Beschluss
26 W (pat) 6/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 6/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 002 539.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richter Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes die an- gemeldete Wortmarke 30 2010 002 539.5 primaklimastrom für die Waren und Dienstleistungen: „Klasse 4: Elektrische Energie, Erdgas (Brennstoff); Klasse 35: Vermittlung von Energie-, Strom-, Gas-, Wasserlieferungsverträgen; Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet mit elektrischer Energie und Gas; Verbraucherberatung, Unternehmensberatung, betriebswirt- schaftliche Beratung, alle im Zusammenhang mit dem Bezug und Verbrauch von elektrischer Energie, Gas oder Wasser; Klasse 39: Durchleitung, Transport, Anlieferung, Weiterleitung und Verteilung von elektrischer Energie, Strom, Gas oder Wasser; Stromversorgung (Anlieferung); Versorgung mit Gas (Anlieferung); Klasse 40: Erzeugung von Energie; Erzeugung von Gas durch Umwandlung von Stoffen; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen insbesondere im Energiebereich; ingenieurtechnische Leistungen auf dem Gebiet der Erzeu- gung von Strom und Erdgas; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; - 3 - technische Beratung im Zusammenhang mit dem Bezug und Verbrauch von Ener- gie; Gas oder Wasser“ unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zei- chen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Markenwort bestehe aus der allgemein verständlichen Kom- bination der gebräuchlichen Wörter „prima“, „Klima“ und „Strom“, erschöpfe sich in einer Summenwirkung dieser Elemente und beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Energiesektor schlagwortartig als klima- bzw. um- weltfreundlich. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, das angemeldete Markenwort sei mehrdeutig und werde trotz seiner beschreibenden Bedeutung von den betroffenen Verkehrskreisen un- ter anderem als Herkunftshinweis wahrgenommen. Sie verweist auf die Entschei- dungen des Europäischen Gerichtshofs „Vorsprung durch Technik“ (EuGH GRUR 2010, 228 - 231) sowie des 26. Senats des Bundespatentgerichts „Energie mit Ideen“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 71/09). Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2010 und 27. Juli 2010 aufzuheben. Ergänzend wird auf die Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 30 2010 002 539.5 Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ent- gegen. „Primaklimastrom“ fehlt das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn der durch die Dienstleistungen eines Energiever- sorgers angesprochene allgemeine Endverbraucher wird das insoweit zugleich freihaltebedürftige Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als werbeüblichen Sachhinweis auf klimafreundlich erzeugten elektrischen Strom und dessen umweltgerechten Verbrauch auffassen, in ihm je- doch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver- kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397 Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines An- melders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608 Rdn. 60 - Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. - 5 - BGH GRUR 2006, 850 Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete Zei- chen aus den allgemein verständlichen Begriffen „prima“, „Klima“ und „Strom“ zu- sammen, wobei der Begriff „Strom“ zum einen elektrischen Strom, zum anderen einen großen Fluss mit einer Länge über 500 km, einem Einzugsgebiet von über 1000 km2 und einer Mittelwasserabflussmenge von über 2000 m2/s, sowie in der Geologie eine auflagernde, nach unten deutlich begrenzte Gesteinsmasse be- zeichnet, deren Form durch Gleitbewegung entstanden ist. Zugleich ist „Strom“ der niederdeutsche Ausdruck für „Wirtschaftseleve, junger Gutsverwalter“ (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Auflage 1973, Bd. 16, 18). Den zuletzt genannten, möglichen weiteren Begriffsinhalten von „Strom“ kommt jedoch keine Bedeutung zu, wenn „Strom“, wie hier, als Beatandteil der Wortkom- bination „primaklimastrom“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Denn der von den Waren „elektrische Energie, Erdgas (Brennstoff)“ und den Dienstleistungen eines Energieversorgers ange- sprochene, allgemeine, aufmerksame Durchschnittsverbraucher wird „primakli- mastrom“ in Verbindung mit diesen Dienstleistungen ausschließlich als werbeübli- chen Hinweis auf klimafreundlich erzeugten elektrischen Strom und dessen um- weltgerechten Verbrauch verstehen. Potentiellen Kunden wird durch das angemel- dete Markenwort suggeriert, ihre Entscheidung für einen bestimmen Energiever- sorger und eine bestimmte Art des Energieverbrauchs verhindere künftig, dass ihr privater Energieverbrauch mittelbar zu globalen Klimaveränderung oder zu einer Zerstörung der Umwelt beitrage. Bereits die Markenstelle hat unter Voralge von Belegen zutreffend festgestellt, dass der Verkehr an diese Art der Werbung ebenso wie an die im Markenwort verwendete Begriffsbildung gewöhnt ist, weil zueinander im Wettbewerb stehende Energieversorger ihre Waren und Dienst- leistungen am Markt den angesprochenen allgemeinen Verbrauchern gegenüber - 6 - häufig mit Wortkombinationen wie „Prima Klima“, „Prima Klima Energie“ und „Klima Strom“ bewerben. Die Anmelderin vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine sprachliche Neuschöpfung handle, die lexi- kalisch nicht nachweisbar sei. Dieser Umstand ist für sich genommen nicht ausrei- chend, um die Eintragungsfähigkeit der Prüfmarke zu begründen. Der Verkehr ist es nämlich gewohnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Auch bisher noch nicht gebräuchliche, gleichwohl verständliche Bezeichnungen eignen sich zur Verwendung als beschreibende An- gabe (vgl. Hacker, Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 117). Die von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen betreffen im Unterschied zur hier angemeldeten Wortkombination Slogans. Anders als der Slogan „Energie mit Ideen“ beschreibt „primaklimastrom“ eindeutig Merk- male des erzeugten elektrischen Stroms, nämlich die Auswirkungen seiner Erzeu- gung auf das meteorologische Klima und seinen Verwendungszweck. Der ange- sprochene Verkehr wird das Zeichen daher lediglich als Sachhinweis in diesem Sinne, aber nicht zugleich als Herkunftshinweis auffassen. Die merkmalsbeschreibende Angabe „primaklimastrom“ ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 35, 39, 40 und 42 schließlich zugleich freihaltebedürftig i. S. d. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil ihre Verwendung in der Funktion eines Sachhinweises auf klimafreundlich erzeugten Strom und dessen umweltgerechten Verbrauch für diese Waren und Dienstleistungen auch Wettbe- werbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss. - 7 - Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb