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Beschluss

6 W (pat) 306/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 306/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 10 2004 008 477 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2004 008 477, dessen Erteilung am 16. März 2006 veröffentlicht worden ist, am 15. Juni 2006 Einspruch erhoben. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Nachdem die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 13. April 2011 darauf verzichtet hat, für die Vergangenheit Ansprüche aus dem Streitpatent geltend zu machen hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 zu verstehen gegeben, dass sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchs- verfahrens nicht geltend macht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II. 1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende nach dem Erlöschen des Patents erklärt hat, dass ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf nicht geltend gemacht wird, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich insbesondere BPatG GRUR 2010, 363, - Radauswuchtmaschine vgl. auch BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspek- tion von Rohrleitungen; veröffentlicht in juris Das Rechtsportal). 2. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi- gen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 - Rad- auswuchtmaschine; BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitungen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal). Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl