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Beschluss

24 W (pat) 80/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 80/10 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 27. Dezember 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 307 12 510 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie des Richters Paetzold und der Richterin Kortge beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke 307 12 510 Innovative Patientensteuerung - IPS ist am 23. Februar 2007 angemeldet und am 23. April 2007 in das Register einge- tragen worden für die folgenden Dienstleistungen: „35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; 42: wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; 45: von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistun- gen betreffend individuelle Bedürfnisse.“ - 3 - Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritäts- älteren, international registrierten Wort-Bild-Marke IR 817813 - zunächst unbeschränkten - Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ge- nießt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Schutz für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 42: „Scientific, medical and industrial research services and research and development services for new products in the field of chemi- cals, pharmaceuticals and cosmetics; research services in biology, bacteriology, chemistry and cosmetology; design services for chemical products, proprietary medicines, plants and pharmaceu- tical procedures in production of pharmacologically active sub- stance and preparations, of cosmetics; services of tests and diagnoses of chemical products, pharmaceutical products, cos- metic products, services of chemical, biological and bacteriological analyses; design and development of computers and software“. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, zurückgewiesen. In beiden Entscheidungen ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass die Vergleichsmarken jedenfalls im Bereich der Klasse 42 für identische Dienstleistungen Schutz genießen. Gleichwohl kämen sich die beiden Zeichen nicht i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1 a. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ver- wechselbar nahe. Im Zusammenhang mit einer möglichen klanglichen Verwechs- - 4 - lungsgefahr ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass sich die angesproche- nen Verkehrskreise bei einer mündlichen Verständigung über die Widerspruchs- marke auf deren Wortbestandteil „IPSEN“ beschränken und dieses Wort entspre- chend der deutschen Phonetik aussprechen würden. Zu klanglichen Verwechs- lungen mit diesem Wort könne es auch dann nicht kommen, wenn sich die ange- sprochenen Verkehrskreise bei einer mündlichen Verständigung über die ange- griffene Marke auf die Buchstabenfolge „IPS“ beschränken und diese Buchsta- benfolge nicht als drei getrennte Buchstaben (phonetisch: „I-P-S“), sondern als einsilbiges Wort (phonetisch: „Ips“) aussprechen würden. Nach Auffassung der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen sind die klanglichen Unterschiede zwischen den deutsch ausgesprochenen Wörtern „Ipsen“ und „Ips“ deutlich genug, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2011 auf die Eintragung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 beschränkt. Die Widersprechende ist der Auffassung, dass ihre Marke von dem Wortbestandteil „IPSEN“, die angegriffene Marke von der Buchstabenfolge „IPS“ geprägt werden, weil die weiteren Wortbestandteile „Innovative Patientensteuerung“ in der angegriffenen Marke bzw. „Innovation for patient care“ in der Widerspruchsmarke lediglich den Gegenstand der betreffenden Dienstleistungen beschrieben und damit ohne Kennzeichnungskraft seien. Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2007, I ZB 39/05 - idw Informationsdienst Wissenschaft - GRUR 2008, 719 ff., zugrundelag, handele es sich bei dem Wortbestandteil „IPS“ der angegriffenen Marke um eine Buchstabenfolge, die als das einsilbige Wort „Ips“ ausgesprochen werden könne. Das führe von der Annahme weg, dass der Verkehr in dieser Buchstabenfolge ausschließlich eine Abkürzung der - 5 - vorangestellten Bestandteile sehe, zumal auch der Bestandteil „PS“ nicht ohne Weiteres als Abkürzung des Wortes „Patientensteuerung“ zu erkennen sei. Weiter geht die Widersprechende von einer komplexen unmittelbaren Verwechs- lungsgefahr aus. Die - von der Widersprechende als gegeben angesehene - klangliche Nähe zwischen den Vergleichsmarken werde dadurch verstärkt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der deutschen Wortfolge aus der ange- griffenen Marke “Innovative Patientensteuerung” am ehesten die Übersetzung der englischen Wortfolge “Innovation for patient care” aus der Widerspruchsmarke vermuten würden. Das würde aus der Sicht dieser Verkehrskreise die beiden Ver- gleichsmarken einander auch begrifflich nahebringen. Sofern der Senat den vorstehenden Überlegungen nicht folgen könne, hält die Widersprechende eine mittelbare Verwechslungsgefahr für gegeben. Beide Mar- ken wiesen im Bereich identischer Dienstleistungen der Klasse 42 auf patienten- bezogene Innovationen hin. Angesichts der hohen klanglichen Ähnlichkeit zwi- schen den Vergleichszeichen würden die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich um Marken desselben Unternehmens bzw. von wirtschaft- lich verbundenen Unternehmen handele, zumal die weiteren Bestandteile beider Marken auf übereinstimmende bzw. hochgradig ähnliche Tätigkeitsbereiche schließen ließen. Das gelte um so mehr, als der Markenbestandteil “IPSEN” in der Widerspruchsmarke mit dem Firmennamen der Widersprechenden überein- stimme, was die Gefahr, dass beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden, noch verstärke. Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, 1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2008 und vom 5. Februar 2010 aufzuheben und - 6 - wegen des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 817813 die Löschung der Marke 307 12 510 für die Dienstleistungen der Klasse 42 anzuordnen; 2. der Widersprechenden Schriftsatznachlass für eine weitere Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Senats überreichten Internetausdrucken und zu den in der Verhandlung erörterten Rechtsfragen zu gewäh- ren. Die Markeninhaberin war nach ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Ver- handlung nicht vertreten. Im Beschwerdeverfahren hat sie weder Anträge gestellt, noch sich sonst zur Sache geäußert. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichs- marken keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr bestehe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2011 hat der Senat beschlossen und verkündet, eine Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen. Zugleich wurde der Widersprechenden Schriftsatznachlass bis zum 17. Oktober 2011 gewährt. Ein Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2011 ist am 13. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen. II. Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch in- soweit zurückgenommen, als er sich auch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für die Klassen 35 und 45 gerichtet hatte. Für diese Klassen hat das Be- schwerdeverfahren seine Erledigung gefunden. Jetzt richtet sich der Widerspruch - 7 - nur noch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ der Klasse 42. Die Entscheidung des Senats berücksichtigt auch den für die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2011, der rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Die angegriffene Marke ist am 23. Juli 2007 angemeldet worden, also vor dem 1. Oktober 2009. Daher ist gemäß der Übergangsvorschrift in § 165 Abs. 2 Mar- kenG für dieses Widerspruchsverfahren § 42 MarkenG in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung maßgebend. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn zwischen den Vergleichsmarken besteht keine markenrecht- liche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. F. i. V. m §§ 107, 112 bzw. 119, 124 MarkenG; insbesondere kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke weder unmittelbar klang- lich noch mittelbar verwechselbar nahe. Für die Frage, ob zwischen zwei Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, sind zunächst Feststellungen zur Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, zur Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und zur Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen zu treffen. Diese drei Faktoren können in ihrem Zusammenwirken eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen. Dabei stehen sie in einem Verhältnis der ge- genseitigen Wechselwirkung zu einander, so dass ein geringerer Grad des einen Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (std. Rspr., vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 9 Rdn. 30 ff., 40 mit breit angelegten Nachweisen mit Stand vom 1. Juli 2011). - 8 - Die Widerspruchsmarke verfügt jedenfalls im Bereich der hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Für diese Feststellung kommt es allein auf die registrierte Form der Widerspruchs- marke an; denn die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keine Nichtbenutzungs- einrede erhoben. Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Wort-Bild- Marke, in deren graphischer Gestaltung das Wort „IPSEN“ den Mittelpunkt bildet und im Vordergrund steht. Dieser Wortbestandteil tritt für die angesprochenen Verkehrskreise entweder als Phantasiewort oder als der Firmenname der Wider- sprechenden in Erscheinung und enthält daneben - in Bezug auf die Dienstlei- stungen der Klasse 42 - weder eine beschreibende Begrifflichkeit noch beschrei- bende Anklänge. Dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wege der Benutzung über ein durchschnittliches Maß gesteigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von der Widersprechenden auch nicht behauptet. Im Bereich der Klasse 42 genießen die angegriffene Marke und die Widerspruchs- marke in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für dieselben Dienstleistungen. Bei dieser Ausgangslage muß die angegriffene Marke von der prioritätsälteren Widerspruchsmarke einen deutlichen Abstand halten. Die Gestaltung der ange- griffenen Marke erfüllt diese Anforderung. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine unmittelbare Verwechslungsge- fahr. Die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke klanglich nicht verwech- selbar nahe. Bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr muß zunächst eine Prognose darüber gemacht werden, mit welchem Wort - oder mit welchen Wörtern - die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichsmarken bei einer nur mündlichen Verständigung bezeichnen werden. Bei der Widerspruchsmarke han- delt es sich um eine Wort-Bild-Marke. Insoweit ist von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Verkehr i. d. R. für das Wort als ein- - 9 - fachster und kürzester Bezeichnungsform entscheidet. Das für die Widerspruchs- marke charakteristische Wort ist der in Großbuchstaben geschriebene Wortbe- standteil „IPSEN“, weil er in der graphischen Gestaltung der Marke den Mittelpunkt bildet und im Vordergrund steht. Diesem Wort ist die englische Wortfolge „Innova- tion for patient care“ bereits graphisch deutlich nachgeordnet, weil sie in einer deutlich kleineren Type gesetzt ist und unter dem Wort „IPSEN“ steht. Im übrigen werden die angesprochenen Verkehrskreise die englische Wortfolge „Innovation for patient care“ ohne weiteres mit „Innovation für die Pflege/Versorgung von Pa- tienten“ ins Deutsche übersetzen und darin nicht das markenrechtliche Herkunfts- zeichen sehen, sondern lediglich einen werbenden Hinweis auf einen der Zwecke, die sich mit den angebotenen Dienstleistungen verfolgen lassen. Die Wider- spruchsmarke ist für wissenschaftliche Dienstleistungen der Klasse 42 eingetra- gen, die in erster Linie in Forschung und Entwicklung im Bereich der Naturwissen- schaften mit Schwerpunkt auf Medizin, Pharmazie und Kosmetik bestehen und deren Ergebnisse der wirtschaftlichen Produktion und dem Handel dienen sollen. Auch die angegriffene Marke ist für Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragen, nämlich für „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“. Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen beider Vergleichsmarken werden in der Re- gel gut ausgebildeten Verkehrskreisen angeboten, die mit der englischen Sprache als Handels- und/oder Wissenschaftssprache vertraut sind. Anders als die Widerspruchsmarke werden die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke bei einer mündlichen Verständigung vollständig mit allen Wort-Bestandteilen benennen. Denn diese Marke besteht - auf den ersten Blick erkennbar - aus einer Kombination sich gegenseitig erläuternder Angaben bzw. Abkürzungen, die jeweils denselben Begriff zum Ausdruck bringen, mit der Folge, dass eine Abspaltung einzelner Markenbestandteile, sei es der Wortfolge „Innova- tive Patientensteuerung“, sei es der Buchstabenfolge „IPS“, zur Bezeichnung der Marke auch bei einer nur mündlichen Verständigung nicht nahegelegt wird. - 10 - Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine reine Wortmarke. Sie ist mehrteilig und beginnt mit der Wortfolge „Innovative Patientensteuerung“. Darauf folgen die drei im Zusammenschluß geschriebenen Buchstaben „IPS“, die mit der vorangegangenen Wortfolge mit einem Bindestrich verbunden sind. Die angespro- chenen deutschen Verkehrskreise werden in der Buchstabenfolge „IPS“ ohne weiteres eine Abkürzung der beiden vorangegangenen Wörter „Innovative Patien- tensteuerung“ erkennen. Abkürzungen, die aus den Anfangsbuchstaben der abge- kürzten Wörter bestehen, sind in der Bundesrepublik Deutschland in vielen Wirt- schaftsbereichen weit verbreitet und weitesten Verkehrskreisen allgemein be- kannt. Bei dieser Sachlage ist für die angesprochenen Verkehrskreise eine Inter- pretation der Buchstabenfolge „IPS“ als Abkürzung für die vorangegangenen bei- den Wörter „Innovative Patientensteuerung“ das Nächstliegende, zumal diese Buchstabenfolge mit den vorangehenden beiden Wörtern durch einen Bindestrich verbunden ist. Mithin umfasst der Gesamteindruck, den die angegriffene Marke erweckt, die Gesamtheit der Marke. Eine markenrechtliche Prägung der angegriffenen Marke allein durch die Buch- stabenfolge „IPS“ findet nicht statt. Denn die vorangestellte Wortfolge „Innovative Patientensteuerung“ und die mit einem Bindestrich angeschlossene Buchstaben- folge „ - IPS“ haben kennzeichnungsrechtlich dasselbe Gewicht, weil sie densel- ben Begriff zum Ausdruck bringen und das für die angesprochenen Verkehrs- kreise auf den ersten Blick erkennbar ist. Auf die Frage, ob der Begriff „Innovative Patientensteuerung“ in der angegriffenen Marke womöglich nicht schutzfähig ist für die Dienstleistungen der Klasse 42, für die die Marke eingetragen ist, kommt es im Widerspruchsverfahren nicht an. Hier ist von der Eintragung der angegriffenen Marke auszugehen und einem damit verbundenen markenrechtlichen Mindest- schutz. Es besteht im übrigen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine begriffliche Übereinstimmung, wie sie bei der angegriffenen Marke zwischen Wortfolge und Abkürzung besteht, einer Neigung des Verkehrs entgegensteht, die Marke bei Be- - 11 - nennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile ein- zuprägen (BGH GRUR 2008, 719, 722 (Nr. 37) - idw Informationsdienst Wissen- schaft; BGH GRUR 2001, 626, - IMS). So verhält es sich hier: Eine allgemeine Verwendung der Buchstabenfolge „IPS“ als Abkürzung für den Begriff „Innovative Patientensteuerung“ hat der Senat nur für die Inhaberin der angegriffenen Marke feststellen können, nicht dagegen durch Dritte. Etwas Anderes hat auch die Wi- dersprechende nicht vorgetragen. Ebensowenig konnte der Senat eine allgemei- nere Verwendung der Buchstabenfolge „PS“ für den Begriff „Patientensteuerung“ feststellen, noch hat die Widersprechende eine entsprechende Verwendung von „PS“ behauptet. Während der Begriff „Patientensteuerung“ als ein Begriff der So- zialmedizin lexikalisch nachweisbar ist (s. Pschyrembel, Sozialmedizin, Hrsg. Brüggemann/Irle/Mai, Berlin, 2007, S. 370) und bei einer Zufallsrecherche über die Suchmaschine Google zu einer ganzen Reihe von Web-Site-Adressen aus dem medizinischen Bereich geführt hat (s. Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 16. August 2011), hat der Senat eine Verwendung der Buchstabenfolge „PS“ als Abkürzung dafür nur in der angegriffenen Marke feststellen können. Dass Dritte diese Abkürzung verwenden, konnte dagegen nicht festgestellt werden und ist auch von der Widersprechenden nicht behauptet worden. Die beiden längeren Wortbestandteile der angegriffenen Marke lauten „Innovative Patientensteuerung“ und sind für die angesprochenen Verkehrskreise ohne wei- teres erinnerlich. Die Wortfolge ist sprachregelmäßig gebildet und aus sich heraus verständlich, denn sie betrifft den in der Werbung häufig verwandten Begriff „inno- vativ“ und das strategische Anliegen der Patientensteuerung, das für viele Kran- kenversicherungen und für viele Anbieter medizinischer Dienstleistungen von Be- deutung sein kann. Umstände, aus denen heraus - entgegen den vorstehenden Feststellungen - für die angesprochenen Verkehrskreise Schwierigkeiten bestehen könnten, sich die Wortfolge „Innovative Patientensteuerung“ einzuprägen, sind für - 12 - den Senat nicht erkennbar und wurden von der Widersprechenden nicht vorge- tragen. Für die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr ist daher davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke auch bei einer nur mündlichen Verständigung vollständig mit „Innovative Patientensteuerung - IPS“ benennen und keine Verkürzung dieser Wortfolge vornehmen werden. Für diese Feststellung hat der Umstand keine Bedeutung, dass die Abkürzung „IPS“ eine aussprechbare Abkürzung ist, dass sie also nicht nur als Folge einzelner Buchstaben - phonetisch: „I-P-S“ - ausgesprochen werden kann, sondern auch als ein einziges einsilbiges Wort - phonetisch: „Ips“. Denn die hier maßgebliche vom Bundesgerichtshof angestellte Vermutung über das Verhalten der angesproche- nen Verkehrskreise bei der nur mündlichen Verständigung über eine Marke gilt nicht nur für nicht aussprechbare Abkürzungen (BGH GRUR 2008, 719 ff. - idw Informationsdienst Wissenschaft), sondern auch für aussprechbare (BGH GRUR 2002, 626, 628 - IMS). Die Wortfolge „Innovative Patientensteuerung - IPS“ ist mit dem Wort „IPSEN“ klanglich nicht verwechselbar. Zwischen den Vergleichsmarken besteht auch keine schriftbildliche Verwechs- lungsgefahr. Wie bereits festgestellt, ist hier davon auszugehen, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise auch bei einer nur mündlichen Verständigung über die Vergleichsmarken die angegriffene Wortmarke vollständig wiedergeben, weil sie diese Marke als eine Kombination sich gegenseitig erläuternder Angaben bzw. Abkürzungen begreifen werden, die denselben Begriff zum Ausdruck bringen. Dann wird dieser klar erkannte innere sachliche Zusammenhang für dieselben Verkehrskreise auch bei einem Vergleich der visuellen Erscheinung beider Marken bestimmend sein, auch dann, wenn den Verkehrskreisen im Zeitpunkt des Ver- gleichs die angegriffene Marke physisch nicht vor Augen steht. Bei einem bildli- chen Vergleich steht daher die angegriffene Marke mit ihrem vollständigen Wort- - 13 - laut „Innovative Patientensteuerung - IPS“ dem vollständigen Bild der Wider- spruchsmarke gegenüber. Verwechslungen kommen insoweit nicht in Betracht. Auch in ihrer Begrifflichkeit kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht unmittelbar verwechselbar nahe. Für die hier angesprochenen Verkehrs- kreise, bei denen eine gründliche Kenntnis des Englischen vorausgesetzt werden muß, sind die begrifflichen Unterscheide zwischen „patient care“ - zu Deutsch: „Patienten-Pflege, „Versorgung von Patienten“, „Sorge für Patienten“ - einerseits und andererseits „Patientensteuerung“ ohne weiteres erkennbar. Der Wortbe- standteil „IPSEN“ in der Widerspruchsmarke enthält keinen konkreten Begriff, so dass es auch insoweit zu keiner begrifflichen Nähe zum vollständigen Wortlaut der angegriffenen Marke kommen kann. Da nach der Überzeugung des Senats weder für eine Anwendung des marken- rechtlichen Rechtsbegriffs von der klanglichen Verwechslungsgefahr noch für eine Anwendung des markenrechtlichen Rechtsbegriffs von einer begrifflichen Ver- wechslungsgefahr Anknüpfungspunkte bestehen, kommt auch keine komplexe unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht. Schließlich hat der Senat keine mittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr festgestellt. Als Anknüpfungspunkt für eine mittelbare begriffliche Verwechslungs- gefahr kommt in der Widerspruchsmarke nur die englische Wortfolge „Innovation for patient care“ in Betracht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine - für sich genommen schutzunfähige - Bestimmungsangabe, die neben dem in den Mittel- punkt der Widerspruchsmarke gestellten Wort „IPSEN“ keine herkunftshinwei- sende Assoziation auslösen kann, um so weniger als „IPSEN“ der Firmenname der Widersprechenden ist. Es kann - unter markenrechtlichen Gesichtspunkten - auch nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke derart mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringen, dass sie den Wortbestandteil „IPSEN“ der Widerspruchsmarke als eine Ableitung aus der Buchstabenfolge „IPS“ auffassen. Denn - wie bereits bei der - 14 - Prüfung einer unmittelbaren klanglichen und unmittelbaren schriftbildlichen Ver- wechslungsgefahr festgestellt - die angesprochenen Verkehrskreise werden für jeden Vergleich mit der Widerspruchsmarke von der Gesamtheit der angegriffenen Marke ausgehen. Für eine Beschränkung der angegriffenen Marke auf die Buch- stabenfolge „IPS“ besteht unter markenrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass. Für eine einseitige Kostenauferlegung sind für den Senat keine Billigkeitsgründe (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) erkennbar. Auch die Verfahrensbeteiligten haben keine solchen Gründe geltend gemacht. Werner Paetzold Kortge Bb