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Beschluss

5 W (pat) Ep 36/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 36/10 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 9. November 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 342 656 (DE 603 00 899) - 2 - hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weber für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 342 656 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der angegriffenen Ansprüche 1 bis 25 für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung der verbleibenden Patentansprüche 1 bis 22 hinaus geht: 1. Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend: eine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretla- geraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar ge- lagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkör- per (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und ei- nem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der zweite Endabschnitt (354) eine Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenum- fangsfläche (368) aufweist; einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse (359) einge- schraubt ist; einen Kurbelarm (60b), welcher ein Ach- senbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Öff- nung (332) zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungs- auge (331) eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den - 3 - zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und wobei das Achsenbefestigungsauge (331) axial inner- halb des Achsenbolzens (380) positioniert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Achse (59) weiter einen Flansch (366) aufweist, der sich radial außerhalb vom ersten Endab- schnitt (350) des Achsenkörpers (348) in radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der Flansch (366) so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach außen bewegt. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der Flansch (366) am ersten Endabschnitt (350) des Ach- senkörpers (348) angeordnet ist und weiter aufweist: eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die am ersten Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348) angeordnet sind; und eine Mehrzahl von zweiten Keil- zähnen (370), die am zweiten Endabschnitt (354) des Achsenkörpers (348) angeordnet sind. 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, bei welcher die Mehr- zahl von ersten Keilzähnen (358) axial innerhalb des Flanschs (366) angeordnet sind. - 4 - 4. Vorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher sich die Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) radial außer- halb von einer Außenumfangsfläche (362) des Ach- senkörpers (348) erstrecken. 5. Vorrichtung nach Anspruch 2, bei welcher die Mehr- zahl von zweiten Keilzähnen (370) sich nicht radial au- ßerhalb von einer Außenumfangsfläche (362) des Achsenkörpers (348) erstrecken. 6. Vorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher die Mehr- zahl von zweiten Keilzähnen (370) mit der Außenum- fangsfläche (362) des Achsenkörpers (348) bündig sind. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 6, bei welcher sich der Flansch (366) in Umfangsrichtung entlang des Achsenkörpers (348) erstreckt. 8. Vorrichtung nach Anspruch 7, bei welcher sich der Flansch (366) vollständig um den Achsenkörper (348) herum erstreckt. 9. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher das Ach- senbefestigungsauge (332) einen ersten Befestigungs- zipfel (337) in unmittelbarer Nähe zu einem zweiten Befestigungszipfel (388) beinhaltet, wobei die erste Befestigungseinrichtung den ersten Befestigungszip- fel (337) mit dem zweiten Befestigungszipfel (338) ver- bindet. - 5 - 10. Vorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher die erste Befestigungseinrichtung (343) den ersten Befesti- gungszipfel (337) zum zweiten Befestigungszip- fel (338) hin festspannt. 11. Vorrichtung nach Anspruch 10, bei welcher der erste Befestigungszipfel (337) eine erste Befestigungsein- richtungsöffnung (339) beinhaltet und der zweite Be- festigungszipfel (338) eine zweite Befestigungseinrich- tungsöffnung (342) beinhaltet, und die erste Befesti- gungseinrichtung sowohl in der ersten Befestigungs- einrichtungsöffnung (339) als auch der zweiten Befes- tigungseinrichtungsöffnung (342) angeordnet ist. 12. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher die zweite Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist und die erste Befestigungseinrichtung einen ersten Kurbel- armbolzen (343) aufweist, der sich durch die erste Be- festigungseinrichtungsöffnung (339) hindurch erstreckt und in die zweite Befestigungseinrichtungsöff- nung (342) eingeschraubt ist. 13. Vorrichtung nach Anspruch 10, bei welcher der erste Kurbelarmbolzen (343) einen ersten Bolzenkopf (345) beinhaltet, der gegen den ersten Befestigungszip- fel (337) zur Anlage kommt. 14. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher die erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339) nicht mit einem Gewinde versehen ist. - 6 - 15. Vorrichtung nach Anspruch 12, bei welcher der erste Befestigungszipfel (337) eine dritte Befestigungsein- richtungsöffnung in unmittelbarer Nähe zur ersten Be- festigungseinrichtungsöffnung beinhaltet; und bei wel- cher der zweite Befestigungszipfel (338) eine vierte Befestigungseinrichtungsöffnung beinhaltet, die in un- mittelbarer Nähe zur zweiten Befestigungseinrich- tungsöffnung angeordnet ist. 16. Vorrichtung nach Anspruch 13, bei welcher die zweite Befestigungseinrichtungsöffnung eine mit einem Ge- winde versehene Innenumfangsfläche aufweist und die vierte Befestigungseinrichtungsöffnung eine mit ei- nem Gewinde versehene Innenumfangsfläche auf- weist. 17. Vorrichtung nach Anspruch 14, bei welcher die erste Befestigungseinrichtungsöffnung nicht mit einem Ge- winde versehen ist und bei welcher die dritte Befesti- gungseinrichtungsöffnung nicht mit einem Gewinde versehen ist. 18. Vorrichtung nach Anspruch 11, bei welcher der zweite Befestigungszipfel (338) eine dritte Befestigungsein- richtungsöffnung (341) beinhaltet, und der erste Befes- tigungszipfel (337) eine vierte Befestigungseinrich- tungsöffnung (340) beinhaltet, und welche weiter eine zweite Befestigungseinrichtung aufweist, die sowohl in der dritten Befestigungseinrichtungsöffnung (341) als auch der vierten Befestigungseinrichtungsöff- nung (340) angeordnet ist. - 7 - 19. Vorrichtung nach Anspruch 18, bei welcher die zweite Befestigungseinrichtungsöffnung (342) eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist, und die vierte Befestigungseinrichtungsöffnung (340) eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsflä- che aufweist, wobei die erste Befestigungseinrichtung einen ersten Kurbelarmbolzen (343) aufweist, der sich durch die erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339) hindurch erstreckt und in die zweite Befestigungsein- richtungsöffnung (342) eingeschraubt ist, und wobei die zweite Befestigungseinrichtung einen zweiten Kur- belarmbolzen (346) aufweist, der sich durch die dritte Befestigungseinrichtungsöffnung (341) hindurch er- streckt und in die vierte Befestigungseinrichtungsöff- nung (340) eingeschraubt ist. 20. Vorrichtung nach Anspruch 19, bei welcher der erste Kurbelarmbolzen (343) einen ersten Bolzenkopf (345) beinhaltet, der gegen den ersten Befestigungszip- fel (337) zur Anlage kommt und wobei der zweite Kur- belarmbolzen (346) einen zweiten Bolzenkopf (348) beinhaltet, der gegen den zweiten Befestigungszip- fel (338) zur Anlage kommt. 21. Vorrichtung nach Anspruch 19, bei welcher die erste Befestigungseinrichtungsöffnung (339) nicht mit einem Gewinde versehen ist und die dritte Befestigungsein- richtungsöffnung (341) nicht mit einem Gewinde verse- hen ist. - 8 - 22. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der Kurbel- arm aufweist: einen Kurbelarmkörper (330), welcher ein Achsenbefestigungsauge (331) an einem ersten Ende und ein Pedalbefestigungsauge (334) an einem zweiten Ende aufweist. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. März 2003 unter Inanspruch- nahme der Priorität der amerikanischen Voranmeldung US 95 262 vom 8. März 2002 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutsch- land erteilten europäischen Patents Nr. 1 342 656 (Streitpatent), das eine "Fahr- radkurbeleinheit und Montagewerkzeug" ("Bicycle crank assembly and assembly tools") betrifft. Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deut- schen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 603 00 899.2 geführt. Es umfasst 40 Patentansprüche, mit dem selbständigen Patentanspruch 1 und den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 40. - 9 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt: "1. A bicycle crank arm apparatus comprising: an axle (59) being adapted to be rotatably supported within a bottom bracket (33) of a bicycle frame, said axle having an axle body (348) with a first end portion (350) and a se- cond end portion (354), wherein the second end portion has an outer peripheral surface and a threaded inner peripheral surface; an axle bolt (380) having a threaded outer peripheral sur- face screwed into the threaded inner peripheral surface of the second end portion of the axle (59); a crank arm (60B) having an axle mounting boss (332) defining an opening for receiving the second end portion (354) of the axle therein, wherein the axle mounting boss (332) includes a first faste- ner for tightening the crank arm mounting boss around the second end portion of the axle (59); and wherein the axle mounting boss (332) is positioned axially inwardly of the axle bolt (380) characterized in that said axle (59) further comprises a projection extending radi- ally outwardly from one of the first and second end por- tions (350, 354) of the axle body (348), wherein the projec- tion is dimensioned and positioned to be located externally of the bottom bracket (33) so as to abut against a laterally outer side surface of a bicycle crank arm (60A) to prevent the crank arm (60A) from moving axially outwardly." Bezüglich der ferner angegriffenen Patentansprüche 2 bis 25 (die Patentansprü- che 26 bis 40 sind nicht angegriffen und daher nicht Gegenstand des Verfahrens) wird auf die Patentschrift 1 342 656 Bezug genommen. - 10 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent enthalte in Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung. Ferner seien die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 25 der Streitpatentschrift nicht patentfähig, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhten. Sie verweist insbesondere auf die vorveröffentlichten Druckschriften DE 100 32 778 A1 (D1), DE 23 59 437 A1 (D2) und US 4 201 120 (D3), die sie in der Zusammenschau für patenthindernd hält. Die Klägerin beantragt, das Patent EP 1 342 656 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 25 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in der Fassung der Patentansprüche 1 bis 22 des im Termin vom 9. November 2011 übergebenen Hauptantrags richtet. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags vom 9. November 2011. Die verteidigte Fassung entspricht Ziffer I des Urteilstenors, bezüglich der hilfswei- se verteidigten Fassung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Die beklagte Patentinhaberin ist der Auffassung, jedenfalls in der nunmehr vertei- digten Fassung seien die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gegeben. - 11 - Sie habe den beanspruchten Gegenstand des angegriffenen Streitpatents im Sin- ne der ursprünglichen Offenbarung beschränkt und den Begriff "Vorsprung" durch "Flansch" ersetzt. Ferner habe sie den kennzeichnenden Teil in Patentanspruch 1 dahingehend korrigiert, dass die Achse einen Flansch aufweist, der sich radial au- ßerhalb vom ersten Endabschnitt, nicht dagegen alternativ auch vom zweiten End- abschnitt nach außen erstreckt. Die Patentfähigkeit der angegriffenen Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik hält sie ebenfalls für gegeben. Die von der Klä- gerin zur Begründung herangezogenen Entgegenhaltungen führten den maßgebli- chen Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit weder in irgendeiner Kombina- tion noch mithilfe seines Fachwissens zum Patentgegenstand. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsät- ze samt allen Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage, mit der die in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ vorgesehenen Nichtig- keitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit bzw. ein Hinausgehen über den In- halt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1 lit. a, c, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG) geltend gemacht werden, ist nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist, nachdem es in einer eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Tz. 15 – Carvedilol II m. w. N.; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.). - 12 - Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, weil nach der erfolgten Beschränkung die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung bzw. der fehlenden Patentfähigkeit nicht bestehen. II. 1. Das Streitpatent betrifft einen Tretkurbelmechanismus für ein Fahrrad. In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass ein unteres Tragbauteil ("bottom bra- cket") des Fahrradrahmens ein zylindrischer Rohrabschnitt sei, der als Tretlager- aufnahme zur drehbaren Lagerung des Tretkurbelmechanismus verwendet werde. Ein solcher Kurbelmechanismus umfasse üblicherweise einen rechten und linken Kurbelarm, deren jeder einenends ein Pedal aufnehme. Mit ihrem anderen Ende seien die Kurbelarme an einer Achse befestigt, die sich durch die Tretlageraufnah- me erstrecke. In diesem sei die Achse beidseits mittels einer Lageranordnung ge- lagert, wobei ein oder mehrere Kettenblätter am rechten Kurbelarm befestigt seien (GB-PS 549 498). Die Kettenblätter müssten mit den dem Hinterrad zugeordneten Kettenritzeln korrekt ausgerichtet sein, weshalb die Achse innerhalb der Tretlager- aufnahme in Querrichtung exakt positioniert sein müsse. In einer bekannten Aus- führung sei die Achse zentrisch und in Querrichtung fixiert in einem Rohrelement an dessen gegenüberliegenden Enden drehbar gelagert. Achse und Rohrelement würden als Einheit in die Tretlageraufnahme eingesetzt. In Letzterer würde diese Einheit mittels mit Außengewinde versehenen, in die Tretlageraufnahme ein- schraubbaren Adaptergliedern bezüglich ihrer Querposition eingestellt. Die Adap- terglieder müssten zwecks Einstellbarkeit auf verschiedene Querpositionen eine ausreichende Länge aufweisen, weshalb nach erfolgter Einstellung oft Abschnitte der Außengewinde freiliegen würden. Dies würde zum Rosten und Verschmutzen der Gewinde führen, und überdies müsste bei einem Austausch jeweils die ge- samte Einheit aus Rohrelement, Achse und Lageranordnungen ausgetauscht wer- den. - 13 - Aus dieser Problemstellung ergibt sich als Aufgabe (in der Streitpatentschrift nicht expressis verbis formuliert) der streitpatentgemäßen Weiterbildung, einen Tretkur- belmechanismus für ein Fahrrad zu schaffen, dessen Bauteile trotz Einstellbarkeit seiner Einbaulage auf unterschiedliche Querpositionen vor Rostansatz und Schmutz geschützt positioniert und weitgehend einzeln für sich austauschbar sind. Zur Lösung dieser Aufgabe wird die Fahrradkurbelarmvorrichtung mit den Merk- malen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag vor- geschlagen. Die jeweiligen Patentansprüche 1 sind - wo nicht aus sich heraus eindeutig - unter Zugrundelegen des Verständnisses des Fachmanns anhand der Beschreibung zu interpretieren. Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Fahrradhersteller oder Zulieferer mit der Konstruk- tion von Tretkurbelmechanismen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjäh- rige Berufserfahrung verfügt. Dieser Fachmann interpretiert die in der Patentschrift verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung anhand seines technischen Sachver- standes. Anhand der insgesamt enthaltenen technischen Information (Gesamtzu- sammenhang) ordnet er den Begriffen die aus technischer Sicht in seinem Fach- gebiet jeweils zukommende Bedeutung zu. Nach dem Verständnis des so definierten Fachmanns weist die beanspruchte Kur- belarmvorrichtung eine in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens gela- gerte Achse auf, die an dem zweiten ihrer beiden Endabschnitte mit einem Innen- gewinde versehen ist. Ein mit einem Außengewinde versehener Achsbolzen ist in dieses Innengewinde der Achse eingeschraubt. Die Kurbelarmvorrichtung umfasst weiter einen Kurbelarm mit einem Achsenbefestigungsauge, welches eine Öffnung für die Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse aufweist. Eine erste Be- - 14 - festigungseinrichtung des Achsenbefestigungsauges dient zum Spannen des Letzteren um den zweiten Endabschnitt der Achse herum. Dabei beaufschlagt die Befestigungseinrichtung das Achsenbefestigungsauge in Umfangs-/Tangential- richtung, was der Fachmann aus der Formulierung im geltenden Anspruch 1 "Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt" so- wie aus der Beschreibung der Figuren 6, 7 (Absatz 0019 der Streitpatentschrift, Zeilen 36 bis 40 ĺ "… clamping axle mounting boss 331 around …") entnimmt. Die Achse dreht sich mit der Tretkurbel und überträgt von dieser das Drehmoment auf das vordere Kettenblatt. Sie hat demnach aus maschinentechnischer Sicht die - vom Fachmann ohne Weiteres erkennbare - Funktion einer Welle (im Folgenden zwecks Übereinstimmung mit der Terminologie des Streitpatents weiterhin be- zeichnet als "Achse"). Das Achsenbefestigungsauge ist in Bezug auf den Achsbol- zen axial einwärts gelegen. Der erste Endabschnitt der Achse weist einen Flansch auf, der vollständig inner- halb der Längserstreckung des Endabschnitts angeordnet ist (geltender An- spruch 1 "sich radial außerhalb vom ersten Endabschnitt …erstreckt"; Figuren 2, 3). Diesen Flansch sieht der Fachmann als bereits vor Einbau der Achse an der Achse befindliches Element. Denn nach dem Wortlaut von Anspruch und Be- schreibung sowie besonders deutlich nach der figürlichen Darstellung ist der Flansch schon an der als separates Einzelteil vorliegenden Achse vorgesehen (Streitpatentschrift Absatz 0020: "… flange 366 is disposed at the extreme end portion …"; geltender Anspruch 1: "die Achse ... einen Flansch aufweist"; Figu- ren 2, 3). Er ist so bemessen und positioniert, dass er im montierten Zustand der Kurbelarmvorrichtung außerhalb der Tretlageraufnahme zu liegen kommt und an einer außenliegenden Stirnfläche eines weiteren Kurbelarmes anliegt, um eine Verschiebung desselben nach axial auswärts zu verhindern. - 15 - 2. Zum Hauptantrag 2.1 Die Patentansprüche nach dem Hauptantrag sind zulässig. a) Die Ausgestaltung nach den Patentansprüchen 1 bis 22 ist ursprünglich offen- bart. In Form einer Merkmalsgliederung lautet Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag wie folgt: 1. Fahrradkurbelarmvorrichtung 2. die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist eine Achse (59) auf, 2.1 die Achse (59) ist ausgebildet, um in einer Tretlageraufnah- me (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, 2.2 dabei weist die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endab- schnitt (354) auf, 2.3 der zweite Endabschnitt (354) weist eine Außenumfangsflä- che auf, 2.4 der zweite Endabschnitt (354) weist eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) auf, 3. die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist einen Achsbol- zen (380) auf, 3.1 der Achsbolzen (380) weist eine mit einem Gewinde verse- hene Außenumfangsfläche auf, 3.2 die mit dem Gewinde versehene Außenumfangsfläche ist in die mit dem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse (359) eingeschraubt; - 16 - 4. die Fahrradkurbelarmvorrichtung weist einen Kurbel- arm (60b) auf, 4.1 der Kurbelarm (60b) weist ein Achsenbefestigungsau- ge (331) auf, 4.2 das Achsenbefestigungsauge (331) begrenzt eine Öffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Ach- se (59), 4.3 dabei beinhaltet das Achsenbefestigungsauge (331) eine erste Befestigungseinrichtung, 4.4 die erste Befestigungseinrichtung dient dem Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endab- schnitt (354) der Achse (59), 5. dabei ist das Achsenbefestigungsauge (331) axial innerhalb des Achsbolzens (380) positioniert, - Oberbegriff - 6. die Achse (59) weist weiter einen Flansch (366) auf, 6.1 der Flansch (366) erstreckt sich radial außerhalb vom ersten Endabschnitt (350) des Achsenkörpers (348) in radialer Rich- tung nach außen, 6.2 dabei ist der Flansch (366) so dimensioniert und positioniert, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, 6.3 so dass der Flansch (366) gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, 6.4 um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach außen bewegt. - Kennzeichen - Die Ausgestaltung der Kurbelarmvorrichtung nach den Merkmalen 1 bis 6.4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Zusammenschau mit Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz; Seite 8, 2. Absatz; Sei- te 9, 2. Absatz; EP 1 342 656 A2 Absätze 0002, 0020, 0023; Figuren 2, 3). - 17 - Die Ursprungsoffenbarung dieser Merkmale jeweils für sich hat die Klägerin nicht bestritten. Sie sieht aber eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungs- offenbarung darin, dass bezüglich der Festlegung des einen Kurbelarms 60B am zweiten Endabschnitt der Achse im geltenden Patentanspruch 1 zwar der Achs- bolzen 380 und die erste Befestigungseinrichtung genannt sind, ohne jedoch die Distanzelemente 154 A, B in Bezug zu nehmen. Der Ursprungsanmeldung sei da- gegen nur die gemeinsame Verwendung von Achsbolzen, Befestigungseinrichtung und Distanzelementen entnehmbar (Beschreibung Seite 9, 2. Absatz; EP 1 342 656 A2 Absatz 0023). Patentanspruch 1 umfasse somit ursprünglich nicht offenbarte Bauvarianten (ohne Distanzelemente). Diese Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Dies schon deswegen, weil solche Bauvarianten ohne Distanzelemente bereits vom ursprünglichen Patentanspruch 1 umfasst sind. Denn nach dessen Wortlaut sind für die Befestigung des Kurbelarms nur der Achsbolzen und die Befestigungseinrichtung des Achsenbefestigungsau- ges vorgesehen, Distanzelemente sind durch den ursprünglichen Patentan- spruch 1 dagegen nicht vorgeschrieben. Die mit den Ansprüchen 2 bis 22 beanspruchten Ausgestaltungsmerkmale finden sich in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 11 und 28 sowie in der ur- sprünglichen Beschreibung (Seite 8, 2. Absatz; EP 1 342 656 A2 Absatz 0020; Fi- gur 3). Unzulässige Erweiterung hat die Klägerin diesbezüglich im Übrigen nicht geltend gemacht. b) Die Patentansprüche nach dem geltenden Hauptantrag schränken den Schutz- bereich gegenüber der erteilten Fassung ein. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 weist anstelle des gemäß erteilter Fassung vorgesehenen Vorsprungs einen Flansch auf. Letzterer stellt ei- ne spezielle Ausführungsform einer Vielzahl von weiteren Ausführungsformen ei- nes Vorsprungs dar und schränkt die beanspruchte Vorrichtung somit auf diese spezielle Ausführungsform ein. - 18 - Des Weiteren wird mit Patentanspruch 1 die Lage des Flansches nur noch am ers- ten Endabschnitt der Achse beansprucht, die gemäß erteilter Fassung zusätzlich alternative Möglichkeit der Anordnung am zweiten Endabschnitt ist weggefallen. Demnach liegt hierin eine Beschränkung von zunächst zwei Lagemöglichkeiten (erteilte Fassung) auf nur noch eine der beiden Lagevarianten. Die rückbezogenen Patentansprüche kennzeichnen bereits in der erteilten Fas- sung beanspruchte Ausgestaltungen. 2.2 Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Aus keiner der von der Klägerin in Betracht gezogenen Druckschriften geht eine Kurbelarmvorrichtung für ein Fahrrad mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen hervor. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften einen Kurbelarm mit einem mittels Befestigungseinrichtung um einen Endabschnitt der Achse fest- ziehbaren Achsenbefestigungsauge, wobei an diesem Endabschnitt der Achse ein Achsbolzen eingeschraubt ist und das Achsenbefestigungsauge in Axialrichtung gesehen relativ zum Achsbolzen innen liegt. Die Klägerin hat mangelnde Neuheit auch nicht geltend gemacht. 2.3 Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf erfinderischer Tätigkeit. a) US 4 201 120 (D3) Die Fahrradkurbelarmvorrichtung nach dieser Druckschrift umfasst eine drehbar in einer Tretlageraufnahme H gelagerte Achse 1 mit zwei Endabschnitten (ĺ Merkmale 1 bis 2.2). Die Endab- schnitte weisen eine äußere Umfangsflä- - 19 - che sowie ein Innengewinde 10 auf (ĺ Merkmale 2.3, 2.4). Es ist weiter für beide Endabschnitte je ein Achsbolzen 15 vorgesehen, der ein Außengewinde passend zum Innengewinde 10 des jeweiligen Endabschnitts hat und in den Endabschnitt eingeschraubt ist (ĺ Merkmale 3 bis 3.2). Die Kurbelarme 3, 3a sind mit jeweils einem Achsenbefestigungsauge 31 mit einer Öffnung zur Aufnahme eines Endab- schnitts der Achse versehen, wobei die Achsenbefestigungsaugen in Bezug auf den Achsbolzen 15 achseinwärts positioniert sind (ĺ Merkmale 4 bis 4.2, 5). Der Auffassung der Klägerin, die Köpfe der Achsbolzen 15 bildeten hier jeweils ei- nen Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 gemäß obenstehender Merkmals- gliederung, folgt der Senat nicht. Zwar erfüllen diese Achsbolzen-Köpfe die Funk- tion von Flanschen zur Anlage der außenliegenden Stirnflächen der Kurbel- arm-Befestigungsaugen, diese "Flansche" sind aber den Achsbolzen zugehörig, welche ihrerseits bezüglich der Achse separate Bauteile sind und erst nach Mon- tage der Kurbelarme an der Achse an dieser angebracht werden können. Ein sol- cher "Flansch" erstreckt sich auch nicht innerhalb der Längserstreckung des Achs- körpers, wie es - wie die Beklagte ausdrücklich geltend macht - durch die an- spruchsgemäße Formulierung "radial außerhalb vom ersten Endabschnitt des Achsenkörpers" gefordert ist. Als der Achse 1 im Sinne des Streitpatents zuordenbaren Flansch kann allenfalls der im Durchmesser gegenüber dem übrigen Achskörper sich in radialer Richtung nach außen erstreckende Bund (stopper 12) gesehen werden (ĺ Merkmal 6), der allerdings nicht an einem Endabschnitt, sondern zwischen den beiden Endab- schnitten der Achse angeordnet und im Einbauzustand der Achse nicht außerhalb, sondern innerhalb der Tretlageraufnahme gelegen ist. - 20 - Nicht zu eigen sind dieser aus D3 vorbekannten Kurbelarmvorrichtung demnach folgende Merkmale des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 1: - Befestigungseinrichtung des Kurbelarm-Achsenbefestigungsau- ges zum Festziehen desselben um den Endabschnitt der Achse (Merkmale 4.3, 4.4) - Erstreckung des Flansches radial außerhalb vom Endabschnitt der Achse (Merkmal 6.1) - Dimensionierung und Positionierung des Flansches außerhalb der Tretlageraufnahme (Merkmal 6.2) - Anlage des Flansches an äußeren Seitenfläche eines Kurbel- arms zur Verhinderung einer Bewegung des Kurbelarms nach axial auswärts (Merkmale 6.3, 6.4). Der Stand der Technik nach D3 löst bei alledem bereits allein für sich vollständig die gemäß streitpatentgemäßer Problemstellung zu lösende Aufgabe (s. o.). Denn die Köpfe der Achsbolzen liegen an den Gegenflächen der Kurbelarm-Befesti- gungsaugen an und verdecken somit die Gewindeabschnitte von Achsbolzen und Achse, und die Bestandteile des Kurbelmechanismus sind einzeln austauschbar. Von der streitpatentgemäßen Problemstellung ausgehend besteht daher schon grundsätzlich keine Notwendigkeit zu einer Abänderung dieses Standes der Tech- nik. Eine Abänderung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass - wie die Klägerin be- hauptet - die aus Gründen der Montierbarkeit zwangsläufig spielbehaftet zu kon- struierende Verzahnungspaarung zwischen Kurbelarm und Achszapfen einem spielfreien Sitz des Kurbelarms entgegenstehen würde. Denn bei dieser vorbe- kannten Vorrichtung sind die Endabschnitte der Achse und gegebenenfalls zusätz- lich die Aufnahmeöffnungen der Kurbelarme für diese Endabschnitte konisch aus- gebildet, so dass hierüber ein spielfreier Sitz erhalten wird (Spalte 2, Zeilen 26 bis 32; Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 7). - 21 - Bei dieser Sachlage vermag der Stand der Technik nach D3 allein für sich nicht auf naheliegende Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu führen. b) DE 23 59 437 A1 (D2) Bei der Fahrradkurbelarmvorrichtung nach D2 ist eine Achse 2 mit zwei eine Au- ßenumfangsfläche aufweisenden Endabschnitten drehbar in einer Tretlageraufnahme gelagert (Sei- te 6, Zeile 5 i. V. m. hier wiedergegebener Figur 1; ĺ Merkmale 1 bis 2.3). Ein Achsenbefestigungs- auge eines Kurbelarmes 3 weist eine Öffnung 13 für die Aufnahme eines Endabschnitts 12 der Ach- se 2 auf, wobei eine Befestigungseinrichtung 15 zum Festziehen des Achsenbefestigungsauges um den Endabschnitt der Achse vorgesehen ist (Sei- te 4, letzter Absatz bis Seite 5, Zeile 1; ĺ Merkma- le 4 bis 4.4). Der andere Endabschnitt der Achse (in der Figur rechts liegend) ist als gegenüber dem übrigen Achskörper im Durchmesser größerer Absatz gestaltet und bildet da- bei ein einstückig angeformtes Achsenbefestigungsauge des gegenüberliegenden Kurbelarms 1. Dieser Absatz liegt auch - folgt aus dem an ihm innen anliegenden Kettenrad 6 - außerhalb der Tretlageraufnahme. Interpretiert man diesen Absatz als Flansch, so würde der vorbekannte Kurbelmechanismus die Ausgestaltung nach den Merkmalen 1 bis 2.3, 4 bis 4.4, 6 bis 6.2 umfassen. - 22 - Über diese Ausgestaltung geht die streitpatentgemäß beanspruchte Vorrichtung in folgenden Merkmalen hinaus: - Innengewinde im zweiten Endabschnitt der Achse (Merk- mal 2.4) - Achsbolzen mit Außengewinde zum Einschrauben in das In- nengewinde der Achse (Merkmale 3 bis 3.2) - in Ermangelung eines Achsbolzens auch die Lagebeziehung des Achsenbefestigungsauges (axial einwärts) in Bezug zu die- sem (Merkmal 5). - die Anlage des Flansches an einer äußeren Seitenfläche eines Kurbelarms zur Verhinderung einer Bewegung des Kurbelarms nach axial auswärts (Merkmale 6.3, 6.4). Unterstellt man angesichts der vom zuständigen Fachmann angestrebten Aus- tauschbarkeit der einzelnen Bestandteile einer solchen Vorrichtung (vgl. oben defi- nierte Aufgabe) die hier einstückige Ausbildung von Achse und Kurbelarm als für den Fachmann nachteilig erkennbar und deshalb als Anregung zur Ausbildung beider Kurbelarme als Einzelteile, so wäre damit nicht auch verbunden die streit- patentgemäß beanspruchte Ausgestaltung mit einem in einen Endabschnitt der Achse eingeschraubten Achsbolzen, erst recht nicht in den Endabschnitt, an dem der mit der Befestigungseinrichtung 15 festgelegte Kurbelarm 3 sitzt. Mit der in dieser Druckschrift bereits vorgeschlagenen Gestaltung einer lösbaren Befesti- gung eines Kurbelarms an der Achse 2 (Kurbelarm 3) wäre es - die Anregung zur lösbaren Befestigung beider Kurbelarme vorausgesetzt - vielmehr naheliegend, auch den anderen Kurbelarm 1 über eine Keilverzahnung und eine Befestigungs- einrichtung 15 entsprechend Figur 3 dieser Druckschrift an der Achse zu befesti- gen. - 23 - Zur Schmutzabdeckung des Außengewindes 11 liegt dabei die Verwendung einer Staubkappe nach Art der für die gegenüberliegende Achslagerung angegebenen Abdichtung auf der Hand (Figur 1, Pos. 8, 9; Seite 6, 2. bis 5. Absatz), so dass sich auch unter dem Aspekt der Verhinderung von Rost- bzw. Schmutzansatz kei- ne Anregung zur Verwendung eines Achsbolzens ergibt. Auch dieser Stand der Technik vermag die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Kurbelarmvorrichtung demnach nicht nahezulegen. c) DE 100 32 778 A1 (D1) Diese in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht mehr aufgegriffene Druckschrift zeigt eine Fahrradkurbelarmvorrichtung mit einer in einer Tretlager- aufnahme 20 drehbar gelagerten Achse 18 mit zwei eine Außenumfangsfläche aufwei- senden Endabschnitten (vgl. hier wiederge- gebener Ausschnitt aus Figur 2; Ab- satz 0006; ĺ Merkmale 1 bis 2.3). Es sind zwei Kurbelarme 12, 14 vorgesehen, die of- fensichtlich jeweils ein Achsenbefestigungs- auge aufweisen (vgl. Figur; ĺ Merkmale 4, 4.1). Das jeweilige Achsenbefestigungsauge enthält eine Öffnung zur Aufnahme des kor- respondierenden Endabschnitts der Ach- se 18 (ĺ Merkmal 4.2). An dem in der Figur linken Endabschnitt der Achse ist ein - nur der Figur entnehm- bares - gegenüber dem übrigen Achskörper im Durchmesser größeres Element vorgesehen, das offenbar nach Art eines Flansches auf der Achse sitzt. Wie die- ses Element mit der Achse verbunden ist, ist nicht angegeben. Der Fachmann mag allerdings aufgrund der figürlichen Darstellung in diesem Element einen fest mit der Achse verbundenen Flansch sehen, der sich radial außerhalb von einem Endabschnitt der Achse erstreckt (ĺ Merkmale 6, 6.1). Dieser Flansch befindet - 24 - sich dann bei eingebauter Achse auch außerhalb der Tretlageraufnahme und liegt zwecks axialer Arretierung des Kurbelarms an einer äußeren Stirnfläche des Ach- senbefestigungsauges an (ĺ Merkmale 6.2 bis 6.4). Der Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 weist gegenüber der so interpretierten Ausgestaltung nach der D1 die folgenden weiteren Merkmale auf: - Innengewinde im zweiten Endabschnitt der Achse (Merk- mal 2.4) - Achsbolzen mit Außengewinde zum Einschrauben in das In- nengewinde der Achse (Merkmale 3 bis 3.2) - Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Ach- senbefestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (Merkmale 4.3, 4.4) - in Ermangelung eines Achsbolzens auch die Lagebeziehung des Kurbelarm-Achsenbefestigungsauges (axial einwärts) in Bezug zu diesem (Merkmal 5). Unterstellt man wie die Klägerin (Schriftsatz vom 12. Juli 2007, Seite 16, letz- ter Absatz; Schriftsatz vom 10. Februar 2011, Seite 4, letzter Absatz) den Aus- tausch der Sicherungsmutter gegen einen Achsbolzen zum Einschrauben in ein Innengewinde der Achse als für den Fachmann angesichts der Problemstellung der verschmutzenden freiliegenden Gewindeabschnitte naheliegende Maßnahme (ĺ Merkmale 3 bis 3.2, 5), ergäbe sich dabei nicht auch die Befestigungseinrich- tung zum Festziehen des Achsenbefestigungsauges um einen Endabschnitt der Achse, erst recht nicht um denjenigen Endabschnitt, der mit Innengewinde verse- hen ist und den Achsbolzen aufnimmt (Merkmal 4.3 i. V. m. Merkmalen 2.4, 3.2). Denn zum Schutz vor einer Verschmutzung trägt eine solche Befestigungseinrich- tung nicht bei. - 25 - Somit vermag auch dieser Stand der Technik allein für sich die Fahrradkurbelarm- vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahezulegen. d) Zusammenschau Kombination D3 + D2: Wie oben zu D3 ausgeführt, löst der Stand der Technik nach D3 bereits allein für sich die aus der streitpatentgemäßen Problemstellung resultierende Aufgabe. Zu einer Verknüpfung mit weiterem Stand der Technik hat der Fachmann daher schon per se keine Veranlassung. Da bei der Vorrichtung nach D3 - wie oben im Einzelnen dargelegt - auch kein Be- darf zur Weiterbildung der Kurbelarmbefestigung auf der Achse besteht (weil dreh- fester Sitz über Konizität der Eingriffspaarungen erzeugt), wird der Fachmann die D2 auch nicht mit Blick auf eine Verbesserung der Kurbelarmbefestigung in Be- tracht ziehen. Käme es dementgegen dennoch zu einer Zusammenschau, so würde der Fach- mann nach Überzeugung des Senats allenfalls die aus der D2 bekannte Ausge- staltung nach Art der durch die D3 vorgeschlagenen Konstruktion (Einzelteile) ab- wandeln. Eine Kurbelarmbefestigung mit der Kombination einer Befestigungsein- richtung am Achsenbefestigungsauge des Kurbelarms und eines Achsbolzens an demselben Endabschnitt der Achse ergäbe sich dabei nicht. Kombination D1 + D3 (+ D2): Wegen der durch D3 gegebenen "Komplettlösung" des streitpatentgemäßen Pro- blems (s. o.) hält der Senat auch hier eine Zusammenschau schon als solche für ausgeschlossen. - 26 - Zudem ergäbe sich bei einer fiktiv unterstellten Zusammenschau allenfalls eine Weiterbildung der Vorrichtung nach der D1 auf die Ausgestaltung nach der D3 hin (Achsbolzen ĺ 9HUKLQGHUXQJ YRQ 9HUVFKPXW]XQJ XQd Rostansatz). Die streitpa- tentgemäße Kombination von Achsbolzen und mittels Befestigungseinrichtung festziehbarem Achsenbefestigungsauge an demselben Endabschnitt der Achse wird dabei nicht erhalten. Bei alledem ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Überzeu- gung des Senats auch bei einer beliebigen Zusammenschau des von der Klägerin in Betracht gezogenen Standes der Technik nicht in naheliegender Weise. Zwar mögen alle durch Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale jeweils für sich aus verschiedenen Druckschriften bekannt sein. Zu einer Kombination dieser Merkma- le in der durch Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Art gibt dieser Stand der Tech- nik jedoch keine Anregung. Eine solche Kombination hält der Senat nur durch - in Kenntnis der Erfindung - gezieltes Zusammensuchen der einzelnen Merkmale aus diesem Stand der Technik für möglich. Der umfangreiche weitere in der Patentschrift genannte Stand der Technik (Deck- blatt, Feld 56 "References cited"), auf den auch die Klägerin näher eingegangen ist, zeigt ebenfalls nicht die besagte Kombination von Achsbolzen und mittels Be- festigungseinrichtung festziehbarem Kurbelarm. Vielmehr offenbart auch dieser Stand der Technik nur anders geartete Kurbelarmbefestigungen. 3. Zum Hilfsantrag Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten bedurfte es nicht, da ihrem Hauptantrag stattzugeben war. - 27 - III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Durch die unbedingte Beschränkung der an- gegriffenen Patentsansprüche liegt nach der Einschätzung des Senats eine Ver- minderung des gemeinen Werts des Streitpatents gegenüber der erteilten Fas- sung lediglich zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von etwa 1/10 vor. Die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO. Gutermuth Bork Dr. Mittenberger-Huber Reinhardt Dr. Weber Pü