OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W (pat) Ep 1/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 1/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 14. Juli 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 640 714 (DE 694 11 644) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer und Schell, der Richterin Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 640 714 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 2,5 Millionen € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre- publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 640 714 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der belgischen Priorität BE 9300858 vom 23. August 1993 am 19. August 1994 angemeldet wurde. Das in englischer Sprache erteilte Streit- patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 694 11 644 geführt. Es trägt die Bezeichnung „Iron having an anti-friction layer“ - 3 - und in deutscher Übersetzung „Bügeleisen mit einer Antihaftschichtbeschichtung“. Es umfasst in der erteilten Fassung sieben Patentansprüche mit folgendem Wort- laut: „1. An iron comprising a metal soleplate which is provided with an anti-friction layer, characterized in that the anti-friction layer is a scratch resistant and hard layer which comprises an inorganic polymer which is provided by means of a sol-gel process. 2. An iron as claimed in Claim 1, characterized in that the anti- friction layer also comprises fluoridized hydrocarbon com- pounds. 3. A method of providing an anti-friction layer on a metal sole- plate, characterized in that the ironing surface is provided with a layer of a sol-gel solution which is converted into an inorganic polymer at an increased temperature. 4. A method as claimed in Claim 3, characterized in that the sol- gel solution comprises an alkoxy silicate. 5. A method as claimed in Claim 4, characterized in that the solution also comprises 3-glycidyloxypropyltrimethoxysilane, in a quantity of maximally 50 wt.% of the overall quantity of alkoxy silicate. 6. A method as claimed in Claim 4 or 5, characterized in that the solution also comprises a fluoridized silane compound. - 4 - 7. A method as claimed in Claim 3, 4, 5 or 6, characterized in that the sol-gel solution is applied to the soleplate by means of spraying techniques.” Die Klägerin, die das Streitpatent vollumfänglich angreift, stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Darüber hinaus macht sie geltend, die Wirkun- gen des Streitpatents seien für die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an nicht eingetreten, da die deutsche Übersetzung erhebliche Fehler in der Beschrei- bung und in den Patentansprüchen aufweise. Zu dem erst in der mündlichen Ver- handlung vorgelegten Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag trägt sie vor, dieser sei durch den nicht offenbarten Disclaimer gegenüber der erteilten Fassung unzu- lässig geändert. Zudem rügen die Klägervertreter den Vortrag der Beklagten zum neuen Hilfsantrag als verspätet und erklären, dass sie sich auf die Anträge nach Hilfsantrag nicht einlassen könnten und beantragen hilfsweise eine Vertagung des Rechtsstreits. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf folgende Dokumente: Zum Streitpatent: X1 EP 0 640 714 B1 X1a DE 694 11 644 T2 X31 DE 694 11 644 T4 (berichtigte Übersetzung des Streitpa- tents). Zum Verletzungsverfahren: X9 Klageschriftsatz der Patentinhaberin vom 15. Septem- ber 2009 an das Landgericht Mannheim wegen Patentverlet- zung. - 5 - Zum Stand der Technik: X2 US 3 655 604 X3 US 4 011 361 X4 GB 1 435 262 X5 GB 1 244 399 X6 US 2 683 320 X7 GB 1 176 429 X8 GB 1 114 955 X10 US 4 822 686 X11 DE 34 07 087 C2 X12 WO 92/21729 A1 X13 US 5 013 588 X14 US 4 731 264 X15 EP 0 263 428 A2 X16 US 5 182 143 A X17 EP 0 327 311 A2 X18 DE 16 45 145 X19 US 2 592 147 X20 G. Wagner, R. Kasemann, H. Schmidt, „Anorganisch-or- ganische Nanokomposite als abriebbeständige Korro- sionsschutzschichten“, VDI Berichte, Nr. 917, 1992, Seiten 115 - 118 X21 JP 03-285082 A X21a deutsche Übersetzung der JP 03-285082 A X22 http://www.chemie.de/lexikon/d/Sol-Gel-Prozess/ vom 12.03.2010, Internet-Auszug aus Chemie-Lexikon, Stich- wort: „Sol-Gel-Prozess“, Seite 1 von 1 X23 http://www.oker-chemie.de/de/siogel_ohne.htm vom 12.03.2010, Internet-Auszug der Oker-Chemie GmbH zu SIOGEL® ohne Feuchtigkeitsindikator, Seite 1 von 2 - 6 - X24 http://goldbook.iupac.org/STO7151.html vom 07.03.2010, Internet-Auszug aus IUPAC Gold Book, Stichwort: „sol-gel process“, Seite 1 von 1 X25 DE 21 51 858 A X26 Hellmut Reuther, „Silikone, Ihre Eigenschaften und ihre An- wendungsmöglichkeiten“ Verlag Theodor Steinkopff, Dres- den, 2. Auflage, 1969, Seiten 64 - 65 X27 Christian Fehn, „Untersuchungen zur Stabilität von Tensid- schäumen“, Dissertation, Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften der Universität Bayreuth, 2006, Seite 45, Stichwort „Silikonharze“ X28 Walter Noll, „Chemie und Technologie der Silicone“, Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstr., 2. Auflage, 1968, Sei- ten 485 - 486, Stichwort „Siliconharz-Lacke“ X29 A. Mayot et al., „La silice amorphe: mecanisme et procédé de greffage, a temperature ambiante, sur substrat metal- lique”, Poster-Präsentation anlässlich des Colloque National Du GFP vom 8.11.1989 in Namur, Seiten 787 - 793 X30 http://www.chem.tu-freiberg.de/~boehme/materialien/poly- mere/silikone.html vom 11.5.2011, Stichworte „Polysilo- xane, Silikone“, 1 Seite X32 WO 98/13544 A1 X33 WO 02/066728 A2 X34 Keiji Izumi et al., „Influence of firing conditions on adhesion of methyltri-alkoxysilan-derived coatings on steel sheets“, Jounal of Non-Crystalline Solids 147 & 148 (1992) 483 - 487. - 7 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 640 714 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass das europäische Pa- tent 0 640 714 in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent bzgl. der Ansprüche 1 und 3 die Fassung des überge- benen Hilfsantrages erhält. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, da die ihm zugrunde liegende Erfindung durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahe- gelegt werde. Hinsichtlich der als DE 694 11 644 T2 (X1a) veröffentlichten Über- setzung der Streitpatentschrift macht sie geltend, dass hier lediglich einzelne Wörter fehlten, so dass nur ein Fall der fehlerhaften Übersetzung vorliege, was den Eintritt der Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage stellen könne. Zur Qualifikation des verständigen Fachmanns bietet die Beklagte Zeugen- und Sachverständigenbeweis an. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2011 hat die Beklagte zur einge- schränkten Verteidigung des Streitpatents einen Hilfsantrag mit geänderten An- sprüchen eingereicht, nach dem die erteilten Patentansprüche 1 und 3 mit der Maßgabe verteidigt werden, dass diese wie folgt lauten: „1. An iron comprising a metal soleplate which is provided with an anti-friction layer, characterized in that the anti-friction - 8 - layer is a scratch resistant and hard layer which comprises an inorganic polymer which is provided by means of a sol-gel process, wherein the inorganic polymer is no Polysiloxane. 3. A method of providing an anti-friction layer on a metal sole- plate, characterized in that the ironing surface is provided with a layer of a sol-gel solution which is converted into an inorganic polymer at an increased temperature, wherein the inorganic polymer is no Polysiloxane.” Die Ansprüche 2 und 4 bis 7 bleiben unverändert in der erteilten Fassung. Die Beklagtenvertreter erklären, der nunmehr gestellte Hilfsantrag sei eine Reak- tion auf die Auslegung des Streitpatents im Lichte der Druckschriften X25 und X28 gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 11. Mai 2011. Sie erklären weiter, die Unter- schiedlichkeit in der Auslegung sei erst in der Vorbereitung auf diesen Termin festgestellt worden, und der erst in der Verhandlung eingereichte Hilfsantrag stelle eine Reaktion auf diese unterschiedlichen Auffassungen in der Auslegung dar. Der Disclaimer in den neuen Ansprüchen 1 und 3 sei im Übrigen in Spalte 1, Zeilen 18 bis 29, der Streitpatentschrift (X1) offenbart und sei nur eine Klarstellung gegen- über X25 und X28. Zusätzlich stützt die Beklagte ihr Vorbringen auf folgende Dokumente: N1 Charles E. Mortimer, Ulrich Müller, “Chemie, Das Basiswis- sen der Chemie“, Verlag Thieme, 9. Auflage, 2007, Seite 579, Stichwort „Polymerchemie" N2 http://www.roempp.com/prod/roempp.php vom 08.01.2009, Internet-Auszug aus RÖMPP Online, Version 3.3, Stichwort: „Anorganische Polymere”, Seite 1 von 1 N3 http://en.wikipwdia.org/wiki/Sol-gel vom 03.03.2010, Internet- auszug aus WIKIPEDIA zu „Sol-gel“, Seiten 1 - 8 - 9 - N4 BGH GRUR 2010, 701 - Nabenschaltung II N5 Parteigutachten von Dr. Ytsen Wielstra (Mitarbeiter der Pa- tentinhaberin) vom 12. Mai 2011 N6 GRUR Int. 2010, 815: „Der Durchschnittsfachmann im Zusammenhang mit dem Erfordernis der erfinderischen Tä- tigkeit im Patentrecht (Q213)“. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützte Klage ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 52 Abs. 1, Art. 54, Abs. 1, 2, Art. 56 EPÜ). Sie ist auch begründet, da sich der Ge- genstand des Streitpatents in den gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fas- sungen mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erweist. Soweit das Streitpatent über diese Fassungen hinausgeht, in der es beschränkt verteidigt wird, ist es ohne Weiteres für nichtig zu erklären (BGH Az: X ZR 135/04 Mitt. 2009, 30 Multiplexsystem). I. Der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Hilfsantrag war trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. Die durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtig- keitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sehen zwar grundsätzlich die Mög- lichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets er- forderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ver- - 10 - einfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. hierzu auch Schülke, 50 Jahre Bundespatentgericht, S. 435, 445). So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in der beschränkt verteidig- ten Anspruchsfassung nach Hilfsantrag für nichtig zu erklären ist und die Berück- sichtigung dieses Hilfsantrags auch zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits ge- führt hat. II. 1. In der maßgeblichen englischen Fassung X1 betrifft das Streitpatent ein Bügeleisen mit einer metallischen Sohlenplatte, die mit einer reibungsmindernden Schicht (anti-friction layer) versehen ist. Weiter betrifft es ein Verfahren zum An- bringen einer reibungsmindernden Schicht auf einer metallischen Sohlenplatte (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist ein Bügeleisen der eingangs er- wähnten Art an sich bekannt. Beispielsweise sei in der DE 36 17 034 C ein Bügel- eisen beschrieben, dessen Sohlenplatte mit einer reibungsmindernden Schicht aus wenigstens zwei Teilschichten versehen sei. Die erste Teilschicht bestehe aus einer Basisschicht aus z. B. Aluminiumoxid oder einer Mischung von Aluminium- oxid und Titanoxid, die z. B. mittels eines Plasmasprühverfahrens auf die metalli- sche Sohlenplatte aufgebracht werde. Diese Basisschicht sei mit einer zweiten Teilschicht aus Kunststoff, z. B. auf Basis von Teflon, versehen (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 7 bis 17). Das bekannte Bügeleisen weise Nachteile auf. So sei beispielsweise die mechani- sche Festigkeit (mechanical strength) der reibungsmindernden Schicht ungenü- gend, weil die Kunststoffschicht eine relativ niedrige Kratzfestigkeit (low scratch resistance) aufweise. Auch sei die Stabilität der Kunststoffschicht bei den für Bü- - 11 - geleisen üblichen Temperaturen bis max. etwa 300°C im Allgemeinen nicht opti- mal. Zusätzlich sei die Bereitstellung einer Doppelschicht, wie für die bekannte reibungsmindernde Schicht beschrieben, zeitaufwändig und teuer (vgl. X1, Spal- te 1, Zeilen 18 bis 29). Zum druckschriftlichen Stand der Technik nennt das Streitpatent weiter die DE 21 51 858, die ebenfalls ein Bügeleisen mit einer metallischen Sohlenplatte mit einer reibungsmindernden Schicht beschreibe. Diese Schicht bestehe aus Silikon- öl, einer Silikonemulsion oder einem Silikonlack. Schichten aus solchem Silikon- material seien weder hart (hard) noch kratzfest (scratch resistant) und könnten beim Bügeln leicht entfernt werden (are easily removed during ironing) (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 34). Des Weiteren beschreibe die GB 956 740 A Haushaltsgeräte (household applian- ces), z. B. Bügeleisen, mit einer reibungsmindernden Schicht, die auf eine Ober- fläche des Geräts aufgesprüht werde und aus Aluminium oder Kupfer oder deren Legierungen, aus Kupfer-Nickel-Legierungen oder Eisen oder dessen Legierungen bestehe, und wobei Poren innerhalb der Schicht mit einem nicht klebenden Mate- rial (non-stick material), wie z. B. Fluorkohlenstoff-Kunststoff (fluorocarbon poly- mers), gefüllt worden seien (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41). Ein anderes Bügeleisen mit einer reibungsmindernden Schicht werde in der EP 0 227 111 A beschrieben. Diese Schicht enthalte eine erste aufgesprühte Schicht aus keramischem oder metallischem Material. Auf die erste Schicht werde eine zweite Schicht aus einem organischen Bindemittel aufgesprüht (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 42 bis 46). 2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als zu lösendes technisches Problem, ein Bügeleisen zu schaffen, das die vorgenannten Nachteile nicht aufweist. Insbesondere ist es Aufgabe der Erfindung, ein Bügel- eisen mit einer metallischen Sohlenplatte zu schaffen, deren reibungsmindernde Schicht (anti-friction layer) eine hohe Kratzfestigkeit (high scratch resistance) auf- weist. Die reibungsmindernde Schicht soll auf einfache und preisgünstige Weise auf der Sohlenplatte aufgebracht werden können. Die reibungsmindernde Schicht soll außerdem beständig gegen Korrosion (resistant to corrosion) und beständig - 12 - gegen häufige und schnelle Temperaturänderungen (frequent and rapid tempera- ture variations) bis maximal 300°C sein. Weiter ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Aufbringen einer reibungsmindernden Schicht auf eine Sohlen- platte zu schaffen (vgl. X1, Spalte 1, Zeilen 47 bis 57). 3. Nach dem in der englischen Originalsprache formulierten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird die Aufgabe durch eine Kombination folgender Merkmale gelöst: M1 An iron comprising a metal soleplate, M2 the metal soleplate is provided with an anti-friction layer, M3 the anti-friction layer is a scratch resistant and hard layer, M3a the anti-friction layer comprises an inorganic polymer, M4 the inorganic polymer is provided by means of a sol-gel process. Weiter wird die Aufgabe nach dem nebengeordneten Patentanspruch 3 erteilter Fassung durch ein Verfahren mit folgenden Maßnahmen gelöst: M5 A method of providing an anti-friction layer on a metal sole- plate, wherein M6 the ironing surface is provided with a layer of a sol-gel solu- tion, M7 the sol-gel solution is converted into an inorganic polymer at an increased temperature. Die gemäß Hilfsantrag verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 3 enthält als weiteres Merkmal M4a einen Disclaimer, der wie folgt lautet: M4a wherein the inorganic polymer is no polysiloxane. - 13 - 4. Als Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet ist ein berufs- erfahrener Verfahrensingenieur oder ein Chemiker im Bereich der Beschich- tungstechnologie anzusehen, der bei der Entwicklung von Bügeleisen in einem Team aus mehreren Fachleuten zusammenarbeitet. Der hier maßgebliche Durch- schnittsfachmann verfügt aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufs- erfahrung über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet von Sol-Gel-Be- schichtungen, einschließlich deren Ausgangsmaterialien, Schichtherstellung, Analytik und Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung des Fachmannes kann nicht darauf abgestellt werden, welche Betriebe erfindungsgemäße Bügeleisen produzieren oder verkaufen und welche Ausbildung die in diesen Betrieben damit betreute Fachkraft zufällig besitzt, sondern nur darauf, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, so dass der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird (vgl. BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel; BGH GRUR 62, 290 - Brieftaubenreisekabine II; vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 4 Rdn. 48). Deshalb kommt insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall ein Hochschul- oder Fachhoch- schul-lngenieur der Fachrichtung Maschinenbau nicht in Betracht, da dieser ledig- lich die Anforderungen bestimmt, die von dem vorgenannten Fachmann technisch umzusetzen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger). Diese Einschätzung wird im Übrigen durch das von der Beklagten eingereichte Parteigutachten N5 bestätigt, das ausführt: „The person involved in the design of iron soleplates were mechanical engineers at the university and lower level. A soleplate consists typically of die-casted aluminium with an embedded heating element. Expertise in die-casting of aluminium and mold design is needed to be able to make the actual product. … But next to that, flow experts are needed that can calculate and design a proper heating element that can be embedded in the soleplate. … For the application of the Teflon to the soleplate a coating application engineer was responsible … The engineer did not develop the coating that was used but worked together with the application engineers of the supplier to have the coating properly applied to the soleplate. … For the wrapping of the plate and anodizing (if chosen) a mechanical engineer was involved. So overall the design of - 14 - the soleplate was in the hands of mechanical engineers working in the „Thermo- mechanical” group. For alternative coatings a metallurgist/tribologist … was in- volved that looked into the area of PVD or CVD. … For sol-gel based coatings … chemists with special knowledge in the field of the sol-gel process were involved to develop the coating material (vgl. N5, Seite 4, Mitte bis Seite 5, Absatz 5) [Unter- streichungen hinzugefügt]. Infolgedessen ist der hier maßgebliche Fachmann in einem Team aus mehreren Fachleuten bei der Entwicklung von Bügeleisen eingebettet. Den von der Beklagten zu ihrer gegenteiligen Auffassung bezüglich des zuständigen Fachmanns angebotenen Beweisen war nicht nachzugehen, da es sich bei der Bestimmung des zuständigen Fachmanns im Wesentlichen um eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage handelt, die der Klärung durch Zeugenbeweis nicht zugänglich ist (BGH GRUR 2006, 663, Rdn. 28 - Voraus- bezahlte Telefongespräche). Zwar muss die Bestimmung des Fachmanns stets auf tatsächlichen Feststellungen beruhen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 - Boden- seitige Vereinzelungseinrichtung), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Der mit fachkundigen Mitgliedern besetzte Senat besitzt jedoch selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der Frage, wer am Prioritätstag üblicherweise in der gewerblichen Praxis - und losgelöst von den unter Beweis gestellten tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten - mit der Entwicklung und Weiterentwicklung patentgemäßer Gegenstände befasst war bzw. auf dem hier einschlägigen technischen Gebiet über die Kompetenz verfügte, um mit der Lösung der Aufgabenstellung beauftragt zu werden, die der Lehre des Streitpatents zugrunde liegt (vgl. BGH GRUR 78, 37 f. - Börsenbügel; sowie Schulte, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 48). Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens. - 15 - III. Der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 7 in der gemäß Haupt- antrag verteidigten Fassung des Streitpatents erweist sich als nicht patentfähig. Dabei spricht einiges für die Ansicht der Klägerin, dass insbesondere der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 durch die X2 bis X4, jede Druckschrift für sich genommen, bereits neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Jedenfalls beruht der Gegenstand der gemäß Hauptantrag angegriffenen Patentansprüche ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift X2 i. V. m. der Lehre der Druck- schrift X20 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Zum Verständnis des Gegenstands des Streitpatents und der Entgegenhal- tungen durch den angesprochenen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streit- patents bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Bedeutung des Begriffs Sol- Gel-Prozess im Hinblick auf anorganische Polymere und Silicone. Diese Begriffe sind Teil des allgemeinen Fachwissens (vgl. z. B. Auszüge aus Lehr- und Fach- büchern sowie Lexika X22, X24, X26 und X28 sowie N1 bis N3). a) Grundlage des Sol-Gel-Prozesses ist die Bildung eines Netzwerks aus Lö- sung durch eine fortschreitende Änderung von flüssigen Precursoren in ein Sol zu einem Gel und schließlich zu einem trockenen Netzwerk (vgl. Definition im IUPAC Gold Book (X24): „Process through which a network is formed from solution by a progressive change of liquid precursor(s) into a sol, to a gel, and in most cases finally to a dry network. Note: An inorganic polymer, e.g., silica gel, or an organic- inorganic hybrid can be prepared by sol-gel processing.”). Die Ausgangsmateria- lien des Sols, die als Precursor bezeichnet werden, sind meist Alkoxide von Me- tallen wie z. B. Tetraethylorthosilikat (TEOS), Tetramethylorthosilikat (TMOS) oder Tetraisopropylorthotitanat (TPOT). Aber auch beispielsweise Natriumsilikat oder Glykolester können als Precursoren dienen. Im Allgemeinen werden die Precurso- ren zusammen mit einer definierten Menge an Wasser und eventuellen Katalysa- toren (Säuren oder Basen) in einem Lösungsmittel (z. B. Ethanol) gelöst. Den Sol- - 16 - Gel-Prozess kann man vereinfacht in zwei Teilprozesse/-reaktionen unterteilen (vgl. X22): 1. Hydrolyse M(OR)n + n H2O ĺ0 2+ n + n ROH 2. Kondensation M(OH)n ĺ02n/2 + n/2 H2O. Abhängig von dem Gehalt an Wasser und Katalysator, kann die Hydrolyse voll- ständig ablaufen, so dass alle hydrolysierbaren Gruppen OR durch Hydroxylgrup- pen OH ersetzt werden (vgl. N3): Si(OR)4 + 4 H2O ĺ6L 2+ 4 + 4 Rņ2+ Partielle Hydrolyse führt zu Zwischenspezies, die auch durch Kondensation mit- einander reagieren können (vgl. N3): (OR)3ņ6L-OH + HOņ6L-(OR)3 ĺ> 25 3Siņ2ņ6L(OR)3] + Hņ2+ oder (OR)3ņ6L-OR + HOņ6L-(OR)3 ĺ[(OR)3Siņ2ņ6L(OR)3] + Rņ2+ Die Polymerisation ist also mit der Bildung eines 1-, 2- oder 3-dimensionalen Netz- werks von Siloxanbindungen [Siņ2ņ6L@ verbunden, begleitet von der Bildung von Wasser oder Alkohol (vgl. N3). Bei den typischen Sol-Gel-Prozessen laufen die Hydrolyse und Kondensations- prozesse meist gleichzeitig ab, wobei sich zunächst Feststoffpartikel von wenigen Nanometern Größe bilden, welche in dem Dispersionsmittel kolloidal verteilt sind. Diese vernetzen sich und kondensieren zu einem Gel (vgl. X22), d. h. sobald sich ein Netzwerk aus Solpartikeln durch Hydratations- und Kondensationsreaktionen gebildet hat, spricht man von Gelierung. - 17 - Gele sind also zweiphasige Systeme, die sowohl eine flüssige (Lösungsmittel) als auch eine feste Phase (Gelgerüst) enthalten und dessen Morphologien von diskre- ten Partikeln bis zu kontinuierlichen Netzwerken reichen. Die Entfernung der flüs- sigen Phase aus dem porösen Gel erfordert einen Trocknungsprozess, der in der Regel mit einem Schrumpfen und einer Verdichtung einhergeht. Anschließend wird meist eine thermische Behandlung durchgeführt, die eine weitere Polykon- densation begünstigt und die mechanischen Eigenschaften sowie strukturelle Sta- bilität fördert (vgl. N3). Die Produkte des Sol-Gel-Prozesses wie Beschichtungen können je nach Details im Verfahrensablauf ein breites Spektrum unterschiedli- cher und meist besonderer Eigenschaften aufweisen, weshalb der Sol-Gel-Pro- zess eine wichtige Rolle in der Materialforschung spielt (vgl. X22) und die Kennt- nisse hierüber deshalb auch bereits Eingang in Lexika (vgl. N3, X22 oder X24) gefunden haben. Infolgedessen stehen und standen in den letzten Jahrzehnten Sol-Gel-Verfahren immer im Fokus des hier maßgeblichen Fachmanns, weshalb der Sol-Gel-Prozess - wie im Streitpatent selbst angegeben (vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 40/41) - und die hiermit regelmäßig erzielbaren Eigenschaften (vgl. z. B. X20) bekannt sind und somit auch zum Basiswissen des Durchschnittsfachmannes zählen. Dagegen werden Silicone dadurch gewonnen, dass man von Verbindungen aus- geht, in welchen einzelne OH-Gruppen des Si(OH)4-Moleküls durch organische Reste, z. B. Methyl-, Alkyl- und Phenylgruppen (vgl. X30), ersetzt sind, welche sich naturgemäß am Kondensationsvorgang nicht beteiligen können. Über Kondensationsreaktionen lassen sich dann ganz nach Maß bestimmte Silicon- strukturen mit charakteristischen, weitgehend abstufbaren Eigenschaften auf- bauen, die je nach ihrer Molekulargröße und -struktur (Ring-, Ketten-, Blatt- und Netzstrukturen bestimmten Polymerisationsgrades) leichtflüssige, ölige, kautschukähnliche oder harzartige Substanzen darstellen und wegen ihrer thermi- schen und chemischen Beständigkeit ebenfalls technisch vielseitig anwendbar sind (vgl. X26 bis X28). So sind flüssige Siliconöle hochmolekulare Polysiloxane aus kettenförmigen, nicht vernetzten Makromolekülen mäßiger Kettenlänge; - 18 - gummiartiger Siliconkautschuk hat gering vernetzte Ketten mit wachsender Ket- tenlänge; und Siliconharze sind feste, harzförmige Massen aus hochmolekularen, stark vernetzten Siloxanen (vgl. X30). b) Für das richtige Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre, wie sie im Patentanspruch 1 beansprucht ist, ist nun wesentlich, dass diese gerichtet ist auf eine reibungsmindernde Schicht (Merkmal M2) aus einem anorganischen Polymer (Merkmal M3a) auf einem Metallträger. Dieser Metallträger ist vorliegend die Soh- lenplatte eines Bügeleisens (Merkmal M1). Unter „Sohlenplatte“ versteht die Streitpatentschrift eine Metallplatte, die an der Unterseite des Bügeleisens ange- bracht ist und mit der gebügelt wird (vgl. X1, Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 50 bis 57), d. h. es ist also die Außenoberfläche der Sohlenplatte und im Ausführungsbei- spiel ist dies eine Platte aus Edelstahl (stainless steel alloy). Die darauf ange- brachte reibungsmindernde Schicht aus anorganischem Polymer ist - im Vergleich zu Teflon - kratzfest (Merkmal M3) (vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 8) und weist eine hohe Beständigkeit gegen Korrosion und gegen häufige und schnelle Tempe- raturschwankungen im Bereich von 20 bis 300°C auf („… an anti-friction layer in form of an inorganic polymer exhibits a very high resistace against corrosion and against frequent and rapid temperature variations in the range from 20 - 300°C“, vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 10 bis 14). Eine solche reibungsmindernde Schicht aus anorganischem Polymer wird durch einen Sol-Gel-Prozess erhalten (Merkmal M4). Als anorganische Polymere (Merkmal M3a) nennt das Streitpatent Polysilikat (vgl. X1, Spalte 2, Zeile 4 oder 17) oder Poly-Zr-Oxid, Poly-Ti-Oxid oder Poly-Al-Oxid, wobei Polysilikat aus Kostengründen bevorzugt ist (vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 14 bis 17) und sich Sole auf Basis von Polysilikat einfach herstellen lassen und länger stabil bleiben, als die Sole der anderen Polymetalloxide (vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 20; Unterstreichung hinzugefügt). Der Fachmann wird also aufgrund der Wortwahl „Polysilikat“ oder „Poly-Zr-Oxid“ oder „Poly-Ti-Oxid“ oder „Poly-Al-Oxid“ den Begriff „anorganisches Polymer“ da- hingehend verstehen, dass die Beschichtung oxidartiger Natur ist, aber nicht öl-, kautschuk- oder harzähnlich ist. Das Verständnis der Klägerin, dass unter den Begriff „anorganisches Polymer“ auch die Auswahl bestimmter Siliconstrukturen - 19 - falle, die je nach Polymerisationsgrad leichtflüssige, ölige, harzartige oder kautschukähnliche Substanzen darstellten (vgl. X26 bis X28), lässt sich aus dem Gesamtkontext der Streitpatentschrift jedenfalls nicht ableiten. Dass unter anorganischem Polymer vorliegend ein oxidiartiges und kein öl-, kautschuk- oder harzartiges Material zu verstehen ist, wird im Übrigen in der Streitpatentschrift durch die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 40 bis 55, zum Sol- Gel-Prozess gezeigt. Danach wird zunächst eine kolloidale Suspension aus Fest- körperteilchen in einer Flüssigkeit zubereitet. Im vorliegenden Fall werden bevor- zugt hydrolysierte Metallalkoxidteilchen in einem organischen Lösungsmittel ver- wendet. Bekannte Metallalkoxide sind Ti-, Zr-, Al- und Si-Alkoxide. Als organi- sches Lösungsmittel wird gewöhnlich Alkohol verwendet. Zu der genannten kolloi- dalen Lösung oder Sol wird sowohl eine geringe Menge Wasser als auch eine ge- ringe Menge Säure oder Base als Katalysator hinzugegeben und dann wird das Sol in einer dünnen Schicht auf den gewünschten Träger aufgebracht. Der hinzu- gefügte Katalysator und das Wasser verursachen die Hydrolyse der Alkoxide (und eine Kondensation), danach erfolgen bei erhöhter Temperatur eine Polykonden- sation zu einem anorganischen Polymer und eine Austreibung der Lösungsmittel. Das anorganische Polymer wird in der Streitpatentschrift als Polysilikat (vgl. X1, Spalte 2, Zeile 4 oder 17) oder Poly-Zr-Oxid, Poly-Ti-Oxid oder Poly-Al-Oxid (vgl. X1, Spalte 2, Zeilen 14 bis 17) bezeichnet. Insofern ist das Produkt im Streitpatent beispielsweise im Falle des bevorzugten „Polysilikats“ eine amorphe, quasi Quarz- bzw. Siliciumdioxid-ähnliche Beschichtung, die aufgrund der Siņ2ņ6L-Verknüp- fung sog. Siloxanbindungen aufweist. Wesentlich ist also, dass der in der Streitpatentschrift beschriebene Sol-Gel-Pro- zess zur Herstellung des anorganischen Polymers von den bekannten Reaktionen „Hydrolyse von Precursor-Molekülen“ und „Kondensation zwischen dabei entste- henden reaktiven Spezies“ bestimmt ist, wobei das Streitpatent es allerdings offen lässt, ob die Hydrolyse (stöchiometrisch) vollständig oder unvollständig stattfindet. Bei unvollständiger Hydrolyse verbleiben am Zentralatom (Si, Ti, Zr, Al) noch hydrolysierbare Gruppen (z. B. Alkoxy-, Halogengruppen, etc.), die auch durch - 20 - Kondensation miteinander reagieren können. Es werden offensichtlich Precurso- ren verwendet, die zu oxidischen Produkten und beispielsweise im Falle von „Polysilikat“ zu Glas-, Quarz- oder Siliciumdioxid-ähnlichen Strukturen führen. 2. Der Senat hat bereits Bedenken zur fehlenden Neuheit der Erzeugnisan- sprüche 1 und 2 gegenüber den Druckschriften X2 bis X4, jede Druckschrift für sich genommen. In jeder dieser Druckschriften sind Polysilikate als anorganische Polymerschichten auf Bügeleisensohlenplatten offenbart, die durch einen Sol-Gel-Prozess erhalten werden (vgl. X2, Spalte 2, Zeile 64 i. V. m. Anspruch 1; X3, Spalte 5, Zeile 36 i. V. m. Anspruch 1 sowie X4, Seite 2, rechte Spalte, Zeile 124 i. V. m. An- spruch 1). Diese Beschichtungen können einschichtig (one-coat) ausgebildet sein und sind mit Fluorkohlenwasserstoffen modifiziert (vgl. X2, Spalte 2, Zeilen 30 bis 32 und 48 bis 54; X3, Spalte 5, Zeilen 21 bis 23; X4, Seite 2, Zeilen 85 bis 90). Die Verfahrensmaßnahme „Sol-Gel-Prozess“ lässt sich zwar den Druckschriften X2 bis X4 expressis verbis nicht entnehmen. Es handelt sich hier aber um ein Merk- mal, das der Fachmann für die Ausführung der Lehre in X2 bis X4 selbstverständ- lich in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckver- bindung). Denn dass es sich bei den in diesen Druckschriften genannten kolloi- dalen Kieselsolen (silica sol) um Verbindungen handelt, die in einem Sol-Gel- Prozess zu einem dreidimensionalen Netzwerk und damit zu einem anorgani- schen Polymer kondensieren, ist für den Fachmann offensichtlich und ergibt sich auch daraus, dass nach Aufbringen des Sols während des Lufttrocknens sich von selbst ein kontinuierlicher Film ausbildet („… which air-dries to form a continuous film when laid down by itself“; vgl. z. B. X3, Spalte 2, Zeilen 29 bis 31), der an- schließend noch thermisch behandelt wird (vgl. z. B. X2, Spalte 2, Zeilen 41 bis 42). In X2 bis X4 sind die Eigenschaften der Schicht zwar nicht ausdrücklich angespro- chen. Diesbezüglich gibt der Patentanspruch 1 erteilter Fassung an, dass die be- anspruchten besonderen Eigenschaften der Schicht von dem durch einen Sol-Gel- - 21 - Prozess erhaltenen anorganischen Polymer hervorgerufen werden. Damit aber ein Erzeugnis, das zumindest teilweise durch das Verfahren zu seiner Herstellung charakterisiert wird (product-by-process-Anspruch), neu ist, ist es erforderlich, dass das Verfahrensmerkmal dem Erzeugnis auch körperliche Eigenschaften ver- leiht, die das Erzeugnis von solchen aus dem Stand der Technik unterscheiden. Jedoch sind vorliegend die Attribute „anti-friction“ (Merkmal M2), „scratch re- sistant“ und „hard“ (Merkmal M3) zahlenmäßig unbestimmt, so dass sie das be- anspruchte Erzeugnis nicht gegenständlich vom Stand der Technik gemäß X2 bis X4 abgrenzen können. Der chemische Aufbau der Schicht ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass die Schicht ein anorganisches Polymer (Merkmal M3a) um- fasst, so dass dem anorganischen Polymer noch weitere Bestandteile beigefügt werden können. Die Zulässigkeit weiterer Bestandteile in der Schicht ist aus der Anspruchsformulierung mit „comprises“ in Merkmal M3a ersichtlich. In einer Aus- gestaltung des Erzeugnisses gemäß Anspruch 2 wird die Schicht, die ein anorga- nisches Polymer enthält, mit Organofluorgruppen modifiziert, d. h. hydrophobiert, so dass die eigentliche „Antihafteigenschaft“ erst mit dieser Ausgestaltung der rei- bungsmindernden Schicht gemäß Anspruch 1 erhalten wird. Insofern ist der Schutzbereich sehr weit, weshalb ihm auch ein umfassender Stand der Technik entgegensteht. Nachdem sich die unbestimmten Merkmale M2 bis M3a aber nicht dazu eignen, das beanspruchte Erzeugnis von bekannten Erzeugnissen gemäß den Druck- schriften X2 bis X4 abzugrenzen, steht bereits die Neuheit des Gegenstands der verteidigten Patentansprüche 1 und 2 angesichts von X2 bis X4 in Frage. Eine Entscheidung darüber kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage der von der Klägerin in Abrede gestellte Neuheit gegenüber weiteren, vor- gebrachten Druckschriften (z. B. X10, X25, X28), weil ein Bügeleisen mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 sowie ein Beschichtungsverfahren mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 3 des Streitpatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. - 22 - 3. Nach Auffassung des Senats war der hier zuständige Durchschnittsfach- mann im Prioritätszeitpunkt des Streitspatents in der Lage, aufgrund seines Fach- wissens und in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik, insbesondere X2 i. V. m. X20, das gemäß Hauptantrag verteidigte streitpatentge- mäße Bügeleisen gemäß Patentanspruch 1 sowie das Beschichtungsverfahren gemäß Patentanspruch 3 in naheliegender Weise aufzufinden. Für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leis- tung der Stand der Technik bereichert ist, was die Erfindung also gegenüber die- sem tatsächlich leistet (vgl. BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Es ist deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten, nächstliegenden Stand der Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu fin- den, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung). Für die Frage der Veranlassung zur Problemlösung - hier auf einfache und kos- tengünstige Weise eine metallische Bügeleisensohlenplatte zu schaffen, deren reibungsmindernde Schicht hart und kratzfest ist sowie eine gute Korrosionsfestig- keit und eine Beständigkeit gegen häufige und schnelle Temperaturschwankungen bis max. 300°C aufweist - ist zu beachten, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträg- licher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrit- tenen Wegen abweichenden Lösungsweges - hier die Herstellung einer reibungs- mindernden, kratzfesten und harten Schicht aus einem anorganischen Polymer, vorzugsweise Polysilikat, durch einen Sol-Gel-Prozess - nicht nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es in der Regel zu- - 23 - sätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). a) Ausgehend von der vorliegenden Problemstellung richtete der Fachmann sein Augenmerk zunächst auf bekannte Bügeleisensohlenplatten, wie sie bei- spielsweise in der US 3 655 604 (X2) beschrieben sind (Merkmal M1) (vgl. X2, Spalte 2, Zeile 63), und die mit einer Beschichtung versehen sind, welche ein teil- chenförmiges Fluorkohlenwasserstoffpolymer, ein Ammoniak-stabilisiertes kolloi- dales Kieselsol und einen flüssigen Träger enthält (vgl. X2, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41). Die Beschichtungszusammensetzung kann z. B. durch Sprühen (vgl. X2, Spalte 2, Zeile 37) auf das Substrat aufgebracht werden, gefolgt von Trocknen und Wärmebehandlung bei 230 bis 400°C (vgl. X2, Spalte 2, Zeilen 48 bis 52 i. V. m. Zeilen 41 bis 43). Hierdurch entsteht ein anorganisches Polymer. Insoweit erfüllen die aus Kieselsolen hergestellten Schichten, die ein Polysilikat als anorga- nisches Polymer enthalten, die Merkmale M3a und M4. Nicht angesprochen sind in X2 die Merkmale M2 und M3. Die Überlegungen des mit der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten Schichten auf Bügeleisensohlenplatten betrauten Fachmannes setzen naturgemäß bei der Analyse dessen an, was bei vorhandenen Lösungen als nicht zufriedenstellend oder verbesserungswürdig empfunden wird. Hier setzt auch die Erfindung ein, die sich ja die Aufgabe gestellt hat, die Nachteile des bekannten Standes der Technik zu verbessern. Infolgedessen ging es dem Fachmann bei der Weiterentwicklung der aus dem Dokument X2 bekannten, aus Kieselsol beschich- teten Bügeleisensohlenplatte objektiv nur darum, eine in ihren speziellen Eigen- schaften verbesserte Sol-Gel-Schicht zu erzielen. Der maßgebliche Fachmann, der sich in der Praxis vor allem mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der Sol-Gel-Technik beschäftigt und dabei selbstverständlich den Stand der Technik auf seinem eigenen Spezialgebiet kennt - 24 - und sich in üblicher Weise auf dem Laufenden hält, z. B. durch Lesen von Fach- zeitschriften (vgl. BPatGE 34, 264), wird auf der Suche nach der Lösung seines Problems sich auch der X20 zuwenden, weil dort abriebbeständige Korrosions- schutzschichten beschrieben sind, die über den Sol-Gel-Prozess erhalten werden. Die X20 stellt daher für den Fachmann einen vielversprechenden Einstieg in seine Problemstellung dar, wie ihn die Rechtsprechung erfordert (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger). Denn wie in dem Fachartikel X20 ausgeführt ist, stellt der mechanische Schutz von Oberflächen für viele Substratmaterialien immer noch ein aktuelles Problem dar. Werden aus optischen Gründen transparente Schutzschichten verwendet, zeigen die gebräuchlichen Beschichtungsmaterialien auf Basis organischer Poly- mere meist geringe mechanische Stabilität gegen Verkratzung und Abrieb sowie oftmals mangelnde Resistenz bei korrosiver Belastung, z. B. Haftungsversagen bei Einwirkung von Feuchtigkeit bzw. Unterwanderung beschädigter Bereiche (vgl. X20, Seite 115, Absatz 1 der Einleitung). Über den Sol-Gel-Prozess können sog. Nanokomposite (nanoskalige Partikel, im Streitpatent als „solid particles“ bezeich- net) hergestellt werden. Ausgehend von Alkoxysilanen, Organoalkoxysilanen und Metallalkoxiden (oder den entsprechenden Halogeniden) werden durch gezielte Hydrolyse und Kondensation anorganische Netzwerke aufgebaut. Durch Einbau von Precursoren, die durch organische Seitenketten modifiziert sind, können or- ganische Komponenten auf molekularer Ebene eingebaut werden. Dabei besteht die Möglichkeit, nicht reaktive organische Seitengruppen als Netzwerkwandler als auch als Träger funktioneller Gruppen zu verwenden (im Streitpatent gemäß An- spruch 2 „fluoridized hydrocarbon compounds). Durch Polymerisation dieser zu- sätzlichen organischen Gruppen werden organische Netzwerke aufgebaut, die mit dem anorganischen Grundgerüst bzw. Netzwerk über chemische Bindungen ver- knüpft sind. Durch geeignete Reaktionsführung lassen sich flüssige Zwischenstu- fen herstellen und als Beschichtungsmittel nutzen (vgl. X20, Seite 116, Absatz „Synthese anorganisch-organischer Nanokomposite“). Das flüssige System wird mit üblichen Beschichtungsverfahren (z. B. Tauch-, Schleuder-, Sprühverfahren, etc.) auf Metallsubstrate aufgebracht und dann thermisch gehärtet. Die Schicht- - 25 - dicke wird durch Variation der Viskosität eingestellt (vgl. X20, Seite 116, letzter Absatz). Die hohe Kratz- und Abriebbeständigkeit im Vergleich zu organischen Polymeren resultiert aus den nanoskaligen anorganischen Partikeln (vgl. X20, Seite 118, Absatz 1). Infolgedessen war es in der Fachwelt schon zum Prioritätszeitpunkt des Streit- patents bekannt, dass mittels des Sol-Gel-Prozesses aus metallorganischen Pre- cursoren hergestellte anorganische Polymere die Träger der charakteristischen Eigenschaften einer auf einem Substrat aufgebrachten dünnen Schicht sind, wo- bei der Fachmann mit Sol-Gel-Schichten vor allem Schutzschichten verbindet. Der Fachmann wird sich daher bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellungen bei Kenntnis der X20 zwangsläufig den üblicherweise als Precursoren verwendeten Alkoxiden zuwenden und die hieraus im Rahmen des Sol-Gel-Prozesses erhal- tenen Polysilikatbeschichtungen auf die gewünschten Eigenschaften untersuchen, zumal diese speziellen Eigenschaften in der X20 bereits angesprochen sind. Bei Kenntnis des Standes der Technik im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents lag für den Fachmann deshalb die Erprobung von Alkoxiden als parate Precursoren auf der Hand, weshalb ausgehend von der X2 der Lösungsweg für den Erfindungsge- danken des Streitpatents durch die X20 nahegelegt war. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag hat da- her mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. b) Die Zusammenschau der Dokumente X2 und X20 vermittelt dem Fachmann in naheliegender Weise aber auch die Merkmale M5 bis M7 des angegriffenen Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag - wie vorstehend zu Patentanspruch 1 dargelegt ist - und somit insgesamt die Lehre, dass eine reibungsmindernde, harte Schicht aus anorganischem Polymer mit hoher Kratzfestigkeit sich durch ein Sol- Gel-Verfahren auch auf einer Bügeleisensohlenplatte erhalten lässt. - 26 - Folglich hat auch der erteilte Verfahrensanspruch 3 gemäß Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. c) Nicht bestandsfähig sind ebenfalls die auf Patentanspruch 1 oder 3 rückbe- zogenen Unteransprüche 2 sowie 4 bis 7 gemäß Hauptantrag. Soweit das Streitpatent nach Anspruch 2 eine reibungsmindernde Schicht vor- schlägt, die fluororganische Verbindungen enthält, vermag eine solche Ausge- staltung der Sol-Gel-Schicht die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn schon in der X20 findet sich der Hinweis, dass durch Einbau von Precursoren, die durch organische Seitenketten modifiziert sind, organische Komponenten auf molekularer Ebene in die anorganischen Netzwerke eingebaut werden können. Zudem ist es auch aus X2 bekannt, die Polysilikatschicht durch Fluorkohlenwas- serstoffe zu modifizieren. Soweit das Streitpatent nach Anspruch 4 vorschlägt, eine Sol-Gel-Lösung zu ver- wenden, die Alkoxysilikat enthält, liegt ein solches Merkmal für den Fachmann auf der Hand, weil dies eine auf diesem Fachgebiet übliche Precursorwahl ist (vgl. X20). So heißt es sogar schon im Chemie-Lexikon X22, dass Ausgangsverbin- dungen des Sols meist Alkoxide von Metallen wie z. B. Tetraethylorthosilikat, Tetramethylorthosilikat oder Tetraisopropylorthotitanat sind. Soweit das Streitpatent nach Anspruch 5 vorschlägt, eine Lösung zu verwenden, die zugleich 3-Glycidyloxypropyltrimethoxysilan in einer Menge von maximal 50 Gew.-% der Gesamtmenge an Alkoxysilikat enthält, so ist die Zugabe eines solchen Silans bei Sol-Gel-Verfahren bekannt (vgl. X11, Seite 6, Beispiele 1 und 2; vgl. X15, Seite 5, Zeile 29 sowie Seite 10, Beispiele 1 und 2). Nicht erfinde- risch ist auch die Bemessung des 3-Glycidyloxypropyltrimethoxysilans, denn eine solche liegt in der handwerklichen Routine des Fachmannes. - 27 - Nach Anspruch 6 enthält die Lösung noch eine Fluorsilanverbindung. Wie bereits zu Anspruch 2 dargelegt vermag eine solche Ausgestaltung der Beschichtungs- lösung die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn auch die Zugabe von Fluorsilanverbindungen sind auf diesem Fachgebiet bekannt, wie u. a. X12, Seite 16, Beispiel 1 i. V. m. Seite 10, Zeilen 7 bis 19, darlegt. Soweit das Streitpatent nach Anspruch 7 das Aufbringen einer Sol-Gel-Lösung mit Hilfe von Sprühtechniken vorschlägt, ist dies eine naheliegende Maßnahme, die zum liquiden Fachwissen gehört und in zahlreichen Dokumenten beschrieben ist (vgl. z.B. X2, Spalte 2, Zeilen 36/37; X11, Seite 5, Zeilen 41 bis 43; X12, Seite 14, Zeilen 35 bis 37; X13, Spalte 2, Zeilen 46 bis 49; X20, Seite 116, letzter Absatz; usw.). IV. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag zumindest wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patent- fähig. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag gehe wegen des nicht offenbarten Disclaimers „wherein the inorganic polymer is no Polysiloxane“ über den Offenbarungsgehalt des Streitpatents hinaus und stelle in dieser Fassung eine unzulässige Änderung des Schutzumfangs dar, ist festzustellen, dass die als Offenbarung des Disclaimers in der Streitpatent- schrift von der Beklagten angegebene Stelle (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 29) die Nachteile eines bekannten Bügeleisens mit einer Kunststoffschicht, z. B. auf Basis von Teflon, schildert. Weiter heißt es dort, dass die Stabilität von synthetischen Harzen bei den für Bügeleisen üblichen Temperaturen bis maximal 300°C im All- gemeinen nicht optimal ist. Ein Hinweis auf Polysiloxane ist dieser Textstelle je- doch nicht zu entnehmen. Ob deshalb die Verwendung des Disclaimers in den Patentansprüchen 1 und 3 des Hilfsantrages im Hinblick auf die Rechtsprechung - 28 - der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (G 1/03 - GRUR Int. 2004, 959 - Disclaimer/PPG) als unzulässig anzusehen ist, kann letztlich we- gen der mangelnden Patentfähigkeit des mit dem Hilfsantrag verteidigten Ge- genstand dahinstehen. Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage nach der Klarheit des Begriffs „Polysiloxan“ im Zusammenhang mit „anorganischem Polymer“ (vgl. BGH, GRUR 2010, 709 - Proxyserversystem). 2. Das Bügeleisen bzw. die Bügeleisensohlenplatte gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch das Disclaimer-Merkmal M4a. Hierdurch sollen laut Vortrag der Beklagten Polysiloxane wie Silikonöle, Silikonkautschuk und Silikonharze als anorganische Polymere vom Schutzumfang ausgeschlossen werden. Ein durch dieses Merkmal ausgestaltetes Bügeleisen ist aber nicht erfinderisch, wobei voll- umfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Haupt- antrag unter Punkt III 3a) verwiesen wird. Die dort abgehandelten Polysilikatbe- schichtungen bilden zwar ein Netzwerk durch Siloxanbindungen aus, die Konden- sation führt aber zu oxidartigen Schichten und nicht zu Silikonen, wie unter Punkt III 1a) und III 1b) beschrieben. Nachdem sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfs- antrag ansonsten in keinem Merkmal von dem entsprechenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet, ist er aus den zum Hauptantrag ausgeführten Gründen mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt III 3b) und III 3c) gilt Entsprechendes auch für die angegriffenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag. V. Bei dieser Sachlage war auf die übrigen, von der Klägerin eingeführten Druck- schriften ebenso wenig einzugehen wie auf die seitens der Beklagten vorgelegten - 29 - weiteren Dokumente, aus denen sich keine Anhaltspunkte ergaben, die den Senat zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen lassen können. VI. Bei dieser Sachlage musste auf den Hilfsantrag der Klägerin nicht mehr einge- gangen werden, mit dem sie die Feststellung beantragt hat, dass das Streitpatent aufgrund vorhandener Übersetzungsfehler in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Schramm Dr. Egerer Schell Zettler Dr. Lange Cl