Beschluss
29 W (pat) 196/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
36mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 196/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 77 618.2 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. November 2011 unter Mitwirkung der Richterinnen Kortge, Dorn und Werner beschlossen: Die Beschwerde sowie der Antrag auf Rückzahlung der Beschwer- degebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Küchenzauber ist am 29. November 2007 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (aus- genommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenom- men solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; elek- tromechanische Apparate für Haushalt, Küche und Restauration; Teile und Bestandteile vorgenannter Wa- ren, soweit in Klasse 7 enthalten; - 3 - Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Teile und Bestandteile vorge- nannter Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent- halten; Bett- und Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Einzelhandel- und Großhandels- dienstleistungen im Bereich von Wasch- und Bleich- mittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmit- tel, von Seifen, von Parfümeriewaren, ätherischen Ö- len, von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, von Haarwässern, von Zahnputzmitteln, von pharmazeu- tischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen, von Hygienepräparaten für medizinische Zwecke, von Ba- bykost, von Pflastern und Verbandsmaterial, von Des- infektionsmittel und Mittel zur Vertilgung von schädli- chen Tieren, von Fungiziden und Herbiziden, von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von Ma- schinen und Werkzeugmaschinen, Motoren (ausge- nommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenom- men solche für Landfahrzeuge), nicht handbetätigten landwirtschaftlichen Geräten, Brutapparaten für Eier und elektromechanischen Apparaten für Haushalt, Kü- che und Restauration, von handbetätigten Werkzeu- gen und Geräten, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffeln, Hieb- und Stichwaffen und Rasierapparaten, - 4 - von wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-, Unterrichtsapparaten und -Instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, von Geräten zur Auf- zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeich- nungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigten Apparaten, von Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei- tungsgeräte und Computern von Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Arti- keln, therapeutischen Instrumenten und Apparaten, In- halationsgeräten, Akupunktur-Geräten, Heizkissen, Heizdecken, Nacken- und Rückenwärmern für medizi- nische Zwecke, künstlichen Gliedmaßen, Augen und Zähnen, Reinigungsgeräten für medizinische Zwecke, insbesondere für künstliche Zähne, hierbei insbeson- dere Ultraschall-Reinigern, Handspiegeln für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, orthopädischen Artikeln, insbesondere Kissen für medizinische Zwecke, hierbei insbesondere Nackenkissen, chirurgischem Nahtma- terial, Massagegeräten, Fußmassagewannen, Fußba- dewannen für medizinische und therapeutische Zwe- cke, Druckentlastungsmitteln, insbeson-dere Silikon- Entlastungsmitteln, orthopädischen Schuheinlagen, Schutzhandschuhen für medizinische, therapeutische und sanitäre Zwecke, Blutdruck- und Pulsmessge- räten, Badewanneneinlagen für medizinische und the- - 5 - rapeutische Zwecke, Schuheinlagen gegen Senkfüße, Einlagesohlen für medizinische und therapeutische Zwecke, Textilien und Kleidung, Schuhen und Kopfbe- deckungen für medizinische und therapeutische Zwe- cke, von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeu- gungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Was- serleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, von Edel- metallen und deren Legierungen sowie daraus herge- stellten oder damit plattierten Waren, von Juwelier- waren, Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten, von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von Druckereier- zeugnissen, von Buchbindeartikeln, von Photogra- phien, von Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von Schreibma- schinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichts- mitteln, von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und Druckstöcken, von Leder und Leder- imitationen sowie Waren daraus, von Häuten von Fel- len, von Reise- und Handkoffern, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattlerwa- ren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst- stoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küchen, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), von Bür- stenmachermaterial, von Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas (mit Aus- - 6 - nahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen, Textilwaren und Bett- und Tischdecken, insbesondere für Allergiker und Rheu- matiker, von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, insbesondere für Allergiker und Rheumatiker, von Teppichen, Fußmatten, Matten, Li- noleum und anderen Bodenbelägen, von Tapeten, von Spielen von Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie Fleischextrakten, von konserviertem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Ta- pioka, Sago, Kaffee-Ersatzmitteln, von Mehlen und Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Kondi- torwaren, von Speiseeis, von Honig, Melassessirup sowie von Hefe und Backpulver, von Salz, von Senf, von Essig, Saucen (Würzmittel), von Gewürzen, von Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Samenkörnern, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflan- zen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und Malz, von Bieren, von Mineralwässern und kohlensäu- rehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Geträn- ken, von Fruchtgetränken und Fruchtsäften, von Siru- pen und andere Präparaten für die Zubereitung von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenom- men Biere), von Tabak, Raucherartikeln und Streich- hölzern; Versandhandelsdienstleistungen; Verkauf von Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusam- - 7 - menstellens verschiedener Waren (ausgenommen de- ren Transport) und/oder Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Wa- ren und die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zu erleichtern. Mit Beschluss vom 30. August 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleis- tungen der Klasse 7: Maschinen; elektromechanische Apparate für Haus- halt, Küche und Restauration; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent- halten; Tischdecken; Teile und Bestandteile vorge- nannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Klasse 35: Werbung; Einzelhandel- und Großhandelsdienstleis- tungen im Bereich von Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, von Seifen, von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von Maschinen, elektromechanischen Apparaten für Haus- halt, Küche und Restauration, von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, Messerschmiedewaren, - 8 - Gabeln und Löffeln, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträgern, von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, von Uhren und Zeitmessin- strumenten, von Druckereierzeugnissen, von Photo- graphien, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küchen, von Kämmen und Schwäm- men, von Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von Putz- zeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bear- beitetem Glas (mit Ausnahme von Bauglas), von Glas- waren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen, Textil- waren und Tischdecken, insbesondere für Allergiker und Rheumatiker, von Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbelägen, von Tapeten, von Spielen von Spielzeug, von Fleisch, Fisch, Geflü- gel und Wild sowie Fleischextrakten, von konservier- tem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von Konfitüren und Kompot- ten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von Speise- ölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Ta-pioka, Sago, Kaffee-Ersatzmitteln, von Meh- len und Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von Speiseeis, von Honig, Melasse- ssirup sowie von Hefe und Backpulver, von Salz, von - 9 - Senf, von Essig, Saucen (Würzmittel), von Gewürzen, von Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaft- lichen Erzeugnissen sowie Samenkörnern, von fri- schem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und Malz, von Bieren, von Mineralwässern und koh- lensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränken und Fruchtsäften, von Sirupen und andere Präparaten für die Zuberei- tung von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere), Versandhandelsdienstleistun- gen; Verkauf von Waren über das Internet; Dienst- leistung des Zusammenstellens verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) und/oder Dienstleis- tungen für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren und die Inanspruchnahme die- ser Dienstleistungen zu erleichtern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung "Kü- chenzauber" handele es sich um eine einfache Wortverbindung, wobei der zweite Bestandteil in den unterschiedlichsten Bereichen vielfach verwendet werde, um Erzeugnisse als solche oder hinsichtlich bestimmter Merkmale oder Eigenschaften werblich anpreisend als Zauber, also mit faszinierender Wirkung, Reiz oder Ausstrahlung zu bezeichnen. Da die zurückgewiesenen Waren für (zauberhafte) Küchen bestimmt seien bzw. in Küchen einen solchen Zauber auslösen könnten und die zurückgewiesenen Dienstleistungen eben solche Küchen, Küchen- produkte und -accessoires zum Thema/Gegenstand haben könnten, würden die Verbraucher in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine im Vordergrund stehende Sachangabe und werbliche Anpreisung eines Produktmerkmals sehen. Die gewählte Wortverbindung gehe nicht über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinaus und sei daher weder mehrdeutig noch interpretationsbedürftig; - 10 - ihre Bedeutung erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar, ohne analysierende Betrachtung. Dies gelte umso mehr, als die Begriffszu- sammensetzung bereits vielfach als werbendes Schlagwort im Zusammenhang mit Küchen, Küchenartikeln und Kochen verwendet werde, um auf deren be- sondere Eigenschaften und Wirkung hinzuweisen (vgl. Recherchebelege des DPMA als Anlagen A1 - A4 zum o. g. Beschluss, Bl. 88 - 92 VA). Das Zeichen eigne sich daher im tenorierten Umfang nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Soweit sich die Anmelderin auf diverse eingetragene Marken mit dem Bestandteil "zauber" berufen habe, rechtfertigten diese keine andere schutzrechtliche Beurtei- lung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den versagenden Teil des Beschlusses des DPMA vom 30. August 2010 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwer- degebühr anzuordnen. Sie ist der Ansicht, die von der Markenstelle mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Recherchebelege seien nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu begründen. Sie seien undatiert und stammten offenbar aus dem Jahr 2010. Nach der Entscheidung des EuGH zu "Flugbörse" (MarkenR 2010, 439) komme es aber für die Prüfung des Vorliegens absoluter Schutz- hindernisse gemäß Art. 7 GMV auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke an. Diese Auslegung des Art. 7 GMV sei auch im Rahmen des § 8 MarkenG heran- zuziehen. Es fehlten hier aber jegliche Ausführungen und Belege, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise bereits im Anmeldezeitpunkt, also im November 2007, die von der Markstelle angenommene Auffassung von der angemeldeten Be- zeichnung gehabt hätten. Vorsorglich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Markenstelle mit der Begründung, sie habe sich zu den mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Unterlagen vor der Be- - 11 - schlussfassung nicht äußern können. Aus diesem Grund sei auch die Rück- zahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Küchenzauber" als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis- tungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Un- terscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede ste- henden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleis- tungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (Eu- GH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Mar- ke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein groß- zügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Un- terscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bild- nis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - - 12 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge- samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm ent- gegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter- ziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH Mar- kenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maß- geblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darü- ber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zei- chen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die - 13 - sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). b) Hiervon ausgehend hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeich- nung die Eintragung im Ergebnis zu Recht teilweise gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt, da sie für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschrei- benden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf- weist. aa) Die angemeldete Marke besteht aus einer sprachüblichen Ver- bindung der beiden geläufigen deutschen Begriffe "Küchen" und "Zauber". "Küchen" ist der Plural des Substantivs "Küche" mit den Bedeutungen "Raum zum Kochen, Backen, Zubereiten der Speisen", "Kücheneinrichtung", "das Kochen, Backen, die Zube- reitung von Speisen als Arbeitsbereich", "Art der Speise, des Zu- bereitens" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Der weitere Wortbestandteil "Zauber" bedeutet u. a. "Handlung des Zauberns, magische Handlung, magisches Mittel", "Zauberkraft; magische Wirkung", "auf gleichsam magi- sche Weise anziehende Ausstrahlung, Wirkung; Faszination, Reiz" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.). Letzte- rer Begriff wird, wie die Senate des Bundespatentgerichts wie- derholt festgestellt haben, in großem Umfang und im Zusammen- hang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, um diese in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigen- schaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzu- preisen (vgl. insoweit PAVIS PROMA BPatG, 32 W (pat) 389/95, Beschluss vom 08.12.1995 - Früchtezauber; 24 W (pat) 250/04, Beschluss vom 05.12.2006 – Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05, Beschluss vom 12.12.2006 – Zitrus-Zauber; 26 W (pat) 160/09, - 14 - Beschluss vom 13.10.2010 – Pfirsich-Zauber; 26 W (pat) 43/10, Beschluss vom 03.08.2011 - Küchenzauber). bb) Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbe- standteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbe- trachtung (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. In seiner Gesamtbedeutung kann das Zeichen "Küchenzauber" von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als werblich anpreisender Sachhinweis auf Küchenräu- me, Küchenmöbel, in Küchen zum Einsatz kommende Gegen- stände oder die Zubereitung von Speisen verstanden werden, die in ihren Eigenschaften und Wirkungen zauberhaft, also fas- zinierend oder reizvoll sind. aaa) Die angemeldete Bezeichnung "Küchenzauber" preist die so bezeichneten beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 7, 11 und 24 als solche an, die in Küchen eine zauberhafte Wirkung entfalten oder hierzu verhelfen sol- len. Da es sich bei den versagten Waren durchweg um solche handelt, die in Küchen zur Zubereitung und/oder Aufbewahrung von Speisen bzw. zum Reinigen oder zur Dekoration von Küchen und Küchengegenständen geeig- net bzw. bestimmt sein können, erschöpft sich das An- meldezeichen in einer anpreisenden Sachangabe über den Bestimmungszweck dieser Waren. - 15 - bbb) Im Rahmen der in Klasse 35 angemeldeten Einzelhan- delsdienstleistungen wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen in den zurückgewiesenen Bereichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sach- hinweis auf den Gegenstand des Einzelhandels ansehen, nämlich, dass es sich um Waren im Zusammenhang mit Küchen, Küchenartikeln und Kochen handelt, die reizvolle Eigenschaften haben oder eine zauberhafte Wirkung auslösen sollen. Dies gilt nicht nur für Kücheneinrichtungs- gegenstände und sonstige Waren, die in Küchen zur Zu- bereitung und/oder Aufbewahrung von Speisen bzw. zum Reinigen oder zur Dekoration bestimmt sein können, son- dern auch für Produkte, die speziell für Küchen angefertigt und angeboten werden können, wie "Geräte zur Auf- zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträ- gern" bzw. "Uhren und Zeitmessinstrumente" - man denke hier an Küchenradios/-CD-Spieler, Küchenfernseher bzw. Küchenuhren und Kurzzeitmesser ("Eieruhr"). Soweit sich die angemeldeten Einzelhandelsdienstleistungen auf "Dru- ckereierzeugnisse, Photographien, Spiele und Spielzeug" beziehen, können diese Waren sich inhaltlich mit solchen Küchen und Küchenprodukten sowie der Zubereitung von Speisen, die in ihren Eigenschaften und Wirkungen zau- berhaft sind, befassen. Man denke bei Druckereierzeug- nissen beispielsweise an Kochbücher und bei Spielzeug an Kinderküchen und Kochspiele. - 16 - Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die wei- ter zurückgewiesenen "Versandhandelsdienstleistungen; Verkauf von Waren über das Internet, Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) und/oder Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren und die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zu erleich- tern". ccc) Hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung” werden die an- gesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen ei- nen beschreibenden Hinweis auf die Branche (Küchen), in welcher die Werbedienstleistungen eingesetzt werden, sehen (BGH GRUR 2009, 949, 951 Rdnr. 24 – My World). cc) Angesichts des für einen normal informierten und durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbaren beschrei- benden und anpreisenden Begriffsgehalts bzw. engen beschrei- benden Bezugs fehlte dem angemeldeten Zeichen schon zum Zeitpunkt seiner Anmeldung (EuGH a. a. O. – Flugbörse) für diese Waren und Dienstleistungen von Haus aus die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Da es sich bei der Beur- teilung der Unterscheidungskraft um eine Rechtsfrage handelt, die das DPMA und das BPatG aufgrund eigener Sachkunde anhand der Bedeutung des Zeichens und seines Verständnisses im Ver- kehr im Wege einer Prognose zu beantworten haben (EuGH GRUR Int. 2005, 135 Rdnr. 53 - Maglite; BGH a. a. O. Rdnr. 17 - Marlene-Dietrich-Bildnis II), ist für die Annahme des Schutzhin- dernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zei- - 17 - chen bereits geläufig ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 1027 Rdnr. 37 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR Int. 2011, 400 Rdnr. 40 - Zahl 1000; BGH GRUR 2008, 1002 Rdnr. 30 - Schuhpark; GRUR 2011, 158 Rdnr. 12 - Heftein- band). Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die angemel- dete Bezeichnung bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 139 m. w. N.). Auf die vom DPMA ermittelten, der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Beispiele der Ver- wendung des Wortes "Küchenzauber" durch Dritte kommt es da- her nicht entscheidend an. Abgesehen davon ergibt sich aus den - der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2011 (Bl. 25 GA) übermittelten - Recherchebelegen des Senats, dass der Begriff "Küchenzauber" bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung Ende 2007 (und in den Jahren davor) vielfach als werbendes, an- preisendes Schlagwort im Zusammenhang mit Küchen, Küchen- artikeln und Kochen verwendet wurde, um auf deren besondere Eigenschaften und Wirkung hinzuweisen (vgl. Anlagen 1 - 10 zum o. g. Schreiben des Senats, Bl. 26 - 39 GA). 2. Aus den o. g. Gründen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Markenstelle vor. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den erheblichen Rechtsfragen zu äußern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber nur dann vor, wenn die fragliche Entscheidung auf der Vor- enthaltung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 637, 638 f. – Top Selection; GRUR 2003, 1067, 1068 – Bach-Blüten-Ohrkerze). Fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem möglichen Fehlverhalten der Markenstelle und der ergangenen Ent- - 18 - scheidung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht vor. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits deshalb an einem Verstoß der Marken- stelle gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, weil dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, dass die Markenstelle ihre Wertung, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine nicht unterschei- dungskräftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG handelt, darauf ge- stützt hat, dass das Wort "Küchenzauber" seiner Wortbedeutung nach eine beschreibende und werblich anpreisende Angabe darstellt, dessen Bedeu- tung sich dem angesprochenen Publikum unmittelbar und ohne analysie- rende Betrachtung erschließt. Diese Wertung hat sie ohne Bezugnahme auf die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internetseiten getroffen. Wie sich aus der sich dieser Beurteilung anschließenden Formulierung "Dies gilt umso mehr, als …" ergibt, hat sie auf die von ihr ermittelten Beispiele einer Verwendung des Wortes "Küchenzauber" durch Dritte ledig lich zur Verdeut- lichung und Verstärkung ihrer Rechtsauffassung verwiesen, ohne dass sie die Verwendungsbeispiele als letztlich entscheidend bewertet hat. Diese rechtliche Gewichtung konnte auch ein verständiger Adressat des ange- fochtenen Beschlusses der vorstehenden, von der Markenstelle gewählten Formulierung entnehmen. Kam es für die angefochtene Entscheidung auf die Verwendungsbeispiele, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht äußern konnte, letztlich aber erkennbar nicht an, so liegt auch kein für die Entschei- dung maßgeblicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. BPatG 29 W (pat) 43/10 - Küchenzauber). Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit, zu den fraglichen Belegen Stellung zu nehmen. - 19 - 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hi- naus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. 4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen berufen hat, sind diese nicht vergleichbar. Die in den Jahren 1979 und 1980 eingetragenen Wortmarken "Salatzauber" (994737), "Fleisch-Zauber" (997799), "Zauber" (997800), "Zauberwürzer" (1004725), "Würzzauber" (1007758) und "Grill-Würzzauber" (1010563) be- ziehen sich auf andere Waren der Klassen 29 und 30 und liegen schon zu lange zurück. Die am 31. Januar 2008 eingetragene Wortmarke "FUCHS GLÜHWEIN ZAUBER" (30754336) ist ebenfalls für andere Waren der Klas- sen 21, 29 und 30 geschützt, abgesehen davon weist sie einen schutzfä- higen Bestandteil ("FUCHS") auf. Der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbe- handlung ist daher nicht gegeben. Im Übrigen ließe sich allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Ent- scheidungen noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu- gunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu er- langen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Cam- corder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereini- gung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. 5. Mangels eines Verstoßes der Markenstelle gegen den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör (s. o. unter Ziff. 2) ist für die bean- - 20 - tragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kein Raum. Deshalb war auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen. Kortge Dorn Werner Hu