Beschluss
35 W (pat) 415/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 415/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 199 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2011 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen: 1. Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen und Beschwer- deführerinnen wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27.9.2005 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Gebrauchsmuster 299 24 199 von Anfang an in vollem Umfang unwirksam war. - 3 - 3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerdegeg- nerin. Davon ausgenommen sind jene Kosten, die durch die Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 verursacht worden sind; diese Kosten trägt die Antragstel- lerin zu 1 und Beschwerdeführerin zu 1. G r ü n d e I. Das Gebrauchsmuster 299 24 199 mit der Bezeichnung „Telekommunikationsan- ordnung zur Übertragung von Rückkanal-Daten einer Verbindung zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes“ wurde am 1. August 2002 mit 38 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Es nahm im Wege der Abzweigung den Anmeldetag 15. Oktober 1999 der europäischen Patentanmel- dung 99 25 0365.6 mit den Prioritäten 15. Oktober 1998 (DE 198 49 291.2) und 23. Dezember 1998 (DE 198 60 756.3) in Anspruch. Das Schutzrecht ist am 2. November 2009 durch Zeitablauf erloschen. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt: „1. Telekommunikationsanordnung zur Übertragung von Rück- kanal-Daten in einer Verbindung zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes, zumindest auf einer Teilstrecke des Rückkanals wahlweise schmalbandig über das Paketvermittlungsnetz und/oder POTS/ISDN-Leitungen und/oder breitbandig über einen Breitband-Rückkanal, mit: - 4 - a) Mitteln zum Aufbau einer Verbindung zwischen dem Endge- rät (1) und dem Server (4) über das Paketvermittlungs- netz (3), b) Mitteln zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Da- ten vom Server (4) zum Endgerät (1); c) Mitteln zum wiederholten Prüfen beim Server (4) und/oder ei- ner Steuereinheit (5, 15), die Teil des Paketvermittlungsnet- zes (3) ist oder zu diesem Zugang hat, ob ein durch den Nut- zer des Endgerätes (1) oder ein Netzwerkmanagement aus- gelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine Rückkanal-Da- tenübertragung via Breitband-Rückkanal oder zum Zuschal- ten einer Rückkanal-Datenübertragung via Breitband-Rück- kanal vorliegt, d) Mitteln zum Wechseln auf eine Übertragung via Breitband- Rückkanal während der bestehenden Verbindung bei Vorlie- gen eines entsprechenden Steuersignals, oder Mitteln zum Zuschalten eines derartigen Kanals, wobei Rückkanal-Daten zunächst breitbandig vom Server (4) zu einem Breitband-Zu- gangsswitch (5) übertragen und dann vom Breitband-Zu- gangsswitch (5) auf den Breitband-Rückkanal gegeben wer- den, e) Mitteln zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechen- des weiteres Steuersignal des Nutzers oder des Netzwerk- managements vorliegt.“ Die eingetragenen abhängigen Schutzansprüche 2 bis 22 betreffen Ausgestaltun- gen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1. - 5 - Der nebengeordnete Schutzanspruch 23 lautet: „23. Switch zur Übertragung von Rückkanal-Daten in einer Ver- bindung zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paket- vermittlungsnetzes, gekennzeichnet durch eine Steuereinrichtung (54), die in Abhängigkeit von Steuersigna- len eines Nutzers eines Endgeräts (1) oder eines Netzwerkmana- gements ankommende Daten einer Verbindung a) entweder an eine schmalbandige TK-Infrastruktur oder an einen Breitband-Rückkanal leitet, oder b) entweder an eine schmalbandige TK-Infrastruktur oder an die schmalbandige TK-Infrastruktur und zusätzlich an einen Breit- band-Rückkanal leitet.“ Die eingetragenen abhängigen Schutzansprüche 24 bis 34 betreffen Ausgestal- tungen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 23. Der nebengeordnete Schutzanspruch 35 lautet: „35. Steuereinheit (5, 15) zur Verwendung in einer Telekommuni- kationsanordnung gemäß Anspruch 1, gekennzeichnet durch Mittel zum Prüfen, ob ein durch den Nutzer eines Endgerätes (1) oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine Rückkanal-Datenübertragung via Breitband- Rückkanal oder zum Zuschalten einer Rückkanal-Datenübertra- gung via Breitband-Rückkanal vorliegt.“ Die eingetragenen abhängigen Schutzansprüche 36 bis 38 betreffen Ausgestal- tungen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 35. - 6 - Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 26. November 2002 die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit beantragt. Die Gebrauchsmusterinhaberin und Antragsgegnerin hat dem widersprochen und damals die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 25 nach Hauptantrag vom 22. Juni 2004 / 27. Sep- tember 2005, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 25 oder 1 bis 23 bzw. 1 bis 21 nach Hilfsanträgen I bis III, jeweils ebenfalls vom 22. Ju- ni 2004/ 27. September 2005, beantragt. Bezüglich der Fassungen dieser Schutzansprüche wird auf die Akten verwiesen. Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes die teilweise Löschung des Streit- gebrauchsmusters angeordnet und zwar insoweit, als es über die Schutzansprü- che 1 bis 16 nach dem Hauptantrag vom 22. Juni 2004 / 27. September 2005 der Gebrauchsmusterinhaberin hinausging. Der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerinnen wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführerinnen zu 1 und zu 2 mit Schriftsätzen vom 22. November 2005 (Beschwerdeführerin zu 1) und vom 28. November 2005 (Beschwerdeführerin zu 2) Beschwerde ein. Die Gebrauchs- musterinhaberin und Beschwerdegegnerin trat den Beschwerden entgegen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht wurde der vorgenannte Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 27. September 2005 aufgehoben und das Streitgebrauchsmuster gelöscht (Beschluss des Bundespatentgerichts mit Aktenzeichen 5 W (pat) 454/05 vom 20. März 2007). Die damals verteidigten Fas- sungen der Schutzansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 wurden wegen des Schutzausschlusses nach § 2 Nr. 3 GebrMG und bezüglich der verteidigten Fassungen nach Hilfsantrag 4 wegen des Fehlens eines erfinderi- schen Schritts als nicht gewährbar angesehen. Die Rechtsbeschwerde zum - 7 - Bundesgerichtshof wurde zugelassen und von der Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 eingelegt. Mit Aufhebungsbeschluss vom 29. Juli 2008 (Aktenzeichen X ZB 23/07) stellte der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem vorgenannten Be- schluss des Bundespatentgerichts vom 20. März 2007 fest, dass es sich bei den Gegenständen der Schutzansprüche nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht um Arbeitsverfahren handele, vielmehr beträfen sie Anordnungen, nämlich Telekommunikationsanordnungen. Die Schutzansprüche beschrieben die bei diesen Anordnungen zur Anwendung kommenden Arbeitsmittel nach Funktion und Arbeitsweise, die zugleich auch die Vorrichtung kennzeichneten. Solche Vorrichtungsansprüche seien nach herkömmlicher Definition Erzeugnis- und keine Verfahrensansprüche. Sie unterfielen daher nicht dem Schutzrechtsausschluss des § 2 Nr. 3 GebrMG. Hinsichtlich des Ausspruchs zu Hilfsantrag 4 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die erste mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 in der nun wieder beim Bundespatentgericht anhängigen Sache wurde vertagt, nachdem die Beschwer- deführerin zu 1 sieben neue Eingaben überreicht und ihr Einverständnis mit einer Vertagung und gegebenenfalls einer Kostenauferlegung für diese Verhandlung er- klärt hatte (vgl. Protokoll; Bl. 324, 325 GA). Der Senat hat mit Hinweis vom 29. September 2011 den Parteien seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt, nämlich dass der Gegenstand des Schutzanspruches 1 in der Fassung nach dem damals geltenden Hauptantrag und den damals hilfsweise verteidigten Fassungen nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. - 8 - In der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 überreichte die Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerdegegnerin einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge 1 und 2. Die Antragstellerin zu 1 und Beschwerdeführerin 1 und die Antragsstellerin zu 2 und Beschwerdeführerin zu 2 erklären, ein Feststellungsinteresse bestehe auf- grund eines vor dem OLG Karlsruhe anhängigen (derzeit ruhenden) Verletzungs- verfahrens und beantragen jeweils, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 27.9.2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Gebrauchsmuster 299 24 199 von Anfang an unwirksam war. Die Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerden, mit der Maßgabe, dass das Gebrauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hauptantrags, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 oder 2 als wirksam bestä- tigt wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten: „1. Telekommunikationsanordnung zur Übertragung von Rückkanal-Daten in einer Ebene-7-Verbindung gemäß dem OSI- Referenzmodell (L7-Verbindung) zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes, zumindest auf einer Teilstrecke des Rückkanals wahlweise schmalbandig über das - 9 - Paketvermittlungsnetz und POTS/ISDN-Leitungen und/oder breit- bandig über einen Breitband-Rückkanal, mit: a) Mitteln zum Aufbau einer L7-Verbindung zwischen dem Endgerät (1) und dem Server (4) über das Paketvermitt- lungsnetz (3), b) Mitteln zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Da- ten vom Server (4) zum Endgerät (1), wobei die Daten aa) vom Server zu einem Breitband-Zugangsswitch (5), bb) vom Breitband-Zugangsswitch (5) über das Paket- vermittlungsnetz (3) zu einem Einwählknoten (31), über den das Endgerät (1) in das Paketvermitt- lungsnetz (3) eingewählt ist, und cc) vom Einwählknoten (31) an das Endgerät (1) übertra- gen werden, c) Mitteln zum wiederholten Prüfen beim Breitband-Zugangs- switch (5), der Teil des Paketvermittlungsnetzes (3) ist oder zu diesem Zugang hat, ob ein durch den Nutzer des Endge- rätes (1) oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steu- ersignal zum Übergang auf eine Rückkanal-Datenübertra- gung via Breitband-Rückkanal oder zum Zuschalten einer Rückkanal-Datenübertragung via Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät vorliegt, d) Mitteln zum Wechseln auf eine Übertragung via Breitband- Rückkanal während der bestehenden L7-Verbindung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, oder Mittel zum Zuschalten eines derartigen Kanals, wobei Rückkanal- Daten zunächst breitbandig vom Server (4) zum Breitband- Zugangsswitch (5) übertragen und dann vom Breitband-Zu- gangsswitch (5) auf den Breitband-Rückkanal bis zum End- gerät gegeben werden, und ohne dass die auf den Breit- band-Rückkanal gegebenen Daten auf ihrem Weg zum End- - 10 - gerät den Einwählknoten (31) in das Paketvermittlungsnetz durchlaufen, e) Mitteln zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechen- des weiteres Steuersignal des Nutzers oder des Netzwerk- managements vorliegt, f) wobei eine L7-Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zu- gangsswitches (5) hergestellt wird, insbesondere Daten vom Endgerät zum Server und vom Server zum Endgerät unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches übertra- gen werden, und wobei g) das Paketvermittlungsnetz das Internet ist. 2. Anordnung nach Anspruch 1, bei der das Steuersignal zum Übergang auf einen Breitband-Rückkanal bzw. zum Dazuschalten eines Breitband-Rückkanals bzw. zum Übergang auf eine schmal- bandige Übertragung im Rahmen eines Signalisierungsprotokolls zwischen dem Endgerät (1) und dem Switch (5) übertragen wird. 3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, bei der das Steuersignal durch eine bestimmte Bit-Sequenz dargestellt ist. 4. Anordnung nach mindestens einem der vorangehenden An- sprüche, bei der die Rückkanal-Daten bei der Übertragung über Breitband-Rückkanal in ihrem Format als Datenpakete erhalten sind. 5. Anordnung nach mindestens einem der vorangehenden Ansprüche, bei der die Bandbreite der über den Breitband-Rück- - 11 - kanal zum Endgerät erfolgenden Datenübertragung durch den Nutzer oder ein Netzwerkmanagement einstellbar ist. 6. Anordnung nach Anspruch 5, bei der eine Einstellung der Bandbreite der Datenübertragung über den Breitband-Rückkanal dynamisch während der bestehenden Verbindung erfolgt. 7. Anordnung nach Anspruch 5 oder 6, bei der bestimmte maxi- male Bandbreiten der Datenrückübertragung auf dem Breitband- Rückkanal vorgesehen sind, zwischen denen der Nutzer während einer Verbindung dynamisch wechseln kann. 8. Anordnung nach mindestens einem der Ansprüche 5 bis 7, bei der zur zieladressenspezifischen Einstellung der Bandbreite der Datenübertragung die für eine bestimmte Adresse bestimmten Datenpakete mit einer Geschwindigkeit auf den Breitband-Rück- kanal gegeben werden, die der vom Nutzer ausgewählten Band- breite entspricht. 9. Anordnung nach mindestens einem der vorangehenden An- sprüche, bei der der Breitband-Rückkanal durch eine Satelliten- Übertragungsstrecke realisiert wird, wobei zum Übertragen der Daten vom Breitband-Zugangsswitch (5) zum Endgerät via Satellit vorgesehen sind: a) Mittel zum breitbandigen Übertragen der Rückkanal-Daten vom Breitband-Zugangsswitch (5) zu einem Satelliten- Uplink (6) bei Vorliegen des entsprechenden Steuersignals, b) Mittel zum Senden der Daten vom Satelliten-Uplink (6) zu ei- nem Satellit (8), c) Mittel zur Ausstrahlung der Daten vom Satelliten (8) und - 12 - d) Mittel zum Empfang der Daten und zum Übertragen der Da- ten zum Endgerät (1). 10. Anordnung nach Anspruch 8 und 9, zusätzlich aufweisend eine Bandbreitenregulierungsvorrichtung (105), die die Rückkanal- Daten zwischen Breitband-Zugangsswitch (5) und Satelliten- Uplink (6) durchlaufen und die jeweils für eine bestimmte Adresse bestimmten Datenpakete mit einer Geschwindigkeit zum Satelli- ten-Uplink (6) überträgt, die der vom Nutzer oder einem Netz- werkmanagement für den Rückkanal ausgewählten Bandbreite entspricht. 11. Anordnung nach Anspruch 9 oder 10, bei der das Endge- rät (1) Mittel zum Auswerten der Adreßfelder der über Satellit er- haltenen Datenpakete aufweist, um die für das Endgerät be- stimmten Daten zu erkennen. 12. Anordnung nach mindestens einem der Ansprüche 9 bis 11, zusätzlich aufweisend eine dem Endgerät (1) zugeordneten Satel- litenschüssel (91, 92) zum Empfang der vom Satellit (8) ausge- strahlten Daten. 13. Anordnung nach Anspruch 9, zusätzlich aufweisend eine Kabelkopfstation eines Kabelbetreibers, wobei die vom Satellit ausgestrahlten Daten in das entsprechende Kabelnetz eingege- ben und über Kabel vom Endgerät empfangen werden. 14. Anordnung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der der Breitband-Rückkanal vom Breitband-Zugangs- switch (5) zum Endgerät (1) durch ein Fernsehkabel eines Fern- sehkabel-Netzes realisiert ist. - 13 - 15. Anordnung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der der Breitband-Rückkanal vom Breitband-Zugangss- witch (5) zum Endgerät (1) durch ein Stromkabel eines Stromnet- zes realisiert ist. 16. Anordnung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der der Breitband-Rückkanal vom Breitband-Zugangs- switch (5) zum Endgerät (1) durch eine breitbandige Mobil- funkstrecke, insbesondere entsprechend dem Standard UMTS re- alisiert ist.“ Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet: „1. Telekommunikationsanordnung zur Übertragung von Rückkanal-Daten in einer Ebene-7-Verbindung gemäß dem OSI- Referenzmodell (L7-Verbindung) zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes, zumindest auf einer Teilstrecke des Rückkanals wahlweise schmalbandig über das Paketvermittlungsnetz und POTS/ISDN-Leitungen und/oder breit- bandig über einen Breitband-Rückkanal, mit: a) Mitteln zum Aufbau einer L7-Verbindung zwischen dem Endgerät (1) und dem Server (4) über das Paketvermitt- lungsnetz (3), b) Mitteln zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Da- ten vom Server (4) zum Endgerät (1), wobei die Daten aa) vom Server zu einem Breitband-Zugangsswitch (5), bb) vom Breitband-Zugangsswitch (5) über das Paket- vermittlungsnetz (3) zu einem Einwählknoten (31), über den das Endgerät (1) in das Paketvermitt- lungsnetz (3) eingewählt ist, und - 14 - cc) vom Einwählknoten (31) an das Endgerät (1) übertra- gen werden, dd) und wobei der Breitband-Zugangsswitch (5) kein Ein- wählknoten in das Paketvermittlungsnetz ist, c) Mitteln zum wiederholten Prüfen beim Breitband-Zugangs- switch (5), der Teil des Paketvermittlungsnetzes (3) ist oder zu diesem Zugang hat, ob ein durch ein Netzwerkmanage- ment ausgelöstes Steuersignal zum Zuschalten einer Rück- kanal-Datenübertragung via Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät vorliegt, d) Mitteln zum Zuschalten einer Übertragung via Breitband- Rückkanal während der bestehenden L7-Verbindung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, wobei Rück- kanal-Daten zunächst breitbandig vom Server (4) zum Breit- band-Zugangsswitch (5) übertragen und dann vom Breit- band-Zugangsswitch (5) auf den Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät gegeben werden, und ohne dass die auf den Breitband-Rückkanal gegebenen Daten auf ihrem Weg zum Endgerät den Einwählknoten (31) in das Paketvermittlungs- netz durchlaufen, e) Mitteln zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechen- des weiteres Steuersignal des Netzwerkmanagements vor- liegt, f) wobei eine L7-Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zu- gangsswitches (5) hergestellt wird, insbesondere Daten vom Endgerät zum Server und vom Server zum Endgerät unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches übertra- gen werden, und wobei g) das Paketvermittlungsnetz das Internet ist.“ - 15 - An den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 15 entsprechend den abhängigen Schutzansprüchen 3 bis 16 nach Hauptantrag an. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet: „1. Telekommunikationsanordnung zur Übertragung von Rückkanal-Daten in einer Ebene-7-Verbindung gemäß dem OSI- Referenzmodell (L7-Verbindung) zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes, zumindest auf einer Teilstrecke des Rückkanals wahlweise schmalbandig über das Paketvermittlungsnetz und POTS/ISDN-Leitungen und/oder breit- bandig über einen Breitband-Rückkanal, mit: a) Mitteln zum Aufbau einer L7-Verbindung zwischen dem Endgerät (1) und dem Server (4) über das Paketvermitt- lungsnetz (3), b) Mitteln zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Da- ten vom Server (4) zum Endgerät (1), wobei die Daten aa) vom Server zu einem Breitband-Zugangsswitch (5), bb) vom Breitband-Zugangsswitch (5) über das Paket- vermittlungsnetz (3) zu einem Einwählknoten (31), über den das Endgerät (1) in das Paketvermitt- lungsnetz (3) eingewählt ist, und cc) vom Einwählknoten (31) an das Endgerät (1) übertra- gen werden, dd) und wobei der Breitband-Zugangsswitch (5) kein Ein- wählknoten in das Paketvermittlungsnetz ist, c) Mitteln zum wiederholten Prüfen beim Breitband-Zugangs- switch (5), der Teil des Paketvermittlungsnetzes (3) ist oder zu diesem Zugang hat, ob ein durch ein Netzwerkmanage- ment ausgelöstes Steuersignal zum Zuschalten einer Rück- - 16 - kanal-Datenübertragung via Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät vorliegt, d) Mitteln zum Zuschalten einer Übertragung via Breitband- Rückkanal während der bestehenden L7-Verbindung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, wobei Rück- kanal-Daten zunächst breitbandig vom Server (4) zum Breit- band-Zugangsswitch (5) übertragen und dann vom Breit- band-Zugangsswitch (5) auf den Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät gegeben werden, und ohne dass die auf den Breitband-Rückkanal gegebenen Daten auf ihrem Weg zum Endgerät den Einwählknoten (31) in das Paketvermittlungs- netz durchlaufen, e) Mitteln zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechen- des weiteres Steuersignal des Netzwerkmanagements vor- liegt, f) wobei eine L7-Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zu- gangsswitches (5) hergestellt wird, insbesondere Daten vom Endgerät zum Server und vom Server zum Endgerät unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches übertra- gen werden, g) das Paketvermittlungsnetz das Internet ist, und h) die Bandbreite der über den Breitband-Rückkanal zum Endgerät erfolgenden Datenübertragung durch den Nutzer oder das Netzwerkmanagement einstellbar ist.“ An den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich die Schutzansprü- che 2 bis 14 entsprechend den Schutzansprüchen 3 und 4 sowie 6 bis 16 nach Hauptantrag an. - 17 - Mit ihrer Beschwerde streben die Beschwerdeführerinnen zu 1 und zu 2 die Fest- stellung an, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Sie sind der Auffassung, die Gegenstände der Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten, insbesondere in Ansehung der Druckschriften US 5 852 721 (D8) und YUILL, S. J. et al: Performance Modelling for Packet Networks with Satellite Overflow Channels. In: IEEE Transactions on Communications, Vol. COM29, No. 6 June 1981, S. 808 - 815 (D11), auf keinem erfinderischen Schritt. Für den Fall, dass der Senat ihrem Antrag nicht folgen könne, regte die Be- schwerdeführerin zu 1 wiederholt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage, ob § 2 Nr. 3 GebrMG jedenfalls mittelbar bei der Prüfung der Frage des erfinderischen Schrittes zu berücksichtigen sei (vgl. dazu die Schriftsätze vom 9.10.2008 und vom 10.3.2011, jeweils Abschnitt I.). Zusätzlich führt die Beschwerdeführerin zu 2 aus, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgingen, in der sie ursprünglich eingereicht wor- den sei. Die verteidigten Schutzansprüche könnten auch deshalb nicht an die Stelle der eingetragenen treten. Nach Auffassung der Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerdegegnerin sind die Gegenstände der Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und jedenfalls gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 neu und beruhen auf einem erfinderischen Schritt; sie gingen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Zudem greife die Priorität vom 15. Okto- ber 1998 zwar nicht für einen Gegenstand der ein Zuschalten eines Kanals bean- spruche, wohl aber für einen Gegenstand, der lediglich einen Kanalwechsel bean- spruche. - 18 - Zum Stand der Technik wurde in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 insbesondere die vorgenannten Druckschriften D8 und D11, sowie die Druckschrift (3a) US 5 732 078 erörtert. II. A) Die Beschwerde der Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 ist zulässig und begründet. Unter Aufhebung des angegriffenen Beschlus- ses ist dem Antrag auf Feststellung, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, stattzugeben. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in den mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Fassungen beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt, so dass der Löschungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG in Verbindung mit §§ 1 und 3 GebrMG in vollem Um- fang gegeben war. 1) In der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters wird ausgeführt, dass bei Kommunikationsmedien zunehmend breitbandige Übertragungen an Be- deutung gewinnen, z. B. mittels Satelliten oder ADSL-Technik. Für Teilnehmer-An- schluss-Leitungen würden Realisierungen mittels Fernsehkabel-Technik, Stromka- bel-Technik und Mobilfunkstrecken diskutiert. Es bestehe ein Bedürfnis nach Tele- kommunikationsanordnungen, die die bestehenden breitbandigen Techniken flexi- bel und an die Bedürfnisse eines Nutzers angepasst zur Verfügung stellen (vgl. Seiten 1 und 2 der Streitgebrauchsmusterschrift). Als die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegende Aufgabe wird daher genannt, eine Telekommunikationsanordnung zur Übertragung von - 19 - Rückkanal-Daten in einer Verbindung zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes sowie eine in einer solchen Telekommunikations- anordnung verwendete Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, die ein hohes Maß an Flexibilität bei der Wahl der Übertragungsmethode in Ab- hängigkeit von den Vorgaben eines Nutzers oder eines Netzwerkmanagements ermöglichen. Insbesondere soll der Nutzer die Möglichkeit haben, die Dienstequa- lität, insbesondere die Bandbreite einer Datenübertragung nach seinen Wünschen dynamisch festzulegen (vgl. Seite 3, erster Absatz der Streitgebrauchsmuster- schrift). 2) Der zu berücksichtigende Fachmann ist zur Überzeugung des Senats ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Übertragung von Daten in Telekommunika- tionsnetzen, insbesondere im Internet, verfügt. Dieser Fachmann dürfte die Begriffe der geltenden Schutzansprüche wie folgt verstehen: Da der Begriff „Netzwerkmanagement“ in der Streitgebrauchsmusterschrift nicht näher erläutert wird, subsumiert der Fachmann darunter jedwedes Kontroll- oder Steuersystem, das Elemente eines Netzwerks überwacht und/oder steuert. „Wechseln“ im Sinne des Streitgebrauchsmusters bedeutet für den Fachmann den Übergang von einer schmalbandigen zu einer breitbandigen Übertragung bzw. den umgekehrten Übergang. Das „Wechseln“ erfolgt während einer beste- henden Verbindung und bei Vorliegen eines Steuersignals. Beim „Zuschalten“ erfolgt die Übertragung im zugeschalteten Kanal parallel zur weiter bestehenden Übertragung im (alten) Kanal. - 20 - 3) Den Gegenständen der geltenden Schutzansprüche kommt, von der Gebrauchsmusterinhaberin unbestritten, lediglich der Zeitrang vom 23. Dezem- ber 1998 jedenfalls insoweit zu, als ein „Zuschalten„ einer Übertragung via Breit- band-Rückkanal beansprucht wird, da ein solches Zuschalten erst im Prioritätsdo- kument vom 23. Dezember 1998 offenbart ist. Zum Hauptantrag: 4) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil er sich für den zuständigen Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D8 und D11 ergeben hat. 5) Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Merkmalskennzeichnung eingefügt): Telekommunikationsanordnung M1 zur Übertragung von Rückkanal-Daten M2 in einer Ebene-7-Verbindung gemäß dem OSI-Referenzmo- dell (L7-Verbindung) zwischen einem Endgerät und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes, M3 zumindest auf einer Teilstrecke des Rückkanals wahlweise schmalbandig über das Paketvermittlungsnetz und POTS- /ISDN-Leitungen und/oder breitbandig über einen Breitband- Rückkanal, mit: a) Mitteln zum Aufbau einer L7-Verbindung zwischen dem Endgerät (1) und dem Server (4) über das Paketvermitt- lungsnetz (3), b) Mitteln zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Da- ten vom Server (4) zum Endgerät (1), wobei die Daten aa) vom Server zu einem Breitband-Zugangsswitch (5), - 21 - bb) vom Breitband-Zugangsswitch (5) über das Paket- vermittlungsnetz (3) zu einem Einwählknoten (31), über den das Endgerät (1) in das Paketvermitt- lungsnetz (3) eingewählt ist, und cc) vom Einwählknoten (31) an das Endgerät (1) übertra- gen werden, c) Mitteln zum wiederholten Prüfen beim Breitband-Zugangs- switch (5), der Teil des Paketvermittlungsnetzes (3) ist oder zu diesem Zugang hat, ob ein durch den Nutzer des Endge- rätes (1) oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steu- ersignal zum Übergang auf eine Rückkanal-Datenübertra- gung via Breitband-Rückkanal oder zum Zuschalten einer Rückkanal-Datenübertragung via Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät vorliegt, d) Mitteln zum Wechseln auf eine Übertragung via Breitband- Rückkanal während der bestehenden L7-Verbindung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, oder Mittel zum Zuschalten eines derartigen Kanals, wobei Rückkanal- Daten zunächst breitbandig vom Server (4) zum Breitband- Zugangsswitch (5) übertragen und dann vom Breitband-Zu- gangsswitch (5) auf den Breitband-Rückkanal bis zum End- gerät gegeben werden, und ohne dass die auf den Breit- band-Rückkanal gegebenen Daten auf ihrem Weg zum End- gerät den Einwählknoten (31) in das Paketvermittlungsnetz durchlaufen, e) Mitteln zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechen- des weiteres Steuersignal des Nutzers oder des Netzwerk- managements vorliegt, f) wobei eine L7-Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zu- - 22 - gangsswitches (5) hergestellt wird, insbesondere Daten vom Endgerät zum Server und vom Server zum Endgerät unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches übertra- gen werden, und wobei g) das Paketvermittlungsnetz das Internet ist. 6) Die Druckschrift D8 (US 5 852 721) wurde am 22. Dezember 1998 veröffentlicht, also nach der vom Streitgebrauchsmuster beanspruchten (ersten) Priorität vom 15. Oktober 1998 und vor der (zweiten) vom Streitgebrauchsmuster beanspruchten Priorität vom 23. Dezember 1998. Den Gegenständen der gelten- den Schutzansprüche kommt jedoch, wie oben ausgeführt, lediglich der Zeitrang vom 23. Dezember 1998 jedenfalls insoweit zu, als ein „Zuschalten“ einer Übertra- gung via Breitband-Rückkanal beansprucht wird, da ein solches Zuschalten erst im Prioritätsdokument vom 23. Dezember 1998 offenbart ist. Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 gemäß Hauptantrag in seiner fakultativ beanspruchten Ausprägung, welche ein „Zuschalten" einer Übertragung via Breitband-Rückkanal beansprucht, ist dem Fachmann mit der - für diesen Gegenstand Stand der Tech- nik bildenden - Druckschrift D8 in Zusammenschau mit der D11 nahegelegt. Die Druckschrift D8 beschreibt eine Telekommunikationsanordnung zur Übertra- gung von Rückkanal-Daten (vgl. Spalte 5, Zeilen 14 bis 18 und 42 bis 47 i. V. m. Fig. 1; Merkmal M1). Diese Rückkanal-Daten werden infolge eines Requests übertragen, der von einer Anwendung ausgesandt wird (vgl. BZ 112 in Fig. 1 bzw. die konkrete Ausgestaltung von Anwendungen als die Programme „Mosaic“ bzw. „Gopher“ wie sie in Fig. 2 gezeigt ist), welche in einem Benutzerterminal (vgl. hy- brid terminal 110 in Fig. 1) betrieben wird. Infolge dieses Requests antwortet eine Anwendung in einem (Anwendungs-)Server (vgl. „application server“ BZ 140 in Fig. 1) mit der Übersendung der gewünschten Rückkanal-Daten (vgl. Spalte 5, Zeile 48 bis Spalte 6, Zeile 23 und Spalte 9, Zeilen 44 bis 48). Es findet somit ein Datenaustausch zwischen Anwendungen statt (eben beispielsweise den Anwen- dungen „Mosaic“ bzw. „Gopher“ im hybrid terminal 110 und einer Anwendung im - 23 - application server 140), mithin erfolgt der Datenaustausch im Rahmen einer Ebene-7-Verbindung gemäß dem OSI-Referenzmodell (L7-Verbindung) zwischen einem Endgerät (hybrid terminal 110) und einem Server eines Paketvermittlungsnetzes (vgl. Fig. 1: application server 140 am Internet 128; Merkmal M2). Die Telekommunikationsanordnung nach der Druckschrift D8 ist gemäß ihrem zweiten Ausführungsbeispiel auch eingerichtet, um zumindest auf einer Teil- strecke des Rückkanals die Rückkanal-Daten wahlweise (vgl. Spalte 13, Zeilen 25 bis 34) schmalbandig über das Paketvermittlungsnetz und POTS/ISDN-Leitungen (vgl. Spalte 14, Zeile 66 bis Spalte 15, Zeile 9 sowie den Pfad „D“ in Fig. 15 mit der zugehörigen Erläuterung in Spalte 15, Z. 43 bis 50) oder breitbandig über ei- nen Breitband-Rückkanal zu übertragen (vgl. Spalte 6, Zeile 21 bis 52 sowie den Pfad „B“ in Fig. 15 mit der zugehörigen Erläuterung in Spalte 15, Z. 24 bis 31; Merkmal M3). Weiter weist die mit der Druckschrift D8 beschriebene Telekommunikationsanord- nung Mittel zum Aufbau einer L7-Verbindung zwischen dem Endgerät (hier hybrid terminal 110) und dem Server (hier application server 140) über das Paketver- mittlungsnetz (hier Internet 128) auf (vgl. Spalte 5, Zeilen 42 bis 47 und Spalte 5, Zeile 53 bis Spalte 6, Zeile 24, sowie den Pfad „A“ in Fig. 15 mit der zugehörigen Erläuterung in Spalte 15, Zeilen 13 bis 23; Merkmal a). Die Druckschrift D8 beschreibt, dass die von ihr gelehrte Telekommunikationsan- ordnung so ausgebildet sein kann, dass die Rückkanal-Daten, die im Rahmen ei- ner Streaming-Verbindung vom Server zum Endgerät übertragen werden als sol- che erkannt und der Übertragungsweg entsprechend gewählt wird (vgl. Sp. 17, Z. 15 bis 18). Konkret wird ausgeführt, dass die Erkennung darauf basieren kann, dass im Rahmen einer Streaming-Verbindung bereits eine Datenmenge von 12 Megabytes übertragen wurde und der Breitband-Zugangsswitch (hier der hy- brid gateway 150) daraufhin von der Übertragung über den breitbandigen - 24 - Satellitenkanal auf eine schmalbandige terrestrische Übertragung umschaltet. Damit weist die Telekommunikationsanordnung nach der Druckschrift D8 auch Mittel zum schmalbandigen Übertragen von Rückkanal-Daten vom Ser- ver (application server 140) zum Endgerät (hybrid terminal 110) auf (Merkmal b), wobei die Daten vom Server zu einem Breitband-Zugangsswitch (dem hybrid ga- teway 150) übertragen werden (Merkmal aa), dieser die Daten über das Paketver- mittlungsnetz (das internet 128) zu einem Einwählknoten (dem SLIP provider 130) schickt, über den das Endgerät in das Paketvermittlungsnetz eingewählt ist (vgl. Sp. 9, Z. 27 - 28; Merkmal bb). Letztendlich werden die Daten dann vom Einwähl- knoten an das Endgerät (hybrid terminal 110) übertragen (vgl. Sp. 17, Z. 36 bis 45; Merkmal cc). Diese gesamte Übertragung erfolgt im Rahmen der Übertragung der Streaming-Daten, also im Kontext einer L7-Verbindung. Gemäß der Lehre der Druckschrift D8 ist weiter vorgesehen, dass die breitbandige Satellitenverbindung und die schmalbandige terrestrische Verbindung einander als Ausweichmöglichkeiten dienen können (vgl. Spalte 14, Zeilen 60 bis 64). Die Druckschrift D8 beschreibt auch, dass diese Ausweichmöglichkeit nicht notwendi- gerweise als „entweder-oder“-Wahl eines Übertragungskanals ausgebildet ist, sondern vielmehr der Breitband-Zugangsswitch bei einer Überlastung des breit- bandigen Satelliten-Kanals, den schmalbandigen terrestrischen Kanal zuschalten kann (vgl. Sp. 14, Zeilen 53 bis 69). Der Fachmann versteht dies im Kontext der D8 als ein Zuschalten während einer L7-Verbindung, da diese Verbindung - wovon auch das Streitgebrauchsmuster ausgeht - von einem Umschalten auf der Netz- ebene (was einem Umschalten einer L3- bzw. L4-Verbindung entspricht) nicht tan- giert ist (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift, Seite 4, dritter Absatz). Zudem ent- spricht es fachmännischem Bestreben, eine bestehende Verbindung nach Mög- lichkeit nicht zu unterbrechen. Den vorbeschriebenen Fall der terrestrischen Über- tragung von Streaming-Daten im Blick, welche den Breitband-Zugangsswitch (hy- brid gateway 150) passieren (vgl. wiederum Sp. 17, Z. 24 bis 35), ist es dem Fach- mann somit nahe gelegt, beim Breitband-Zugangsswitch, der - wie unmittelbar aus Fig. 1 hervorgeht - Zugang zum Paketvermittlungsnetz (dem internet 128) hat, - 25 - Mittel zum wiederholten Prüfen vorzusehen, ob - als Folge einer Überlastung des terrestrischen Übertragungskanals - ein Steuersignal zum Zuschalten einer Rückkanal-Datenübertragung via Breitband-Rückkanal bis zum Endgerät vorliegt (Merkmal ctlw.). Denn es wäre - gerade vor dem mit der D8 gelehrten Hintergrund der gegenseitigen back-up-Fähigkeit von terrestrischer wie Satelliten-Verbindung - unfachmännisch, zwar ein Zuschalten des schmalbandigen Kanals im Falle einer Überlastung des breitbandigen Kanals vorzusehen (wie dies die D8 in Sp. 14, Z. 53 bis 59 lehrt), im umgekehrten Fall einer Überlastung des schmalbandigen Kanals ein Zuschalten des breitbandigen Kanals jedoch zu unterlassen und somit das Abbrechen der Verbindung in Kauf zu nehmen. Das oben genannte Steuer- signal wird in einer dem Fachmann selbstverständlichen Weise durch ein Netz- werkmanagement ausgelöst, da nur dieses den Überblick über die Kanalzustände und -belastungen hat (Merkmal cRest). Sieht der Fachmann demgemäß im Fall einer Überlastung des schmalbandigen Kanals ein Zuschalten des breitbandigen Kanals vor, werden hierfür Mittel zum Zuschalten eines derartigen Kanals auf ein Steuersignal hin aktiv (im betrachteten Fall dann, wenn der terrestrische Kanal gestört ist; vgl. wiederum Spalte 14, Zeilen 53 bis 59 i. V. m. Zeilen 63 bis 65). In diesem back-up-Fall werden die Rückkanal- Daten zunächst breitbandig vom Server zum Breitband-Zugangsswitch übertragen (vgl. Spalte 9, Zeilen 64 bis 67) und dann vom Breitband-Zugangsswitch auf den Breitband-Rückkanal (Satellitenkanal) bis zum Endgerät gegeben. Dieser Weg erfolgt gemäß Fig. 1 der D8 über die Vorrichtungen mit den Bezugszeichen 140, 128, 150, 160, 170, 175, 180 und 110. Es ist unmittelbar ersichtlich, dass die auf den Breitband-Rückkanal gegebenen Daten auf ihrem Weg zum Endgerät den Einwählknoten (SLIP provider 130) in das Paketvermittlungsnetz nicht durchlaufen (Merkmal dtlw.). In einer dem Fachmann selbstverständlichen Weise wird hierbei eine L7-Verbindung nicht unterbrochen, denn die Zuschaltung im Überlastfall soll ja gerade eine solche Unterbrechung der Verbindung verhindern (Merkmal dRest). - 26 - Da ein Nutzer, dessen Anwendung aktuell den breitbandigen Satelliten-Rückkanal nutzt, gemäß der Lehre der Druckschrift D8 „on-the-fly“ bezüglich dieser Anwen- dung („a single application“) von der breitbandigen Satellitenübertragung auf eine schmalbandige terrestrische Übertragung zurückwechseln kann (vgl. Spalte 14, Zeilen 35 bis 45), müssen in der Telekommunikationsanordnung nach der D8 auch Mittel zum Zurückwechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten, sofern ein entsprechendes Steuersignal des Nutzers vorliegt, vorhanden sein. Darüber hinaus offenbart die D8 auch Mittel beim Breitband-Zu- gangsswitch zum Wechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal- Daten während einer L7-Verbindung, sofern ein entsprechendes Steuersignal des Netzwerkmanagements vorliegt, da der Breitband-Zugangsswitch - wie bereits ausgeführt - ausgestattet ist, um bezüglich einer Streaming-Anwendung, die über den Satelliten-Rückkanal geleitet wird, zu erkennen, dass bereits mehr als 12 Megabytes an Daten transportiert wurden und die weitere Übertragung dann auf den schmalbandigen terrestrischen Kanal umzuleiten (vgl. Sp. 17, Z. 26 bis 35; Merkmal e). Ein Vorhandensein von Mitteln beim Breitband-Zugangsswitch zum Wechseln auf eine schmalbandige Übertragung der Rückkanal-Daten während einer L7-Verbindung, sofern ein entsprechendes Steuersignal des Netzwerkmanage- ments vorliegt, ergibt sich für den Fachmann in nahe liegender Weise im übrigen auch aus der Notwendigkeit, eine Verbindung, die wegen Überlast des terrestri- schen Kanals auf den Satellitenkanal umgeschaltet worden war (siehe oben), nach Wegfall der Überlast wieder auf den günstigeren terrestrischen Kanal um- schalten zu können (vgl. auch Sp. 13, Zeilen 47 bis 53). Im Falle einer Satellitenübertragung der Rückkanal-Daten sieht die Druckschrift D8 vor, dass eine Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches hergestellt wird, insbesondere Daten vom Endgerät zum Server und vom Server zum Endgerät unter Zwischen- schaltung des Breitband-Zugangsswitches übertragen werden (vgl. Fig. 15, die - 27 - Pfade „A“ und „B“ mit der zugehörigen Beschreibung in Spalte 15, Zeilen 10 bis 31; Merkmal ftlw.). Im Falle einer (geplanten) terrestrischen Übertragung passieren die Daten jedoch weder in Hin- noch in Rückrichtung zwingend den Breitband-Zu- gangsswitch (vgl. Fig. 15, die Pfade „C“ und „D“ mit der zugehörigen Beschreibung in Spalte 15, Zeilen 32 bis 50; Merkmal fRest nicht). Gemäß der Druckschrift D8 ist das Paketvermittlungsnetz das Internet (vgl. Spal- te 4, Zeilen 32 bis 36 i. V. m. Fig. 1; Merkmal g). In der Praxis stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, die mit der Druckschrift D8 gelehrte Vorrichtung hinsichtlich der zeitlichen Abläufe der Datenübertragung weiter zu optimieren. Hierbei gibt ihm die Druckschrift D11, die dasselbe technische Gebiet der „hybri- den Netzwerke“ betrifft wie das Streitgebrauchsmuster und die Druckschrift D8, eine Anregung. Denn der Fachmann entnimmt der D11 die Lehre, dass im allge- meinen Satellitenkanäle zwar breitbandig, aber mit hohen Verzögerungszeiten be- haftet sind, terrestrische Kanäle dagegen zwar schmalbandiger arbeiten, jedoch wesentlich kürzere Verzögerungszeiten aufweisen können (vgl. Seite 808, linke Spalte, zweitletzter Absatz). Für viele (gerade zeitkritische) Anwendungen sei daher (genügende Bandbreite vorausgesetzt) ein terrestrischer Kanal günstiger (vgl. Seite 808, linke Spalte, die zwei letzten Zeilen und rechte Spalte, die zwei ersten Zeilen). Der Fachmann entnimmt der D11 weiter unmittelbar und eindeutig, dass man ent- weder einen breitbandigen Satelliten-Kanal als primären Kanal und einen schmal- bandigen terrestrischen Kanal als sekundären Überlaufkanal benutzen kann (vgl. Seite 808, Fußnote 1) oder eben das umgekehrte (duale) Szenario wählt, nämlich zunächst nur einen schmalbandigen terrestrischen Kanal als primären Kanal zu nutzen und im Verlauf der Übertragung einen breitbandigen Satelliten-Kanal als sekundären Überlaufkanal zuzuschalten (vgl. insb. Seite 808, linke Spalte, begin- - 28 - nend mit dem letzten Absatz, „… if a terrestrial channel has sufficient capacity and speed of propagation to transmit packets in less time than required for satellite transmission, it is preferable to transmit packets via the terrestrial channel. How- ever, when traffic temporarily exceeds terrestrial channel capacity, queues de- velop such that the satellite propagation delay will be less than the time spent waiting for terrestrial transmission. A wide-band satellite overflow channel should enhance overall network performance.”). Diese Anregung veranlasst den Fachmann, beide derartigen Zuschaltungsmög- lichkeiten auch bei der Telekommunikationsanordnung nach der Druckschrift D8 in Betracht zu ziehen, insbesondere nachdem die D8 bereits lehrt, dass die breit- bandige Satellitenverbindung und die schmalbandige terrestrische Verbindung einander als Ausweichmöglichkeiten dienen können (vgl. D8, Spalte 14, Zeilen 63 bis 64). Um die Zeiteffizienz zu steigern, wird der Fachmann also den Verkehr zum und vom Server generell über den netztechnisch gut eingebundenen (vgl. D8, Spalte 9, Zeilen 64 bis 67) und gemäß der Lehre der D8 bereits mit „Intelligenz“ ausgestatteten (vgl. dort Spalte 17, Zeilen 5 bis 48) Breitband-Zugangsswitch len- ken und diesen mit der Funktionalität des Queuing-Switches gemäß der D11 aus- gestalten (vgl. dort Fig. 1) und somit in einem Schritt, bei übersehbarem Erfolg und ohne sonst in den Aufbau nach der D8 eingreifen zu müssen, den Breitband-Zu- gangsswitch als „zentrale Verteilstelle“ des Hin- wie Rückkanals nutzen. Da bei einer - wie geschildert - fortgebildeten Vorrichtung gemäß der Druckschrift D8 jede Verbindung zwischen Endgerät und Server stets unter Zwischenschaltung des Breitband-Zugangsswitches hergestellt wird, ist auch das Merkmal fRest) zur Gänze erfüllt. 7) Soweit die Beschwerdegegnerin vorgetragen hat, die Druckschrift D8 offen- bare lediglich, dass innerhalb der zu einer L7-Verbindung gehörigen Übertragung entweder terrestrisch oder über Satelliten übertragen werde, jedoch keinen Wech- - 29 - sel während der Verbindung, so steht dem der klare Wortlaut der Druckschrift D8 entgegen (vgl. beispielsweise Sp. 17, Z. 5 bis 48). Ebenso wenig kann die Beschwerdegegnerin mit der Behauptung durchdringen, das mit der Druckschrift D8 gelehrte back-up-System von terrestrischer und Satel- liten-Übertragung biete keine Rückwechsel-Möglichkeit, da der jeweils zweite Ka- nal ja gestört sei. Sie übersieht hierbei die dem Fachmann selbstverständliche be- triebliche Situation, dass der jeweils zweite Kanal nach Beendigung der ihn ein- schränkenden Störung wieder zur Verfügung steht und dann als wertvolles Be- triebsmittel natürlich wieder voll genutzt wird. Dass die Druckschriften D8 und D11 - anders als von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - demselben technischen Gebiet der Hybridnetzwerke entstammen, wurde bereits erläutert. Soweit die Beschwerdegegnerin weiter - unter Verweis auf die BGH-Entscheidung „einteilige Öse“ (GRUR 2010, 407 ff.) - die Ansicht vertritt, der Fachmann hätte keine Anregung gehabt, die Lehre der D11 auf einen Ge- genstand nach der D8 anzuwenden, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Veranlassung - wie oben ausgeführt - sowohl durch die konkreten Aussagen zu den zeitlichen Verhältnissen von terrestrischer und Satellitenübertragung in der D11, als auch durch die mit der D8 immanent vorgegebene Aufgabe der zeitlichen Optimierung der Abläufe der Datenübertragung konkret gegeben war. Einer Kom- bination der beiden Lehren der D8 und der D11 steht auch nicht entgegen, dass die D11 ein statistisches Routing von Datenpaketen ohne expliziten Bezug zu de- ren L7-Verbindung betrifft, weil der Fachmann im Rahmen der D8 ohnehin von ei- nem solchen Routen auf Paketebene ausgeht, das, wie bereits ausgeführt, die L7- Verbindung nicht tangiert. 8) Auf keinen der abhängigen Ansprüche 2 bis 16 nach Hauptantrag ist ein eigenständiger Antrag seitens der Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerde- gegnerin gerichtet worden. Nach Auffassung des Senats ist auch nicht erkennbar, - 30 - dass die damit beanspruchten Gegenstände auf einem erfinderischen Schritt be- ruhen könnten (vgl. BGH GRUR 2007, 309 ff. - Schussfädentransport). 9) Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist somit nicht schutzfähig i. S. d. §§ 1 und 3 GebrMG. Zum Hilfsantrag 1: 10) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ändert die Merkmale c) und e) des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend ab, dass ein Steuersignal (allein) durch ein Netzwerkmanagement ausgelöst wird, nämlich dass ein weiteres Steuersignal des Netzwerkmanagements vorliegt und nicht alternativ eines Nut- zers, weiter sind gemäß Merkmal d) Mittel nurmehr zum Zuschalten einer Übertra- gung via Breitband-Rückkanal vorgesehen, nicht mehr alternativ auch zum Wech- seln auf eine solche Übertragung. Zudem ist in Abänderung der Merkmalsgrup- pe b) der Breitband-Zugangsswitch kein Einwählknoten in das Paketvermittlungs- netz (Merkmal dd). 11) Dem Fachmann ist mit der D8 - wie oben ausgeführt - nahe gelegt, die nöti- gen Steuersignale durch ein Netzwerkmanagement generieren zu lassen, da nur dieses den Überblick über die Kanalzustände und -belastungen hat. Eine Zuschaltung ist bereits mit der D8 nahe gelegt (siehe die obige Diskussion der D8 im Kontext des Hauptantrags), wird dem Fachmann aber mit der D11 ex- plizit offenbart, denn der dortige Switch verteilt im „Überlauffall“ die zur Übertra- gung anstehenden Pakete auf die an ihn angeschlossenen Kanäle, schaltet also den Überlaufkanal zu. - 31 - Schlussendlich ist auch gemäß der Lehre der D8 der Breitband-Zugangsswitch kein Einwählknoten in das Paketvermittlungsnetz (vgl. dort Fig. 1). Damit beruht auch der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt. 12) Auf keinen der abhängigen Ansprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 1 ist ein eigenständiger Antrag seitens der Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerde- gegnerin gerichtet worden. Nach Auffassung des Senats ist auch nicht erkennbar, dass die damit beanspruchten Gegenstände auf einem erfinderischen Schritt be- ruhen könnten (vgl. BGH GRUR 2007, 309 ff. - Schussfädentransport). 13) Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung ist somit nicht schutzfähig i. S. d. §§ 1 und 3 GebrMG. Zum Hilfsantrag 2: 14) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 nimmt gegenüber der Fas- sung des Hilfsantrags 1 am Ende des Schutzanspruchs das Merkmal „h) die Bandbreite der über den Breitband-Rückkanal zum Endgerät erfolgenden Datenübertragung durch den Nutzer oder das Netzwerkmanagement einstellbar ist.“ auf. 15) Der Wortlaut dieses zusätzlichen Merkmals h) besagt nicht, dass die Band- breite des Rückkanals stets variabel ist, sondern lediglich, dass eine Einstellung erfolgen kann. Weder ist ein Zeitpunkt spezifiziert, noch steht das entsprechende Teilmerkmal in einer festen logischen Abfolge mit den weiteren Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Daher schließt das entsprechende - 32 - Teilmerkmal den Fall ein, dass eine lediglich einmalige Einstellung der Bandbreite des Rückkanals zu Initialisierungszwecken vorgenommen wird. Dies ist jedoch zwangsläufig auch bei den Übertragungsverfahren gemäß der D8 bzw. der D11 notwendig, denn es stellt eine systemimmanente Unabdingbarkeit dar, für den Aufbau einer Verbindung über einen Satellitenkanal eine verfügbare Bandbreite zu setzen. Zudem muss das Vorsehen einer Bandbreitenregelung als rein handwerkliche Maßnahme im Rahmen des allgemeinen Fachwissens auf dem Gebiet der Tele- kommunikation und der Netzwerke gelten, die keinen erfinderischen Schritt be- gründen kann (vgl. auch Druckschrift D3a, Spalte 4, Zeilen 13 bis 36 sowie Spalte 5, Zeilen 53 bis 66). Damit beruht auch der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt. 16) Auf keinen der abhängigen Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 2 ist ein eigenständiger Antrag seitens der Gebrauchsmusterinhaberin und Beschwerde- gegnerin gerichtet worden. Nach Auffassung des Senats ist auch nicht erkennbar, dass die damit beanspruchten Gegenstände auf einem erfinderischen Schritt be- ruhen könnten (vgl. BGH GRUR 2007, 309 ff. - Schussfädentransport). 17) Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist somit nicht schutzfähig i. S. d. §§ 1 und 3 GebrMG. B) Unter den vorgenannten Umständen konnte die Zulässigkeit der verteidigten Fassungen der Schutzansprüche dahinstehen und es musste auch nicht entschie- den werden, ob die Rechtsbeschwerde zu der Frage, ob § 2 Nr. 3 GebrMG jeden- falls mittelbar bei der Prüfung der Frage des erfinderischen Schrittes zu berück- sichtigen ist, zuzulassen ist. - 33 - C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und i. V. m. §§ 91 Abs. 1 und 95 ZPO. Billigerweise erfolgte kein Kostenausspruch bezüglich des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundes- gerichtshof. Insoweit trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst, wie sich unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG ergibt. Der verworfene Teil der Rechtsbeschwerde fällt hierbei kostenmäßig nicht ins Gewicht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Eisenrauch Gottstein Musiol Cl