Beschluss
9 W (pat) 338/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 338/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juli 2011 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 034 713 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung DE 10 2004 031 417.9 vom 29. Juni 2004 am 17. Juli 2004 angemeldete und am 13. Oktober 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Windkraftanlage mit Feuerlöscheinrichtung" ist von der M… GmbH & Co. KG am 13. Januar 2006 schriftlich mit Begrün- dung Einspruch erhoben worden. Die Patentinhaber verteidigen ihr Patent in der erteilten Fassung. - 3 - Der erteilte, einzige Patentanspruch (Patentanspruch "1") lautet: "1. Windkraftanlage mit einem Turm (10) und einem auf dem Turm (10) drehbar angeordneten, den Rotor (12) tragenden Maschinenhaus (14), in dem Sprühdüsen (18) zum Versprü- hen eines Aerosol eines Löschmittels zum Löschen eines Brandes angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Turm (10) mit einer zum Führen eines Löschmittels vom Boden des Turms (10) in das Maschinenhaus (14) dienenden Hochdruckleitung (16) versehen ist, die am Erdboden bis aus der Gefahrenzone heraus geführt und außerhalb der Gefah- renzone mit einem Adapter (19) zum Anschließen eines mobi- len Hochdrucklöschgeräts versehen ist und dass die Hoch- druckleitung (16) wenigstens im Bereich des Eintritts in das Maschinenhaus (14) als verdrehbarer Schlauch ausgebildet ist, der nah der Turmachse geführt ist." Gemäß Schriftsatz vom 16. März 2006 halten die Patentinhaber den Einspruch für unzulässig. Die im Einspruchschriftsatz dargelegte Begründung sei nicht ausrei- chend substantiiert, so dass eine abschließende Beurteilung seitens Patentamt und Patentinhaber nicht ohne eigene Ermittlungen möglich sei. Soweit erkennbar, stehe der entgegengehaltene Stand der Technik zudem nicht patenthindernd ent- gegen. Der Einspruch sei daher jedenfalls nicht begründet. Zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2011 sind die Patentinhaber sowie ihre bevollmächtigten Vertreter nicht erschienen. Sinngemäß haben sie mit o. g. Schriftsatz vom 16. März 2006 beantragt, - den Einspruch als unzulässig zu verwerfen - hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten. - 4 - Die Einsprechende stellt in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2011 den An- trag, das Patent zu widerrufen. Sie sieht die Windkraftanlage nach dem erteilten Patentanspruch 1 als durch den Stand der Technik nahegelegt an. Hierzu verweist sie auf eine mit Einspruch- schriftsatz geltend gemachte Offenkundige Vorbenutzung, zu deren Nachweis sie eine eidesstattliche Versicherung des Vorbenutzers vorgelegt hat. In der mündli- chen Verhandlung wurde außerdem u. a. folgender, im schriftlichen Einspruchs- bzw. Prüfungsverfahren berücksichtigter druckschriftlicher Stand der Technik dis- kutiert: - DE 100 05 190 C1 - DE 197 11 348 C1 - DE 38 00 037 A1. Darüber hinaus hält die Einsprechende den Gegenstand des Streitpatents man- gels deutlicher und vollständiger Offenbarung für nicht ausführbar. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Die geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit sind ausreichend substantiiert. - 5 - Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Be- urteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ohne eigene Ermitt- lungen ziehen können (BGH - Xa ZB 28/08 "Leistungshalbleiterbauelement"; BGH - X ZB 10/87 "Meßdatenregistrierung"). Diese Aufforderung ist vorliegend erfüllt. In ihrem Einspruchschriftsatz hat die Ein- sprechende die mit Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale der beanspruch- ten Windkraftanlage aufgegliedert und unter Bezugnahme auf diese Merkmale Fundstellen in den entgegengehaltenen Druckschriften angegeben bzw. zumin- dest auf in den Druckschriften dargestellte Ausgestaltungen verwiesen, die sie - in Kombination - für patenthindernd hält. Auf diese Weise ist die Möglichkeit eröffnet, die Nähe dieses Standes der Technik zum Gegenstand des Streitpatents im Hin- blick auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ohne eigene Ermitt- lungen zu überprüfen. Die Einsprechende hat zudem die ihrer Auffassung nach nicht deutlich genug of- fenbarten Ausgestaltungsmerkmale konkret bezeichnet, so dass auch hier eine Überprüfung ohne zusätzliche Ermittlungen möglich und der Widerrufsgrund der undeutlichen und unvollständigen Offenbarung in ausreichender Weise substanti- iert ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einspruchs sieht der Senat ebenfalls als erfüllt an. 2. Das Patent betrifft eine mit einer Feuerlöscheinrichtung ausgerüstete Windkraft- anlage mit einem Turm und einem auf diesem drehbar angeordneten Maschinen- haus, welches den Rotor trägt. - 6 - In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei ei- nem in dem Maschinenhaus der Windkraftanlage auftretenden Feuer ein Aufstieg von Personen in das Maschinenhaus zwecks Brandbekämpfung aus Sicherheits- gründen nicht zulässig ist. Das sehr hoch angeordnete Maschinenhaus sei zudem mit Leitern nicht erreichbar (Streitpatentschrift Absatz 0002). Gemäß der DE 100 05 190 C1 werde das Löschmittel in einem in dem Maschinen- haus angeordneten Vorratsbehälter bevorratet. Nachteilig sei der erhebliche Platz- bedarf für den Vorratsbehälter und dessen hohes Gewicht. Aus der DE 197 11 348 C1 sei eine Brandlöscheinrichtung für ein Gebäude bekannt, bei der eine Rohrleitung von den Sprühdüsen bis außerhalb des Gebäudes geführt und dort mit einem Anschluss für ein mobiles Löschgerät versehen sei. Eine Was- serschleieranlage nach der DE 201 15 134 U1 weise einen außerhalb einer bauli- chen Anlage angeordneten Vorratsbehälter auf (Absatz 0003). Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin (Absatz 0004), eine Windkraftanlage zu schaffen, bei der die Bekämpfung eines im Maschinenhaus entstehenden Feuers möglich ist, ohne dass das Löschmittel in dem Maschinenhaus bevorratet werden muss. Dieses Problem soll durch die Windkraftanlage mit den Merkmalen nach dem er- teilten Patentanspruch "1" gelöst werden. 3. Die Windkraftanlage nach dem erteilten Patentanspruch "1" ist ausführbar. Für die Interpretation der mit dem Anspruchswortlaut beschriebenen Lösung ist das Verständnis des zuständigen Fachmanns zugrundezulegen. - 7 - Den Fachmann sieht der Senat als Team aus einem im Gebiet der maschinen- technischen Konstruktion von Windkraftanlagen tätigen Ingenieur der Fachrich- tung Maschinenbau sowie einen mit der Konzipierung von Brandschutzeinrichtun- gen in Windkraftanlagen befassten Brandschutzingenieur, beide mit mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Gebiet. Dieser Fachmann interpretiert druckschriftliche Beschreibungen technischer Sach- verhalte aus dem jeweiligen Gebiet ausschließlich anhand seiner technischen Fachkenntnis. Dabei deutet er Begriffe nicht isoliert für sich, sondern bestimmt Be- deutungsinhalte im Lichte des Gesamtzusammenhangs (er "klebt" nicht am Wort- laut). Eine Interpretation der Sachverhalte im Hinblick auf Durchsetzung bzw. Ver- nichtung von Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes, wie es aus parteili- cher Sicht als opportun angesehen werden mag, ist ihm aufgrund der diesbezüg- lich ihm eigenen Unvoreingenommenheit fremd. Solches gilt für die Interpretation des Anspruchsgegenstands des Streitpatents wie für die Interpretation des entge- gengehaltenen Standes der Technik gleichermaßen. Nach dem Verständnis des so definierten Fachmanns sind gemäß Patentan- spruch "1" zur Lösung der angegebenen Aufgabe in dem Maschinenhaus Sprüh- düsen angeordnet, die ein Aerosol als Löschmittel versprühen. Der Turm ist mit ei- ner Hochdruckleitung versehen, die das Löschmittel vom Turmfuß bis in das Ma- schinenhaus führt. Im Bereich des Eintritts in das Maschinenhaus ist die Hoch- druckleitung als verdrehbarer Schlauch ausgebildet, welcher nah der Turmachse geführt ist. Die Hochdruckleitung erstreckt sich vom Turmfuß aus von der Wind- kraftanlage weg bis außerhalb einer Gefahrenzone. Dort ist sie mit einem An- schluss für ein mobiles Hochdrucklöschgerät versehen. - 8 - Unter einem verdrehbaren Schlauch versteht der Fachmann sowohl einen in sich selbst drehsteifen, als Ganzes gegenüber zumindest einer seiner Anschlussleitun- gen verdrehbaren Schlauch (bspw. über eine Drehkupplung) als auch einen um seine Längsachse in sich selbst verdrehbaren Schlauch mit drehstarrer Anbindung an die anschließenden Leitungsabschnitte. Die Führung des Schlauches nahe der Turmachse verhindert dabei eine größere translatorische Lageänderung innerhalb des Turmquerschnitts. Unter der Gefahrenzone versteht der Fachmann einen Bereich um den Fuß der Windkraftanlage, in dem im Brandfall eine Gefahr für Personen etwa durch herab- stürzende Anlagenteile besteht. Die Größe dieses Bereichs ist dabei maßgeblich abhängig von der Größe der Windkraftanlage selbst (Turmhöhe, Rotordurchmes- ser) und somit für den konkreten Einzelfall festzulegen. Eine bestimmte Windrich- tung kann zur Bestimmung der Gefahrenzone keine Berücksichtigung finden, da diese im Brandfall nicht vorhersehbar ist. Der Fachmann wird daher die Gefahren- zone als sich konzentrisch um den Turmfuß erstreckenden Bereich verstehen, wo- bei er zur Bestimmung von dessen Radius sich an der am Standort der Windkraft- anlage erwartbaren oberen Grenze der Windgeschwindigkeit orientiert. Denn unter dem Einfluss des Windes können herabstürzende Bauteile aus der direkten Fallli- nie versetzt werden. 4.1 Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Windkraftanlage nach dem erteilten Patentanspruch "1" ist neu. Weder durch die entgegengehaltene - von den Patentinhabern im Übrigen nicht bestrittene - Vorbenutzung noch aus einer der entgegengehaltenen Druckschriften ist eine Windkraftanlage mit allen in Patentanspruch "1" angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere zeigt keine der Entgegenhaltungen eine Windkraftanlage mit einer vom Turm zum Maschinenhaus geführten Hochdruck-Löschmittelleitung, die sich am Erdboden vom Turmfuß aus bis außerhalb der Gefahrenzone erstreckt - 9 - und dort mit einer Anschlussarmatur versehen ist sowie im Übergangsbereich zwi- schen Turm und Maschinenhaus als verdrehbarer Schlauch ausgebildet ist. Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht. 4.2 Die Windkraftanlage nach dem erteilten Patentanspruch "1" beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der erteilte Patentanspruch "1" nachste- hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: 1. Windkraftanlage mit einem Turm (10), 2. auf dem Turm (10) ist ein Maschinenhaus (14) drehbar ange- ordnet, 3. das Maschinenhaus (14) trägt den Rotor (12), 4. in dem Maschinenhaus (14) sind Sprühdüsen (18) angeord- net, 5. die Sprühdüsen (18) dienen dem Versprühen eines Aerosol eines Löschmittels zum Löschen eines Brandes, - Oberbegriff - 6. der Turm (10) ist mit einer Hochdruckleitung (16) versehen, 7. die Hochdruckleitung (16) dient zum Führen eines Löschmit- tels vom Boden des Turms (10) in das Maschinenhaus (14), 8. die Hochdruckleitung (16) ist am Erdboden bis aus der Ge- fahrenzone heraus geführt, 9. die Hochdruckleitung (16) ist außerhalb der Gefahrenzone mit einem Adapter (19) zum Anschließen eines mobilen Hochdrucklöschgeräts versehen, - 10 - 10. die Hochdruckleitung (16) ist wenigstens im Bereich des Ein- tritts in das Maschinenhaus (14) als verdrehbarer Schlauch ausgebildet, 11. der Schlauch ist nah der Turmachse geführt. - Kennzeichen - Eine Windkraftanlage mit einer Brandschutzeinrich- tung ist aus der in der Streitpatentschrift erläu- terten DE 100 05 190 C1 bekannt. Diese Windkraft- anlage weist einen Turm 1 mit darauf drehbar angeordnetem Maschi- nenhaus 2 auf, welches den Rotor 3 trägt (Spal- te 3, Zeilen 33 bis 37; vgl. hier wiedergegebene Figur 1; ĺ Merkmale 1 bis 3). In dem Maschinenhaus sind Sprühdüsen 13 angeordnet (Spalte 2, Zeilen 23 bis 27, 49 bis 54; ĺ Merkmal 4). Die Sprühdüsen dienen dem Versprühen eines Lösch- mittels zum Löschen eines Brandes, wobei als Löschmittel eine "geeignete Lösch- flüssigkeit", ein "geeignetes Löschpulver" oder auch ein "Löschgas" sein kann (Spalte 3, Zeilen 20 bis 24). Von diesen Löschmitteln umfasst ist auch das streit- patentgemäß beanspruchte Aerosol, das im Übrigen schon nach fachmännischer Grundkenntnis für Löscheinsätze der hier vorliegenden Anforderung hervorragend geeignet ist (ĺ Merkmal 5). Es ist weiter eine Löschmittelleitung 12 vorgesehen, die Löschmittel von einem Vorratsbehälter 15 zu den Sprühdüsen 13 führt (Spal- te 2, Zeilen 49 bis 61). Da das aus den Düsen austretende Löschmittel alle Kom- ponenten im Maschinenhaus erreichen können muss und dies wegen der z. T. größeren Sprühdistanzen - zumindest für den Fall eines flüssigen Löschmittels (Spalte 3, Zeilen 20, 21) - nur durch hohen Druck zu erzielen ist, sieht der Fach- - 11 - mann die Löschmittelleitungen als Hochdruckleitungen an (ĺ Merkmal 6). Der Vorratsbehälter für das Löschmittel ist - vorzugsweise - im Maschinenhaus ange- ordnet (Spalte 2, Zeilen 55 bis 61). Vorratsbehälter, Löschmittelleitung und Düsen sind untereinander permanent leitungsverbunden und bilden eine fest installierte Baueinheit (Spalte 1, Zeilen 43 bis 53). Brandschutzeinrichtungen dieser Art haben wegen des permanent funktionsbereit vorzuhaltenden Löschmittelvorrats einen erhöhten Wartungsbedarf. Zudem wei- sen die Löschmittel-Vorratsbehälter ein erhebliches Gewicht auf und benötigen zu- sätzlichen Bauraum (Streitpatentschrift Absatz 0003). Im Ergebnis verursacht die "in-situ-Bevorratung" des Löschmittels somit zusätzlichen Aufwand sowohl in war- tungstechnischer als auch in baulicher Hinsicht, den zu vermeiden oder zumindest zu vermindern grundsätzliches Bestreben des Fachmanns ist. Bekannt ist dem Fachmann dabei eine Löscheinrichtung, die ohne die nachteilige Löschmittelbevorratung auskommt (DE 197 11 348 C1; Spalte 1, Zeilen 24 bis 27). Diese Löschmitteleinrichtung ist dem Fachmann deshalb als bekannt zu unterstel- len, weil sie für Industrieanlagen bzw. -gebäude konzipiert ist (Spalte 1, Zeilen 5 bis 7, 24 bis 27, 58 bis 60) und Windkraftanlagen zweifelsohne Industrieanlagen sind. Ausgehend von der geschilderten Problematik bei der Löscheinrichtung ge- mäß DE 100 05 190 C1 besteht demnach Anlass zur Berücksichtigung des Stan- des der Technik nach der DE 197 11 348 C1. Die vorbekannte Löscheinrichtung enthält eine halbstationäre (nur im Brandfall be- wässerte) Sprinkleranlage (Spalte 1, Zeilen 24 bis 27; Anspruch 2). Die Sprinkler- anlage weist Rohrleitungen zu den Sprinklerdüsen auf mit einem gemeinsamen Anschluss für ein mobiles Löschgerät, das im Brandfall an den Anschluss "anzu- docken" ist (Spalte 1, Zeilen 54 bis 57). Dieser Anschluss befindet sich an der Ge- bäudeaußenwand oder kann stattdessen auch außerhalb des mit der Sprinkleran- lage versehenen Gebäudes liegen (Spalte 1, Zeilen 49 bis 53; Anspruch 2). Dabei liegt ein praxisrelevanter Unterschied zwischen "Gebäudeaußenwand" und "au- - 12 - ßerhalb des Gebäudes" offensichtlich nur bei größerer räumlicher Beabstandung beider Anschlusspositionen vor, denn anderenfalls wäre der Positionsunterschied gleichsam ohne Auswirkung und daher ohne technischen Sinngehalt. Der Fach- mann weiß zudem, dass von brennenden Gebäuden Bauteile herabfallen oder die Gebäude sogar - zumindest teilweise - zum Einsturz kommen können, und ist des- halb grundsätzlich bestrebt, die Notwendigkeit eines Aufenthalts von Brandbe- kämpfungspersonal in der dadurch entstehenden Gefahrenzone zu vermeiden. Unter dieser Voraussetzung versteht der Fachmann die Position "außerhalb des Gebäudes" in der DE 197 11 348 C1 als eine Position mit einem der Erstreckung der Gefahrenzone entsprechenden Abstand vom Gebäude. In Anwendung dieser aus der DE 197 11 348 C1 entnehmbaren Lehre an einer Windkraftanlage nach der DE 100 05 190 C1 ergibt sich somit die Erstreckung der Hochdruckleitung von einem Anschluss außerhalb einer Gefahrenzone am Erdbo- den zum Turmfuß und weiter zum Maschinenhaus in naheliegender Weise (ĺ Merkmale 6 bis 9). Dabei ist selbstverständlich, dass eine Drehführung der Hochdruckleitung zwi- schen Turm und Maschinenhaus installiert sein muss, weil eine drehsteife Leitung beim unvermeidbaren Drehen des Maschinenhauses beschädigt würde. Zur Reali- sierung einer solchen Drehführung kennt der Maschinenbauingenieur schon aus seinem maschinentechnischen Grundlagenstudium (Maschinenelemente) diverse Möglichkeiten, wozu Drehbewegungen ermöglichende Kupplungsverbindungen ebenso zählen wie - je nach Länge in unterschiedlichem Ausmaß - in sich verdreh- bare Schläuche. Solches ist dem präsenten Fachwissen des Fachmanns zuzu- rechnen, das in geeigneter Weise anzuwenden zur typischen Alltagsarbeit des Fachmanns gehört. Beide Varianten sind - wie oben ausgeführt - von der an- spruchsgemäßen Formulierung "als verdrehbarer Schlauch ausgebildet" umfasst. Belegt ist entsprechendes Fachwissen z. B. durch die DE 38 00 037 A1 (vgl. An- spruch 1; Spalte 4, Zeilen 35 bis 57). - 13 - Den "verdrehbaren Schlauch" dazu nahe der Turmachse zu führen, ist nach Über- zeugung des Senats nicht mehr als eine aus technischer Sicht folgerichtig gebote- ne Maßnahme. Denn dadurch wird eine translatorische Verschiebung des Schlau- ches innerhalb des Turmquerschnitts mit der daraus resultierenden Belastung (und gegebenenfalls sogar Verschiebung) der Anschlussleitungen weitestgehend vermieden. Angesichts der Notwendigkeit der Schaffung einer Drehführung zwischen Turm und Maschinenhaus kommt der Realisierung derselben als nahe der Turmachse geführter verdrehbarer Schlauch eine patentbegründende Bedeutung aus den ge- nannten Gründen nicht zu (ĺ Merkmale 10, 11). Vorstehende Ausführungen zeigen, dass der von einer Löscheinrichtung für eine Windkraftanlage nach DE 100 05 190 C1 ausgehende Fachmann mit dem aus der DE 197 11 348 C1 Entnehmbaren ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs "1" hat kommen können. Patentanspruch "1" in der erteilten Fassung kann deshalb keinen Bestand haben. Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Pü