Beschluss
9 W (pat) 308/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 308/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2011 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 09 145 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt, Paetzold und Dr.-Ing. Weber beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter- lagen: - Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Antrag F1, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011, - Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 24. Oktober 2011, - Zeichnungen Figuren 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2011. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das von der E… GmbH in H… am 28. Februar 2003 angemeldete und am 26. August 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Fahrzeugdach" ist von der A… GmbH und von der W… AG Einspruch erhoben wor- den. Die Einsprüche wurden auf die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfä- higkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) gestützt. Der Einspruch der W… AG wurde mit Erklärung im Schriftsatz vom 9. Februar 2010 zurückgenommen. Das Patent wurde zwischenzeitlich auf die W… AG übertragen. Die Einspre- chende A… GmbH hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 der Über- nahme der Verfahrensbeteiligung durch die jetzige Patentinhaberin W… AG zugestimmt. Im Verfahren befindet sich folgender druckschriftlicher Stand der Technik: - E1: DE 196 34 324 A1, - E2: DE 42 38 944 C1, - E3: DE 197 13 347 C1, - E4: DE 199 08 253 A1, - E5: DE 102 26 110 A1, - E6: DE 195 25 839 C1, - E7: DE 40 06 160 A1, - E8: DE 41 08 197 A1, - 4 - - E9: DE 42 27 400 C2, - E10: DE 44 05 583 C2, - E11: DE 195 00 367 C1, - E12: DE 35 44 940 C1, - E13: DE 40 37 975 A1, - E14: DE 198 08 599 C1, - E15: EP 0 999 080 A2, - E16: EP 0 555 977 B1 und - E17: GB 340 064 A. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent schließlich in beschränkter Fassung. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Fahrzeugdach, umfassend ein öffnungsfähiges Dachteil (1), wel- ches von einer ersten, geschlossenen Dachstellung in eine zweite, vollständig geöffnete Dachstellung bewegbar ist, und eine seitliche Führung (4a), wobei das Dachteil (1) zumindest zeitweise an der Führung (4a) geführt ist, wobei eine dritte, teilweise geöffnete Dachstellung vorgesehen ist, in der das Dachteil (1) in einer zum übrigen Fahrzeugdach im wesentlichen geneigten, entgegen einer Fahrtrichtung ansteigenden Position gehalten ist, wobei das Dach- teil (1) in der zweiten, vollständig geöffneten Dachstellung in einer zum übrigen Fahrzeugdach im wesentlichen parallelen Position und beabstandet zum übrigen Fahrzeugdach gehalten ist, wobei ein Hebemittel (5, 6, 7, 8) zum Anheben eines vorderen Randbe- reichs des Dachteils (1) vorgesehen ist, wobei ein erstes Gleitele- ment (6) und ein zweites Gleitelement (7) vorgesehen sind, die in Längsrichtung des Fahrzeugdachs verschieblich geführt sind, wo- bei das Hebemittel (5, 6, 7, 8) einen Stellhebel (5) mit einer Stell- kulisse (5a) aufweist, wobei das erste Gleitelement (6) mit der - 5 - Stellkulisse (5a) verschieblich in Eingriff ist und der Stellhebel (5) mit dem zweiten Gleitelement (7) gelenkig verbunden ist, wobei das erste Gleitelement (6) an dem zweiten Gleitelement (7) mittels eines Koppelelements (11) lösbar festlegbar ist." Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2 bis 18 an. Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Lediglich pauschal macht sie geltend, das beanspruchte Fahrzeugdach sei gegenüber dem in Betracht zu ziehenden Stand der Technik nicht patentfähig. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat widersprochen und stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal- ten: - Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Antrag F1, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011, - Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 24. Oktober 2011, - Zeichnungen Figuren 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2011. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 6 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents. 2. Das Patent betrifft ein Fahrzeugdach mit einem öffnungsfähigen Dachteil. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der für den geltenden Antrag gleichlau- tenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, ein Fahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 anzu- geben, bei dem eine möglichst große und zugleich vielseitige Öff- nung des Daches erreichbar ist (siehe Abs. 0006 der Streitpatentschrift (SPS)). Dieses Problem soll durch das Fahrzeugdach gemäß geltendem Patentan- spruch 1 gelöst werden. Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu sehen, der bei einem Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von bereichsweise öffnungsfähigen Fahrzeugdächern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. - 7 - Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M1: Fahrzeugdach mit einem öffnungsfähigen Dachteil (1), M2: das Dachteil (1) ist aus einer ersten, geschlossenen Dach- stellung in eine zweite, vollständig geöffnete Dachstellung bewegbar, M3: das Fahrzeugdach umfasst eine seitliche Führung (4a), M4: das Dachteil (1) ist zumindest zeitweise an der Füh- rung (4a) geführt, M5: eine dritte, teilweise geöffnete Dachstellung ist vorgesehen, in der das Dachteil (1) in einer zum übrigen Fahrzeugdach im wesentlichen geneigten, entgegen der Fahrtrichtung an- steigenden Position gehalten ist, M6: das Dachteil (1) ist in der zweiten, vollständig geöffneten Dachstellung in einer zum übrigen Fahrzeugdach im we- sentlichen parallelen Position und beabstandet zum übrigen Fahrzeugdach gehalten, M7: ein Hebemittel (5, 6, 7, 8) zum Anheben eines vorderen Randbereichs des Dachteils (1) ist vorgesehen, M8: ein erstes Gleitelement (6) und ein zweites Gleitelement (7) sind vorgesehen, M9: das erste (6) und das zweite (7) Gleitelement sind in Längs- richtung des Fahrzeugdachs verschieblich geführt, M10: das Hebemittel (5, 6, 7, 8) weist einen Stellhebel (5) auf, M11: der Stellhebel (5) umfasst eine Stellkulisse (5a), M12: das erste Gleitelement (6) ist mit der Stellkulisse (5a) ver- schieblich in Eingriff, M13: der Stellhebel (5) ist mit dem zweiten Gleitelement (7) ge- lenkig verbunden, - 8 - M14: das erste Gleitelement (6) ist an dem zweiten Gleitele- ment (7) mittels eines Koppelelements (11) lösbar festleg- bar. 3. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Merkmale M1 bis M6 des geltenden Patentanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1. Das Merkmal M7 des geltenden Patenanspruchs 1 entspricht dem ursprünglich eingereichten Pa- tentanspruch 5. Die Merkmale M1 bis M7 des geltenden Patentanspruchs 1 entsprechen dem er- teilten Patentanspruch 1. Die Merkmale M8 und M9 des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den ursprüng- lichen Unterlagen auf Seite 6, Absatz 5 und in der Patentschrift in Absatz 0037 of- fenbart. Die Merkmale M10 und M11 des geltenden Patentanspruchs 1 sind den Patentan- sprüchen 8 bzw. 9 der ursprünglichen Unterlagen und den Patentansprüchen 7 bzw. 8 der Patentschrift entnehmbar. Das Merkmal M12 des geltenden Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Un- terlagen auf Seite 6, Absatz 3 und in der Patentschrift in Absatz 0035 offenbart. Das Merkmal M13 des geltenden Patentanspruchs 1 ist in Patentanspruch 9 der ursprünglichen Unterlagen und in Patentanspruch 8 der Patentschrift offenbart. - 9 - Gemäß dem hinsichtlich der Zulässigkeit streitigen Merkmal M14 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht die Patentinhaberin, dass "das erste Gleitele- ment (6) an dem zweiten Gleitelement (7) mittels eines Koppelelements (11) lös- bar festlegbar ist". Dieses Merkmal ist in den ursprünglichen Unterlagen auf Sei- te 3, Absatz 1 und in Patentanspruch 10 offenbart. In der Patentschrift findet sich dieses Merkmal in Absatz 0012 und in Patentanspruch 9. Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass dieses Merkmal M14 jedoch nur in Verbindung mit der Maßnahme offenbart sei, wonach "das zweite Gleitelement (7) mittels eines Sperrhebels (12) lösbar gehalten ist". Das Merkmal M14 sei daher so isoliert nicht als zur Erfindung gehörig erkennbar, weshalb der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Dieser Ansicht kann der Senat sich nicht anschließen. Nach ständiger Rechtspre- chung hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnah- me einzelner oder sämtlicher Merkmale beschränkt, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt sind und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Lehre dienen, und die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkam- mer, zuletzt Urteil vom 30. August 2011 Az. (X ZR 12/10)). Durch die Maßnahme des Merkmals M14 wird ermöglicht, dass für die Schließbewegung des Fahrzeug- dachs das zweite Gleitelement auch in dieser Richtung von dem einzig angetrie- benen ersten Gleitelement mitgenommen wird (vgl. S. 9, letzter Abs. der ursprüng- lichen Unterlagen). Das Merkmal M14 fördert daher auch schon allein für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg und ist damit zulässig. Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 18 sind nahezu wortgleich so- wohl in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, 6, 7 sowie 10 bis 21, als auch in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 20 offenbart. - 10 - Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt somit nicht vor. Die im geltenden Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefüg- ten Merkmale M8 bis M14 konkretisieren die bereits in der erteilten Fassung ge- nannten Hebemittel und ihre Führung. Ihre Offenbarung in der Patentschrift findet sich, wie vorstehend ausgeführt, in den erteilten Patentansprüchen 7 bis 9 und in den Absätzen 0035 und 0037 der Beschreibung. Die hinzugefügten Merkmale führen somit zu einer zulässigen Beschränkung des Patentgegenstands. 4. Der geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) liegt nicht vor. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fach- mann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH LmuR 2010, 153-164, vgl. auch Meier-Beck, GRUR 2011, 857 (861)). Von den im Einspruchsschriftsatz der W… AG aufgezeigten Inkonsistenzen und Widersprüchen zwischen Bezugszeichen in der Beschreibung und den Figu- ren betrifft lediglich die "mehrfach gewundene Stellkulisse 5a" den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Das in Fig. 5 mit dem Bezugszeichen 5 verse- hene und in der Beschreibung (vgl. Abs. 0034 der SPS) als Stellhebel 5 bezeich- nete Bauteil erkennt der Fachmann ohne Weiteres als den in den Fig. 7 bis 9 dar- gestellten Stellhebel, der eine mehrfach gewundene Stellkulisse mit Berei- chen 15a, 15b, 15c aufweist (vgl. auch Abs. 44 bis 46 der SPS). Das Fehlen des Bezugszeichens 5a in den Figuren führt daher nicht dazu, dass der Fachmann die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nur durch erfinderisches Zutun und mit - 11 - unzumutbaren Schwierigkeiten verwirklichen kann. Entgegenstehendes wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen. 5. Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugdach ist pa- tentfähig. 5.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeugdach nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Ein- sprechenden auch nicht in Zweifel gezogen. Nach Prüfung durch den Senat ist aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein Fahrzeugdach entsprechend dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Die Entgegenhaltung E1 (DE 196 34 324 A1) offenbart in dem Ausführungsbei- spiel gemäß der Figur 10 ein Fahrzeugdach mit einem öffnungsfähigen Dachteil 3 - Merkmal M1, welches von einer ersten, geschlossenen Dachstellung in eine zweite, vollständig geöffnete Dachstellung bewegbar ist - M2, und mit einer seitli- chen Führung 351 - M3, wobei das Dachteil 3 an der Führung 351 geführt ist - M4, wobei eine dritte, teilweise geöffnete Dachstellung vorgesehen ist, in der das Dachteil 3 in einer zum übrigen Fahrzeugdach im Wesentlichen geneigten, entge- gen einer Fahrtrichtung ansteigenden Position gehalten ist - M5, wobei das Dach- teil 3 in der zweiten, vollständig geöffneten Dachstellung in einer zum übrigen Fahrzeugdach im Wesentlichen parallelen Position und beabstandet zum übrigen Fahrzeugdach gehalten ist - M6, und wobei ein Hebemittel 5, 6, 13, 17, 21, 22, 130, 350 zum Anheben eines vorderen Randbereichs des Dachteils 1 vorgesehen ist - M7 (vgl. Fig. 10 i. V. m. Spalte 5, Zeile 63 bis Spalte 7, Zeile 19; insbesondere Spalte 6, Zeilen 32 bis 35). - 12 - Das Fahrzeugdach gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 10 der Entgegen- haltung E1 umfasst weiterhin zwei Schlitten 130, 350, an denen Hebel 5, 6 ange- lenkt sind, sowie einen weiteren Schlitten 17, an dem ein Kulissenstift 13 ausgebil- det ist. Diese Schlitten 350, 130, 17 stellen jeweils Gleitelemente im Sinne des Streitpatents dar. Somit sind aus E1 jedenfalls ein erstes und ein zweites (sowie ein weiteres) Gleitelement bekannt - M8. Sämtliche Gleitelemente 130, 350, 17 sind entsprechend Merkmal M9 in Längsrichtung des Fahrzeugdachs verschieb- lich geführt; das Gleitelement 17 in der Führungsschiene 16, die Gleitelemen- te 130, 350 in der gemeinsamen Führungsschiene 351 (siehe insbes. Fig. 10 i. V. m. Sp. 5, Z. 63 bis Sp. 6, Z. 9 sowie Fig. 5 in E1). Darüber hinaus umfasst das Hebemittel 5, 6, 13, 17, 21, 22, 130, 350 einen Stellhebel 5 mit einer Stellkulis- se 12 - M10, M11 (siehe Fig. 10 in E1). Damit sind die Merkmale M1 bis M11 des geltenden Patentanspruch 1 aus der Entgegenhaltung E1 bekannt. Zwar sind - je für sich betrachtet - auch die Merkmale M12 bis M14 in der E1 of- fenbart: Bei einer ersten Betrachtungsweise der E1 stellen bspw. der Schlitten 130 das erste Gleitelement und der Schlitten 350 das zweite Gleitelement dar. Der die Stellkulisse 12 aufweisende Stellhebel 5 ist demnach an dem Gelenkpunkt 21 und entsprechend Merkmal M13 mit dem zweiten Gleitelement 350 gelenkig verbun- den (siehe insbes. Fig. 10). Die Gleitelemente 130, 350 können gemeinsam von einem Antriebskabel 132 angetrieben werden, wobei sie über eine geeignete Me- chanik selbsttätig zumindest zeitweise voneinander entkoppelt werden (siehe Sp. 6, Z. 36 bis 41 in E1). Daraus folgt zwangsläufig, dass die Gleitelemente 130, 350 entsprechend Merkmal M14 mittels eines wie auch immer gearteten Koppel- elements aneinander lösbar festlegbar sind. - 13 - Von dem aus der Entgegenhaltung E1 (DE 196 34 324 A1) bei dieser ersten Be- trachtungsweise entnehmbaren Fahrzeugdach unterscheidet sich das nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugdach folglich durch das Merk- mal M12, wonach das erste Gleitelement mit der Stellkulisse verschieblich in Ein- griff ist. Bei einer zweiten Betrachtungsweise der Entgegenhaltung E1 hingegen, bei der bspw. der den Kulissenstift 13 aufweisende Schlitten 17 das erste und der Schlit- ten 350 das zweite Gleitelement darstellen, offenbart die Entgegenhaltung E1 ne- ben den Merkmalen M1 bis M11 auch das Merkmal M12. Denn das erste Gleitele- ment 17 ist demnach über den Kulissenstift 13 mit der Stellkulisse 12 des Stellhe- bels 5 verschieblich in Eingriff. Darüber hinaus ist auch das Merkmal M13 offen- bart, wonach der Stellhebel 5 mit dem zweiten Gleitelement 350 gelenkig verbun- den ist (siehe Fig. 10 in E1). Von dem in der E1 bei der zweiten Betrachtungsweise offenbarten Fahrzeugdach unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 durch das Merkmal M14, wonach das erste Gleitelement an dem zweiten Gleitelement mit- tels eines Koppelelements lösbar festlegbar ist. Der geltende Patentanspruch 1 fordert jedoch mit seinen Merkmalen M11 bis M14, dass das mit der Stellkulisse verschieblich in Eingriff befindliche erste Gleitele- ment (M12) mittels eines Koppelelements an dem zweiten Gleitelement lösbar festlegbar ist (M14), mit dem der die Stellkulisse umfassende Stellhebel (M11) ge- lenkig verbunden ist (M13). - 14 - Die Kombination dieser Maßnahmen ist bei dem in E1 offenbarten Fahrzeugdach unabhängig von den unterschiedlichen Betrachtungsweisen nicht erfüllt, denn das über den Kulissenstift 13 mit der Stellkulisse 12 verschieblich in Eingriff befindliche Gleitelement (Schlitten) 17 ist jedenfalls an keinem der weiteren Gleitelemente (Schlitten) 130, 350 mittels eines Koppelelements lösbar festlegbar, und insbeson- dere nicht an dem Gleitelement (Schlitten) 350, mit dem der die Stellkulisse 12 umfassende Stellhebel 5 gelenkig verbunden ist. Von jedem weiteren der aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ent- nehmbaren Fahrzeugdächer unterscheidet sich das beanspruchte Fahrzeugdach mindestens ebenfalls durch die vorstehend zu E1 bezeichnete Ausgestaltung. Entgegenstehendes hierzu hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen. 5.2 Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem im Verfah- ren befindlichen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Wie vorstehend ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 vom nächstkommenden Stand der Technik gemäß dem Ausfüh- rungsbeispiel nach Figur 10 der E1 (DE 196 34 324 A1) durch die Kombination der Merkmale M11 bis M14. Eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung des Fahrzeugdachs vermag die E1 aus sich heraus nicht zu geben. Denn der Kulis- senstift 13 dient als Führungs- und Antriebselement für Verstellbewegungen des Dachteils (Deckel) 3 und der den Kulissenstift 13 aufweisende Schlitten 17 wird hierzu über ein eigenes drucksteifes Antriebskabel 18 angetrieben (siehe Sp. 3 Z. 48 bis 59 i. V. m. Fig. 5 in E1), und zwar unabhängig von den in Figur 10 noch dargestellten weiteren Schlitten 130, 350. Diese letztgenannten Schlitten 130, 350 können sowohl relativ zueinander als auch relativ zur Dachhaut verstellt werden und sind hierzu zumindest zeitweise voneinander getrennt angetrieben (siehe Sp. 6, Z. 9 bis 35 in E1). Die Schlitten 130, 350 können hierzu, wie oben ausge- führt, gemeinsam von einem Antriebskabel angetrieben werden, wobei sie über ei- - 15 - ne geeignete Mechanik selbsttätig zumindest zeitweise voneinander entkoppelt werden (siehe Sp. 6, Z. 36 bis 41 in E1). Eine lösbare Kopplung des den Kulissen- stift 13 aufweisenden, eigens angetriebenen Schlittens 17 an einen der weiteren Schlitten 130, 350 und insbesondere an den Schlitten 350, mit dem der die Stell- kulisse 12 umfassende Stellhebel 5 gelenkig verbunden ist, ist dadurch nicht na- hegelegt. Die Entgegenhaltung E2 (DE 42 38 944 C1) offenbart in dem Ausführungsbeispiel der Figuren 6 und 7 ein Fahrzeugdach mit einem öffnungsfähigen Dachteil 14, dessen Verstellkinematik ein als vorderer Schlitten 24 ausgebildetes erstes Gleit- element und ein als hinterer Schlitten 25 ausgebildetes zweites Gleitelement auf- weist, die in Längsrichtung des Fahrzeugdachs in einer gemeinsamen Schlitten- führung 23 verschieblich geführt sind (vgl. Patentanspruch 8 in E2). Der vordere Schlitten 24 ist mit dem Antrieb ständig verbunden. Der hintere Schlitten 25 ist mit- tels eines als Verbindungsstange 51 ausgebildeten Koppelelements an dem vor- deren Schlitten 24 lösbar festlegbar (vgl. Fig. 6 und 7 i. V. m. Spalte 6, Zeile 30 bis Spalte 7, Zeile 19). Hinsichtlich des Merkmals M14 geht die E2 somit nicht über die Offenbarung der E1 hinaus. Beide Entgegenhaltungen lehren, zwei in einer ge- meinsamen Führungsschiene verschiebliche Gleitelemente zum gemeinsamen Antrieb mittels eines Koppelelements zeitweise aneinander lösbar festzulegen. Die bekannte Kinematik nach E2 verfügt über einen Stellhebel 37, der mit dem zweiten Gleitelement 25 gelenkig verbunden ist (M13). An diesem Stellhebel 37 sind zwei Kulissenstifte 39, 42 angebracht, wobei der am äußeren Ende des Stell- hebels angebrachte Kulissenstift 39 entlang einer Deckelkulisse 40 verstellbar ge- führt ist und der im mittleren Bereich des Stellhebels 37 angebrachte Kulissen- stift 42 in eine dachfeste Ausstellkulisse 43 eingreift (s. Sp. 5, Z. 2 bis 20 in E2). - 16 - Die Lehre der E2 führt daher vom Streitgegenstand weg. Denn der Stellhebel 37 der E2 umfasst ja gerade keine Stellkulisse entsprechend Merkmal M11, mit der das erste Gleitelement verschieblich in Eingriff ist (M12). An dem Stellhebel 37 sind vielmehr zwei Kulissenstifte 39, 42 angebracht, die in unterschiedliche Kulis- senführungen 40, 43 eingreifen. Eine Übertragung der Lehre der E2 auf die Vorrichtung nach E1 erfordert eine völ- lige Neukonstruktion und führt, so sie vom Fachmann überhaupt vorgenommen wird, aus den genannten Gründen nicht zu einer Kinematik, die die Merkmalskom- bination M11 bis M14 aufweist. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 bis E17 liegen weiter ab als der Stand der Technik nach E1 und E2 und stehen dem Gegenstand des gel- tenden Patentanspruchs 1 erst recht nicht entgegen, was auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht hat. Damit konnte auch eine Zusammenschau des gesamten im Verfahren befindli- chen Standes der Technik dem Fachmann keine Anregung geben, die ihn im Rah- men fachmännischen Könnens zum Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 hätte führen können. 6. Vom Patentanspruch 1 werden auch die Unteransprüche 2 bis 18 getragen. Pontzen Reinhardt Paetzold Dr. Weber Pü