Beschluss
21 W (pat) 11/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 11/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. November 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 102 47 050.2-34 wurde am 9. Oktober 2002 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2001/311563 (9. Oktober 2001) mit der Bezeichnung "System zum Vorbereiten der Kabelstrangherstellung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. April 2003. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 11 ein Verfahren zur Durchführung einer mit Programmen unterstützten Geschäftsmetho- de sei, die nach § 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung weiter mit den Ansprüchen 1 bis 7 auf der Grundlage des zum Hauptantrag gemachten Hilfsantrags aus dem Schrift- satz vom 11. November 2011. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel- tende Patentanspruch 1 lautet: M1 System zum Vorbereiten einer Herstellung eines Kabel- strangs für ein Fahrzeug umfassend M2 eine Speichereinheit (1) für Standardkabelstrangverdrah- tungsdiagramme zum Speichern von Standardkabelstrang- verdrahtungsdiagrammen, die Informationen über Bauteile, elektrische Schaltkreise und Verdrahtungen, die bei einem - 3 - aus mehreren Fahrzeugtypen ausgewählten Standardfahr- zeugtyp verwendet werden, umfasst; M3 eine Generierungseinheit (3) für Kabelstrangverdrahtungs- diagrammmuster zum Erzeugen mehrerer Kabelstrangver- drahtungsdiagrammmuster, die jeweils einer aus einer Viel- zahl von Varianten entsprechen, die durch Hinzufügen oder Entfernen von Bauteilen, elektrischen Schaltkreisen und Ka- beln aus einem Standardkabelstrangverdrahtungsdiagramm- muster; M4 eine Speichereinheit (2) für Pfadmuster, die sich auf mehrere Pfadmuster eines Kabelstrangs des Standardfahrzeugtyps beziehen; M5 eine Generierungseinheit (5) für Standarddetailzeichnungen zum Erzeugen einer Vielzahl von Standarddetailzeichnun- gen, die als Aufbauelemente der mehreren Kabelstrangver- drahtungsdiagrammmuster dienen, die von der Generie- rungseinheit (3) für Kabelstrangverdrahtungsdiagrammmus- ter erzeugt wurden; M6 eine Speichereinheit (6) für Standarddetailzeichnungen zum Speichern einer Vielzahl von Standarddetailzeichnungen, die von der Generierungseinheit (5) für Standarddetailzeichnun- gen erzeugt wurden; M7 eine Speichereinheit (8) für Standardbauteileinformationen zum Speichern von Standardbauteileinformationen eines Standardfahrzeugtyps; - 4 - M8 eine Simulationseinheit (7), zum Ausführen von Simulations- tests für die elektrischen Eigenschaften und die Lebensdauer dieser Schaltkreise auf Basis der Vielzahl von Kabelstrang- verdrahtungsdiagrammmustern, die von der Generierungs- einheit (3) für Kabelstrangverdrahtungsdiagrammmuster er- zeugt wurden, der Pfadmuster, die von der Speicherein- heit (2) für Pfadmusterinformationen gespeichert sind, und der Standardbauteilinformationen, die in der Speicherein- heit (8) für die Standardbauteilinformationen gespeichert sind; M9 eine Speichereinheit (13) für Standardhaltevorrichtungszei- chenbrettmuster zum Speichern einer Vielzahl von Standard- haltevorrichtungszeichenbrettmuster, die jeweils einem der Pfadmuster entsprechen; M10 eine Auswahleinheit (14) für Haltevorrichtungszeichenbrett- muster zum Auswählen eines optimalen Haltevorrichtungs- zeichenbrettmusters aus mehreren Standardhaltevorrich- tungszeichenbrettmustern, die in der Speichereinheit (13) für Standardhaltevorrichtungszeichenbrettmuster gespeichert sind, auf Basis von Pfadentscheidungsinformationen, die an- zeigen, welches der mehreren Pfadmuster verwendet wird, und Schaltkreisdesigninformationen, die das verwendete Pfadmuster betreffen; M11 eine Generierungseinheit (15) für Vorrichtungszeichenbrett- entwürfe zum Erzeugen eines Vorrichtungszeichenbrettent- wurfs auf der Basis der Pfadentscheidungsinformationen, der Schaltkreisdesigninformationen und des Haltevorrichtungs- - 5 - zeichenbrettmusters, welches von der Auswahleinheit (14) für Haltevorrichtungszeichenbrettmuster ausgewählt wurde; M12 eine Generierungseinheit (16) für Pfadmusterentwürfe zum Erhalt von Abänderungsinformationen im Verhältnis zu dem Standardfahrzeugtyp und zum Erzeugen eines optimalen Pfadmusterzeichnungsentwurfs des Kabelstrangs als Ergeb- nis der Simulationstests der Simulationseinheit (7) auf Basis der mehreren Standartdetailzeichnungen und des von der Auswahleinheit (14) ausgewählten Haltevorrichtungszeichen- brettmusters. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2006 aufzuhe- ben und ein Patent auf der Grundlage der am 11. November 2011 eingereichten Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag, den am 11. November 2011 eingereichten Beschreibungsseiten 1 bis 6, den urspr. Beschreibungsseiten 13 bis 27 und den urspr. Fig. 1 bis 10 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, da die Erfindung nicht ausführbar ist (§ 34 Abs. 4 PatG). § 34 Abs. 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. - 6 - Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fach- mann erreicht werden kann (BGH, Urt. v. 25. März 2010 - Xa ZR 36/07). Dabei ist es nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr ist eine Erfindung dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentan- meldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH GRUR 2010, 916 ff. - Klammernahtgerät). Diesen Anforderungen genügen die Unterlagen der Anmeldung jedoch nicht. 1. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der geltende Anspruch 1 überhaupt zu- lässig ist. Zweifelhaft ist insbesondere, ob das im ursprünglichen Anspruch 1 ent- haltene Merkmal "eine Modifiziereinheit für Teilverdrahtungsmuster, die wenigstens eine der ersten Teilmuster, die das erste Muster bilden, zu wenig- stens einem zweiten Teilmuster so abändert, dass es das zweite Muster bildet, das die Simulationseinheit als praktikabel ansieht", das gemäß den Angaben im Abs. [0013] der Offenlegungsschrift Bestandteil der erfindungsgemäßen Lösung und damit unverzichtbar ist, gleichbedeutend durch das Merkmal M5 des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 ersetzt ist. Die Frage der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 kann jedoch dahingestellt bleiben im Hinblick auf den Mangel der fehlenden Ausführbarkeit. - 7 - 2. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit die Begründung des angefochtenen Zu- rückweisungsbeschlusses zutreffend ist. Dem Zurückweisungsbeschluss nach ist der Gegenstand des ihm zugrundeliegenden Anspruchs 11 dem Patentschutz nicht zugänglich, da er ein Verfahren zur Durchführung einer mit Programmen un- terstützten Geschäftsmethode schütze und er nur Merkmale enthalte, die sich auf Computerprogramme als solche bezögen oder Anweisung an das Handeln be- stimmter Personen darstellten. Jedoch ist nach neuerer Rechtsprechung ein Verfahren, das das unmittelbare Zu- sammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets tech- nischer Natur, so dass ein solches Verfahren dann nicht als Programm für Daten- verarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen ist, wenn es ein konkre- tes technisches Problem mit technischen Mitteln löst (BGH GRUR 2010, 613 ff. - Dynamische Dokumentengenerierung). Dieser Auffassung folgend scheint auch im vorliegenden Fall die beanspruchte Lehre technischer Natur zu sein. Im Hinblick auf den Mangel der fehlenden Ausführbarkeit kann aber auch die Fra- ge der Technizität des beanspruchten Gegenstands dahingestellt bleiben. 3. Die Anmeldung betrifft ein System zum Vorbereiten der Herstellung eines Ka- belstrangs eines Fahrzeugs (siehe Absatz [0001] der Offenlegungsschrift), d. h. Gegenstand der Anmeldung ist nicht die Herstellung des Kabelstrangs an sich, sondern das Erstellen von Herstellungszeichnungen und Montagewerkzeugzeich- nungen, wobei verschiedene Studien und Untersuchungen durchgeführt und de- ren Ergebnisse bei der Erstellung berücksichtigt werden. Dies geschieht insbeson- dere durch Software auf einem Personal Computer (siehe Absatz [0074]). - 8 - Die Anmeldung geht von einem druckschriftlich nicht belegten Beispiel eines Ar- beitsablaufs während der Produktionsvorbereitungszeit eines Kabelstrangs für ein Fahrzeug aus, wonach in einer Konstruktionsabteilung beispielsweise das Design, die Fabrikation und Evaluation eines Kabelstrangs für die Herstellungsvorberei- tung ausgeführt werden. Diese Vielzahl von Informationen wird an eine Produk- tionsabteilung übergeben, die daraus Herstellungs- und Montagewerkzeugzeich- nungen erzeugt und Verfahrensstudien ausführt, wobei ggfls. auch neue Anforde- rungen an die Konstruktionsabteilung zurückfließen können. Der damit verbunde- ne Datenaustausch zwischen Konstruktionsabteilung und Produktionsabteilung führt infolge der großen Datenmengen zu einer ineffizienten gegenseitigen Über- mittlung von vielen Informationen (siehe Absätze [0003] bis [0011]). Objektive Aufgabe der Anmeldung ist es daher, die vorgesehenen Datenverarbei- tungsanlagen effizienter zu nutzen, indem lediglich Abänderungsinformationen von technischen Datensätzen erzeugt werden, so dass deutlich weniger Datenmengen anfallen und somit deutlich weniger Informationsfluss zwischen den verschiedenen Einheiten erzeugt wird (siehe Schriftsatz der Anmelderin vom 29. Mai 2007). 4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 leidet daran, dass für den Fach- mann, hier einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Arbeitsvorbereitung von Ka- belsträngen für Kraftfahrzeuge verfügt, nicht erkennbar ist, wie die Vielzahl der Speicher-, Generierungs- und weiteren Einheiten logisch zusammenwirken. Viel- mehr handelt es sich um eine lose Sammlung von Einzelvorrichtungen, die jeweils durch funktionelle Merkmale gekennzeichnet sind, ohne dass dabei erkennbar ist, was für Daten gespeichert sind bzw. wie welche Daten erzeugt werden. Darüber hinaus werden die funktionellen Merkmale der einzelnen Vorrichtungen in der Be- schreibung lediglich wiederholt; weitere konkrete Angaben zu diesen Vorrichtun- gen, die dem Fachmann eine Nacharbeit ermöglichen würden, fehlen in der Be- schreibung. - 9 - Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Merkmale M8, M10, M11 und M12 des Gegenstands des Anspruchs 1: 4.1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 weist gemäß dem Merkmal M8 eine "Simulationseinheit (7) zum Ausführen von Simulationstests" auf. Hierzu führt die Beschreibung (siehe Absätze [0062] bis [0064] der Offenlegungsschrift) aus: "Die Simulationseinheit 7 führt für die mehreren Kabelstrangver- drahtungsdiagrammmuster und Standardbauteilinformationen, die zunächst in der Speichereinheit 8 für die Standardbauteilinforma- tionen gespeichert werden, Simulationstests für die elektrischen Eigenschaften und die Lebensdauer dieser Schaltkreise aus. … Die Standardbauteilinformationen umfassen Datenbankinformatio- nen, die durch vorherige Tests bezüglich der Beziehung zwischen Beanspruchung und Lebensdauer bei jeder Temperatur und der Beziehung zwischen der Belegung und der Lebensdauer eines Kabelstrangs in einer Kabelleitungsdurchführung, für jede Kabelart und jeden Kabeldurchmesser, wie durch DB1, DB2 und DB3 in Fig. 8A und DB4 in Fig. 8B dargestellt, zusätzlich zu den spezifi- schen Information bezüglich der Steckverbinder und der Kabellei- tungsdurchführungen erzielt werden. Gemäß solcher Standardbauteilinformationen führt die Simula- tionseinheit 7 eine Lebensdauervoraussage für den Fall, dass der Kabelstrang freiliegt und eine Lebensdauervoraussage für den Fall, dass der Kabelstrang in der Kabelleitungsdurchführung auf- genommen ist, aus. Die genaue Lebensdauervoraussage eines Bauteils, das oft gebogen wird, wie beispielsweise ein rückwärtiger Türabschnitt, wird insbesondere durch Verwenden einer Daten- bank, die in den Fig. 8A und 8B gezeigt, und durch Ausführen der Simulation gemäß der Kabelart, dem Kabeldurchmesser, der Bele- - 10 - gung des Kabelstrangs, der in der Kabelleitungsdurchführung auf- genommen wird, ermöglicht." Die in Bezug genommenen Fig. 8A und 8B zeigen: Weitergehende Angaben fehlen in der Beschreibung vollständig. So sind bei- spielsweise keine Größen angegeben, die bei den Standardbauteilinformationen und deren elektrische Eigenschaften für die Simulation eine Rolle spielen könnten. Ebenso bleibt offen, wie die Größen Lebensdauer, Beanspruchung, Belegung, Ka- belart und das Freiliegen eines Kabelstrangs oder das Aufgenommensein eines Kabelstrangs in einer Kabelleitungsdurchführung definiert sind. Ferner sind den Fig. 8A und 8B auch keine Hinweise auf die in den Datenbanken DB1 bis DB4 ent- haltenen Informationen zu entnehmen. Schließlich ist in der Beschreibung nicht angegeben, nach welchem Algorithmus oder nach welchen mathematischen Zu- sammenhängen eine Simulation zum Zwecke einer Lebensdauervoraussage durchgeführt werden soll. 4.2. Gemäß Merkmal M10 weist der Gegenstand des Anspruchs 1 "eine Auswahl- einheit (14) für Haltevorrichtungszeichenbrettmuster zum Auswählen eines opti- malen Haltevorrichtungszeichenbrettmusters" auf. Diese soll ein optimales Halte- vorrichtungszeichenbrettmuster aus mehreren Standardhaltevorrichtungszeichen- brettmustern auswählen auf Basis von Pfadentscheidungsinformationen, die an- - 11 - zeigen, welches der mehreren Pfadmuster verwendet wird, und Schaltkreisdesign- informationen, die das verwendete Pfadmuster betreffen. Hinsichtlich des Begriffs "Standardhaltevorrichtungszeichenbrettmuster" führt die Beschreibung aus (siehe Abs. [0069] der Offenlegungsschrift): "Die Generierungseinheit 12 für Standardhaltevorrichtungszei- chenbrettmuster erzeugt andererseits mehrere Standardhaltevor- richtungszeichenbrettmuster LA, LB und LC, die jeweils einem Pfadmuster GA, GB oder GC, die in Fig. 9A dargestellt sind, ent- sprechen, gemäß mehrerer Pfadmuster, die von der Konstruk- tionsabteilung zur Verfügung gestellt werden, und der Vorrich- tungsinformationen, die in einer (hier nicht dargestellten) Speicher- einheit für Vorrichtungsinformationen im voraus gespeichert wer- den". Die in Bezug genommene Fig. 9A, die gemäß Abs. [0045] der Offenlegungsschrift ein Diagramm zur Erläuterung eines Standardhaltevorrichtungszeichenbrettmus- ters darstellen soll, gibt lediglich wieder, dass die Standardhaltevorrichtungszei- chenbrettmuster LA, LB und LC jeweils einem Pfadmuster GA, GB oder GC ent- sprechen: Aus diesen Angaben kann der Fachmann nicht entnehmen, was er sich unter "Standardhaltevorrichtungszeichenbrettmuster" vorzustellen hat. - 12 - Zu den "Pfadentscheidungsinformationen" ist in der Beschreibung über die Anga- ben im Anspruch hinausgehend lediglich ausgeführt, dass diese "ein Kabelstrang- pfadmuster aus den mehreren Kabelstrangpfadmustern auswählt" (siehe Abs. [0013] und [0030] der Offenlegungsschrift) und dass sie "von der Konstruk- tionsabteilung an die Produktionsabteilung mittels der Kommunikationseinheit übermittelt werden" (siehe Abs. [0024] der Offenlegungsschrift); zu den "Schalt- kreisdesigninformationen" ist in der Beschreibung über die Angaben im Anspruch hinausgehend lediglich ausgeführt, dass sie "von der Konstruktionsabteilung zur Verfügung gestellt werden" (siehe Abs. [0071] der Offenlegungsschrift). Da schon die Pfadentscheidungsinformationen und die Schaltkreisdesigninforma- tionen in der Beschreibung nicht näher definiert sind und darüber hinaus in der Be- schreibung nicht angegeben ist, wie diese – wären sie denn bekannt – zu ver- knüpfen wären, ist für den Fachmann der Beschreibung auch nicht zu entnehmen, wie die Auswahleinheit (14) ein optimales Haltevorrichtungszeichenbrettmuster aus mehreren Standardhaltevorrichtungszeichenbrettmustern auswählen soll, zu- mal auch ein Kriterium, was als optimal zu gelten hat, in der Beschreibung nicht angegeben ist. 4.3. Sinngemäß gelten die Ausführungen zum Merkmal M10, die Auswahlein- heit (14) betreffend, auch für das Merkmal M11, wonach eine Generierungsein- heit (15) für Vorrichtungszeichenbrettentwürfe auf der Basis der Pfadentschei- dungsinformationen, der Schaltkreisdesigninformationen und des ausgewählten Haltevorrichtungszeichenbrettmusters einen Vorrichtungszeichenbrettentwurf er- zeugt. - 13 - Die Beschreibung führt hierzu ergänzend noch aus (siehe Abs. [0072] der Offenle- gungsschrift): "Die Generierungseinheit 15 für Vorrichtungszeichenbrettentwürfe erzeugt einen Vorrichtungszeichenbrettentwurf, der dem ausge- wählten Vorrichtungszeichenbrettentwurfsmuster entspricht. Die- ser Vorrichtungszeichnungsentwurf ist beispielsweise eine dreidi- mensionale Bauanleitungszeichnung, die durch Verwenden grafi- scher Werkzeuge erzeugt wird …". Da die Pfadentscheidungsinformationen und die Schaltkreisdesigninformationen in der Beschreibung nicht näher definiert sind und der Fachmann sich, wie oben aus- geführt, auch unter dem aus den mehreren Standardhaltevorrichtungszeichen- brettmuster ausgewählten Haltevorrichtungszeichenbrettmuster nichts vorzustellen vermag, kann er Beschreibung auch nicht zu entnehmen, wie nun die Generie- rungseinheit (15) einen Vorrichtungszeichenbrettentwurf erzeugen soll. 4.4. Schließlich umfasst der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Merkmal M12 eine Generierungseinheit (16) für Pfadmusterentwürfe, die einen optimalen Pfad- musterzeichnungsentwurf als Ergebnis der Simulationstests der Simulationsein- heit (7) auf Basis der mehreren Standarddetailzeichnungen und des von der Aus- wahleinheit (14) ausgewählten Haltevorrichtungszeichenbrettmusters erzeugt. Auch hier sind der Beschreibung an den relevanten Stellen (siehe Absätze [0073] und [0076] der Offenlegungsschrift) keine weiteren Angaben zu entnehmen, die dem Fachmann erläutern würden, was unter einem Pfadmusterzeichnungsentwurf zu verstehen ist und wie er erzeugt wird. Insbesondere ist in der Beschreibung auch kein Kriterium angegeben, das einen "optimalen" Pfadmusterzeichnungsent- wurf definiert. - 14 - 4.5. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass hinsicht- lich der Simulationseinheit in der Anmeldung tatsächlich keine Größen, Dimensio- nen, Algorithmen oder mathematische Zusammenhänge beschrieben seien, die dem Fachmann die Nacharbeit der Simulationseinheit erlauben würde. Darauf zie- le die Anmeldung aber auch nicht ab. Auch sei es nicht das Anliegen der Anmel- dung, im Einzelnen anzugeben, wie die verschiedenen Generierungs- und weite- ren Einheiten des beanspruchten Systems im Detail zu realisieren seien. Vielmehr sei der Kern der Erfindung darin zu sehen, dass im Gegensatz zum damaligen Stand der Technik eben nicht mehr die kompletten Datensätze zwischen einer Konstruktions- und einer Produktionsabteilung transferiert werden müssten, son- dern jetzt nur noch datenmengenreduzierte Abänderungsinformationen übermittelt zu werden bräuchten, die dann in der Produktionsabteilung weiterverarbeitet und mit den bekannten Standardinformationen kombiniert würden. Um diesem Grundgedanken der Erfindung Rechnung zu tragen und im Hauptan- spruch zu verdeutlichen, hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vor- geschlagen, die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 6 in den Anspruch 1 aufzunehmen. 4.5.1. Diesen Ausführungen kann sich der Senat aus mehreren Gründen nicht an- schließen: Zum Einen ist die Simulationseinheit (7) explizit als Merkmal M8 im geltenden An- spruch 1 enthalten. Zum Anderen ist im Merkmal M12 explizit angegeben, dass die Generierungsein- heit (16) einen optimalen Pfadmusterzeichnungsentwurf als Ergebnis der Simula- tionstests der Simulationseinheit (7) erzeugt. Damit aber ist die Simulationseinheit unverzichtbarer Bestandteil des beanspruchten Systems, mit dem letztendlich - das Merkmal M12 ist das letzte Merkmal des Gegenstands des Anspruchs 1 – ein optimaler Pfadmusterzeichnungsentwurf erzeugt wird. - 15 - Schließlich ist – selbst wenn eine Verarbeitung der Standardinformationen nach Auffassung der Anmelderin als bekannter Stand der Technik vorausgesetzt wer- den könnte – die Erfindung dennoch nicht ausführbar offenbart, da der Fachmann den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen kann, wie die jeweiligen Abände- rungsinformationen aus den Kabelstrangverdrahtungsdiagrammmustern oder den Pfadmustern herausgebrochen, die Simulation hierfür durchgeführt und anschlie- ßend abgeänderte Detailzeichnungen erzeugt und mit den Standarddetailzeich- nungen zusammengefügt werden. Darüber hinaus ist für diesen Fall in der Be- schreibung auch nicht angegeben, wie aus der Vielzahl von Standardhaltevorrich- tungszeichenbrettmustern eines als "optimales" Haltevorrichtungszeichenbrett- muster ausgewählt und daraus ein Vorrichtungszeichenbrettentwurf erzeugt wird. 4.5.2. Auch der Vorschlag der Anmelderin, die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 6 in den geltenden Anspruch 1 aufzunehmen, führt nicht zu einer hin- reichenden Offenbarung. Den ersten beiden Absätzen des geltenden Anspruchs 6 ist lediglich zu entneh- men, dass sich die einzelnen Speicher-, Generierungs- und sonstigen Einheiten des beanspruchten Systems entweder in der Konstruktions- oder der Produktions- abteilung befinden, die untereinander mittels einer Kommunikationseinheit verbun- den sind, den beiden letzten Absätzen, welche Informationen in welche Richtung, also von der Konstruktions- zur Produktionsabteilung oder umgekehrt, übermittelt werden. Diese Angaben gehen nicht über das hinaus, was in den ursprünglichen Unterla- gen auch schon offenbart war. Damit kann deren Aufnahme in den Anspruch 1 den Mangel der fehlenden Ausführbarkeit nicht ausräumen. - 16 - 4.6. Schließlich ist der Fachmann auch unter Einsatz seines allgemeinen Fachwis- sens und seines Fachkönnens mit den in der Patentanmeldung enthaltenen Anga- ben nicht in der Lage, die Erfindung erfolgreich auszuführen, zumal in der Anmel- dung auch kein Stand der Technik zitiert ist, aus dem der Fachmann Hinweise ent- nehmen könnte, die ihm eine Nacharbeit wenigstens der vom Anmelder als be- kannt anzunehmenden Speicher- und Generierungseinheiten zur Speicherung oder Verarbeitung von Standard-Dateninformationen ermöglichten. Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Veit Schmidt-Bilkenroth Pü