Beschluss
29 W (pat) 542/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 542/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 018 110.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Kortge und Dorn - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 9. August 2011 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortfolge Hugo Sinzheimer Institut ist am 25. März 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst- leistungen angemeldet worden: Klasse 9: Video- und Tonaufzeichnungsträger, insbesondere: USB-Speicher, Compact-Disks, DVDs, Magnetbän- der, Videobänder, Videokassetten; elektronische Publikationen (herunterladbar) sowie andere Spei- chermedien, auf denen Computerprogramme oder Computerdaten gespeichert werden; Mauspads; Apparate und Zubehör (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Computerspiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Broschüren, Informationsblätter und Handbücher, Zeitschriften und Veröffentlichungen (Schriften); Lehr- und Un- terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); sämtliche - 3 - vorgenannten Waren insbesondere auf das Arbeits- recht bezogen; Seminar- und Schulungsunterlagen; Schriften über die rechtliche, insbesondere arbeits- rechtliche Praxis; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Institu- tes der Arbeitsrechtsforschung, nämlich Organisa- tion und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Herausgabe und Veröffentlichung von Zeitschriften, Broschüren und Druckschriften für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit; Verwaltung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Beratung von Gewerkschaften, politischen Parteien und Staatsorganen in Bezug auf Belange des Ar- beits- und Sozialrechts; Sammeln und Zusammen- stellen von themenbezogenen Presseartikeln; Ertei- lung von Auskünften (Information); Vermittlung von Zugriffszeiten auf Websites; Klasse 36: finanzielle Beratung und finanzielle Unterstützung von Gewerkschaftsmitgliedern; Finanzanalysen, Fi- nanzberatung, insbesondere in Arbeits-, Tarif- und Sozialfragen; finanzielle Beratung über alle Medien- formen einschließlich Internet, Versicherungswe- sen, insbesondere Beratung in Fragen der Sozial- versicherung und Versorgungsangelegenheiten; Klasse 38: Telekommunikation im Finanzwesen, Übermittlung von Informationen und Daten in Onlinediensten und - 4 - im Internet, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Zugriffszeiten auf Websites; Klasse 41: Erziehung, Aus- und Fortbildung bzgl. Arbeitsbezie- hungen und Arbeitsrecht; Organisation und Durch- führung von Veranstaltungen, Konferenzen, Kon- gressen, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Symposien; Publikation von Zeitschriften und Bü- chern in elektronischer Form, auch im Internet, aus- genommen für Werbezwecke; Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Büchern, Schriften (Ergeb- nisse, Dissertationen, Habilitation, Gutachten) mit den Inhalten Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, Herausgabe einer auf die rechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Praxis konzentrierten Schriftenrei- he; Erstellung von Unterrichtsmaterialien für Unter- richt, Fernkurse, Fernunterricht und E-Learning; Or- ganisation und Durchführung von Unterricht, Fern- kursen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Akti- vitäten; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten sowie diesbezügliche Designerdienstleistungen, nämlich Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Erstellung wis- senschaftlicher Gutachten, Nachforschungen, Re- cherchen in Datenbanken und im Internet für Wis- senschaft und Forschung, Recherche- und Entwick- lungsdienste bezüglich Arbeitsbedingungen und in- novativer Produkte, soweit in Klasse 42 enthalten; sozialwissenschaftliche Beratung, wissenschaftliche - 5 - Forschung; Nachforschungen in Rechtsangelegen- heiten; Nachforschungen und Recherchen in Da- tenbanken und im Internet für Dritte; Klasse 45: Erbringung von Rechtsdienstleistungen; Erarbei- tung von Informationen über optimale Arbeitneh- mervertretung sowie arbeitsrechtliches Verhalten; wissenschaftliche Dienstleistungen und For- schungsarbeiten im juristischen Bereich; Veröffentli- chung solcher Informationen; rechtliche Beratung auf dem Gebiet der Gestaltung von Arbeitsbedin- gungen und des Abschlusses von Tarifverträgen; Mediation, Schlichtungsdienstleistungen; Herausga- be von aktuellen Informationstexten (Newslettern) über Neuerungen im juristischen Bereich, insbeson- dere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts; Beratung von Arbeitnehmern in Rechtsangelegenheiten; Ar- beitnehmerberatung bei der Auswahl von Semi- naren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von wissenschaftlichen Untersu- chungsergebnissen. Die Anmeldung ist von der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA mit Beschluss vom 9. August 2011 gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Be- gründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Rechtswissenschaftler und sozial- demokratische Politiker S… gelte als Vater des deutschen Arbeits rechts, weil er in diesem Rechtsgebiet herausragende wissenschaftliche Werke veröffentlicht habe. Das sprachüblich aus dem Begriff "Institut" und dessen vor- angestellten Namen zusammengesetzte Anmeldezeichen werde daher in seiner Gesamtheit von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen lediglich als - 6 - Hinweis auf ein (beliebiges) Institut verstanden, das sich dem Leben und Wirken S… verschrieben habe und das u. a. arbeitsrechtliche Forschung betreibe bzw. sich mit arbeitsrechtlichen Themen beschäftige. In Bezug auf die Dienstleistungen im Bereich der Beratung (Klassen 35 und 36) sowie hinsichtlich Erziehung, Ausbildung, kulturellen Aktivitäten, wissenschaftlichen (Klassen 41 und 42) und juristischen Dienstleistungen (Klasse 45) weise die angemeldete Bezeich- nung auf die Art des Anbieters hin. Denn alle diese Dienstleistungen könnten typi- sche Angebote eines solchen Instituts sein. Hinsichtlich der Waren der Klassen 9 und 16 stelle das verfahrensgegenständliche Zeichen nur einen Hinweis darauf dar, dass diese durch ein Institut, das sich dem Werk oder Schaffen S… … widme, angeboten würden oder sich thematisch damit befassten. Es sei zudem ständige Praxis, dass sich Institute nach ihrem Organisationszweck benen- nen würden und regelmäßig den Namen einer historischen Person der Zeitge- schichte trügen, wie z. B. das "Heinrich-Heine-Institut" oder das "Freud-Institut". Auf die vom Beschwerdeführer angeführten Voreintragungen von mit einem Personennamen verbundenen Institutsbezeichnungen sei u. a. zu entgegnen, dass z. B. die Anmeldungen "John Stuart Mill Institut" (30 2009 056 462.0), "Kurt Lewin Institut" (306 38 861.8), "Magnus-Hirschfeld-Institut" (306 04 556.7) und "Humboldt-Institut" (302 50 670.5) ebenfalls zurückgewiesen worden seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, den Beschluss des DPMA vom 9. August 2011 aufzuheben. Er hat seine Beschwerde bisher nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Frei- haltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Die Bezeichnung "Hugo Sinzheimer Institut" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung des Zeichens durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Zeichen besitzen kei- ne Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise le- diglich einen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus ge- bräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremd- sprache bestehen, die nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge "Hugo Sinzheimer Institut". Ein be- schreibender Begriffsinhalt oder ein enger beschreibender Bezug sind weder für die in Rede stehenden Waren noch für die beanspruchten Dienstleis- tungen erkennbar. - 8 - Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 27. Senats des Bun- despatentgerichts vom 13. April 2010 zur Wort-/Bildmarke "Schumpeter School" an (GRUR 2010, 1015 ff.). Danach unterliegen Personennamen, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig sind, wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Der Name eines Wissenschaf- tlers ist aber nicht automatisch ein beschreibender Fachbegriff für eine Lehr- einrichtung. Die kennzeichnende Funktion eines Namens geht in der Kombi- nation mit dem Begriff "Institut", dem die Bedeutung "Lehr- oder Forschungs- einrichtung – oft Teil einer Hochschule oder Akademie – oder kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation" (Duden – Deutsches Uni- versalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; http://de.wikipedia.org/wiki/In- stitut) zukommt, grundsätzlich nicht verloren. Die Nutzung von Namen histori- scher Persönlichkeiten ist dem Publikum als unterscheidungskräftige Benen- nung von öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Universitäten, Theatern etc. geläufig. Solche Kombinationen enthalten oft einen betrieblichen Her- kunftshinweis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Soweit in der Georg-Simon-Ohm-Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. November 2005 (GRUR 2006, 591; nachfolgend BPatG MarkenR 2008, 33 - Leonardo da Vinci) festgestellt wurde, dass Namen bekannter historischer Personen Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes sind, die regelmäßig nicht einem bestimmten Unternehmen und des- sen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet werden, gilt dies hier nicht. Anders als die Markenstelle ist der Senat der Auffassung, dass S… … nicht zu den berühmten Personen des Weltkulturerbes, wie z. B. Leo nardo da Vinci, gehört, deren Namen in jedem Fall für die Allgemeinheit frei- - 9 - zuhalten sind. Seine Bekanntheit beschränkt sich auf Deutschland und dort nur auf im Arbeitsrecht spezialisierte Fachleute. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten zudem feststellen, dass sich die Bezeichnung "Hugo Sinzheimer Institut" von dem ursprünglichen Na- mensgeber "verselbständigt" und zu einem (beschreibenden) Fachbegriff für eine bestimmte Art von Institutseinrichtungen oder Lehrmethoden entwickelt hat. Zwar hat er sich als Begründer der rechtsetzenden Kraft des Tarif- vertrages, Initiator der verfassungsrechtlichen Verankerung von Koalitions- freiheit und Tarifautonomie sowie Vater des deutschen Arbeitsrechts wissen- schaftliche Verdienste erworben, die heutige Arbeits- und Tarifordnung ge- prägt und eine eigene Theorie der Gesetzgebung aufgestellt, wie die Inter- netrecherche des Amtes belegt (Anlagen zum angefochtenen Beschluss, Bl. 33 - 39 VA). Dies unterscheidet ihn aber nicht von vielen anderen be- kannten Wissenschaftlern, nach denen in großer Zahl wissenschaftliche Ein- richtungen benannt sind, ohne dass erwartet wird, dass dort nur nach oder an der Theorie des Namensgebers gearbeitet wird. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu der "TOMATIS-In- stitut"-Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 14. April 2010 (27 W (pat) 108/09). Dort war die Eintragung des Zeichens "TOMATIS-In- stitut" abgelehnt worden, weil belegt werden konnte, dass es zahlreiche Ein- richtungen gibt, in denen die vom Hals-Nasen-Ohrenarzt Tomatis entwickelte und in Fachkreisen bekannte Hörtherapie zur Anwendung kommt. Solche Umstände konnten hier nicht festgestellt werden; insbesondere hat der Insti- tutsnamensgeber im vorliegenden Fall keine Lehrmethode entwickelt, welche heute noch in gleicher Art und Weise in einer Vielzahl von Einrichtungen an- gewendet wird. - 10 - 2. Es besteht auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da- nach sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Hier gibt es keine Belege dafür, dass "Hugo Sinzheimer", wie "Diesel" für Kraftstoff oder "Röntgen" für eine medizinische Untersuchungsmethode, als Sachbezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, auch nicht für die beanspruchten, gebräuchlich wäre. Dies gilt auch für die in Klasse 9 angemeldeten Datenträger, die in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnisse, die in Klasse 35 angemeldeten Ver- lagsdienstleistungen und die übrigen Dienstleistungen, soweit deren Gegen- stände einen bezeichnungsfähigen Inhalt aufweisen können, weil die ange- meldete Bezeichnung nicht nach Art eines Sachtitels geeignet ist, den ge- danklichen Inhalt zu beschreiben. Selbst wenn Leben oder Werk von S… deren Thema wäre, würde dafür nicht die angemeldete Form als Sachtitel verwendet. Eine Inhaltsbeschreibung wäre für die eher verlegeri- schen Tätigkeiten ohnehin nicht gegeben, denn, dass sich entsprechende Dienstleistungen nur dem Schaffen eines Menschen widmen und sich dann auch noch nach einem Institut benennen, ist nicht im entscheidungsrele- vanten Umfang zu erwarten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten). Grabrucker Kortge Dorn Hu