Beschluss
19 W (pat) 22/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 22/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 038 351.4-53 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2010 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I. Dem Anmelder ist am 11. Januar 2011 die Ausfertigung eines Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2010 zugestellt worden, in dem seine die Zurückweisung seiner am 21. August 2009 eingereichte Patentanmeldung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2011 per Fax beim Deut- schen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders vom selben Tag. In den Amtsakten der Patentanmeldung befindet sich ein Beschlussexemplar, das aus einem Formblatt (P 2704.0 - 2.10) und den daran angehefteten Beschluss- gründen besteht. Abschnitt "I. Beschluss" des Formblatts enthält Angaben zur Ab- fassung des Beschlusses, insbesondere zum Rubrum, zu den angefügten Grün- den und zu den an den Schluss der Gründe zu setzenden Angaben. Der Ab- schnitt I ist am Ende mit Datum versehen und dem Namenskürzel des Prüfers ab- gezeichnet. Trotz eines entsprechenden vorgedruckten Hinweises auf dem Form- blatt fehlt die eigenhändige Unterschrift des Prüfers am Ende der Gründe. Dort steht nur die Bezeichnung der Prüfungsstelle, der maschinenschriftliche Name des Prüfers und seine Telefonnummer. Auch die weiter in den Akten befindliche Aus- - 3 - fertigung des Beschlusses ist nicht eigenhändig von dem Prüfer unterschrieben. Sie enthält neben der Bezeichnung der zuständigen Prüfungsstelle, den Namen des Prüfers und seiner Telefon-Nummer lediglich die Unterschrift der Tarifbeschäf- tigten, die Ausfertigung angefertigt hat. Auf Nachfrage des Senats haben die Bevollmächtigten des Anmelders mit Schrift- satz vom 1. Juli 2011 mitgeteilt, dass auch das ihnen zugestellte Exemplar des Beschlusses vom 13. Dezember 2010 nicht unterschrieben ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 73 Abs. 1 PatG) und auch sonst zulässig. Unab- hängig von der Frage, ob eine wirksame Entscheidung des Patentamtes über- haupt vorliegt, ist mit der Ausfertigung des Beschlusses und seiner Zustellung zu- mindest der Anschein eines dem Amt zurechenbaren Beschlusses entstanden, wodurch der Anmelder jedenfalls formell beschwert ist. In der Sache führt die Be- schwerde zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses. Beschlüsse der Prüfungsstellen sind gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG schriftlich auszufertigen. Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses gehört die Unter- schrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers auf der Urschrift, wobei es ausreicht, wenn wenigstens eines von mehreren Beschlussexemplaren unterschrieben ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 47 Rdn. 8 m. N. w., u. a. BPatGE 38, 16 f.; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe). Vorliegend trägt keines der in den Akten befindlichen oder dem Anmelder zugestellten Beschlussexemplare eine ordnungsgemäße Unterschrift des Prüfers. Soweit in dem einem Beschluss- exemplar in der Akte der Patentanmeldung der Abschnitt I des vorgehefteten Formblattes mit dem aus den drei Buchstaben "mph" bestehenden Namenskurz- zeichen des Prüfers abgezeichnet ist, handelt es um eine bloße Paraphierung, die - 4 - dem Unterschriftserfordernis nicht genügt (vgl. BPatG BlPMZ 2006, 415 - Para- phe). Abgesehen davon erfordert es die Funktion einer Unterschrift, dass sie den Urkundentext räumlich und zeitlich abschließt. Eine über den Urkundentext ste- hende "Oberschrift" stellt daher keine Unterschrift dar (vgl. BGHZ 113, 48 ff.). Auch der vollständige handschriftliche Namenszug des Prüfers an Stelle des Na- menskürzels auf dem Formblatt würde folglich zwar den Tenor des Beschlusses, nicht aber die nachfolgenden Gründe und damit nicht den Beschluss insgesamt ordnungsgemäß unterzeichnen (vgl. Schulte, a. a. O., § 47 Rdn. 9; BPatG v. 10. März 2008, 11 W (pat) 4/08). Ein nicht unterschriebener Beschluss aber, der - wie hier - im schriftlichen Verfah- ren zustande gekommen ist, stellt lediglich einen Entwurf dar und ist unwirksam. Da nach Zustellung eines nicht unterschriebenen Beschlusses die Nachholung der Unterschrift ohne erneute Zustellung nicht mehr möglich ist, war auf die Beschwer- de des Anmelders die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen, um den äu- ßeren Anschein einer wirksamen Entscheidung des Patentamtes zu beseitigen (vgl. Schulte, a. a. O., § 47 Rdn. 9; BVerfG NJW 1985, 788; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe). Die Beschwerdegebühr ist gem. § 80 Abs. 3 PatG aus Billigkeitsgründen zurück- zuzahlen, da der Anmelder aufgrund des nicht unterzeichneten unwirksamen Be- schlusses der Prüfungsstelle unnötig zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist, die zu keiner Sachentscheidung führt. Bertl Kirschneck Groß J. Müller Pü