Beschluss
20 W (pat) 22/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 22/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 025.9-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Albertshofer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 10 2006 007 025.9 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Detektieren einer Signalart" ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B durch Beschluss vom 21. März 2007 zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 20. Februar 2007 eingereichten Patentansprüche 1 bis 15 zugrunde. Der Anmeldung betrifft die digitale Signalverarbeitung und insbesondere die Sig- naldetektion. Bei der Übertragung von Datenpaketen über einen Mobilfunkkanal kommt es zur Mehrwegeausbreitung, welche eine Intersymbol-Interferenz des Sig- nals verursacht. Diese wird üblicherweise mit einer Kombination aus linearem Ent- zerrer und Viterbi-Algorithmus beseitigt. Das empfangene Signal wird in der Regel neben der Intersymbol-Interferenz zusätzlich von verschiedenen anderen Störun- gen, wie z. B. Rauschen, Gleichkanal- und Nachbarkanal-Interferenz, überlagert (Offenlegungsschrift, S. 1 Absätze 0001 - 0003). Während bei der Gleichkanal-Interferenz die Störung im gleichen Frequenzband wie das Nutzsignal liegt und beispielsweise durch einen in einer anderen Zelle des Netzes aktiven Teilnehmer hervorgerufen wird, liegt die Störung bei der Nachbar- kanal-Interferenz in einem der beiden benachbarten Frequenzbänder (Offenle- gungsschrift, S. 1, Absatz 0003). - 3 - In vielen Mobilkommunikationssystemen wie z. B. GSM (Global System for Mobile Communication) und dessen Weiterentwicklung EDGE (Enhanced Data Services for GSM Evolution) ist die Gesamtübertragungsbandbreite in eine Vielzahl von schmalbandigen Frequenzbändern (Verkehrskanälen) unterteilt. Dies hat zur Fol- ge, dass das Nutzsignal und die Nachbarkanalstörung einander spektral überlap- pen. Es ist nicht möglich, die Nachbarkanal-Interferenz vollständig zu unterdrü- cken, ohne das Spektrum des Nutzsignals einzuengen (Offenlegungsschrift, S. 1 Absatz 0005). Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Konzept zur Detektion von Signalarten zu schaffen, mit dem auch Störungsarten aufwandsreduziert detektiert bzw. erkannt werden können (Abs. [0019]). Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des der Zurückweisung zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 vom 21. Februar 2007 dem Fachmann ausgehend von dem bekannten Stand der Technik (1) US 2003/0231721 A1 in Verbindung mit seinem fachmännischen Können nahe gelegt sei und damit auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 4 - Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 12 eingereicht. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 21. März 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Ver- handlung, - Beschreibung, Seiten 1 bis 22, vom Anmeldetag 15. Februar 2006, - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom 9. März 2006. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Gliederung: M1 "Vorrichtung zum Detektieren einer Signalart eines Signals, das ein Signalart-abhängiges Signalspektrum aufweist, mit: M1a einem Prozessor (303, 305), der ausgebildet ist, M1a1 um eine erste Größe zu bestimmen, die für ein erstes Teil- spektrum des Signalspektrums charakteristisch ist, und M1a2 um eine zweite Größe zu bestimmen, die für ein zweites Teilspektrum des Signalspektrums charakteristisch ist, gekennzeichnet durch - 5 - M1b ein Mittel zum Bestimmen eines Verhältnisses zwischen der ersten Größe und der zweiten Größe, und M1c einen Detektor (309), der ausgebildet ist, um das Verhältnis mit einem Schwellwert zu vergleichen und um die Signalart auf der Basis des Verhältnisses zu detektieren, wobei der Detektor (309) ausgebildet ist, um M1c1 eine erste Signalart zu detektieren, wenn das Verhältnis größer als ein erster Schwellwert ist, um M1c2 eine zweite Signalart zu detektieren, wenn das Verhältnis kleiner als ein zweiter Schwellwert ist, welcher kleiner als der erste Schwellwert ist, und M1c3 um in sonstigen Fällen Rauschen zu detektieren." Bezüglich des Wortlauts der weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2011 eingereichten Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Gerichts- akte (Bl. 26 bis 29) verwiesen. Neben der US 2003/0231721 A1 (1) wurde in der mündlichen Verhandlung auch die in der Anmeldungsbeschreibung genannte WO 02/067444 A1 (2) diskutiert. Die Beschwerdeführerin hält die Vorrichtung zum Detektieren einer Signalart nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 für patentfähig, da sie durch den diskutierten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen und verwiesen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit i. S. d. § 4 PatG. 1. Der Anmeldegegenstand richtet sich an einen Diplomingenieur der Nachrichten- technik mit Hochschulabschluss, der mit der Signalübertragung beim Mobilfunk befasst ist und sich dort auch mit der Problematik bei der Verarbeitung störbehaf- teter Signale auseinandersetzt. 2. Der US 2003/0231721 A1 (1) ist in der Figur 1 das Blockschaltbild eines Signal- detektors zu entnehmen, der am Eingang zum Empfangen des Signals zumindest zwei wählbare Filter aufweist, wobei je nach Vorliegen einer bestimmten Störung auf dem Eingangssignal ein entsprechendes Eingangsfilter ausgewählt wird (Ab- stract). Ein Element 120 (noise determination) dient zum Erkennen, welche Art ei- ner Störung (z. B. Gleichkanalstörung oder Nachbarkanalstörung) in einem Emp- fangssignal vorliegt (Fig. 1, Bezugszeichen 120, Absatz [0026]). Je nach Art der Störung weist das untersuchte Eingangssignal ein anders geformtes Spektrum auf (vgl. Fig. 7A und 7B). Damit beschreibt diese Druckschrift in Übereinstimmung mit dem geltenden Patentanspruch 1 eine "Vorrichtung zum Detektieren einer Signal- art eines Signals, das ein Signalart-abhängiges Signalspektrum aufweist" (Merk- mal M1). Eine weitere Ausführungsart der in Rede stehenden Detektorvorrichtung, die in Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand als digitaler Signalprozessor ausgeführt sein kann (vgl. Absatz [0033] und Patentanspruch 9; Merkmal M1a), ist in Figur 6 dargestellt. Diese umfasst ein Hochpass- und ein Tiefpassfilter (Bezz. 670, 680), die jeweils Filterausgangssignale einer ersten und zweiten Grö- ße liefern, die wiederum für ein erstes und zweites Teilspektrum charakteristisch - 7 - sind (vgl. Absatz [0032], Merkmale M1a1 und M1a2) und einer ersten und zweiten Signalart entsprechen. Bei dieser aus der US 2003/0231721 A1 (1) bekannten Detektorvorrichtung wer- den anschließend die Ausgangsgrößen der beiden Filter einem "Max Detec- tor" 690 zugeführt, der die beiden Größen miteinander vergleicht und anhand des Ergebnisses dieses Vergleichs ein Ausgabesignal erzeugt, welches einen Schal- ter 695 ansteuert. Dieser schaltet dann, je nachdem welche Signalart vorliegt (Nachbarkanal- oder Gleichkanalinterferenz), den Empfängereingang auf eines der Eingangsfilter 610, 620 (Fig. 1, Absatz [0030] bis [0032]). Wie der Fachmann aus der Arbeitsweise der Schaltungsanordnung nach der Fi- gur 6 unmittelbar erkennt, kann der "Max Detector" 690 eine eindeutige Zuord- nung zu einer Signalart nur solange treffen, als die anliegenden Eingangsgrößen noch unterscheidbar sind. Andernfalls verfällt der "Max Detector" in einen undefi- nierten Zustand, welcher die Funktionsfähigkeit der Gesamtanordnung in Frage stellt. Der Fachmann ist daher auf Grund seiner Fachkenntnisse veranlasst, ihm bekannte Maßnahmen aufzugreifen, die einen sicheren Betrieb gewährleisten. Da der Signaldetektor gemäß der Figur 6 und damit auch der "Max Detector" 690 in- nerhalb eines digitalen Signalprozessors realisiert sind (Patentanspruch 9) und es daher nur geringfügige Änderungen im Programmablauf bedarf, kann der Fach- mann aufgrund seiner Fachkenntnisse dieses Problem in einfacher Weise dadurch umgehen, dass er zur Detektion der Signalart im Signaldetektor zunächst das Ver- hältnis zwischen diesen beiden Größen bildet (Merkmal M1b, M1c) und dieses Verhältnis mit zwei Schwellwerten vergleicht (Merkmale M1c und M1c1, M1c2), d. h. dass er zur Erkennung des undefinierten Zustandes (anspruchsgemäß "Rau- schen" genannt) einen Bereich festgelegt durch zwei Schwellwerte vorgibt (Merk- mal M1c2) Die Einführung zweier definierter Schwellwerte ist dem Fachmann so- mit deshalb nahe gelegt, da immer dann, wenn zwischen annähernd gleich großen Signalen unterschieden werden soll, so eine sichere Entscheidung zwischen den beiden Signalen möglich ist. - 8 - In diese Richtung zielt auch die Lehre der WO 02/067444 A1 (2), die sich eben- falls mit der Detektion von Störsignalen wie z. B. Gleichkanal- oder Nebenkanalin- terferenz oder auch Rauschen befasst (Seite 19, Zeilen 24 bis 25) und die Fach- kenntnisse des zuständigen Fachmanns belegt im Hinblick auf die Nutzung von Schwellwerten beim Vergleich von zwei ins Verhältnis gesetzten Größen, die aus Messwerten bestimmt worden sind. Um den Interferenztyp zu bestimmen, werden dort vorab "Interference Templates" bestimmt, die bestimmten Störsignalen entsprechen, und in einer Datenbank ge- speichert sind (Seite 21, Zeile 12 ff.). Aus einem empfangenen Signal wird dann eine Größe abgeleitet, die mit den abgespeicherten Templates verglichen wird (Seite 23, Zeilen 18 ff.). Anschließend wird der Abstand dieser Größe zu den in der Datenbank hinterlegten "Interference Templates" ermittelt und das "Interferen- ce Template" ausgewählt, das den geringsten Abstand zu der Größe aufweist (Seite 24, Zeilen 9 bis 10). Um die Verlässlichkeit der Entscheidung zu erhöhen, wird der geringste Abstand mit dem Abstand zum zweitnächsten "Interference Template" verglichen. Diese Abstände entsprechen vom Verständnis her den Aus- gangsgrößen der beiden Filter 670, 680 gemäß Figur 6 der Druckschrift (1). Nur wenn sich diese Abstände hinreichend unterscheiden, wird davon ausgegangen, dass ein Interferenztyp mit hoher Wahrscheinlichkeit korrekt bestimmt wurde (Sei- te 24, Zeile 12-15). Für diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtung wird das Verhältnis (Quotient) der beiden Abstände zu den am nächsten kommenden Interferenztypen gebildet, wobei immer der Abstand, der einer möglichen Interferenz am nächsten kommt (z. B. Interferenz 1), im Nenner steht. Dabei ergibt sich zwangsläufig ein Quotient größer als 1. Dieser Quotient wird mit einem Schwellwert (= 1.2) vergli- chen und falls der Wert größer als der Schwellwert ist, wird ein bestimmter Stö- rungstyp ("Signalart") mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt (Seite 24, Zeilen 17 bis 26). Dem Fachmann ist dabei sofort klar, dass diese Vorgehensweise gleichbe- deutend mit der Vorgehensweise ist, den Quotienten der beiden kleinsten Abstän- de zu bilden, unabhängig davon, welcher im Nenner steht, und diesen Quotienten dann mit zwei Schwellwerten zu vergleichen. Steht der geringere Abstand nicht im - 9 - Nenner, sondern im Zähler des Quotienten, so ist dieser Quotient kleiner als 1. Für eine Erkennung mit hoher Wahrscheinlichkeit muss der Quotient dann kleiner als der Kehrwert des Schwellwertes (= 1.2), also kleiner als 0,83 sein. Setzt man also die zwei ermittelten Abstände ins Verhältnis, so ergeben sich zwei Schwellwerte, die für eine Erkennung des Interferenztyps mit hoher Wahrscheinlichkeit erforder- lich sind. Falls der Quotient größer als 1.2 (erster Schwellwert) ist, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Interferenz 1 ("erste Signalart", entspricht der Größe im Nenner) ermittelt, und wenn der Quotient kleiner als 0.83 (zweiter Schwellwert) ist, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Interferenztyp 2 ("zweite Signalart", ent- spricht der Größe im Zähler) ermittelt. Liegt der Quotient zwischen den beiden Schwellwerten, so ist die Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Interferenz zu ge- ring und es wird keine Interferenz festgestellt ("Rauschen"). Dies entspricht den Merkmalen M1c1, M1c2 und M1c3 des geltenden Patentanspruchs 1. Der Fachmann gelangt zur Überzeugung des Senats somit in Anwendung seiner Fachkenntnisse ausgehend von der Detektorvorrichtung nach der Druckschrift (1) auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1; er muss nicht erfinde- risch tätig werden. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. 3. Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die be- antragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begrün- dung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erteilen (BGH, Beschluss - 10 - vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456, Tz. 22 - Installierein- richtung, m. w. N.). Dr. Mayer Kirschneck Gottstein Albertshofer Pü