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Beschluss

2 W (pat) 13/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 13/10 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 12. Januar 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 43 45 426 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2012 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Guth, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich für Recht erkannt: I. Das Patent 43 45 426 wird für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 18. Februar 1993 angemeldeten, auf einer Teilanmeldung der deutschen Patentanmeldung 43 05 026 basierenden und auf die japanische Priorität 4-069320 vom 20. Februar 1992 zurückgehenden deut- schen Patents 43 45 426 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Bildanzeigegerät“. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 4. Dezember 2003. Das Streitpatent umfasst 5 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 nebengeordnet sind und folgendermaßen lauten: „1. Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssig- nal (Hs, Vs) ausgibt, wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Vi- deoschaltung (20), die das Videosignal (R, G, B) empfängt und demoduliert; eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchroni- - 3 - sierungssignal (Hs, Vs) empfängt und daraus vertikale und hori- zontale Ablenkungssignale erzeugt; eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bil- des auf einem Bildschirm auf der Basis des Videosignals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, wobei die Kommuni- kations- und Steuerschaltung ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstelle empfängt, und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschaltung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstim- mung mit der Position- und Größeneinstellungsinformation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, wobei die Kom- munikations- und Steuerschaltung (71) des Weiteren Rückkopp- lungssignale erzeugt, die durch die Schnittstelle an den externen Computer (1c) übertragen werden.“ „2. Anzeigeeinheit mit Video- und Synchronisierungssignal-An- schlüssen zum Empfangen von Video- und Synchronisierungssig- nalen (R, G, B; Hs, Vs), aufweisend: eine Anzeigevorrichtung (22) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Videosignals (R, G, B) und eines Synchronisierungssignals von einem externen Computer (1c); einen Befehlssignalanschluss, verbunden mit dem externen Computer (1c), zum Empfangen eines Befehlssignals, welches kennzeichnend für Einstellungen der Anzeigeposition und/oder -größe ist, und zum Ausgeben von Rückführungssigna- len; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), welche die Größe und/oder Position des Bildes auf dem Bildschirm auf der - 4 - Basis des Befehlssignals steuert und welche die Rückführungs- signale erzeugt, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit dem Befehlssignalanschluss verbunden ist zum Empfan- gen des Befehlssignals von dem externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss unabhängig von dem Videosignal (R, G, B) und dem Synchronisierungssignal (Hs, Vs) und zum Ausgeben der Rückführungssignale an den externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss, und wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) auch mit der Ablenkungsschaltung (21) ver- bunden ist zur Steuerung der Einstellung von Position und Größe der Anzeige gemäß dem Befehlssignal, wobei die Rückkopp- lungssignale Informationen aufweisen, welche die Bestätigung des Empfangs des Steuersignals angibt.“ Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 wird auf die Streit- patentschrift Bezug genommen. 2. Der Kläger stützt seine Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der Stammanmeldung 43 05 026 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Streitpatentgegenstand weder neu sei noch auf erfinderi- scher Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich der Kläger auf folgende Unterlagen: BR1 DE 43 45 426 C2 (Streitpatentschrift) BR2 DE 43 05 026 A1 (Offenlegungsschrift der Stammanmeldung) BR3 EP 0 456 923 A1 BR4 WO 93/06587 A1 BR4a Veröffentlichungshinweis zu BR4 als EP 0 604 536 BR4b Registerauszug zu EP 0 604 536 BR5 US 4 689 740 BR6 DE 28 04 294 C2 BR7 DE 28 39 888 C2 BR8 DE 24 13 839 A1 - 5 - BR9 DE 27 03 579 C2 BR10 DE 35 12 278 C2 BR11 Fernseh- und Kinotechnische Gesellschaft e.V., Tagungsband der 10. Jahrestagung vom 13. bis 17. September 1982, Seiten 153 bis 167 BR12 EP 0 295 691 A2 BR13 DE 37 22 169 A1 BR14 Merkmalsanalyse der erteilten Ansprüche 1 und 2 BR15 Kopie des BPATG-Beschlusses in der Sache 23 W (pat) 322/04 (Ein- spruch gegen das Stammpatent 43 05 026 und Widerruf wegen unzuläs- siger Erweiterung) BR16 Schematische Darstellung des Gegenstands von Anspruch 1 nach Hauptantrag (überreicht in der Verhandlung) Er macht geltend, − dass der Gegenstand des erteilten Patents (Patentansprüche 1 und 2) über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hi- nausgehe, − dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften BR3 und BR4 (ältere Anmeldung), − dass der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 nicht neu sei hinsichtlich der Druckschrift BR3 und zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Lehre der Druckschriften BR3 und BR5 beruhe und − dass der Gegenstand der abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 nicht neu sei hinsichtlich der älteren Anmeldung BR4. Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 19. März 2010 (Bl. 07 d. A.), das deutsche Patent 43 45 426 für nichtig zu erklären. - 6 - Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 (Bl. 222/256 d. A.). Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien dessen Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeu- tig zu entnehmen und zum anderen seien die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 sowie der Unteransprüche 3 bis 5 neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag 1: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 1 präzisiert den erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass der externe Computer aus einer von einem An- wender mittels einer Eingabeeinheit eingegebenen Steueranweisung ein Befehls- signal vorbereitet, dass zudem der Eingang der Kommunikations- und Steuer- schaltung mit einer Schnittstellenschaltung verbunden ist und dass der externe Computer anhand der Rückkopplungssignale erkennt, ob die Anzeigeeinheit das Befehlssignal exakt empfangen hat oder nicht und wie der aktuelle Steuerzustand der Anzeigeeinheit ist. Er hat dementsprechend folgenden Wortlaut: „Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssignal (Hs, Vs) ausgibt und der aus einer von einem Anwender mittels einer Eingabeeinheit eingegebenen Steueranweisung ein Befehlssignal vorbereitet, wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Videoschaltung (20), die das Videosignal (R, G, B) empfängt und demoduliert; eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchronisierungssignal (Hs, - 7 - Vs) empfängt und daraus vertikale und horizontale Ablenkungs- signale erzeugt; eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bildes auf einem Bild- schirm auf der Basis des Videosignals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstellenschaltung verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, wobei die Kommuni- kations- und Steuerschaltung (71) ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstellenschaltung empfängt, und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschal- tung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstimmung mit der Position- und Größeneinstellungsinfor- mation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) des Weite- ren Rückkopplungssignale erzeugt, anhand derer der externe Computer (1c) erkennt, ob die Anzeigeeinheit das Befehlssignal exakt empfangen hat oder nicht und wie der aktuelle Steuerzu- stand der Anzeigeeinheit ist, und die durch die Schnittstellen- schaltung an den externen Computer (1c) übertragen werden.“ Hilfsantrag 2: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfs- antrags 1, indem folgendes Merkmal angefügt wird: „wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aufweist, um durch die Steuerdaten eine vorbe- stimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen“. - 8 - Hilfsantrag 3: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfs- antrags 2, indem folgendes Merkmal angefügt wird: „wobei die Steuerdaten auch in einen EEPROM (603) geschrieben werden“. Hilfsantrag 4: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfs- antrags 3, indem folgendes Merkmal angefügt wird: „wobei die Steuerdaten von dem EEPROM (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstel- lung auszuführen“. Hilfsantrag 5: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfs- antrags 1, indem folgendes Merkmal angefügt wird: „wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) einen Mik- rocomputer (602) aufweist, welcher Steuerdaten erzeugt, wenn das an den Mikrocomputer (602) gelieferte Signal das korrekte Be- fehlssignal ist, und an einen Analog-Digital-Wandler (413) liefert, um dadurch eine vorbestimmte Schaltung in der Anzeigeeinheit einzustellen, wobei die Steuerdaten auch in einen EEPROM (603) geschrieben werden, wobei, die Steuerdaten von dem EEPROM (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung auszufüh- ren.“ Hilfsantrag 6: Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfs- antrags 5, indem in der ersten Zeile das Merkmal „Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c)“ ersetzt wird durch das Merkmal „Anzeigeeinheit mit einem daran angeschlossenen externen Computer (1c)“. - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat keinen Bestand, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, ent- gegen. I. 1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent ein Bildanzeigegerät umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, bei dem insbesondere die Anzeigegröße, -position und -helligkeit eines Bildes in der Anzeigeeinheit durch die Eingabeeinheit, bspw. eine Tastatur, über die Computereinheit eingestellt werden kann (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0001]). Damit die von einem Computer an eine Anzeigeeinheit gesendete Information auf dem Bildschirm optimal dargestellt wird, muss die Anzeigeeinheit in der Lage sein, verschiedene Videosignale verarbeiten zu können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik dadurch erfolgen, dass a) die Steue- rung der Einstellung mit Hilfe von in einem Speicher der Anzeigeeinheit abgeleg- ten Parametern erfolgt, dass b) der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt oder dass c) die Computereinheit über ein Unterscheidungssignal aus zwei Möglichkeiten die passende Ablenkungsfrequenz für die Anzeigeeinheit aus- wählt. Dazu müssen jedoch in Fall a) die Betriebswerte für eine exakte Monitor- einstellung erst ermittelt und dann über ein zusätzliches Bedienteil relativ aufwen- dig eingestellt und gespeichert werden, wohingegen Fall b) in der Handhabung lästig ist, da die Einstellung über einen Schalter an der Anzeigeeinheit erfolgt und - 10 - der Nutzer gezwungen ist, die Hände von der Eingabeeinheit hin zur Anzeigeein- heit zu bewegen. Zudem kann gemäß der Möglichkeit c) nur zwischen zwei Vari- anten gewählt werden, so dass dieses Verfahren unflexibel ist (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0004] u. [0011]). 2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als techni- sches Problem die Aufgabe zugrunde, − ein Bildanzeigegerät bereitzustellen, welches dem Benutzer die Einstellung von Bildgröße und -position in besonders bequemer Weise gestattet, − die Bedienbarkeit in einem Computersystem und die Handhabungsfähigkeit des Bildanzeigegeräts zu verbessern sowie − ein Bildanzeigegerät bereitzustellen, das in der Lage ist, von einer Computereinheit aus ein Anzeigebild durch Verwenden einer herkömmlichen Schaltung einzustellen und ohne dass eine neue Schaltung vorzusehen ist (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0012], [0016] und [0017]). 3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2, die, entsprechend der Merkmalsglie- derung des Klägers mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lauten: Anspruch 1 1) Anzeigeeinheit 2) zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssignal (Hs, Vs) ausgibt, 3) wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Videoschaltung (20), die das Video- signal (R, G, B) empfängt und demoduliert; 4) eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchronisierungssignal (Hs, Vs) empfängt und daraus vertikale und horizontale Ablenkungssignale erzeugt; 5) eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bildes auf einem Bildschirm auf der Basis des Videosig- nals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; - 11 - 6) eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) 6.1) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, 6.1.1) welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, 6.1.2) unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, 6.2) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstel- lung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstelle empfängt, 6.3) und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschaltung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstim- mung mit der Position- und Größeneinstellungsinformation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, 6.4) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) des Weite- ren Rückkopplungssignale erzeugt, 6.5) die durch die Schnittstelle an den externen Computer (1c) übertra- gen werden. Anspruch 2 7) Anzeigeeinheit 8) mit Video- und Synchronisierungssignal-Anschlüssen zum Empfangen von Video- und Synchronisierungssignalen (R, G, B; Hs, Vs), aufweisend: 9) eine Anzeigevorrichtung (22) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis ei- nes Videosignals (R, G, B) und eines Synchronisierungssignals von ei- nem externen Computer (1c); 10) einen Befehlssignalanschluss, 10.1) verbunden mit dem externen Computer (1c), 10.2) zum Empfangen eines Befehlssignals, welches kennzeichnend für Einstellungen der Anzeigeposition und/oder -größe ist, und 10.3) zum Ausgeben von Rückführungssignalen; - 12 - 11) eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), 11.1) welche die Größe und/oder Position des Bildes auf dem Bildschirm auf der Basis des Befehlssignals steuert und 11.2) welche die Rückführungssignale erzeugt, 11.3) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit dem Be- fehlssignalanschluss verbunden ist 11.3.1) zum Empfangen des Befehlssignals von dem externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss unabhän- gig von dem Videosignal (R, G, B) und dem Synchronisie- rungssignal (Hs, Vs) und 11.3.2) zum Ausgeben der Rückführungssignale an den externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss, und 11.4) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) auch mit der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist zur Steuerung der Ein- stellung von Position und Größe der Anzeige gemäß dem Befehls- signal, 11.5) wobei die Rückkopplungssignale Informationen aufweisen, welche die Bestätigung des Empfangs des Steuersignals angibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Streitpatent zwischen − einem Bildanzeigegerät: Vorrichtung umfassend eine Eingabeeinheit (10, 101), eine Computereinheit (1a, 1c, 1e, 1g, 1) und eine Anzeigeeinheit (1b, 1d, 1f, 1h, 1j), − einer Anzeigeeinheit (1b, 1d, 1f, 1h, 1j): Vorrichtung umfassend eine Kathodenstrahlröhre (22) und zugehörige Schal- tungen (18 - 21, 71, 83, 84, 92, 93, 102, 103) − einer Kathodenstrahlröhre (22) (vgl. Ausführungsbeispiele 1 bis 5 gemäß den Figuren 1 und 7 bis 10 mit jeweils zugehöriger Beschreibung) − einer Anzeigevorrichtung (22) und − einem Bildschirm (zu den letzten beiden Spiegelstrichen vgl. die Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents) - 13 - unterscheidet. Patentanspruch 1 lehrt demnach eine zum Anschluss an einen externen Computer geeignete Anzeigeeinheit (Merkmale 1 und 2) mit einer Videoschaltung (Merkmal 3), einer Ablenkungsschaltung (Merkmal 4), einer Anzeigevorrichtung (Merkmal 5) und einer Kommunikations- und Steuerschaltung (Merkmal 6), deren Eingang mit einer bidirektionalen und von Video- und Synchronisierungsleitungen unabhängi- gen Schnittstelle verbunden ist. Die Kommunikations- und Steuerschaltung emp- fängt Steuerbefehle des Computers bzgl. Anzeigeposition und -größe, steuert die Ablenkungsschaltung und die Darstellung auf dem Bildschirm, erzeugt Rückkopp- lungssignale und sendet diese an den Computer. Demgegenüber lehrt Patentanspruch 2 eine Anzeigeeinheit (Merkmal 7) mit Vi- deo- und Synchronisierungssignal-Anschlüssen (Merkmal 8), einer Anzeigevor- richtung (Merkmal 9), einem mit einem externen Computer verbundenen Befehls- signalanschluss (Merkmal 10) zum Empfangen von Befehlssignalen bzgl. Anzei- geposition und -größe und zum Ausgeben von Rückführungssignalen und mit ei- ner Kommunikations- und Steuerschaltung (Merkmal 11), die mit dem Befehlssig- nalanschluss und einer Ablenkungsschaltung verbunden ist. Die Kommunikations- und Steuerschaltung steuert die Ablenkungsschaltung und die Darstellung auf dem Bildschirm, empfängt Steuerbefehle des Computers bzgl. Anzeigeposition und -größe unabhängig von dem Videosignal und dem Synchronisierungssignal, erzeugt Rückführungssignale, die den Empfangs des Steuersignals bestätigen, und sendet diese über den Befehlssignalanschluss an den Computer. Eine Eingabeeinheit ist weder Bestandteil des erteilten Patentanspruchs 1 noch des Patentanspruchs 2. Während zudem die Anzeigeeinheit des Patentan- spruchs 2 mit einem externen Computer verbunden ist, muss die Anzeigeeinheit des Patentanspruchs 1 nur zum Anschluss an einen Computer geeignet sein. Mit der Lösung gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 1 werden zusätz- lich die Befehls- und Rückkopplungssignale spezifiziert, während darüber hinaus- - 14 - gehende Maßnahmen, die einzelne Schaltungsbestandteile der Anzeigeeinheit betreffen, Gegenstand der Hilfsanträge 2 bis 6 sind. Von den Hilfsanträgen 1 bis 6 beschränkt lediglich Hilfsantrag 6 den Patentgegenstand auf eine an einen exter- nen Computer angeschlossene Anzeigeeinheit. 4. Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen. II. 1. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprüng- lichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegens- tands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zu- kommt. Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getrage- ner Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fach- mann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der of- fenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument). - 15 - 2. Dem Fachmann offenbaren die ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung eine Anzeigeeinheit ohne eine daran angeschlossene Computereinheit und ohne Eingabeeinheit ist. 3. Die Stammanmeldung des Streitpatents betrifft ein Bildanzeigegerät umfas- send eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, bei dem zur Verbesserung der Handhabung verschiedene Parameter wie Anzeigegröße, - position und -helligkeit eines Bildes in der Anzeigeeinheit über die Eingabeeinheit, bspw. eine Tastatur, eine Maus oder einen Eingabestift, durch die Computerein- heit eingestellt werden können, vgl. Offenlegungsschrift BR2 der Stammanmel- dung, Sp 1, Zn. 1 bis 15 und Sp. 4, Zn. 52 bis 60. Als Aufgabe nennt die Stamm- anmeldung zum einen das Bereitstellen eines Bildanzeigegeräts, bei dem der An- wender ein Anzeigebild durch eine Eingabeeinheit, die nahe zur Hand ist, durch eine Computereinheit einstellen kann, ohne die Hände auf Einstellschalter einer Anzeigeeinheit ausstrecken zu müssen, und zum anderen die Bedienbarkeit in ei- nem Computersystem sowie die Handhabungsfähigkeit des Bildanzeigegeräts zu verbessern. Schließlich soll auch ein Bildanzeigegerät bereitgestellt werden, das in der Lage ist, ein Anzeigebild von einer Computereinheit durch Verwenden einer herkömmlichen Schaltung einzustellen, ohne eine neue Schaltung vorsehen zu müssen, vgl. Offenlegungsschrift BR2, Sp. 2, Zn. 28 bis 45. Als Lösung nennt die Stammanmeldung fünf verschiedene Bildanzeigegeräte, die in unterschiedlichen Figuren anhand von fünf Ausführungsbeispielen erläutert werden und in fünf ne- bengeordneten und voneinander unabhängigen Ansprüchen unter Schutz gestellt werden sollen. Dabei beziehen sich die Figuren 1 bis 6 mit Anspruch 1 auf das erste Ausführungsbeispiel, die Figur 7 mit dem Nebenanspruch 6 auf das zweite Ausführungsbeispiel, die Figur 8 mit dem Nebenanspruch 8 auf das dritte Ausfüh- rungsbeispiel, die Figur 9 mit dem Nebenanspruch 10 auf das vierte Ausführungs- beispiel und die Figur 10 mit dem Nebenanspruch 11 auf das fünfte Ausführungs- beispiel. - 16 - Alle Ausführungsbeispiele, Figuren und Ansprüche betreffen Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, und haben die Übertragung eines Steuersignals innerhalb des Bildanzeigegerätes zum Gegenstand, wobei das Steuersignal auf der Grundlage einer durch die Ein- gabeeinheit eingegebenen Steueranweisung generiert wird und das Steuersignal in der Anzeigeeinheit in ein Einstellsignal für die Video- und Ablenkungsschaltung umgewandelt wird. (a) Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel wird die über die erste Eingabeein- heit (10) eingegebene Steueranweisung in der Computereinheit (1a) in ein Steuer- signal umgewandelt und dieses von der Computer- zur Anzeigeeinheit (1b) über- tragen, indem es dem Video- oder Synchronisierungssignal überlagert wird. Dem- entsprechend enthält die Computereinheit (1a) eine Steuersignaladdierschaltung (16) und die Anzeigeeinheit (1b) eine Steuersignaltrennschaltung (18) sowie eine erste Anzeigesteuerschaltung (19), vgl. Anspruch 1, Figuren 1 bis 6, Beschreibung Sp. 2, siebter Abs., Sp. 3, vierter Abs u. Sp. 4, Z. 50 bis Sp. 5, Z. 60. (b) Entsprechend dem zweiten Ausführungsbeispiel erfolgt die Übertragung des Steuersignals, das in der Computereinheit (1c) ebenfalls aus der über die erste Eingabeeinheit (10) eingegebenen Steueranweisung generiert wurde, mittels einer bidirektionalen Allzweckschnittstelle über eine exklusive, d. h. separate Verbin- dungsleitung zwischen der Computereinheit (1c) und der Anzeigeeinheit (1d). Dazu werden die Schaltungsbestandteile 16, 18 und 19 des ersten Ausführungs- beispiels ersetzt durch eine Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) in der Com- putereinheit und eine zweite Anzeigesteuerschaltung (71) in der Anzeigeeinheit, wobei zusätzlich in der Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) eine Schnittstel- lenschaltung eingeschlossen ist, vgl. Ansprüche 6 u. 7, Figur 7, Beschreibung Sp. 2, achter Abs., Sp. 3, fünfter Abs u. Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19. (c) Im dritten Ausführungsbeispiel wird die über die erste Eingabeeinheit (10) eingegebene Steueranweisung in der Computereinheit (1e) in ein Steuersignal umgewandelt, das mittels bidirektionaler Schnittstellen zusammen mit dem Video- - 17 - und Synchronisierungssignal als gemeinsame Bildinformation zwischen Compu- ter- und Anzeigeeinheit (1e, 1f) übertragen wird. Deshalb enthält die Computer- einheit (1e) im Unterschied zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen eine Anzeigeverarbeitungsschaltung (81) mit einer Schnittstellenschaltung (82) und die Anzeigeeinheit (1f) eine Anzeigesteuerung (84) mit einer Schnittstellenschaltung (83), vgl. Anspruch 8, Figur 8, Beschreibung Sp. 2, spaltenübergreifender letzter Abs., Sp. 3, sechster Abs u. Sp. 10, Z. 20 bis Sp. 11, Z. 27. (d) Bei dem vierten Ausführungsbeispiel erfolgt die Übertragung des Steuersig- nals, das, wie auch bei den ersten drei Ausführungsbeispielen, auf einer über die Eingabeeinheit (10) eingegebenen Steueranweisung basiert und zwischen Com- puter- und Anzeigeeinheit (1g, 1h) übertragen wird, durch eine Addition des Steu- ersignals zur Wechselstromenergieversorgung zwischen der Computer- und An- zeigeeinheit. Dies wird erreicht, indem im Gegensatz zu den vorigen Ausfüh- rungsbeispielen die Computereinheit (1g) eine Modulationsschaltung (91) aufweist und die Anzeigeeinheit (1h) eine Demodulationsschaltung (93) sowie eine dritte Anzeigesteuerschaltung (92) enthält, vgl. Anspruch 10, Figur 9, Beschreibung Sp. 3, zweiter Abs., Sp. 3, spaltenübergreifender letzter Abs u. Sp. 11, Z. 28 bis Sp. 12, Z. 6. (e) Entsprechend dem fünften Ausführungsbeispiel wird vom Anwender des Com- puters die Steueranweisung über eine zweite Eingabeeinheit (101) eingegeben, die im Unterschied zu den ersten vier Ausführungsbeispielen sowohl mit der Com- putereinheit (1) als auch mit der Anzeigeeinheit (1j) verbunden ist. Dementspre- chend erfolgt die Übertragung der Steueranweisungen direkt von der Eingabeein- heit (101) zur Anzeigeeinheit (1j), wo sie in ein Steuersignal umgewandelt werden, wohingegen von der Computereinheit (1) zur Anzeigeeinheit (1j) lediglich die Vi- deo- und Synchronisierungssignale übertragen werden. Dazu ist die Anzeigeein- heit (1j) mit einer Befehlsidentifikationsschaltung (102) und einer dritten Anzeige- steuerschaltung (103) versehen, vgl. Anspruch 11, Figur 10, Beschreibung Sp. 3, dritter Abs., Sp. 4, zweiter Abs u. Sp. 12, Zn. 7 bis 61. - 18 - Somit unterscheiden sich die Bildanzeigegeräte sämtlicher Ausführungsbeispiele untereinander in der Art der Übertragung des über die Eingabeeinheit eingegebe- nen Steuersignals zwischen Computer- und Anzeigeeinheit, wobei eine Änderung der Übertragungsart zwangsläufig eine Änderung entsprechender Schaltungs- komponenten sowohl in der Anzeigeeinheit als auch in der Computereinheit erfor- dert. Folglich ist auch eine Übertragung der Steuersignale nur zwischen der Com- puter- und Anzeigeeinheit des jeweiligen Ausführungsbeispiels möglich, aber nicht zwischen der Computereinheit eines Ausführungsbeispiels und der Anzeigeeinheit eines der übrigen Ausführungsbeispiele. Entsprechend betont die Stammanmel- dung, dass sich die Computer- und Anzeigeeinheiten der jeweiligen Ausführungs- beispiele voneinander unterscheiden und unterschiedliche Bezugszeichen und Schaltungskomponenten aufweisen (vgl. Sp. 9, vierter Abs; Sp. 10, dritter Abs.; Sp. 11, dritter Abs. und Sp. 12, dritter Abs.). Demgegenüber ist allen Ausführungsbeispielen gemein, − dass sie Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computerein- heit und eine Anzeigeeinheit betreffen, wobei die Computereinheit sowohl mit der Eingabeeinheit als auch mit der Anzeigeeinheit verbunden ist, − dass zwischen Computer- und Anzeigeeinheit Synchronisations- und Videosig- nale (HS, VS; R, G, B) übertragen werden. − dass die Anzeigeeinheit eine Videoschaltung (20), eine Ablenkungsschaltung (21) und eine Kathodenstrahlröhre (22) aufweist und − dass über die Eingabeeinheit eine Eingabe von Steueranweisungen erfolgt und diese erst in Steuersignale und dann in Einstellsignale für die Video- und Ab- lenkungsschaltung (20, 21) umgewandelt werden. Eine Anzeigeeinheit ohne daran angeschlossene Computereinheit und ohne an die Computereinheit angeschlossene Eingabeeinheit ist hingegen ursprünglich nicht offenbart. Denn wie die ursprüngliche Beschreibung und die ursprünglichen Ansprüche und Figuren gemäß den obigen Darlegungen zeigen, sind die Ein- gabe -, Anzeige- und Computereinheit der jeweiligen Ausführungsbeispiele nicht - 19 - unabhängig voneinander, sondern als jeweils speziell aneinander angepasste und miteinander wechselwirkende Bestandteile eines Bildanzeigegeräts ausgebildet. Die gesamten ursprünglichen Unterlagen offenbaren daher ausschließlich Bildan- zeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine An- zeigeeinheit, jedoch kein Bildanzeigegerät ohne Eingabeeinheit und ohne eine an die Anzeigeeinheit angeschlossene Computereinheit. 4. Unabhängig von einer unzulässigen Erweiterung aus den vorgenannten Grün- den ist folgendes zu beachten. Da die Anzeigeeinheiten der erteilten Patentansprüche 1 und 2 eine bidirektionale Kommunikation zwischen Anzeigeeinheit und externem Computer beinhalten, die unabhängig von Leitungen ist, die die Video- und Synchronisierungssignale füh- ren, kann ausschließlich das anhand dem zweiten Ausführungsbeispiel erläuterte Bildanzeigegerät (vgl. Ansprüche 6 u. 7, Figur 7, Beschreibung Sp. 2, achter Abs., Sp. 3, fünfter Abs u. Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19), das als einziges der fünf Aus- führungsbeispiele eine derartige separate Leitung aufweist, die Grundlage für den Streitpatentgegenstand bilden. Dieses Ausführungsbeispiel offenbart ein Bildanzeigegerät umfassend eine Com- putereinheit (1c), an die eine erste Eingabeeinheit (10) und eine Anzeigeeinheit (1d) angeschlossen sind. Im Unterschied zum ersten Ausführungsbeispiel weist die Computereinheit (1c) keine Steuersignaladdierschaltung (16), sondern eine Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) auf, und die Anzeigeeinheit (1d) hat statt einer Steuersignaltrennschaltung (18) und einer ersten Anzeigesteuerschaltung (19) eine zweite Anzeigesteuerschaltung (71). Das Videosignal (R, G, B) und das Synchronisierungssignal (HS, VS) werden durch die Anzeigesteuerschaltung (15) in der Computereinheit (1c) erzeugt und der Videoschaltung (20) bzw. der Ablen- kungsschaltung (21) in der Anzeigeeinheit (1d) zugeführt. Eine durch die Eingabe- einheit (10) eingegebene Steueranweisung wird in der Computereinheit an die Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) gesendet, die die Steueranweisung in ein - 20 - Steuersignal umwandelt und dieses über eine bidirektionale Allzweckschnittstelle und eine exklusive Verbindungsleitung zwischen Computer- und Anzeigeeinheit der zweiten Anzeigesteuerschaltung (71) in der Anzeigeeinheit (1d) zuführt. Auf Grundlage dieses Steuersignals erzeugt die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) ein Einstellsignal für die Video- und Ablenkungsschaltung (20, 21), so dass das von dem Anwender gewünschte Bild in der Kathodenstrahlröhre (22) angezeigt wird. Aus der Steueranweisung wird somit erst ein Steuersignal und dann ein Ein- stellsignal. Dabei kann die Computereinheit (1c) aufgrund der zweiseitigen Kom- munikation erkennen, ob die Anzeigeeinheit (1d) das Steuersignal exakt empfan- gen hat oder nicht, wie der Steuerzustand der Anzeigeeinheit (1d) zur momenta- nen Zeit ist oder ob die Anzeigeeinheit (1d) exakt betrieben wird oder nicht. Zur Frage, inwieweit Bestandteile des Bildanzeigegeräts gemäß dem ersten Aus- führungsbeispiel auf das Bildanzeigegerät des zweiten Ausführungsbeispiels übertragen werden können, führt die Stammanmeldung in Sp. 9, Zn. 33 bis 46 fol- gendes aus: „In Fig. 7 bezeichnet Bezugszeichen 1c eine Computereinheit, die unterschiedlich von der in Fig. 1 gezeigten Computereinheit ist und in der Com- putereinheit 1c bezeichnet Bezugszeichen 70 eine Steuersignalvorbereitungs- schaltung. Weiterhin bezeichnet Bezugszeichen 1d eine Anzeigeeinheit, die unter- schiedlich von der in Fig. 1 gezeigten Anzeigeeinheit 1 ist und in der Anzeigeein- heit 1d bezeichnet Bezugszeichen 71 eine zweite Anzeigesteuerschaltung, die unterschiedlich von der in Fig. 1 gezeigten ersten Steuerschaltung 19 ist. Weitere Elemente, die durch die gleichen Bezugszeichen wie jene von Fig. 1 bezeichnet sind, haben die gleiche Funktion wie jene der Elemente von Fig. 1.“ Die Schaltungsbestandteile der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) aus dem ers- ten Ausführungsbeispiel wie bspw. der Mikrocomputer (602 / Fig. 6), das EEPROM (603 / Fig. 6) oder der Analog-Digital-Wandler (413 / Fig. 6) können demnach nicht auf die Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) des zweiten Aus- führungsbeispiels übertragen werden, da dies im Widerspruch zur Beschreibung steht und es somit für eine solche Vermischung der Merkmale in der Stamman- meldung keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung gibt. - 21 - 5. Der Gegenstand des Schutzrechts gemäß den erteilten Ansprüchen 1 und 2 ist zudem mit zahlreichen unzulässigen Begriffen umschrieben, die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind und im folgenden den ursprünglich verwendeten Begriffen gegenübergestellt werden, vgl. in der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung BR2, Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19. Dies betrifft in Patentanspruch 1 die Kennzeichnung beanspruchter Vorrichtungs- teile als : a) externer Computer (1c) [Merkmal 2]; ursprünglich offenbart: Computereinheit (1c) / Fig. 7 u. Sp. 9, Z. 34. b) Anzeigevorrichtung (22) und Bildschirm [Merkmal 5]; ursprünglich offenbart: Kathodenstrahlröhre (22) / Fig. 7 u. Sp. 9, Zn. 43 bis 46 i. V. m. Fig. 1 u. Sp. 5, Z. 16. c) Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist [Merkmale 6, 6.1, 6.1.1] und die Rückkopplungssignale erzeugt [Merkmal 6.4]; ursprünglich offenbart: Die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) der Anzeige- einheit 1d empfängt das Steuersignal, das durch die Steuersignalvorberei- tungsschaltung 70 erzeugt wird, durch die gleiche Schnittstellenschaltung wie jene, die in der Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 eingeschlossen ist, und erzeugt die Einstellspannung oder den Einstellstrom für die Videoschaltung 20 und die Ablenkungsschaltung 21 als das Einstellsignal auf der Grundlage des empfangenen Steuersignals, um die Videoschaltung 20 und die Ablenkungs- schaltung 21 einzustellen. In dem zweiten Ausführungsbeispiel der vorliegen- den Erfindung kann, da das Steuersignal mittels der Allzweckschnittstelle übertragen und empfangen wird, eine zweiseitige Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit 1d und der Computereinheit 1c gemacht werden / Sp. 9, Z. 68 bis Sp. 10, Z. 14. - 22 - d) Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größenein- stellung führt [Merkmal 6.2]; ursprünglich offenbart: Wenn der Anwender des Computers die Steueranwei- sung zum Einstellen des Anzeigebildes der Anzeigeeinheit 1d eingibt mittels der Eingabeeinheit 10, die mit der Computereinheit 1c verbunden ist, wird die Steueranweisung an die Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 durch die Eingabeeinheit-Schnittstelle 12, die CPU 11 und den Computerbus BUS ge- sendet. […] Die zweite Anzeigesteuerschaltung 71 der Anzeigeeinheit 1d empfängt das Steuersignal, das durch die Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 erzeugt wird, und erzeugt […] das Einstellsignal auf der Grundlage des empfangenen Steuersignals, um die Videoschaltung 20 und die Ablenkungs- schaltung 21 einzustellen / Sp. 9, Z. 52 bis Sp. 10, Z. 9. e) Rückkopplungssignal [Merkmale 6.4, 6.5]; ursprünglich offenbart: Demgemäß kann die Computereinheit (1c) erkennen, ob die Anzeigeeinheit (1d) das Steuersignal exakt empfangen hat oder nicht, wie der Steuerzustand der Anzeigeeinheit (1d) zur momentanen Zeit ist oder ob die Anzeigeeinheit (1d) exakt betrieben wird oder nicht / Sp. 10, Zn. 15 bis 19. Zwar wird der Inhalt einer Anmeldung nicht schon dadurch erweitert, dass der Ge- genstand des erteilten Schutzrechts mit Begriffen umschrieben ist, die in den An- meldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind, denn entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelte Elemente eindeutig und in der Weise lücken- los und abschließend zugeordnet sind, so dass keine Auslassungen oder Hinzufü- gungen vorliegen (vgl. BGH GRUR 2009, 933-936, Abs. [18] - Druckmaschinen- Temperierungssystem II). Jedoch liegen insbesondere aufgrund der neu eingeführten Begriffe b) bis e) sol- che unzulässigen Hinzufügungen bzw. Auslassungen vor. - 23 - So ist eine Anzeigevorrichtung oder ein Bildschirm eine unzulässige Verallgemei- nerung des ursprünglich offenbarten Begriffs Kathodenstrahlröhre (22), da von ei- ner Anzeigevorrichtung bspw. auch ursprünglich nicht offenbarte LCD-Monitore umfasst werden, die auf einem vollständig anderen Funktionsprinzip als Katho- denstrahlröhren basieren. In gleicher Weise ist eine Kommunikations- und Steuerschaltung, die Rückkopp- lungssignale erzeugt, eine unzulässige Spezifizierung des ursprünglich offenbar- ten Begriffs „zweite Anzeigesteuerschaltung (71)“, denn die Stammanmeldung of- fenbart weder, dass die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) Rückkopplungssig- nale erzeugt, noch dass sie eine Kommunikationsschaltung enthält oder mit einer separaten Schnittstelle verbunden ist, wobei die Formulierung „verbunden“, so wie sie in den Merkmalen 5, 6.1 und 6.3 des erteilten Patentanspruchs 1 verwendet wird, die Ausgestaltung der Schnittstelle als separates Schaltungselement bein- haltet, die ebenfalls nicht ursprünglich offenbart ist. Durch das Weglassen der ursprünglich als zwingend notwendiger Bestandteil der Anzeigeeinheit offenbarten Eingabeeinheit (10) in Patentanspruch 1 und das Er- setzen des Begriffs Steuersignal durch den ursprünglich nicht offenbarten Begriff Befehlssignal werden von dem erteilten Anspruch 1 Befehlssignale zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung umfasst, die vorab im Computer oder der Anzeigeeinheit gespeichert sind und demnach nicht durch eine Eingabeeinheit eingegeben werden müssen. Dies steht im Gegensatz zur ursprünglichen Offen- barung, insbesondere des zweiten Ausführungsbeispiels, wonach der Computer- nutzer eine Steueranweisung durch die Eingabeeinheit (10) eingibt, diese Steuer- anweisung dann in der Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) zu einem Steuer- signal umgewandelt und mittels einer Allzweckschnittstelle der zweiten Anzeige- steuerschaltung (71) zugeführt wird. Zudem stellt der Begriff Rückkopplungssignal eine Verallgemeinerung der ur- sprünglichen Offenbarung dar, denn in der Beschreibung des zweiten Ausfüh- rungsbeispiels werden lediglich die vorstehend unter Gliederungspunkt e) zitierten - 24 - Vorteile einer bidirektionalen Allzweckschnittstelle offenbart, die einen Signalaus- tausch in zwei Richtungen ermöglicht, wobei diese Signale jedoch keineswegs die im erteilten Anspruch 1 beanspruchten Rückkopplungssignale ausbilden. Im erteilten Patentanspruch 2 werden zusätzlich zu den vorstehend unter a) bis e) angeführten Formulierungen noch die folgenden ursprünglich nicht offenbarten Begriffe eingeführt: f) Video- und Synchronisierungsanschlüsse; (Merkmal 8) g) Befehlssignalanschluss; (Merkmal 10) h) Rückführungssignale; (Merkmal 10.3) (zusätzlich zu Rückkopplungssignalen) i) Steuersignal; (Merkmal 11.5) (zusätzlich zum Befehlssignal) Dabei wird das Rückführungssignal des erteilten Patentanspruchs 2 wie auch das Rückkopplungssignal des erteilten Patentanspruchs 1 von der Kommunikations- und Steuerschaltung erzeugt, jedoch nicht über eine bidirektionale Schnittstelle, sondern über einen Befehlssignalanschluss an den Computer übertragen. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe Rückführungssignal (Merkmale 10.3, 11.2, 11.3.2) und Rückkopplungssignal (Merkmal 11.5) sowie der Begriffe Befehlssignal (Merkmal 10.2) und Steuersignal (Merkmal 11.5) führt noch weiter von der ur- sprünglichen Offenbarung weg, denn gemäß Patentanspruch 2 soll das Befehls- signal kennzeichnend für die Einstellungen von Anzeigeposition und/oder Anzei- gegröße sein und die Kommunikations- und Steuerschaltung das Rückführungs- signal ausgeben, wohingegen das Steuersignal in Patentanspruch 2 lediglich den Empfang des Steuersignals bestätigt. Folglich vermittelt das Streitpatent dem Fachmann die Lehre, dass die Begriffe Steuersignal und Befehlssignal sowie Rückkopplungssignal und Rückführungssignal unterschiedliche Bedeutungen ha- ben, zumal auch der Beschreibung kein Hinweis bzgl. der Identität von Steuersig- nal und Befehlssignal bzw. von Rückführungssignal und Rückkopplungssignal zu entnehmen ist. - 25 - Die Beklagte argumentiert, dass die Begriffe Steuersignal und Befehlssignal Syn- onyme seien und auch die Begriffe Rückführungssignal und Rückkopplungssignal identische Bedeutung hätten. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass wie oben ausgeführt der ursprünglich nicht offenbarte und in den erteilten Patentansprüchen verwendete Begriff Be- fehlssignal eine weitergehende Bedeutung hat als der ursprünglich offenbarte Begriff des Steuersignals und auch die Begriffe Rückführungssignal und Rück- kopplungssignal keine Synonyme sind, sondern im erteilten Patentanspruch 2 eine unterschiedliche Bedeutung haben. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass im ersten Ausführungsbeispiel ein zweites Beispiel beschrieben sei, wonach das Steuersignal nicht auf eine Ein- gabe einer Steueranweisung durch den Nutzer, sondern auf die Software zum Betrieb des Computers zurückgehe und dass deshalb die Eingabeeinheit nicht wesentlich für das Bildanzeigegerät sei und folglich in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 weggelassen sein könne, konnte nicht überzeugen (Weiterhin können in dem zweiten Beispiel durch vorheriges Speichern der Steuerdaten in dem EEPROM 603 notwendige Steuerdaten in Übereinstimmung mit dem Steuersignal SC von der Computereinheit 1a ausgelesen werden. Demgemäß kann die Steu- erinformation für die Anzeigeeinheit 1b vorher in der Software zum Betrieb der Computereinheit programmiert werden zusätzlich zur Steuerinformation von der Eingabeeinheit 10, so daß eine vorbestimmte Einstellung für jede Software ge- macht werden kann / vgl. Sp. 9, Zn. 5 bis 14 der Offenlegungsschrift der Stamm- anmeldung BR2 // Es ist möglich, das optimal anzuzeigende Bild auf der Anzeige- einheit durch Einstellen des Betriebs von Software einzustellen mittels des Steu- erprogramms einer Anzeige, das in das Anwendungsprogramm auf der Compu- terseite integriert ist, und demgemäß ist es nicht notwendig für den Anwender; sich um die Einstellung der Anzeige zu kümmern / vgl. Sp. 13, Zn. 17 bis 24.). Denn diese von der Beklagten zitierte Fundstelle bezieht sich auf eine Variante des ersten Ausführungsbeispiels, in der die erste Anzeigesteuerschaltung (19) - 26 - entsprechend Fig. 6 zwar einen nichtflüchtigen Speicher (EEPROM 603) enthält, jedoch weder eine bidirektionale Schnittstelle noch eine vom Video- oder Syn- chronisierungssignal unabhängige Leitung umfasst. Die Bestandteile der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) aus dem zweiten Fall des ersten Ausführungsbei- spiels nach Fig. 6 können auch nicht mit den Bestandteilen der zweiten Anzeige- steuerschaltung (71) aus Fig. 7, in der die separate und bidirektionale Schnittstelle beschrieben ist, kombiniert werden, denn in der zugehörigen Beschreibung in Spalte 9, vierter Absatz, wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die zweite Anzei- gesteuerschaltung (71) des zweiten Ausführungsbeispiels unterschiedlich von der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) des ersten Ausführungsbeispiels ist. Darüber hinaus offenbart diese von der Beklagten angeführte Fundstelle lediglich, dass die Steuerinformation in der Computersoftware zusätzlich zur Steuerinforma- tion von der Eingabeeinheit enthalten sein kann, jedoch nicht statt der Eingabe- einheit. Dies ist auch in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Ansprüchen. So ist der ursprüngliche Anspruch 4, der sich auf Fig. 6 und die obigen Fundstellen bezieht, auf Anspruch 1 rückbezogen und enthält folglich auch das Merkmal einer Eingabeeinheit. Auch die Ausführungen der Beklagten, dass der Fachmann zwangsläufig Merk- male von Figur 6 des ersten Ausführungsbeispiels auf die übrigen Ausführungs- beispiele übertragen müsse, um die Erfindung überhaupt nacharbeiten zu können, konnten den Senat nicht überzeugen. Denn lediglich bei der Prüfung der Ausführ- barkeit ist die Frage zu stellen, ob die in der Anmeldung oder dem Patent enthal- tenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Bei der Prüfung, ob die im Patentan- spruch enthaltene technische Lehre einer Erfindung ursprungsoffenbart ist, kommt es hingegen darauf an, ob der Fachmann diese Lehre dem jeweiligen Vergleichs- text unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, so dass sich der Offenbarungs- begriff bzgl. der Ausführbarkeit von dem bzgl. der Ursprungsoffenbarung unter- scheidet (vgl. BGH GRUR 2010, 916-918 - Klammernahtgerät). Eine unmittelbare - 27 - und eindeutige Offenbarung für eine Kombination unterschiedlicher Merkmale des ersten und zweiten Ausführungsbeispiels und insbesondere von in den Figuren 6 und 7 gezeigten Schaltungsbestandteilen mit unterschiedlichen Bezugszeichen gibt die Stammanmeldung jedoch nicht. Aus den gleichen Gründen konnte auch die Argumentation der Beklagten, dass die Computereinheit und Anzeigeeinheit eigenständige Bestandteile seien, die, ähnlich einem Kommunikationssystem aus Sender und Empfänger unabhängig voneinander unter Schutz gestellt werden könnten, nicht durchgreifen. Denn die Computer- und Anzeigeeinheit jedes einzelnen Ausführungsbeispiels sind anein- ander angepasste Bestandteile des jeweils zugehörigen Bildanzeigegeräts, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionsweise gerade nicht zwischen den Aus- führungsbeispielen ausgetauscht werden können und die auch nur als Bestand- teile eines Bildanzeigegeräts umfassend eine Eingabe-, Computer- und Anzeige- einheit offenbart sind. Da die Stammanmeldung folglich an keiner Stelle eine Anzeigeeinheit ohne Com- puter- und Eingabeeinheit, sondern lediglich Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabe-, Computer- und Anzeigeeinheit offenbart und da zudem die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 betreffend eine Anzeigevorrich- tung (22), eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), ein Befehlssignal und ein Rückkopplungssignal ursprünglich nicht offenbart sind, geht die in den erteilten nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 gegebene Lehre über den Inhalt der ur- sprünglichen Stammanmeldung hinaus. 6. Die auf Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen erteilten Unteransprüche 3 bis 5 gehen demnach ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. 7. Für die jeweils einzigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 6 gelten obige Ausführungen gleichermaßen. So haben sämtliche Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 5 eine ursprünglich nicht offenbarte Anzeigeeinheit ohne Computereinheit zum - 28 - Gegenstand („Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer“). Zu- dem sind die Zusatzmerkmale der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 (Mikrocomputer (602), EEPROM (603), Analog-Digital-Wandler (413)) lediglich im Zusammenhang mit Fig. 6 des ersten Ausführungsbeispiels offenbart und können aus den vorstehend angeführten Gründen nicht mit dem anhand Fig. 7 erläuterten zweiten Ausführungsbeispiel kombiniert werden, ohne dabei über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinauszugehen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die erteilten Ansprüche 1 bis 5 eine andere Erfindung zum Gegenstand haben als die ursprüngliche Stamman- meldung und das Streitpatent etwas schützt, was gegenüber dem ursprünglich Offenbarten ein Aliud darstellt. Dafür könnte allerdings sprechen, dass mit den erteilten Ansprüchen eine Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen Computer unter Schutz gestellt wird, die, ohne dass eine Eingabe des Computernutzers in eine Eingabeeinheit erfolgt, Befehlssignale bzgl. Anzeigeposition und Größeneinstel- lung über eine separate Leitung erhält und die Darstellung des Bildes auf dem Bildschirm entsprechend einstellt. Da die Patentansprüche eine Vielzahl von ver- allgemeinernden und in der Beschreibung nicht verwendeten Begriffen enthalten, versteht der Fachmann möglicherweise darunter eine Anzeigeeinheit, die ohne Eingabe eines Nutzers, d. h. selbsttätig Befehle bzgl. Anzeigeposition und Grö- ßeneinstellung von einem Computer erhält und als Folge Rückkopplungssignale und Rückführungssignale erzeugt. Dies wäre jedoch eine andere Erfindung als das ursprünglich offenbarte Bildanzeigegerät mit den drei Bestandteilen Eingabe-, Computer- und Anzeigeeinheit, wobei ein Computernutzer eine Steueranweisung in die Eingabeeinheit eingibt, die Steueranweisung in ein Steuersignal umgewan- delt und der Anzeigeeinheit über eine Schnittstelle zugeleitet und aus dem Steuer- signal schließlich ein Einstellsignal erzeugt wird. 8. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptan- trag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 6 Bestand und war im ange- griffenen Umfang für nichtig zu erklären. - 29 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Merzbach Lokys Guth Brandt Dr. Friedrich prö