stellen seien als an andere Wortmarken, weise die vorliegende Bestimmungsangabe "Für unsere In- frastruktur." keine ausreichende Prägnanz oder Originalität oder Interpretationsbe- dürftigkeit auf, die ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft bewirken könnten. Was unter Infrastruktur zu verstehen sei, sei bekannt, da die "Infrastruktur" häufig Gegenstand von Diskussionen, Planungen und Zielkonflikten sei, und dabei habe - 4 - die Wortfolge "für unsere Infrastruktur" selbst schon vielfach Verwendung gefun- den, wie eine Internetrecherche belege (z. B. "Wir zahlen für unsere Infrastruktur die Hälfte an Stromkosten", "Green-IT- für unsere Infrastruktur", "Ausgaben für un- sere Infrastruktur" u. v. m.). Auch die vorliegend verwendete Schreibweise mit dem Punkt am Ende der Wortfolge verändere die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung als Bestimmungsangabe nicht, zumal Punkte zur Beendigung von Sätzen üblich seien. Da die angemeldete Wortfolge danach jedenfalls wegen feh- lender Unterscheidungskraft nicht als schutzfähig anzusehen sei, könne dahinge- stellt bleiben, ob darüber hinaus ihrer Eintragung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als freihaltebedürftige Angabe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, da die Wortfolge "Für un- sere Infrastruktur." über einen phantasievollen Überschuss verfüge. Denn der an- gesprochene Verkehr habe durch das Pronomen "unser", das an Dritte gerichtet sei, Veranlassung, darüber nachzudenken, was unter dieser Aussage "Für unsere Infrastruktur." zu verstehen sei. Hierdurch ergebe sich eine gewisse Originalität und Prägnanz der angemeldeten Bezeichnung, durch die ihr Unterscheidungskraft verliehen werde. Der Verkehr könne nämlich entgegen der Auffassung der Mar- kenstelle nicht erkennen, was mit der Bezeichnung "Für unsere Infrastruktur." im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, also Bau- materialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Bauwesen, Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Transport- wesen; Verpackung und Lagerung von Waren, gemeint sein könnte, zumal hierfür ein beschreibender Inhalt fehle. Die von der Markenstelle angeführten Internetbe- lege seien als Beleg für ein Verständnis der angemeldeten Wortfolge als nicht her- kunftshinweisend aus mehreren Gründen ungeeignet. Zum einen fehle bei den vorgelegten Unterlagen eine Bezugnahme des Begriffs "Infrastruktur" zu den kon- kreten, vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 19, 37 - 5 - und 39. Zum anderen sei die besondere Gestaltung der angemeldeten Wortfolge als eigenständige Aussage, die nicht in einem Fließtext stehe und auch nicht als Satz gebildet sei, mit dem zudem am Ende gesetzten Punkt als originelles und prägnantes Element in keinem der vorgelegten Internetbelege vorhanden. Der angemeldeten Wortfolge "Für unsere Infrastruktur." könne deshalb und im Hinblick auf den vom EuGH als schutzfähig angesehenen, vergleichbaren Slogan "Vor- sprung durch Technik" die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist aber unbegründet. Die angemeldete Marke weist entgegen der Auffassung der Anmelderin jedenfalls keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f., Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, - 6 - denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- inhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Un- terscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände be- ziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmit- telbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betref- fenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Schlagwortartige Wortkombinationen, wie die hier vorliegende Markenanmeldung "Für unsere Infrastruktur." unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Es ist auch nicht er- forderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruch- ten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwort- artigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien auch - ein zumindest en- ger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine blo- ße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der be- - 7 - treffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen - es sei denn, dass die Wer- befunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, die die Anmelderin zur Unterstützung ihres Standpunktes ausdrücklich herangezogen hat, nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Ausgehend hiervon ist die sloganartige Wortfolge "Für unsere Infrastruktur." für den angesprochenen Verkehr, bei dem es sich in erster Linie um Fachleute aus dem Handwerksbereich handelt, ohne weiteres im Sinne einer Bestimmungsan- gabe dahingehend verständlich, dass die derart gekennzeichneten Produkte "für die Infrastruktur" bzw. für die "Herstellung und/oder Verbesserung der Infrastruk- tur" bestimmt sind. Insofern fügt sich der vorliegende schlagwortartige Slogan in eine Reihe vergleichbarer in der Produktwerbung verwendeter Wortfolgen wie "für unsere Gesundheit" (für "Gesundheitsprodukte" wie pharmazeutische Erzeugnis- se, diätetische Lebensmittel usw.), "für unseren Garten" (für Waren und Dienst- leistungen im Zusammenhang mit dem Garten), "für unsere Tiere" (für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Haustieren) usw. (siehe die der Anmel- derin mit dem Ladungshinweis des Senats vom 23./24. Januar 2012 als Anlage 1 übersandten Unterlagen einer google-Recherche, Bl. 34 - 38 d. A.) ein, mit denen - 8 - in gleicher Weise, nämlich durch Benennung der Thematik (z. B. Gesundheit, Tie- re, Garten oder Infrastruktur) nebst vorangestellter Präpositon "Für" in deutlicher Weise auf die Bestimmung bzw. den Verwendungszweck der so gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen hingewiesen wird. Die angesprochenen Ver- kehrskreise werden daher, ohne vertieft nachdenken zu müssen, d. h. ohne analy- sierende Gedankenschritte, die Wortfolge "Für unsere Infrastruktur." im Zusam- menhang mit Produkten der Klasse 19, nämlich Baumaterialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); erkennen, dass diese z. B. beim Straßenbau eingesetzt werden können und damit im weiteren Sinne für die Verkehrsinfrastruktur bestimmt sind. Ebenso liegt für den angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klas- se 37 (Bauwesen, Reparaturwesen; Installationsarbeiten) und der Klasse 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung der Waren) das Verständnis, dass diese Leistungen der Herstellung und Erhaltung der (Verkehrs-)Infrastruktur bzw. der Bereitstellung von Versorgungswegen und damit der logistischen Infrastruktur dienen können, auf der Hand, zumal die Wortfolge "für unsere Infrastruktur" be- reits sehr häufig im Zusammenhang mit durchgeführten oder geplanten Infrastruk- turmaßnahmen verwendet worden ist. Dies gilt auch für verschiedene Anbieter von Waren im Bereich von Baustoffen und von Dienstleistungen im "(Stras- sen)Bau" (siehe die der Anmelderin als Anlage 2 mit dem Ladungshinweis des Senats vom 23./24. Januar 2012 übersandten Unterlagen, Bl. 39 - 47 d. A.). Schließlich lassen entgegen der Auffassung der Anmelderin weder sprachliche noch andere Gestaltungsmittel die angemeldete Wortfolge als prägnant oder phantasievoll erscheinen und regen auch nicht zum Nachdenken an. Vielmehr handelt es sich bei den eingesetzten Stilmitteln um werbeübliche, dem Verkehr daher vertraute Mittel, in denen er deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. So werden in der Werbesprache üblicherweise keine vollständigen Sätze, sondern wie vorliegend schlagwortartige Slogans verwendet. Interpunktionen sind ebenfalls beliebte und dementsprechend häufig vorzufindende Gestaltungsmittel in der Werbung. Schließlich wird das Pronomen "unser" (bzw. "unsere") quasi un- - 9 - ter Einschluss des Produktanbieters als besitzanzeigendes Fürwort in der Produkt- beschreibung bzw. Produktwerbung in gleicher Weise wie das Pronomen "Ihre/n" verwendet ("für unsere Gesundheit" entspricht der Aussage "für ihre Gesundheit") und ist dem Verkehr daher gut bekannt. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Unterscheidungskraft spricht zudem vieles dafür, dass die angemeldete Wortfolge "Für unsere Infrastruktur." im Zu- sammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 39 sogar als glatt beschreibende Bestimmungsangabe oder als eine die Art und Be- schaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, was aber letztlich dahin stehen kann, da jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Nach alldem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Metternich Dr. Schnurr Grote-Bittner Hu