Beschluss
25 W (pat) 54/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 54/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 305 32 023 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Knoll, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 14. Februar 2011 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 72 423 wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 2. Juni 2005 angemeldete und nachfolgend abgebildete Bildmarke ist am 20. August 2005 unter der Nummer 305 32 023 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die Ware "Reis" (Klasse 30) eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der am 20. November 1902 angemeldeten und am 26. September 1904 eingetragenen Wortmarke Diamant, die unter der Nummer 72 423 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 30 und 31 - 4 - "Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Buchweizen, Mais, Reis, Walz- hafer, Weizenschrot, Hafergrütze, Grieß, Graupen, Weizenmehl, Hafermehl, Roggenmehl, Maismehl, Reismehl, Buchweizenmehl, Grießmehl, Streumehl, Paniermehl, Erbsenmehl, Bohnenmehl, Linsenmehl, Grünkernmehl, Kartoffelmehl für Nahrungszwecke, Kartoffelgrieß, Grünkerngrieß, Backsurrogate, Weizenpuder, Wei- zenflocken, Walzweizen, Haferflocken, Spelz, Spelzmehl, Spelz- flocken, Spelzgrieß (ausgeschlossen ist Kraftfutter)" registriert ist, Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamt hatte den Widerspruch in einem Erstbeschluss zunächst zurückgewiesen, weil zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar- kenG gegeben sei. Auf die daraufhin von der Widersprechenden eingelegten Erinnerung hat die Mar- kenstelle mit Beschluss vom 14. Februar 2011 den vorgenannten Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet Danach bestehe zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar- kenG Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Der Begriff "Diamant" sei weder beschreibend für die Waren der Widerspruchsmarke noch sei ihre Kennzeichnungskraft durch zahlreiche be- nutzte Drittmarken geschwächt. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auf- grund intensiver Benutzung könne jedoch auch nicht ausgegangen werden, da die vorgelegten Umsatzzahlen angesichts der Größe des Marktes keine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke belegten. - 5 - Die Markeninhaberin habe bei der von ihr erhobenen Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke die Waren "Weizenmehl, Roggenmehl und Backmischun- gen" ausgenommen. Weitere Waren seien auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht zu berücksichtigen. Auf die seitens der Markeninhaberin wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede habe die Widersprechende für den maßgebenden Zeit- raum der Jahre 2000 - 2005 keine für die Glaubhaftmachung einer ernsthaften Be- nutzung der Widerspruchsmarke über den zugestandenen Umfang hinaus aus- reichenden Unterlagen vorgelegt. Insoweit seien nur pauschale Umsatzzahlen an- gegeben worden und für einzelne Waren, z. B. "Hartweizen-Grieß" oder "Kinder- grieß" sei nicht ersichtlich, ob Umsätze in relevanter Höhe erzielt worden seien. Die Ware "Reis" der angegriffenen Marke weise eine mittlere Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren "Weizenmehl, Roggenmehl und Backmischungen" auf. Sowohl Mehl als auch Reis seien Getrei- deprodukte, die in einer Mühle hergestellt würden, und damit Übereinstimmungen in Beschaffenheit und regelmäßiger betrieblicher Herkunft aufwiesen. Sie stünden nicht auf unterschiedlichen Fertigungsstufen, träfen auf dem Markt unmittelbar aufeinander und bedürften für den Konsum jeweils weiterer Verarbeitung oder Zu- bereitung. Den danach gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke nicht ein. Zwar weise die angegriffene Marke verschiedene Bildelemente auf, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung fänden, so dass beim di- rekten Vergleich diese Marken deutlich unterschiedlich und leicht auseinanderzu- halten seien. Jedoch werde in begrifflicher Hinsicht die angegriffene Marke in ih- rem Gesamteindruck von dem Wortelement "Diamond" bzw. dem Begriff "Dia- mant" geprägt und sei damit begrifflich identisch mit der Widerspruchsmarke. Fer- ner enthalte die angegriffene Marke in dominierender Stellung das Bild eines strahlenden geschliffenen Edelsteins, augenscheinlich eines Diamanten. Die wei- teren Elemente der angegriffenen Marke (asiatisch wirkende Schriftzeichen und ein Kreis mit doppelter Linie) seien demgegenüber weder einprägsam noch kenn- - 6 - zeichnungskräftig. Aufgrund der hinsichtlich der Vergleichsmarken übereinstim- menden und vorherrschenden Begrifflichkeit "Diamant" bestünde eine hohe Mar- kenähnlichkeit, so dass Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninha- berin. Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichs- marken nicht gegeben sei. Das Markenwort "Diamant" sei kennzeichnungs- schwach, zumal es sich um eine qualitätsbeschreibende Angabe im Sinne von "herausragender Güte bzw. Qualität" handele. Zudem belegten zahlreiche Anmel- dungen und Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Diamant" in allen Wa- renklassen, dass dieses Markenwort verbraucht sei. Ferner seien die von der Wi- dersprechenden vorgelegten Umsatzzahlen nicht geeignet, um eine erhöhte Ver- kehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke zu belegen; hierfür seien demoskopi- sche Gutachten erforderlich, die hier nicht vorlägen. Ferner bestehe zwischen den Waren "Weizenmehl, Roggenmehl und Backmi- schungen", für die die Widerspruchsmarke benutzt worden sei, während eine wei- tergehende Benutzung von der Widersprechenden nicht glaubhaft gemacht wor- den sei, und der Ware "Reis" der angegriffenen Marke keine Ähnlichkeit. Bei die- sen Waren ginge der Verbraucher regelmäßig nicht von einer identischen betrieb- lichen Herkunft aus. Anbieter, die gleichzeitig Mehl und Reis anbieten, existierten nicht. Reis sei zudem ein verzehrfertiges Naturprodukt, das nach dem Kochen un- mittelbar verzehrt werden könne. Die Waren "Mehl, Grieß und Backmischungen" bedürften dagegen weiterer Bearbeitung und Hinzufügung weiterer Zutaten vor dem Verzehr. Hinzu käme, dass Reis regelmäßig aus anderen Herstellungsstätten stamme, da er aus dem asiatischen Raum importiert werde, wohingegen z. B. Weizen- und Roggenmehl aus einheimischen Mühlenbetrieben stammten. - 7 - Schließlich bestünde keine relevante Zeichenähnlichkeit. Der Wortbestandteil "Di- amond" könne nicht als kollisionsbegründend aus der angegriffenen Marke her- ausgelöst und ohne Berücksichtigung der weiteren Wort- und Bildbestandteile der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden. Die asiatisch anmutenden Zeichen im Bildbestandteil nähmen im Gesamteindruck eine herausragende Stellung ein und führten zu einem markanten Unterschied zwischen den Vergleichsmarken. Selbst wenn man nur die Wortbestandteile "Diamond Brand" und "Diamant" ge- genüberstellen würde, fehle es an einer hinreichenden Ähnlichkeit. Der Gesamt- sinngehalt von "Diamond Brand" wäre als "diamantene Marke" zu verstehen. Eine Prägung durch den Wortbestandteil "Diamond" sei ausgeschlossen, da bei er- kennbar zusammengehörigen Elementen von Mehrwortzeichen keiner der Be- standteile geeignet wäre, den Gesamteindruck allein zu prägen. Die Worte "Dia- mond" und "Brand" stünden innerhalb der angegriffenen Marke klanglich, begriff- lich und schriftbildlich gleichwertig nebeneinander. Eine Verwechslungsgefahr sei daher ausgeschlossen. Die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 nicht erschienene und nicht vertretene Markeninhaberin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 14. Februar 2011 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 72 423 zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - Aus Sicht der Widersprechenden besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Ver- gleichsmarken. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht durch die Benutzung von Drittmarken mit dem Bestandteil "Diamant" geschwächt. Insbe- sondere enthalte die von der Markeninhaberin vorgelegte Liste von Drittmarken überwiegend Marken, die für Waren und Dienstleistungen anderer Klassen als den vorliegend maßgeblichen eingetragen seien. Außerdem seien dort bereits ge- löschte Marken enthalten. Soweit es um Marken der Klasse 30 im einschlägigen Warenbereich gehe, umfasse die vorgenannte Liste Marken der Widersprechen- den, einer mit ihr wirtschaftlich verbundenen oder einer Firma, mit der die Wider- sprechende eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen habe. Aus den von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen sowie von ihr vorgelegten Berichten der Stiftung Warentest und Statistiken des Marktforschungsinstituts AC Nielsen folge ebenfalls, dass nicht von einer geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden könne. Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und denjenigen der angegriffenen Marke bestehe enge Ähnlichkeit. Denn sowohl bei Mehl als auch bei Reis handele es sich um Getreideprodukte, die in einer Mühle hergestellt würden und die einer weiteren Verarbeitung vor dem Verzehr bedürften. Somit bestünden hinreichende Übereinstimmungen bezüglich Beschaffenheit und regelmäßiger Herkunft. Außer- dem würden sie auf dem Markt nebeneinander angeboten. Die angegriffene Marke halte den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil "DIAMOND" geprägt. Demgegenüber würden die weiteren Bestandteile der angegriffenen Mar- ke in den Hintergrund treten bzw. den auf "Diamant" hindeutenden Begriffsgehalt verdeutlichen. - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhand- lung vom 15. Dezember 2011 und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der dem (Erinnerungs-) Beschluss vom 14. Februar 2011 zugrundeliegenden Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der vorgenannte Beschluss aufzuheben und der Widerspruch aus der Marke 72 423 zurückzuweisen waren (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 – Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 40). 1. Die Vergleichsmarke können sich auf Waren begegnen, die als durchschnitt- lich ähnlich einzustufen sind. a) Die Markeninhaberin hatte die Benutzung der Widerspruchsmarke wirk- sam bestritten, allerdings mit Ausnahme der Waren "Weizenmehl, Rog- genmehl und Backmischungen"; insoweit ist die Benutzung der Wider- spruchsmarke daher unstreitig. Eine weitergehende Benutzung der Wi- - 10 - derspruchsmarke hat die Widersprechende nicht glaubhaft gemacht (siehe dazu nachfolgend b). Diese Waren sind gegenüber der Ware "Reis" der angegriffenen Marke ohne weiteres ähnlich, stehen insoweit jedoch nicht in einem engen, an Identität heranreichenden Ähnlichkeits- verhältnis. Zwar weisen Mehle aus Weizen und Roggen einerseits und Reis ande- rerseits als behandelte und in Mühlen verarbeitete Getreideprodukte Berührungspunkte auf, zumal auch Reis zu Reismehl verarbeitet wer- den kann (z. B. für Konsumenten mit einer Glutenunverträglichkeit). Zum anderen sind aber auch deutliche Unterschiede gegeben, und zwar hinsichtlich der Beschaffenheit (Reis in Form von behandelten, ge- schälten aber nicht weiter gemahlenen Reiskörnern, Weizen- und Rog- genmehl als gemahlenes und damit in wesentlicher Weise weiterver- arbeitetes Produkt), der geografischen Herkunft (Reis als reines Import- produkt) und auch hinsichtlich des Verwendungszwecks (Reis als kü- chenfertiges Produkt, das regelmäßig als Beilage zubereitet wird, wäh- rend Mehle erst mit weiteren Zutaten zu verzehrbereiten Nahrungsmit- teln zubereitet werden müssen). Auch die regelmäßige räumliche Tren- nung der Vergleichswaren in den Ladengeschäften (Reis wird üblicher- weise im Zusammenhang mit anderen Beilagen wie z. B. Nudeln ange- boten, jedenfalls meist getrennt von Mehlen und Backmischungen) legt eine enge warenmäßige Nähe nicht nahe. Auch unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Berührungspunkte sind die dargelegten Un- terschiede bei Beschaffenheit, Verwendung bzw. Verwendungszweck und Präsentation im Vertrieb insgesamt so beachtlich, dass deswegen nicht von einer engen, sondern lediglich von einer durchschnittlichen Warenähnlichkeit auszugehen ist. Hinsichtlich der Ware "Backmischungen", für die die Benutzung der Wi- derspruchsmarke ebenfalls unstreitig ist, kommt aufgrund von Unter- - 11 - schieden bei Beschaffenheit, Bestandteilen und Verwendung bzw. Ver- wendungszweck eine eher noch entferntere Warenähnlichkeit, jeden- falls aber keine engere Warenähnlichkeit als in Bezug auf Roggen- und Weizenmehle in Betracht. b) Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind bei der Beurteilung der Ver- wechslungsfähigkeit keine weiteren Waren zu berücksichtigen. Zwar hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. August 2011 Benutzungsunterlagen für den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG re- levanten Benutzungszeitraum vorgelegt, die sich auch auf Mehle bzw. Kuchen- und Brotbackmischungen aus anderen Getreidearten als Wei- zen und Roggen (nämlich Dinkel bzw. Gerste, Hafer, Hirse) und Grieße aus Hart- und Weichweizen beziehen. Die dazu in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Innendienstes der Widersprechenden vom 15. August 2011 genannten Umsatzzahlen sind aber nicht aufge- schlüsselt und können daher diesen Produkten nicht in einer für die vor- liegende Entscheidung verwertbaren Weise zugeordnet werden. Aber auch dann, wenn eine solche Zuordnung möglich und von einer Glaub- haftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke auch für diese weiteren Waren auszugehen wäre, handelt es sich um Getreidepro- dukte, die keine engere Ähnlichkeit zu der Ware "Reis" aufweisen als diejenigen, für die die Markeninhaberin eine Benutzung der Wider- spruchsmarke zugestanden hat. 2. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine als insgesamt durchschnittlich zu erachtende Kennzeichnungskraft. a) Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nur un- terdurchschnittlich. Denn der Begriff "Diamant" eignet sich in Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke als allgemein gefasstes Qualitäts- - 12 - versprechen. Der Diamant ist einer der wertvollsten Edelsteine. Dieser Begriff eignet sich in gleicher Weise wie der Begriff "Gold" als Hinweis auf hohen Wert und hohe Qualität einer Ware. Zudem wird der Begriff "Diamant" auch im Bereich der Nahrungs- und Lebensmittel nicht nur theoretisch, sondern auch konkret im Geschäftsverkehr als Qualitätsan- preisung verstanden, so z. B. die Bezeichnung von Trüffeln als "schwar- ze Diamanten des Périgord", "grüne Diamanten" als Bezeichnung für hochwertige Oliven, "schwarze Kö-Diamanten" als Bezeichnung für ein edles Konfekt und auch Diamanten als "Messgröße" für die Qualität von Restaurants (vgl. die entsprechenden Belege, die den Beteiligten in Anlage 2 bis 5 zur Terminsladung übersendet wurden, Bl. 143 – 147 d. A.). b) Aus den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen ergibt sich allerdings, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine am Markt für Getreideprodukte gut etablierte, umsatzstarke Marke handelt. Sie kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als kennzeichnungsschwach erachtet werden, sondern weist damit eine insgesamt als durchschnitt- lich zu beurteilende Kennzeichnungskraft auf. Jedoch kann insoweit nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft und damit auch nicht von einem erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Namentlich Weizen- und Roggenmehle werden in Deutschland jährlich im Umfang von mehreren … Tonnen verarbeitet und konsumiert. Die insbesondere in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Innendienstes der Widersprechenden vom 15. August 2011 genannten Absatzmengen von … – … t sowie ein Marktanteil von … % der Widersprechenden, wie er sich aus einer – in Auszügen von der Widersprechenden vorgelegten – St… … ergibt, lassen zwar den Schluss zu, dass die Wi derspruchsmarke an einem Markt für Massenprodukte mit einer Viel- zahl weiterer Anbieter und entsprechenden Marken gut etabliert ist. Je- - 13 - doch kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wider- spruchsmarke über eine derart hohe Bekanntheit, verfügt, dass ihre ori- ginäre Kennzeichnungsschwäche in einem Maße überwunden ist, wel- ches zu einer über dem Durchschnitt liegenden Kennzeichnungskraft führt. Soweit sich die Widersprechende auf die Entscheidung BGH GRUR 1969, 694 beruft, in welcher die Widerspruchsmarke als "bekannt" bezeichnet wurde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine vor über vierzig Jahren getroffene Feststellung der Bekanntheit einer Marke lässt keinen zwingenden Schluss auf ihre derzeitige Bekanntheit zu. Vielmehr kommt es insoweit auf die aktuell vorgelegten Unterlagen zu Bekanntheit und Schutzumfang der Widerspruchsmarke an. Diese las- sen aber – wie ausgeführt – einen solchen Schluss nicht zu. 3. Ausgehend von einer durchschnittlichen Warenähnlichkeit und einer durch- schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegrif- fene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. a) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den durch die Gesamtheit der Vergleichsmarken vermittelten Gesamtein- druck abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 195). Die angegriffene Marke ist eine komplexe, aus mehreren Elementen, nämlich den Wortelementen "DIAMOND" und "BRAND", einer mittig eingefügten, stilisierten Abbildung eines Diamanten sowie darum angeordneten asiatischen Schriftzeichen bestehende Wort-Bild- Marke. In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke von der Wi- derspruchsmarke, der Wortmarke "Diamant", schriftbildlich aufgrund der vorgenannten weiteren komplexen Wort- und Bildelemente deutlich ab. - 14 - Soweit bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit hinsichtlich der angegriffenen Marke auf ihre Wortelemente abzustellen ist, liegt zwar eine größere Annäherung an die Widerspruchsmarke als in schriftbildli- cher Hinsicht vor. Jedoch hebt sich die angegriffene Marke durch das zusätzliche Wortelement "Brand" von der Widerspruchsmarke auch insoweit noch hinreichend ab. Auch soweit man bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht nur auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken abstellt, weicht die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke noch hinreichend deutlich ab. Denn die Wortkombi- nation "Diamond Brand", die sinngemäß mit "Diamantenmarke" bzw. auch "Diamantensorte" in die deutsche Sprache zu übersetzen ist, hat einen gegenüber dem Wort "Diamant" abweichenden und insoweit auch ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt. b) Anders als nach der Auffassung der Markenstelle wird die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit auch nicht durch den Wortbestandteil "Dia- mond" geprägt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ver- wechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht zu bejahen ist. Der Wortbestandteil "Diamond" nimmt keine dominierende Stellung in- nerhalb der angegriffenen Marke ein. In schriftbildlicher bzw. optischer Hinsicht wird dieser Markenbestandteil zwar durch die stilisierte Ab- bildung eines Diamanten noch etwas hervorgehoben. Jedoch treten die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke gegenüber diesem Bestandteil nicht in einer Weise zurück, dass sie innerhalb ihres Ge- samteindrucks vernachlässigt werden könnten. Die rahmenartig ange- ordneten asiatischen Schriftzeichen, sind an den Seiten in einer nahezu gleichen Schriftgröße eingefügt wie die Wortbestandteile "Diamond Brand" und innerhalb der Oberseite in einer deutlich größeren Schrift- größe. Sie bestimmen den Gesamteindruck der angegriffenen Marke damit optisch in erheblicher Weise mit. - 15 - Zudem kann bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der weitere Wortbestandteil "Brand" innerhalb der angegriffenen Marke ebenfalls nicht vernachlässigt werden. Dieser Bestandteil kann, wie oben bereits ausgeführt, in die deutsche Sprache mit den Begriffen "Marke" oder auch "Sorte, Klasse" übersetzt werden und ist in dieser Bedeutung zwar als kennzeichnungsschwach zu erachten. Jedoch bleiben auch kennzeichnungsschwache Elemente bei der Beurteilung der Frage der Prägung einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke durch einen ihrer Bestandteile nicht von vorneherein unberücksichtigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 333 m. w. N.). Auch dieser Bestandteil tritt vorliegend gegenüber dem weiteren Wort- bestandteil "Diamond" nicht völlig in den Hintergrund. Zwar ist die Fra- ge, welcher Bestandteil die jüngere Marke prägt, auch unter Einbe- ziehung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beant- worten (vgl. BGH GRUR 2003, 880 City Plus; Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 347), so dass in Fällen, wo eine Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt hat, davon ausgegangen werden kann, dass die be- sondere herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Begriff "Diamant" ist, wie bereits ausgeführt, in Be- zug auf die hier einschlägigen Waren als nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig zu erachten. Die Widerspruchsmarke selbst ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, als eine am Markt gut etablierte und benutzte Marke zu erachten. Dabei lassen allerdings die von der Wi- dersprechenden insoweit vorgelegten Unterlagen nicht den Schluss zu, dass die Widerspruchsmarke durch ihre Benutzung eine erhöhte Kenn- zeichnungskraft und damit einen erweiterten, über den Durchschnitt wesentlich hinausgehenden Schutzumfang erworben hat (siehe oben - 16 - Ziff. 2. b). Bei einer Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke in begrifflicher Hinsicht durch den - als solchen inhaltlich mit der Widerspruchsmarke identischen - Bestandteil "Diamond" geprägt wird. In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht liegt ebenfalls keine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil "Diamond" vor. Ne- ben den vorgenannten Aspekten kommt insoweit verwechslungsmin- dernd hinzu, dass der Bestandteil "Diamond" innerhalb der angegriffe- nen Marke in einer gegenüber der Widerspruchsmarke unterschiedli- chen Sprache enthalten ist. c) Der Wortbestandteil "Diamond" nimmt innerhalb der angegriffenen Mar- ke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Übernahme der älteren Marke in die jün- gere Marke in einer unterschiedlichen Sprache noch als zumindest hochgradig ähnlich für die Annahme einer selbständig kennzeichnen- den Stellung dieses Bestandteils innerhalb der jüngeren Marke zu er- achten ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 417 m. w. N.). Denn auch wenn man im vorliegenden Fall von einer hoch- gradig ähnlichen Übernahme der Widerspruchsmarke als Bestandteil der angegriffenen Marke ausgehen sollte, so tritt dieser Bestandteil im Gesamtgefüge der angegriffenen Marke nicht selbständig hervor, da besondere Anhaltspunkte hierfür fehlen (vgl. Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 421 m. w. N.). Zum einen handelt es sich bei der Widerspruchsmarke nicht um ein bekanntes Firmenschlagwort, das in die angegriffene Marke übernommen wurde. Zum anderen stellt auch der weitere (Wort-) Bestandteil der angegriffenen Marke weder ein be- kanntes oder ansonsten erkennbares Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke dar, noch handelt es sich bei diesem Be- standteil um eine bekannte Marke oder einen bekannten Stammbe- standteil eines Serienzeichens. Auch lässt die äußere Gestaltung der - 17 - angegriffenen Marke, nicht auf eine selbständig kennzeichnende Stel- lung des Begriffs "Diamond" schließen, da dieser - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht in besonderer Weise hervortritt, sondern mit weiteren (schrift-) bildlichen und Wortelementen zu einer aus mehreren Bestand- teilen bestehenden, komplexen Marke zusammengesetzt wird, wobei diese weiteren Bestandteile innerhalb der angegriffenen Marke nicht in relevanter Weise zurücktreten. d) Auch ein Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Marke vom Ver- kehr als Abwandlung einer Zeichenserie der Widersprechenden aufge- fasst werden könnte. e) Letztlich ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu ver- neinen. Insbesondere sind keine besonderen Umstände gegeben, die dem Verkehr die Annahme geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organi- satorischer Verflechtungen zwischen der Widersprechenden und der Markeninhaberin nahelegen, zumal es insoweit nicht ausreicht, wenn ein Zeichen lediglich geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Zeichen zu wecken (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 470). Die Widerspruchsmarke ist zum einen nicht im Sinne einer selbständig kennzeichnenden Stellung in die angegriffene Marke über- nommen worden (siehe oben, Ziff. 3. c). Zum anderen sind die Ver- gleichsmarken mit Blick auf die dargelegten, erheblichen Abweichungen zu weit voneinander entfernt, um den Schluss auf eine Ursprungsidenti- tät oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Anbietern der mit den Vergleichsmarken gekennzeichne- ten Waren nahezulegen. Da nach alledem das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen ist, waren der angefochtene Be- - 18 - schluss der Markenstelle aufzuheben und der Widerspruch aus der Marke 72 423 zurückzuweisen. 4. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Knoll Grote-Bittner Metternich Hu