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Beschluss

26 W (pat) 72/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 72/10 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 1. August 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 000 048.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Ein- tragung der für die Waren „Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Waren aus Kork, Holz, Binsen, Rohr, Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, de- ren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Putzzeug; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (ohne Bauglas); Glaswaren, Porzellanwa- ren, Steingut soweit nicht in anderen Klassen enthalten Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthal- ten; Bett- und Tischdecken in schwarz-weiß angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2008 000 048.1 - 3 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Die Bezeichnung „WOHN HAUS“ beschreibe für die angesprochenen Ver- kehrskreise ohne weiteres verständlich die Bestimmung der beanspruchten Waren als „für ein Wohnhaus“, „zum Wohnen“ oder „zur wohnlichen Einrichtung des Hau- ses“. Der Verkehr werde das Zeichen, dessen grafischer Bestandteil nicht schutz- begründend wirke, als inhaltlich beschreibende Aussage, nicht jedoch als betrieb- lichen Herkunftshinweis auffassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beruft sich auf seiner Ansicht nach einschlägige Voreintragungen und weist darauf hin, dass die angemeldeten Waren nicht nur zur Ausstattung von Wohnräumen, sondern auch zur Gestaltung von Büros, Messeständen, Schaufenstern oder Aus- stellungen im öffentlichen Raum geeignet seien. Der Umstand, dass man die an- gemeldeten Waren auch in einem Wohnhaus verwenden könne, betreffe deren Verwendungsmöglichkeit und nicht ihren Charakter. Der Anmelder ist der Ansicht, dass jedenfalls die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet sei, als be- trieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Der Anmelder beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2008 und 7. Mai 2010 auf- zuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes 30 2008 000 948.1 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der Anmelder seine Auffassung erläutert. - 4 - II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Mit der durch die Mar- kenstelle zutreffend ermittelten Bedeutung weist „WOHN HAUS“ im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren der Klassen 20, 21 und 24 auf die Bestim- mung dieser Gegenstände und Materialien zur Einrichtung eines Wohnhauses hin. Dass es sich dabei nur um eine von mehreren denkbaren Verwendungszwecken handelt, ist unschädlich (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn. 232 zu § 8). Dem angemeldeten Zeichen fehlt zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn die angesprochenen Verkehrskreise, am Möbelkauf Interessierte sowie Fachhändler für Einrichtungsgegenstände und Haushaltswa- ren, werden in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen Sachhinweis auf die Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren zur Einrichtung eines Wohn- hauses, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken. Seine graphische Gestaltung ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Wort-/Bildzeichens für die beanspruchten Waren zu begründen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zählen Un- terstreichungen und zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte zu den wer- beüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. BPatG, GRUR 1998, 1023 – K.U.L.T.; BPatG, PAVIS PROMA, 20 W (pat) 159/01 – info.portal; BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 195/02 - floor.mat; BGH - 5 - GRUR 2010, 640 - 641 (Rz. 16) - hey!). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 9. Aufl., Rn. 126 f. zu § 8) weist das angemeldete Zeichen nicht auf. Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundge- setzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Die Beschwerde des Anmelders war aus diesen Gründen zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb