Beschluss
2 W (pat) Eu 15/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 15/03 (EU) verb. mit 2 Ni 28/03 (EU); 2 Ni 43/03 (EU); 2 Ni 48/03 (EU); 2 Ni 6/04 (EU); 2 Ni 7/04 (EU) KOF 209/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … - 3 - … betreffend das europäische Patent … (= DE …) (hier: Gegenvorstellung gegen Streitwertfesetzung) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach und des Richters Dipl.-Ing. Kuest beschlossen: Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin 1) (An- tragsteller), den mit Beschluss vom 9. März 2005 festgesetzten Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Wege der Gegenvorstellung auf mindesten 4.200.000,- € fest- zusetzen, wird zurückgewiesen. - 4 - G r ü n d e I. Die Antragsteller wenden sich mit einem am 13. Januar 2011 beim Bundespatent- gericht eingegangenen Schriftsatz (Bd. VII, Bl. 1235) gegen den Beschluss des Gerichts vom 9. März 2005 (Bd. V, Bl. 850), mit dem es unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Wertangaben beider Parteien in der mündlichen Ver- handlung vom 24. November 2004 (Bd. IV, Bl. 648) den Streitwert für das Nichtig- keitsverfahren auf 2.000.000,- € festgesetzt hat. Der Bundesgerichtshof hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens durch Urteil vom 15. September 2009 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.200.000,- € festgesetzt. Hierauf begehren die Antragsteller als Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 13. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz für das Verfahren vor dem Bundes- patentgericht im eigenen Namen - so sind die Erklärungen in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2010 nach Meistbegünstigungsprinzip mangels eigenen Interesse der Klägerin aufzufassen - eine Erhöhung des Streitwerts für das Verfahren beim Bundespatentgericht. Sie halten unter Bezug auf die Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Wertfestsetzung auf mindestens 4.200.000,- € für angemessen. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. II. Der als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 9. März 2005 (Bd. V, Bl. 850) auszulegende Antrag der der Prozeßbevollmächtig- ten der Klägerin 1) ist nicht begründet. Einer Änderung des Streitwerts steht dabei entgegen der Auffassung der Beklag- ten jedoch nicht bereits § 63 Abs. 3 S. 2 GKG entgegen. Zwar muss vor dem Hin- - 5 - tergrund, dass gemäß § 63 Abs. 3 GKG eine Wertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und wenn das Verfahren insbesondere wegen der Hauptsa- che in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich an- derweitig erledigt hat, geändert werden kann, auch die Gegenvorstellung gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entschei- dung erhoben werden (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., § 84 Rdnr. 19). Dies ist jedoch seitens der Antragsteller geschehen. Die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist mit Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 15. September 2009 eingetreten (vgl. Keukenschrejver, in: Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 120 Rdnr. 6). Die Antragsteller haben mit einem am 13. Januar 2010 und damit innerhalb der vorgenannten Frist eingegangenen Schriftsatz für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht eine Erhöhung des Streitwerts beantragt. Der Senat sieht jedoch in der Sache keine Gründe für eine Änderung des erstin- stanzlich festgesetzten Streitwerts. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht beruhte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24. November 2004 auf der übereinstimmenden Wertangabe beider Parteien. Es ist für den Senat nicht erkennbar, auf welcher - ggf. abweichenden - Basis der Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren den gemeinen Wert des Streitpatents, welcher für die Wertfestsetzung maßgebend ist, ermittelt hat. Der Bundesgerichts- hof hat zudem von der ihm nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zustehenden Möglichkeit der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung keinen Gebrauch ge- macht hat, was dafür spricht, dass er die Wertfestsetzung durch das Bundespa- tentgericht jedenfalls nicht für grundsätzlich unzutreffend gehalten hat. Insbeson- dere sind im Rahmen der Gegenvorstellung seitens der Antragsteller auch keine - 6 - neuen maßgeblichen Tatsachen vorgetragen worden, die ursprünglich bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten. Sredl Merzbach Küest prö