Beschluss
33 W (pat) 40/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 40/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 36 409.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 12. Juli 2011 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 23. Oktober 2007 und vom 2. Febru- ar 2010 aufgehoben. G r ü n d e I . Am 5. Juni 2007 hat die Anmelderin die Wortmarke JurHelp für das nachfolgende Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen angemeldet: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich- nungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigege- räte Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwa- - 3 - ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs- material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklet- tern; Druckstöcke Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Vermietung von Verkaufsautomaten; psychologische Tests für die Auswahl von Mitarbeitern Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen Klasse 38: Telekommunikation Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsdienstleistungen und damit zusammenhängende Ent- wicklungsdienstleistungen, gewerbliche Analyse- und For- schungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Compu- terhardware und -software Klasse 45: juristische Dienstleistungen. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mangels hinreichender Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2007 und vom 2. Februar 2010 zurückgewiesen. - 4 - Sie hat hierzu ausgeführt, dass der angemeldete Begriff sich durch die Binnen- großschreibung klar erkennbar aus der Abkürzung „Jur“ für „juristisch“ bzw. „juri- dical“ und dem Substantiv „Help“ mit der Bedeutung „Hilfe“ zusammensetze. Beide Bestandteile des Zeichens würden zum einfachen englischen Grundwort- schatz gehören, der von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Fach- leuten und Endverbrauchern, verwendet und verstanden werde. Dement- sprechend würden die angesprochenen Verkehrskreise das begehrte Zeichen le- diglich dahin verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistun- gen juristische Hilfe beinhalten, also Hilfe in Rechtsangelegenheiten inbegriffen sei. Dies sei für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen möglich, da in Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder deren Inanspruchnahme jederzeit Rechtsfragen auftauchen könnten, für die juristische Hilfe erforderlich sei, bei- spielsweise hinsichtlich der Ansprüche bei Reklamationen und Gewährleistungen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren besage die angemeldete Wort- kombination, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die eine vielfältige Hilfe darstellten, und ergebe damit einen schnell und klar erfassbaren Aussagegehalt. Die Bedeutung des Zeichens sei auch nicht nur vage oder unspezifisch, sondern deutlich dahingehend verständlich, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Erwerber eine juristische Hilfe versprächen. Die Kombination der beiden Zeichen enthalte auch keinerlei ungewöhnliche Struktur oder sonstige Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, die von dem rein sachbezogenen Charakter der Wortkombination wegführen könn- ten. Ob die betroffenen Verkehrskreise aufgrund der Phonetik dem Zeichen - auch - den Begriff „Your“ im Sinne von „deine/ihre“ entnehmen, könne dahingestellt blei- ben, da das Zeichen jedenfalls in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merk- mal der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichne. - 5 - Die Binnengroßschreibung des Bestandteils „Help“ könne die Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie als werbe- und marketingübliche Maßnahme gebräuch- lich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Wortkombination, die weder lexikalisch nachge- wiesen, noch üblich sei, keine beschreibende Angabe für die beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen darstelle, weil keine Angabe über die Funktion oder den Inhalt der begehrten Waren und Dienstleistungen getroffen werde. Für die Angabe einer Themen- oder Gegenstandsangabe sei das Zeichen zu vage. Es handele sich auch nicht um eine übliche werbehafte Anpreisung, da das Gesamt- zeichen lediglich kennzeichenmäßig, nicht aber beschreibend genutzt werde. Die Annahme, dass in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein enger sachlicher Bezug zu dem beschreibenden Begriff „JurHelp“ bestehe, sei konstruiert. Eine beschreibende Angabe müsse sich nämlich auf die Ware oder Dienstleistung selbst, nicht aber auf andere, etwa mit ihrem Vertrieb oder Verkauf zusammenhängende Modalitäten beziehen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Senats hat die Anmelderin die Anmeldung teilweise zurückgenommen und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich- nungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel - 6 - Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; psy- chologische Tests für die Auswahl von Mitarbeitern; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen; Klasse 38: Telekommunikation; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsdienstleistungen und damit zusammenhängende Ent- wicklungsdienstleistungen, gewerbliche Analyse- und For- schungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Compu- terhardware und –software; Klasse 45: juristische Dienstleistungen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der teilwei- sen Rücknahme der Anmeldung noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen begründet. - 7 - Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der noch verfahrensgegenständli- chen Waren und Dienstleistungen in Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsap- parate und -instrumente; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; elektrische Anzeigegeräte; in Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so- weit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Schreibwaren; Kleb- stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroarti- kel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke und in Klasse 35: Werbung; Vermietung von Verkaufsautomaten nicht die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wären von der Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen - 8 - stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen un- terscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (137 Nr. 29) Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (429 f. Nr. 30 f.) Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekenn- zeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unter- nehmens erfolgt ist. Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininte- resse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) EUROHYPO m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Ver- wechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensicht- lich ineinander über (EuGH, GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline). Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - - 9 - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World). Die hier beanspruchte Wortkombination ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs hinreichend unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ent- nehmen können. Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der bean- spruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) Henkel). Dabei handelt es sich um den nor- mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen zählen im vorliegenden Fall sowohl der Fachverkehr als auch allgemeine und breite Verbraucherkreise. Die begehrte Wortkombination setzt sich aus den Bestandteilen „Jur“ und „Help“ zusammen. Der Zeichenbestandteil „Jur“ wird ausweislich gängiger Abkürzungsverzeichnisse als abgekürzte Form für „juristisch“, Jurisprudence“ oder „Jurist“ verwendet (vgl. „www.abkuerzungen.de“) und in diesem Sinne auch vom angesprochenen Ver- kehr verstanden (vgl. BPatG 29 W (pat) 149/10 - JUR DAY). In diesem Sinne wird die Abkürzung „Jur“ ausweislich der Anlagen aus der Internetrecherche des Se- nats (im Folgenden zitiert als: „Anlagen“) zudem mit beschreibenden Kontext und in Wortzusammensetzungen als Markenkennzeichen verwendet (vgl. Anlagen: „Jur § App“; „Jur PC“, „Its Jur day“; „Jur-Online“; „Jurpartner“, „A-Jur-Kanzleisoft- ware“; „jur-access“; „JURPRIVAT“; „Was verdient ein Jur.Sachbearbeiter!“; „Kann - 10 - ein jur Vater den biol. Vater nach …“; „… unter welche Besoldungsgruppe so ein jur.Dezernet auf Landesebene fällt …“; „Jur-Blog.de“ „web-jur.de“; „Jur@Fit“; „BIB- JUR“). Der weitere Zeichenbestandteil „Help“ entstammt der englischen Sprache und wird, wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, auch in der deutschen Sprache als Synonym für „Hilfe“ genutzt und verstanden (vgl. Anlagen: „So eine Help Datei“, „Eine Help Desk-Anwendung“, „Eine Help-Funktion“; „Eine helpline - aktiv gegen Rechts…“; vgl. auch BPatG 27 W (pat) 126/01 - OfficeHelp; HABM R0768/09-2 - MED HELP). Zwar könnte das Zeichen in seiner Gesamtheit als sachlicher Hinweis auf „juristi- sche Hilfe“ verstanden werden, indes ist die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2001, 1148 (Nr. 29) - Bravo; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor; EuG T-373/07 - PrimeCast). Im Hinblick auf die nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch verfahrensgegenständli- chen Waren und Dienstleistungen handelt es sich jedoch nicht um eine gebräuch- liche produktbezogene Sachaussage zu einer Eigenschaft der Ware oder Dienst- leistung selbst. Die noch begehrten Waren selbst sind - anders als z. B. bestimmte Softwarepro- gramme oder Bücher - nicht geeignet, eine juristische Hilfe bzw. Beratung anzu- bieten. Zudem werden diese Waren auch nicht speziell für Juristen angeboten, so dass auch ein Verständnis dahingehend, dass die Waren eine besondere Hilfe für Juristen bieten (Juristische Hilfsmittel), fernliegend erscheint. Zwar trifft die Auffassung der Markenstelle zu, dass in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware auch juristische Fragestellungen, z. B. im Hinblick auf Ge- währleistungsansprüche einhergehen können. Damit würde aber nicht ein Merk- mal der Ware selbst bezeichnet, sondern das einer zusätzlichen Dienstleistung, - 11 - bei der es sich um eine juristische Beratungsdienstleistung handeln würde, die von der Ware selbst zu unterscheiden wäre. Gleiches gilt für die noch angemel- deten Dienstleistungen „Werbung“ und „Vermietung von Verkaufsautomaten“. Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistungen könnten zwar theoretisch auch juristische Beratungsdienstleistungen enthalten sein, diese wären aber von der begehrten Dienstleistung selbst zu trennen. Im Übrigen mag es bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen geben, für die spezielle juristische Hilfsdienstleistungen üblicherweise angeboten werden (z. B. juristische Hilfe beim Autokauf- vgl. hierzu bspw. Anlage: web-jur@ag.de); für die hier noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen erfolgt eine solche spezia- lisierte juristische Beratung aber üblicherweise nicht, so dass der Verkehr auch deshalb keine Veranlassung hat, dem Zeichen in Zusammenhang mit den be- gehrten Waren und Dienstleistungen eine Sachaussage, wie z. B. „juristische Hilfe für Messapparate“, zu entnehmen. Auch ein Verständnis dahingehend, dass die Silbe „Jur“ für das englische Pos- sessivpronomen „Your“ steht, so dass das Zeichen „JurHelp“ als „YourHelp“ und damit als Hinweis auf eine Hilfsleistung für den jeweils angesprochenen Kunden („Deine Hilfe“, „Ihre Hilfe“) verstanden werden könnte, erscheint fernliegend. Die Internetrecherche des Senates hat nämlich nicht ergeben, dass das Zeichen „Jur“ üblicherweise als Synonym für das englische Possessivpronomen „Your“ benutzt wird. Lediglich vereinzelt haben sich entsprechend doppeldeutige Wortverbindun- gen finden lassen, die indes nicht auf eine Gebräuchlichkeit in den hier betroffe- nen Waren- oder Dienstleistungssektoren hinweisen. Wenn die angemeldete Wortmarke im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, weder eine Merkmalsbezeichnung beinhaltet, noch ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache darstellt, das vom Verkehr in Zusammenhang mit den maßgebli- chen Waren oder Dienstleistungen stets nur als solches verstanden wird, gibt es - 12 - keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass dem Wortzeichen die Unterscheidungs- eignung fehlt (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU m. w. N.). Die Eintragung der Marke kann demzufolge auch nicht gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG versagt werden, weil es sich – wie oben dargelegt - im Hinblick auf die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht um eine An- gabe handelt, die ein Merkmal dieser Produkte unmittelbar beschreibt. Bender Kätker Dr. Hoppe Cl