Beschluss
20 W (pat) 30/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 30/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 33 172 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Albertshofer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 22. Juli 2002 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 102 33 172 mit der Bezeichnung "Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkver- sorgung" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 18. Mai 2006 im Patentblatt veröf- fentlicht. Der Patentgegenstand betrifft ausweislich der Beschreibung ein Telekommunika- tionssystem zur UMTS-Funkversorgung eines Gebiets beliebiger Größe, z. B. ei- ner Stadt, eines Landes, das sich relativ rasch und kostengünstig aufbauen lässt. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "1. Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkversorgung eines großen, etwa kreis-, polygon- oder etwa teilkreisförmigen Ge- bietes - Stadt, Kreis, Land -, unter Verwendung eines hohen Bauwerkes von nicht weniger als 50 Metern Höhe, vorzugs- weise 90 bis 320 Metern Höhe, wobei das zu versorgende Ge- biet in eine Vielzahl sektorartiger Flächenbereiche aufgeteilt ist, deren flächenmäßige Ausdehnung entsprechend der ge- wünschten Leistungsflussdichte und Netzkapazität bestimm- bar ist, wobei die einzelnen Flächenbereiche durch jeweils ei- ne separate als Funkzelle ausgebildete Antenne versorgbar sind, wobei mehr als sechs Sektoren als Funkzellen (6, 7) an dem hohen Bauwerk möglichst hoch oben angeordnet sind - 3 - und der vertikale Öffnungswinkel der versorgenden Antennen- apertur (3) so gewählt ist, dass die Antenne (3) möglichst nur das jeweilige Sektorgebiet (6, 7) versorgt und möglichst wenig Leistung von dieser Antenne (3) in ihre benachbarten Sekto- ren (6, 7) abgebbar ist." Bezüglich des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 18 wird auf die Pa- tentschrift verwiesen. Gegen das Patent wurde am 18. August 2006 von der D… AG, F…-E…-Alle in B…, Einspruch erhoben, mit dem der Widerruf des Patents in vollem Umfange beantragt wurde. Als Einspruchsgrund hat die Ein- sprechende gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG mangelnde Patentfähigkeit geltend ge- macht, da es dem angegriffenen Patent an der notwendigen Neuheit und Erfin- dungshöhe fehle. Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften gestützt: D1 DE 100 06 621 A1 D2 JP-Abstract 2002 186018 A D3 JP-Abstract 2002 107439 A D4 US 6 088 002 A D5 EP 0 998 156 A2 D6 EP 0 753 210 B1. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Be- schluss vom 18. Juni 2007 das Patent widerrufen. Zur Begründung ist im Wesent- lichen ausgeführt, dass der Einspruch zulässig sei und auch zum Erfolg führe, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. - 4 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer am 4. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Beschwerde. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 (Bl. 13 d. GA) hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat ihre Beschwerde nicht begründet und ist, wie mit Schrift- satz vom 19. Dezember 2011 angekündigt (Bl. 20 d. GA), nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit i. S. d. § 4 PatG. Dies ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses der Pa- tentabteilung 35 vom 18. Juni 2007. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Dr. Mayer Kirschneck Gottstein Albertshofer Pü