Beschluss
1 W (pat) Ep 9/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 9/10 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 6. Dezember 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 169 256 (DE 600 20 546) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Engels, Dipl.-Ing. Sandkämper, Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Baumgart für Recht erkannt: I. Das Patent EP 1 169 256 (DE 600 20 546) wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutsch- land erteilten europäischen Patents EP 1 169 256 (Streitpatent), das unter Inan- spruchnahme der US Priorität 283 046 vom 1. April. 1999 am 27. März 2000 ange- meldet worden ist. Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpa- tent trägt die Bezeichnung „Improved sheave design“, in deutscher Übersetzung "Verbesserter Treibscheibenentwurf", und wird hinsichtlich des deutschen Teils beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 600 20 546 ge- führt. Das Streitpatent umfasst 5 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag unverändert verteidigten Fassung gemäß EP 1 169 256 B1 hat fol- genden Wortlaut in der Verfahrenssprache bzw. in deutscher Übersetzung: - 3 - A method for manufacturing a traction sheave (10; 40 for engaging an elevator rope (24), the traction sheave comprising: a traction surface for engaging and driving the elevator rope, the traction surface having an circumferential surface roughness in a range of approximately 1.0 to approximately 3.0 microns and formed by shot peening or grit blasting. Verfahren zum Herstellen einer Traktionsseilscheibe (10, 40) zum Zusammenwirken mit einem Aufzugseilelement (24), wobei die Traktionsseilscheibe aufweist: eine Traktionsoberfläche zum Zu- sammenwirken mit dem Aufzugseilelement und Antreiben dessel- ben, wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwa 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDW XQG GXUFK Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. Die Beklagte hat zuletzt das Streitpatent hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 12. September 2011 (Bl. 161 d. A.) eingereichten Fassungen des Patentan- spruchs 1 – an die sich jeweils die erteilten Unteransprüche 2-5 anschließen – ge- mäß der Hilfsanträge 1 bis 8 verteidigt (Änderungen jeweils gegenüber der Fas- sung des Patentanspruchs 1 durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeich- net). Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet: 1.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 1.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, - 4 - 1.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist: 1.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 1.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 1.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet: 2.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 2.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzugseil (24) aus ei- ner Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenelementen, die in ei- ner einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist, 2.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist: 2.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 2.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 2.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet: 3.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 3.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen - 5 - Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzugseil (24) aus ei- ner Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenelementen, die in ei- ner einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist, 3.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist: 3.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 3.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 3.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet: 4.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 4.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten Aufzug- flachseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, 4.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist: 4.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe an- treibt, 4.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 4.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. - 6 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet: 5.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 5.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) aufhängt und antreibt, zusammenwirkt, 5.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist verse- hen wird mit: 5.4 einer Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 5.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 5.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist; 5.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem Aufzugseil (24) in Traktionseingriff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet: 6.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 6.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzugseil (24) aus ei- ner Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenelementen, die in ei- ner einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist, - 7 - 6.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist verse- hen wird mit: 6.4 einer Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 6.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 6.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist; 6.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem Aufzugseil (24) in Traktionseingriff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet: 7.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 7.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzugseil (24) aus ei- ner Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenelementen, die in ei- ner einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist, 7.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist verse- hen wird mit: 7.4 einer Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt, 7.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 7.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist; - 8 - 7.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem Aufzugseil (24) in Traktionseingriff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet: 8.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 8.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten Aufzug- flachseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, 8.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist verse- hen wird mit: 8.4 einer Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt, 8.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 ȝPKDWXQG 8.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist; 8.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) in Traktionsein- griff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Ge- gengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang sämtlicher Patentansprüche ange- griffen hat, macht gegen den Rechtsbestand des Patents - unverändert auch ge- gen die hilfsweise verteidigten Fassungen - die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie bezieht sich unter anderem auf die nachfol- genden Druckschriften: - 9 - K2 DE 600 20 546 T2 (Übersetzung der europäischen (Streit-)Patentschrift K5 WO 00/59 819 A2 (internationale Voranmeldung / Ursprung des Streitpatents) K8 Dubbel, Handbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl. 1990, S. F24 bis F26 K13 US 4 905 361 A K16 WO 98/29326 A1. Der Senat hat ferner mit Verfügung vom 8. Februar 2011 den Parteien die vorver- öffentlichte Druckschrift Manfred Sander, Oberflächenmeßtechnik für den Praktiker, Eigenverlag, ca. 1984, S. 7.19 bis 7.24 übersandt und diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Klägerin hat beantragt, das europäische Patent EP 1 169 256 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuwei- sen, soweit das Streitpatent mit den im Schriftsatz vom 12. Sep- tember 2011 (Bl. 161 d. A.) eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 8 verteidigt wird. Wegen des Wortlauts der von der Beklagten verteidigten Fassungen der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie des weiteren Vorbrin- - 10 - gens der Parteien und des Inhalts der eingereichten Unterlagen wird auf den Ak- teninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 56 EPÜ), unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und fehlender Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) geltend ge- macht werden, ist begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents auch in der verteidigten Fassung als nicht patentfähig erweist. I . 1. Das Streitpatent betrifft nach Angaben in der Streitpatentschrift Aufzüge und insbesondere ein neues Seilscheibendesign für verbesserte Leistung und Haltbar- keit, wobei hier die Traktionsseilscheibe 40, 10 und deren Kontaktoberflächen 12, 14, 16 mit den Reiboberflächen der Aufzugsseilelemente oder -riemen zusammen- wirken. Herkömmliche Aufzugssysteme haben lange Zeit Standardaufzugseilelemente, d. h. also überwiegend Stahl-Rundseile, verwendet, um Aufzugkabinen zu halten und zu bewegen. Um eine Leistungsverbesserung in Bereichen wie Traktion, Halt- barkeit, Fahrqualität und Sicherheit zu erhalten, waren bisher die Möglichkeiten durch zahlreiche vorgegebene Parameter und Randbedingungen verschiedener Komponenten wie z. B. Motoren-, Seilscheiben- und Seilelemente auf bestimmte Größen, Gewichte und Maße beschränkt. - 11 - Aufzugsysteme neuer Generation, die den Bedarf an verschiedenen herkömmli- chen Komponenten eliminieren, werden entwickelt durch die Implementierung besser arbeitender Traktions- und Antriebsysteme und anderer Fortschritte. Ein besonderer Fortschritt ist die Implementierung von neuartigen Aufzugseilele- menten hoher Traktion und hoher Haltbarkeit, die sanft laufen, leicht im Gewicht sind und korrosionsresistent sind. 2. Vor diesem Hintergrund ist in der Streitpatentschrift als Aufgabe angespro- chen, ein Seilscheibendesign bereitzustellen, das spezielle Dimensions-, Geome- trie- und Oberflächeneigenschaften aufweist und eine optimale Leistung und Halt- barkeit bei Verwendung mit Aufzugsseilelementen wie z. B. elastomerbeschichte- ten, flachen Seilelementen garantiert (Abs. [0006] der Patentschrift bzw. K2). 3. Gelöst werden soll diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 in der Fassung ge- mäß DE 600 205 46 T2 (K2) durch ein Verfahren zum Herstellen einer hinsichtlich ihrer Anwendung, körperlichen Gestaltung und anzuwendendem Fertigungsver- fahren näher definierten Traktionsseilscheibe, bezeichnet durch folgende Merkma- le (Gliederung vom Senat eingefügt): 1. Verfahren zum Herstellen einer Traktionsseilscheibe (10, 40) 2. zum Zusammenwirken mit einem Aufzugseilelement (24), 3. wobei die Traktionsseilscheibe aufweist: 4. eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken mit dem Auf- zugseilelement und Antreiben desselben, 5. wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächen- rau(h)igkeit im Bereich von etwa 1,0 bis etwa 3,0 Mikrometer hat und 6. durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist. 4. Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Er- fahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aufzugsanlagen mit fachüblichen - 12 - Kenntnissen der Antriebstechnik und Fertigungstechnik von Maschinenelementen zugrunde zu legen. Insoweit kann vernachlässigt werden, dass unter Berücksichti- gung des Gegenstands der jeweilig beanspruchten Lehre sämtlicher Patentan- sprüche (hierzu Abschnitt II.1) der objektiv zu bestimmende Fachmann (BGH GRUR 1978, 37 – Börsenbügel; GRUR 1962, 290 - Brieftaubenreisekabine II; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 48) nicht auf dieses Fachgebiet des Aufzugsbaus beschränkt ist, sondern die Beklagte sich deshalb auch das Verständnis und die Kenntnisse von Fachleuten aus anderen technischen Gebieten entgegenhalten lassen muss, welche vom Gegenstand des Patentanspruchs mitumfasst sind. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten den angesprochenen Fachmann auf das Gebiet des Aufzugbaus beschränkt, ändert dies an der Beurteilung nichts. II. 1. Der Gegenstand der beanspruchten Lehre in der Gesamtheit der Lösungs- merkmale besteht vorliegend nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei- nem tatsächlichen Gehalt nach in einem Verfahren zur Oberflächenbearbeitung ei- ner Traktionsseilscheibe, so wie sie durch die kennzeichnenden Merkmale ausge- bildet ist. Insoweit ist zu beachten, dass Zweckangaben in einem Sach- oder Ver- fahrensanspruch den Patentgegenstand als solchen nicht beschränken, sondern jede gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete bzw. hergestellte Sache erfassen, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie verwendet bzw. hergestellt wird. (vgl. BGH GRUR 2009, 837, Tz. 15 – Bauschalungsstütze, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungs- vorrichtung II; GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; Moufang/Schulte, PatG, 8. Aufl., 2008, § 1 Rn. 221). Die Zweckangaben, wie hier in den Merkmalen 2 „zum Zusammenwirken mit einem Aufzugselement“ und 4 „zum Zusammenwirken mit einem Aufzugselement und Antreiben desselben“ sind damit aber nicht etwa bedeutungslos. Sie nehmen als Bestandteil des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teil, den Patentgegenstand mittelbar zu umschreiben, und – wie vorliegend – auf solche Verfahren und verfah- - 13 - rensgemäß hergestellten Seilscheiben zu beschränken, deren Traktionsoberflä- chen so beschaffen sein müssen, dass sie zum Zusammenwirken mit einem Auf- zugselement und Antreiben desselben geeignet sind. Nur insoweit leistet die Zweckangabe eine Abgrenzung zum Stand der Technik, keineswegs beschränkt danach Patentanspruch 1 den Gegenstand auf Verfahren zur Oberflächenbehand- lung von Traktionsseilscheiben eines Aufzugssystems. Dies gilt auch für Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 8 und die darin beanspruchte weitere Ausgestaltung des Aufzugssystems bzw. des funktionellen Zusammenwirkens mit der Aufzugtraktionsscheibe und damit der technischen Erfordernisse, die zur Verwendung einer anspruchsgemäß hergestell- ten Traktionsscheibe in einem so ausgestalteten Aufzugssystem vorausgesetzt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann auch diese weitere Aus- gestaltung des Patentanspruchs durch Sachmerkmale des Herstellungsobjekts und ihre funktionelle Beschreibung den Patentgegenstand nicht auf Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Traktionsseilscheiben eines Aufzugssystems im Spe- ziellen beschränken. Durch diese funktionale Ausgestaltung werden ebenfalls nur mittelbar Auswirkungen für die Durchführung des Verfahrens bestimmt und es wird auch nur insoweit eine Abgrenzung zum Stand der Technik erreicht. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Patentanspruch in seiner sprachlichen Fassung den Ver- wendungszweck durch eine eigenständige präpositionale Bestimmung „für ei- nen…“ umschreibt oder durch ein entsprechend zusammengesetztes Nomen „Auf- zug…“ verwendet (vgl. BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BPatG GRUR 2006, 1015, 1017 – Neurodermitis-Behandlungsgerät). 2. Der beanspruchte Gegenstand nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 gemäß Patentanspruch 1 mag neu sein (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ) und auch gewerblich anwendbar. Er ist aber nicht erfinderisch, da er sich für den hier ange- sprochenen Fachmann in naheliegender aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt (Art. 56 EPÜ). - 14 - 2.1 Es bedurfte deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und der fehlenden Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre im Hinblick auf den Begriff "Umfangsoberflächenrau(h)igkeit" in Merkmal 5 bzw. 1.5 gegeben sind, insbesondere ob dieser Begriff für den angesprochenen Fachmann offenlässt, welcher Rauheitswert damit gemeint ist. Insoweit ist anzumerken, dass im Bereich der Oberflächentechnik eine Vielzahl von unterschiedlichen Rauhigkeitsangaben existieren, die eine Oberfläche charak- terisieren sollen: Die K8, die das allgemeine Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns dokumentiert - das die Patentschrift insoweit selbst voraussetzt -, stellt mit Hinweis auf die DIN-Norm 4762 (vgl. Seite F24, Abschnitt 6.2.1) auf die maximale Rautiefe Rt (Abstand höchste Profilerhebung - tiefstes Profiltal innerhalb der Messstrecke lm ) ab, während nach DIN 4768 mit Rz auch ein Mittelwert ange- geben werden kann, der aus den Einzelrautiefen fünf aufeinanderfolgender Einzel- messstrecken le, die wiederum lm entsprechen, gebildet wird. Die jeweils größte Einzelrautiefe dieser 5 Messstrecken wird mit Rmax bezeichnet. Weiterhin gibt es noch die Rautiefe R3z nach DB-Werksnorm wie auch die Rauheitswerte Rp (Glät- tungstiefe) und Rpm (gemittelte Glättungstiefe). Fraglich mag sein, ob im An- spruch 1 des Streitpatents in den Merkmalen 5 bzw. 1.5 der arithmetische Mitten- rauwert Ra gemeint ist, der aus der Summe aller Abweichungen des Rauheitspro- fils von der mittleren Linie innerhalb der Gesamtmessstrecke lm, gebildet wird (vgl. Sander, Oberflächenmeßtechnik für den Praktiker, Eigenverlag, ca. 1984, S. 7.19 bis 7.24). Aufgrund seiner abstrakten Definition mag der Mittenrauwert Ra für den Fachmann über das tatsächliche Oberflächenprofil zudem wenig aussagefähig sein, gleichwohl ist er aber in Deutschland, den USA, Großbritannien und der Schweiz neben dem Wert Rz ein weit verbreitetes Maß zur Charakterisierung der Oberfläche (Sander a. a. O. S. 7.23 mittig). Zwischen den einzelnen Oberflächen- kennwerten, auch für Rz und Ra, bestehen zudem keine eindeutigen mathemati- schen Beziehungen, so dass eine exakte Umrechnung nicht möglich ist. Wohl aber ist dem Fachmann als Praktiker eine empirische „Faustformel“ bekannt, nachdem das Verhältnis von Ra zu Rz zwischen 1:3 und 1:20 betragen kann, so - 15 - dass ihm zumindest eine qualifizierte Abschätzung der mit den verschiedenen Be- arbeitungsverfahren erreichbaren Oberflächengüte und eine Zuordnung zu den je- weiligen Rauheitswerten möglich ist (S. 7.33, Abs. 1 bis 5). Letztlich kommt es auf die Definition der so bezeichneten "Umfangsoberflächenrau(h)igkeit" im Speziellen jedoch nicht entscheidend an, weil unabhängig hiervon die dem Streitpatent zu- grundeliegende Lehre jedenfalls für den Fachmann nahegelegt und deshalb nicht erfinderisch war. Weiterhin sind dem Fachmann bereits aus seinem Grundlagenwissen der techni- schen Mechanik, insbesondere wegen des für Belange der Aufzugstechnik vorauszusetzenden allgemeinen Fachwissens der Antriebstechnik, die fundamen- talen physikalischen Gesetzmäßigkeiten der reibschlüssigen Kraftübertragung zwi- schen aneinander angepresst anliegenden Reibpartnern präsent: Nach dem sog. Coulomb’schen Reibungsgesetz, auf dem auch die für die Bestimmung der über- tragbaren Umfangskraft zwischen einer Scheibe und dem sie umschlingenden Seil anzuwendenden sog. Euler-Eytelwein-Formel basiert - auf dieses Rüstzeug des Fachmanns hatte der Senat die Parteien eingangs der mündlichen Verhandlung hingewiesen - hängt die mögliche Kraftübertragung zwischen aneinander ange- pressten Körpern von dem nur für die jeweilige Paarung ermittelbaren sog. Rei- bungskoeffizienten ab, der wiederum u. a. von der Oberflächenbeschaffenheit bei- der Partner für sich beeinflusst wird. Die Traktionskraftübertragung im üblichen Fall eines unter Last an einer Seilschei- be anliegenden Seils bei Aufzugsanwendungen beruht gerade auf der Anwendung dieses physikalischen Wirkprinzip, wobei das Patent die Beeinflussbarkeit über den Parameter Reibbeiwert und Oberflächenbeschaffenheit in Gestalt der „Um- fangsoberflächenrau(h)igkeit“ - also die in Umfangs- und somit Traktionskraftrich- tung maßgebliche Rauigkeit - implizit unterstellt. Weil diese nach den Angaben des Patents durch die Fertigungsverfahren „Kugelstrahlen oder Sandstrahlen“ auszubilden ist, ist die Lehre auch insoweit so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. - 16 - Im Übrigen kann auch dahingestellt bleiben, ob im Kategoriewechsel von dem in der Anmeldung ausschließlich beanspruchten Sachanspruch zu dem im erteilten Streitpatent gewährten (Herstellungs-)Verfahrensanspruch eine unzulässige Er- weiterung der ursprünglichen Gesamtoffenbarung der Anmeldeunterlagen liegt. Denn das "zum Herstellen einer Traktionsseilscheibe…" beanspruchte Verfahren erschöpft sich nach dem Verständnis des angesprochenen Fachmanns und den insoweit geltenden Auslegungsregeln einer am technischen Sinngehalt (BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflo- cher, jeweils m. w. N.) und am Gesamtzusammenhang (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) orientierten Auslegung in der Oberflächenherstellung einer Traktionsseil- scheibe, wie sie auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen K5 auf Seite 3 Spalten 25-28 als "preferred method" offenbart ist. 2.2 Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätig- keit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055, Tz. 28 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 – Fettsäu- rezusammenhang; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 – Gelenkanordnung). Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritäts- zeitpunkt nahelag, nicht der sogenannte „nächstliegende“ Stand der Technik, son- dern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein, wobei bereits die Wahl dieses Ausgangspunkts der Rechtfertigung bedarf. Diese liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lö- sung zu finden als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin; BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 – Programmartmitteilung). - 17 - Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt war, ein verbessertes Seilscheibende- sign bereitzustellen, das insbesondere auf die Implementierung von Aufzugsseil- elementen ausgerichtet ist, welche spezielle Dimensions-, Geometrie- und Ober- flächeneigenschaften aufweisen und eine optimale Leistung und Haltbarkeit u. a. bei Verwendung von elastomerbeschichteten, flachen Seilelementen garantieren (Absätze [0004] und [0006] der Patentschrift), ging bei seinen Überlegungen von einem Stand der Technik aus, wie ihn - ähnlich den Angaben in der Patentschrift zum dort als allgemein bekannt vorausgesetzten Stand der Technik (vgl. Absät- ze [0003] und [0004] in K2) - die Schrift K16 verkörpert. So wird in der K16 für ein Aufzugsystem mit einem über eine Traktionsseilscheibe („traction sheave 7“) geführtem Aufzugsseil („hoisting rope 5“) - insoweit entspre- chend den Merkmalsangaben 2 bis 4 zum Anwendungsgebiet - die vorteilhafte Verwendung eines kunststoffummantelten Seils herausgestellt, wobei darauf hin- gewiesen ist, dass die Reibungscharakteristik und das Verschleißverhalten durch Wahl des Mantelwerkstoffes optimiert werden können, vgl. Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 11 im Zusammenhang mit Figur 1. Auf Seite 7, Zeilen 6 bis 27 wird lediglich allgemein ausgesagt, dass mit einem bestimmten Mantelmaterial ein ge- genüber Stahlseilen mehrfach höherer Reibungskoeffizient erzielbar sei („multifold friction coefficient as compared with a steel rope“). Die für die tatsächliche Reib- kraftübertragungsfähigkeit und den Verschleiß, wie auf Seite 5, Zeilen 4 bis 8 (s. o.) angesprochen, wesentliche Frage des Reibpartners wie dessen Oberflä- chenbeschaffenheit spart die K16 aus. Hiermit musste sich der Fachmann für die nachahmende technische Realisierung eines derartigen Aufzugssystem bei der Dimensionierung und Gestaltung der Traktionsseilscheibe in komplementärer Abhängigkeit von der Form des Aufzugs- seilelementes - diese ist im geltenden Anspruch nicht spezifiziert - allerdings zwangsläufig auseinandersetzen. So spricht die K16 neben zylinderförmigen Seil- scheiben („straigt cylinder“, vgl. Seite 9, Zeile 18) für Aufzugsseile mit flacher Querschnittsform („flat hoisting rope“. vgl. Seite 8, Zeile 33 im Zusammenhang mit Figur 2) implizit auch genutete Scheiben für Seilelemente in Form von Riemen - 18 - („belt“) mit V-förmigem Querschnitt an („triangular-belt type rope having a V-shaped cross-section“, vgl. Seite 10, Zeilen 10 bis 16). Auch in diesem Fall ist der Reibungskoeffizient und somit auch die Art beider Reibpartner wesentlicher Bestimmungsfaktor für die Vorausberechnung der Drehmomentübertragungsfähig- keit durch Reibung zwischen der Scheibe und dem anliegendem Aufzugsseil. Getragen von dem fachüblichen, zudem in K16 angesprochenen Bemühen einer Optimierung des Reibungs- und Verschleißverhaltens bei dieser Art reibschlüssi- ger Traktionskraftübertragung unter Verwendung eines kunststoffummantelten Seils, hatte sich der Fachmann insoweit entsprechend der auch in der Streitpa- tentschrift angegebenen Aufgabe auch der Entwicklung eines gegenüber dem Stand der Technik verbesserten Seilscheibendesigns insbesondere im Hinblick auf eine Optimierung der Kraftübertragung (Traktion) und Haltbarkeit bzw. einen verringerten Verschleiß zu stellen. Hierbei richtete er sein Augenmerk im Hinblick auf seine konkrete Problemstellung insbesondere auf die reibschlüssige Kraftüber- tragung mittels Seilen mit Oberflächen aus Elastomerwerkstoffen bei Vorbildern im Stand der Technik, von denen er insoweit nähere Hinweise für eine Auslegung der Paarung einschließlich der Seilscheibe im Sinne der vorgegebenen Optimierungs- ziele erwarten konnte. Der Fachmann erkannte in diesem Zusammenhang ohne Weiteres die Relevanz der K13, die sich mit der Herstellung von Treibscheiben („pulley“) für kraftschlüssige Bewegungsübertragung mittels Treibriemen („friction belt“) befasst, vgl. Sp. 1, Zeilen 9 bis 11. Die K13 beschreibt dieses Herstellungsverfahren beispielhaft für Keilriemen („V- Belt“) in der Automobiltechnik - insoweit einem Riementyp, der auch in der K16 für Aufzugsanwendungen vorgeschlagen ist - , denen der Fachmann eine übliche Ausbildung mit Elastomerwerkstoff im reibkraftübertragenden Flankenbereich un- terstellt. Denn für den Reibbeiwert der Paarung sind nur die Bereiche aneinander angepresst anliegenden Oberflächen (bei V-förmigen Nuten eben im Bereich der Nutflanken) relevant. Von der Ausrichtung hängt lediglich die unter Last tatsächlich wirksame Anpressung ab, die erst über die Reibung zwischen den Oberflächen eine Traktion ermöglicht. Gemäß K13 sollen durch aufrauende Maßnahmen die - 19 - Reibverhältnisse zwischen Treibscheibe und Treibriemen (Merkmal 4) gegenüber gewalzten („rolling“) Oberflächen verbessert werden, siehe Sp. 1, Zeilen 38 bis 49. Dazu schlägt diese Schrift in Spalte 2, Z. 13 bis 15 eine Oberflächenbearbeitung der Treibscheibenoberfläche durch Sandstrahlen (sand blasting) oder Kugelstrah- len (shot blasting) vor. Mithin schlägt diese Druckschrift ein Verfahren mit dem Merkmal 6 vor. Bei Anwendung dieses Herstellungsverfahrens konnte der Fach- mann, der im Rahmen des Konstruktionsprozesses neben den Abmessungen des herzustellenden Gegenstandes - einschließlich der makrogeometrischen Gestal- tung - zwingend auch die mikrogeometrische, vom Herstellungsverfahren abhängi- ge Oberflächengestalt vorab als Vorgabe für die Fertigung festzulegen hat, den in K16 genannten Erfolg auch bei Traktionsseilscheiben realistisch erwarten und ins- besondere eine weitere Optimierung durch Auswahl genau dieser Herstellungsver- fahren gegenüber einem für die gemeinsame Anwendung mit Elastomer-Seilen ansonsten üblichen Herstellungsverfahren unterstellen. Mit diesen Verfahren sind entsprechend den mit K8 dokumentierten fertigungs- technischen Grundlagenkenntnissen des Fachmanns Oberflächenrauheiten mit ei- ner Rauhtiefe von Rz 10 bis 100 Mikrometer erreichbar, vgl. K8, Tabelle 1 auf Sei- te F26, dort zur Hauptgruppe „Trennen“ das Verfahren „Strahlen“. Diese durch Mit- telung erhaltenen Kenngrößen entsprechen aufgrund des dem Praktiker geläufi- gen Umrechnungsfaktors von 3 bis 20 für die Umrechnung Rz in Ra (s. o. im Ab- schnitt II/2.1) ungefähr einem Mittenrauwert Ra von 0,5 bis 30 Mikrometer. Damit liegt der mit dem Merkmal 5 beanspruchte Teilbereich der so verstandenen „Um- fangsoberflächenrauigkeit“ im Bereich der fachüblich durch diese Verfahren er- reichbaren Rauhtiefe. Sie entspricht somit der von der K13 für die Herstellung von Treibscheiben implizit über das Herstellungsverfahren empfohlenen Oberflächen- rauheit, die sich bei Anwendung dieser Verfahren zwangsläufig einstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die für die Reibkraftübertragung maßgebliche Umfangsrich- tung, weil diese Verfahren eine ungerichtete Oberflächenstruktur ohne Vorzugs- richtung erzeugen. Weil in der Streitpatentschrift ebenfalls keine Besonderheiten hinsichtlich Strahlmittel und Verfahrensführung offenbart sind, kann im Umkehr- - 20 - schluss das Merkmal M5 auch keinen besonderen Teilbereich oder außerhalb des Üblichen liegenden Bereich bezeichnen. Der mit dem Merkmal M5 bezeichnete Bereich kann auch deshalb keine in der Auswahl liegende erfinderische Tätigkeit begründen, weil der Fachmann, der den Vorschlag der K13 aufgrund der dort herausgestellten Vorteile aufgreift, bei An- wendung dieser Herstellungsverfahren den für den konkreten Anwendungsfall je- weils optimalen Wert durch Versuche feststellen kann. Diese Optimierung hinsicht- lich Traktion und Verschleiß - die gegenläufig von der Oberflächenbeschaffenheit der Traktionsscheibe gepaart mit einem Aufzugsseil vorgegebener Oberflächenbe- schaffenheit beeinflusst wird, gehört zum normalen Können und routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns. Somit lag die Auffindung der Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahe. Auf die Unteransprüche war nicht einzugehen, da ausweislich der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung kein isolierter Schutz hierfür geltend gemacht wurde und das Patent abschließend im Umfang gesonderter Hilfsanträge verteidigt wurde (BPatG GRUR 2009, 46, 49 – Ionenaustauschverfah- ren; BPatG GRUR 2012, 99 TZ. 92 - Lysimeterstation) 2.3 Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit den geänderten Merkmalen 1.1 bis 1.4 (Unterstrichenes zusätzlich eingefügt, Strei- chungen erkennbar, die unveränderten Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag verbleiben als Merkmale 1.5 bis 1.6 unverändert): 1.1 Verfahren zum Herstellen einer Aufzugtraktionsseilschei- be (10; 40) eines Aufzugsystems (10), 1.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, 1.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist: - 21 - 1.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem Aufzugseil (24) und Antreiben desselben zu- sammenwirkt und dasselbe antreibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der geänderte Anspruch zulässig ist, insbeson- dere ob er im Hinblick auf die Aufnahme weiterer kategoriefremder Sachmerkma- le, die keine weitere Ausgestaltung des Verfahrens bewirken den Anforderungen des Art. 84 EPÜ an einen deutlichen und knapp gefassten Patentanspruch, genügt (BGH GRUR 2010, 709 - Proxyserversystem). Denn auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan- trag 1 ist die Lehre des Streitpatent nahegelegt und deshalb nicht patentfähig. Denn die Änderungen erschöpfen sich in Sachmerkmalen, die das Verfahren über die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag hinaus nicht näher und unter- scheidungsfähig definieren bzw. als mittelbare Eignungskriterien für das bean- spruchte Verfahren (vgl. II.1) keine Bedeutung haben und deshalb auch keine wei- tere Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik leisten. Eine Aufzugstrak- tionsseilscheibe, die nach der Definition des geltenden Anspruchs 1 für die Trak- tion eines Seils mit unmittelbar anhängenden Gegengewicht und Aufzugsfahrkorb dient, müsste zwar unter Umständen anders dimensioniert und zur Aufnahme grö- ßerer Kräfte anders gestaltet sein als eine Traktionsseilscheibe für den mittelbaren Antrieb eines Förderseils zur Mitnahme eines gesonderten, lediglich über eine Umlenkrolle geführten Tragseils mit daran anhängendem Aufzugskorb und Ge- gengewicht. So bezeichnet die K16 für das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbei- spiel mit dem Tragseil 3 („suspension rope“) und dem Förderseil 5 („hoisting rope“) den Vorteil (nochmals) kleinerer Treibscheiben in Verbindung mit flachbandförmi- gen Seilen („flat band-like shape of the rope), weil bei einem derartigen Aufzugs- system nur geringere Antriebsdrehmomente erforderlich sind, vgl. Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 11. Das physikalische Wirkprinzip der reibschlüssigen Krafteinlei- tung von der Scheibe in den Riemen bleibt von dieser gestalterischen Maßnahme unberührt und wirkt sich bei einer Traktionsseilscheibe wie einer Umlenkseilschei- be gleich aus. - 22 - Weil die K16 die Verwendung von kunststoffummantelten Riemen u. a. mit fla- chem Querschnitt ausdrücklich auch zur Verwendung als Tragseil vorschlägt („The suspension ropes can also be made of synthetic fibres and they may consist of […] only one flat rope“) - vgl. Seite 10, Zeilen 7 bis 19 im Zusammenhang mit Sei- te 4, Zeilen 2 bis 10 -, war der Fachmann jedenfalls veranlasst, auch bei der Kon- struktion einer Aufzugtraktionsseilscheibe entsprechend Merkmal 1.1 für die An- wendung Traktionsseilscheibe in einem Aufzugssystem entsprechend Merk- mal 1.2 die Oberflächenbeschaffenheit der Traktionsoberfläche durch Festlegung des Fertigungsverfahrens nach den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens konstruktiv festzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorste- henden Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ver- wiesen. Der Hilfsantrag 1 konnte danach keinen Erfolg haben. 2.4 Zum Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 1 mit dem gegenüber Merkmal 1.2 geänderten Merkmal 2.2 (Unterstriche- nes zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar): 2.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsauf- zugseilscheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) an- treibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzug- seil (24) aus einer Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenele- menten, die in einer einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist. Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist das Streitpatent nicht patentfähig. Das geänderte Merkmal 2.2 betrifft den Aufbau des Aufzugsseils, der für das patentgemäße Herstellungsverfahren wie auch für die nach diesen Anweisungen oberflächenbearbeitete Traktionsseilscheibe keine Änderungen impliziert, die diese unterscheidbar machen könnten von Scheiben - 23 - - bzw. deren Herstellung -, die dem Fachmann bereits durch die K16 i. V. m. dem Inhalt der K13 nahegelegt sind. Im Übrigen definiert die K16 das Optimierungsziel einer verbesserten Traktion ja gerade beispielhaft für die Anwendung eines Seils entsprechender Ausbildung. Dort wird in Fig. 2 und zugehöriger Beschreibung Sei- te 7, Abs. 2 ein Aufzugsseil im Schnitt aufgezeigt, dessen Zug-tragende Litzenele- mente, dort als „load bearing strands 13“ bezeichnet, in einer einheitlichen Isola- tionshülle (sheat 14) enthalten sind. Mithin gelten vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sinngemäß; der Hilfsantrag 2 konnte danach ebenfalls keinen Erfolg haben. 2.5 Zum Hilfsantrag 3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 2 mit dem geänderten Merkmal 3.2 (Unterstrichenes zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar): 3.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsauf- zugseilscheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) an- treibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das Aufzug- seil (24) aus einer Mehrzahl von Zug-tragenden Litzenele- menten, die in einer einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist. Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch Einfügung des Wortes „elastomeren“ ist das Streitpatent nicht patentfähig, weil das hinzugekommene Erzeugnismerkmal keine Änderung der von der Kate- gorie auf ein Herstellungsverfahren mit den Merkmalen 5 und 6 gerichteten Lehre bedingt. Im Übrigen benennt die K16 Polyurethan als Werkstoff für die Umhüllung (vgl. Seite 7, Abs. 2, Zeilen 18 und 19), ein dem Fachmann allgemein bekanntes Elastomer für technische Anwendungen. - 24 - Mithin gelten vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie 2 sinngemäß; der Hilfsantrag 3 konnte danach ebenfalls kei- nen Erfolg haben. 2.6 Zum Hilfsantrag 4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 1 mit dem aus Hilfsantrag 2 bekannten geänderten Merkmalen 4.2 und 4.4 (Unterstrichenes zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar): 4.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil- scheibe (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten Aufzug- flachseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, 4.4 eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe an- treibt. Aus vorstehenden Ausführungen zu diesen hier im geltenden Anspruch 1 zusam- mengefassten Merkmalen der bezogenen Ansprüche 1 der jeweiligen Anträge folgt unmittelbar, dass die die erzeugnistechnische Ausgestaltung des Seils betref- fenden Merkmalsangaben dem beanspruchten Verfahren nichts hinzufügen. Sie definieren zwar mittelbar das nach dem Verfahren hergestellte Erzeugnis insoweit näher, als die durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen (Merkmal 6/6.6) erzeugte Oberfläche für ein Zusammenwirken mit einem Aufzugsflachseil (Merkmal 4.4) ge- eignet sein muss. Die mikrogeometrische Oberflächenbeschaffenheit ist durch die benannten Fertigungsverfahren indes unabhängig von deren makrogeometrischer Gestalt zu erzeugen, weil es nur auf die Rauigkeit der Kontaktfläche ankommt. Bei der Bearbeitung einer in ihrer Form für Flachseile angepassten Scheibe ist die Strahleinrichtung zur Bearbeitung der in diesem Fall zylindrischen Umfangsfläche insgesamt zwar anders auszurichten als beim Sandstrahlen der Flankenseiten ei- - 25 - ner V-förmigen Nut - unter der Voraussetzung jeweils gleicher Strahlrichtung rela- tiv zum bearbeiteten Oberflächenabschnitt. Selbst wenn man hierin ein implizit de- finiertes Abgrenzungsmerkmal für das beanspruchte Verfahren gegenüber dem Stand der Technik gemäß K13 sähe, ergibt sich keine Besonderheit, die eine erfin- derische Tätigkeit begründen könnte. Denn diese Anpassung an den praktischen Bedarfsfall - hier beim Herstellen einer für das Zusammenwirken mit einem Flach- seil konzipierten Seilscheibe wie aus K16 bekannt - nimmt der mit der Herstellung nach den Vorgaben des Fachmanns betraute Facharbeiter im Rahmen seiner handwerklichen Fähigkeiten vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführun- gen zu den anderen Anträgen verwiesen. Mithin konnte der Hilfsantrag 4 danach ebenfalls keinen Erfolg haben. 2.7 Zum Hilfsantrag 5 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 1 mit den geänderten Merkmalen 5.2, 5.3 und 5.7 (Unterstrichenes zusätz- lich eingefügt, Streichungen erkennbar): 5.2 zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsauf- zugseilscheibe (10; 40) mit einem Aufzugseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) auf- hängt und antreibt, zusammenwirkt, 5.3 wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist verse- hen wird mit: 5.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem Aufzugseil (24) in Traktionseingriff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist das Streitpatent nicht patentfähig. - 26 - Mit den Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist lediglich der Aufbau im Sinne des bereits zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsan- trag gebotenen Verständnisses klargestellt. Die Darlegungen dort zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit gelten insoweit gleichermaßen. Somit konnte der Hilfsan- trag 5 ebenfalls keinen Erfolg haben. 2.8 Zum Hilfsantrag 6 Patentanspruch 1 Hilfsantrag 6 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsan- trag 5 mit dem im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 benannten Merkmal 2.2. Es gilt deshalb das dazu in den Hilfsanträgen 5 und 2 Gesagte, mithin ist die solcherma- ßen über diese Merkmalsangaben definierte Lehre nicht patentfähig mangels zu- grundeliegender erfinderischer Tätigkeit. Somit konnte der Hilfsantrag 6 keinen Er- folg haben. 2.9 Zum Hilfsantrag 7 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 5 mit dem im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 angeführten Merkmal 3.2. Die jeweiligen Ausführungen hierzu gelten sinngemäß, mithin konnte auch der Hilfsan- trag 7 keinen Erfolg haben. 2.10 Zum Hilfsantrag 8 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 4 mit dem aus Hilfsantrag 5 bekannten Merkmal 5.3 sowie dem Merk- mal 8.7: 8.7 und wobei die Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) in Traktionsein- griff gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Ge- gengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen. Wie aus den umfassenden Darlegungen in vorstehenden Abschnitten 1 bis 2.2 so- wie 2.6 und 2.7 folgt, ist es für den Reibkontakt in der Berührfläche und hierbei - 27 - insbesondere für die Erzeugung einer definierten Oberflächenrauigkeit der Trak- tionsscheibenoberfläche entsprechend den Merkmalen 5 und 6 völlig belanglos, ob ein Aufzugsflachseil wie aus K16 bekannt nun ummantelt oder beschichtet ist, zumal diese Druckschrift auch die Alternative einer Beschichtung anspricht, vgl. Spalte 5, Zeile 5 („coated with various materials“) bzw. Anspruch 3 („having a sheath of plastic material“). Im Übrigen gelten die entsprechenden Ausführungen zu den jeweiligen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 sinngemäß, mithin konn- te auch der Hilfsantrag 8 keinen Erfolg haben. 3. Unteransprüche der jeweiligen Fassungen Mit Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche der jeweiligen Fas- sungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen, da die Beklagte erklärt hat, die- se nicht gesondert verteidigen zu wollen. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den verteidigten Fassungen der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 rückbezogenen Unteransprüche vorgesehen sind, aufgrund eines etwaigen eige- nen erfinderischen Gehalts zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hät- ten führen können, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Schmidt Engels Sandkämper Dr. Baumgart Schlenk Ko