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Beschluss

21 W (pat) 18/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 18/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juni 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 041 627.6-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 1. September 2005 unter der Bezeichnung "Auto- matische Protokollierung von Parametern einer medizinischen Untersuchung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 15. März 2007. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in der Anhörung vom 19. September 2008 zurückgewiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine technische Leh- ren einer/s zugrunde liegenden technischen Aufgabe/Problems angäben und da- her gemäß dem § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. Abs. 3 (3) nicht dem Patentschutz zu- gänglich wären. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa- tentbegehren unverändert mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 19. September 2008, an den sich die ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12 an- schließen sollen, sowie mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag vom 19. September 2008 weiterverfolgt. Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf- zuheben, die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Marken- amt zurückzuverweisen und regt die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an. - 3 - In einem Ladungszusatz zur Ladung vom 17. Februar 2011 wurde die Anmelderin auf die Druckschrift US 6 047 259 hingewiesen, aus der alle Merkmale in den An- sprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bekannt seien. Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Gegenstän- de der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind im Hinblick auf den Stand der Technik nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druckschrift US 6 047 259 A (im Weiteren mit US-PS bezeichnet) bekannt sind. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Protokollieren von Parametern beim Betreiben von medizintechnischen Geräten. Gemäß der in der Offenlegungsschrift genannten Aufgabe (siehe Absatz [0013]) soll ein Weg aufgezeigt werden, mit dem es möglich wird, ein Protokollieren von Parametern für eine Patientenuntersuchung sicherer, weniger fehleranfällig und flexibler zu machen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 19. September 2008 lautet (Merk- malsgliederung hinzugefügt): M1 Verfahren zum Protokollieren von Parametern beim Betrei- ben von medizintechnischen Geräten im Rahmen zumindest einer Patientenuntersuchung in einer zentralen Protokoll-In- stanz (PI), mit folgenden Schritten: - 4 - M2 - automatisches Erfassen, welche Parameter in Bezug auf die Patientenuntersuchung bereits in digitaler Form vorliegen und M3 automatisches Einlesen dieser Parameter durch die Proto- koll-Instanz (PI) und falls notwendig: Einlesen von weiteren Parametern; M4 - Zuordnen der eingelesenen Parameter zu Untersuchungs- parametern der jeweiligen Patientenuntersuchung; M5 - Protokollieren der Parameter, indem die eingelesenen Pa- rameter in der Protokoll-Instanz (PI) in Relation zu den jewei- ligen Untersuchungsparametern nach konfigurierbaren Krite- rien gespeichert werden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 19. September 2008 lautet (Merk- malsgliederung hinzugefügt): N1 Vorrichtung zum Protokollieren von Parametern beim Betrei- ben von medizintechnischen Geräten (G) im Rahmen zumin- dest einer Patientenuntersuchung in einer zentralen Proto- koll-Instanz (PI), wobei die Vorrichtung folgendes umfasst: N2 - zumindest eine Einlese-Einheit, die dazu bestimmt ist, auto- matisch zu erfassen, welche Parameter in Bezug auf die Pa- tientenuntersuchung bereits in digitaler Form vorliegen und N3 die das automatische Einlesen der bereits in digitaler Form vorliegenden Parameter durch die Protokoll-Instanz (PI) aus- löst und die weiterhin dazu bestimmt ist, falls notwendig wei- tere Parameter einzulesen; N4 - zumindest eine Zuordnungseinheit, die dazu bestimmt ist, die eingelesenen Parameter den Untersuchungs-Parametern der jeweiligen Patientenuntersuchung zuzuordnen; - 5 - N5 - zumindest eine Protokoll-Instanz (PI), die dazu bestimmt ist, die eingelesenen Parameter in der Protokoll-Instanz (PI) in Relation zu den jeweiligen Untersuchungs-Parametern nach konfigurierbaren Kriterien zu speichern. 2. Zulässigkeit der Ansprüche Die Merkmale in den Ansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag gehen aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen hervor und die Ansprüche sind da- her zulässig. 3. Technizität 3.1 Es liegt eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG vor. Gemäß der Anmeldung sollen bei der Untersuchung von Patienten mit medizini- schen Geräten Daten, z. B. Untersuchungsparameter oder geräte-spezifische Pa- rameter (siehe Absatz [0021]) protokolliert werden. Die Geräte sind über Schnitt- stellen mit einer Datenverarbeitungsanlage vernetzt (siehe Absatz [0019]). Die Protokoll-Instanz PI (siehe Fig. 1) ist also ein Computer, der mit weiteren medizini- schen Geräten vernetzt ist und in dem die Daten einer Patientenuntersuchung ge- speichert werden (in einer Datenbank, siehe digitales Logbuch Absatz [0072]). Da die medizinischen Geräte ebenfalls alle Rechner oder zumindest Prozessoren auf- weisen, handelt es sich um ein System von vernetzten Computern, in dem Daten abgespeichert werden. - 6 - Das beanspruchte Verfahren bedient sich somit einer Datenverarbeitungsanlage und ist in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet, wobei über die Pa- tentierbarkeit nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechni- scher Elemente entscheidet (siehe BGH, GRUR 2009, 479, LS - Steuerungsein- richtung für Untersuchungsmodalitäten). 3.2 Ein Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als sol- ches gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst (siehe BGH, GRUR 2010, 613, LS 2 – Dynamische Dokumentengenerierung). Gemäß einem aktuellen Urteil des BGH (X ZR 121/09 v. 24. Februar 2011 - Web- seitenanzeige) liegt ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adres- siert werden. Dies wurde in diesem Fall vom BGH verneint, da das beanspruchte Verfahren sich lediglich in der Erfassung und Speicherung von Informationen er- schöpfte und nicht über den Bereich der Datenverarbeitung als solche hinaus ging. Ob das hier beanspruchte Verfahren danach ebenfalls als Programm für Da- tenverarbeitungsanlagen von der Patentierung ausgeschlossen ist kann aber letzt- lich dahinstehen, da es mit allen Verfahrensschritten aus dem Stand der Technik bekannt ist. 4. Patentfähigkeit 4.1 Bei der Prüfung der Patentfähigkeit sind nur solche Anweisungen zu berück- sichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln be- stimmen oder zumindest beeinflussen (siehe BGH, GRUR 2011, 125, LS 2 - Wie- dergabe topografischer Informationen). - 7 - Ob die beanspruchte Lehre nichttechnische Merkmale umfasst, die bei der Prü- fung der Patentfähigkeit unbeachtlich sind, kann hier ebenfalls dahin stehen, da al- le Merkmale in den Patentansprüchen aus dem Stand der Technik bekannt sind. 4.2 Neuheit Die Merkmale im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind aus der US-PS be- kannt. Der von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung vom 16. September 2009 zutreffend als ein mit der Lösung von Problemen an medizintechnischen Geräten befasster Ingenieur, Medizintechniker oder Physiker angegeben (siehe Seite 6, Absatz 2 oder auch Zurückweisungsbeschluss Seite 4, letzter Absatz) Fachmann versteht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt: Gemäß der Merkmalsgruppe M1 werden Parameter beim Betreiben von medizini- schen Geräten im Rahmen einer Patientenuntersuchung in einer zentralen Proto- koll-Instanz protokolliert. Bei den Parametern kann es sich neben den Untersu- chungs-Parametern auch um geräte-spezifische Parameter oder um anderweitige Parameter aus dem klinischen Umfeld, wie z. B. die Abteilung des Krankenhauses handeln (siehe Absatz [0021]). Unter dem Protokollieren versteht die Anmeldung alle Arten einer Erfassung von Daten, die im Rahmen einer Patientenuntersu- chung relevant sind (siehe Absatz [0017]). Die Protokoll-Instanz ist eine Datenver- arbeitungsanlage (siehe Absatz [0022]) in der die Daten als digitales Logbuch ge- speichert werden (siehe Absatz [0072]). Gemäß der Merkmalsgruppe M4 wird das Zuordnen der eingelesenen Parameter zu Untersuchungsparametern der jeweiligen Patientenuntersuchung beansprucht. Gemäß der Beschreibung (siehe Absatz [0029]) soll eine Untersuchung über ei- nen Satz von Parametern identifizierbar werden und im einfachsten Fall sind dies der Patientenname und das Geburtsdatum. Somit werden die bei mehreren Unter- - 8 - suchungen am selben Patienten erfassten Parameter z. B. über den Patientenna- men und das Geburtsdatum einander zugeordnet. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gespeicherten Datensätze eines Patienten können dann z. B. bei einer erneuten Untersuchung mitprotokolliert werden (siehe Absatz [0030]). Die US-PS betrifft ein Software-System für vernetzte Computer z. B. in einer Tier- Klinik, mit dem Patientendaten und Untersuchungsdaten erfasst werden, Diagno- sen erstellt und Therapievorschläge gemacht werden und z. B. der Durchlauf des Patienten durch die verschiedenen Räume der Klinik verfolgt wird (siehe Spalte 1, Zeilen 1 bis 47; Spalte 3, Zeilen 23 bis 31 und Fig. 2). Die Daten werden in einem Server 202 gespeichert (siehe Spalte 3, Zeilen 55 bis 64) (M1). Beim Betreten der Klinik werden die Patientendaten in einem Empfangscomputer 204 erfasst. Wenn der Kunde oder Patient neu ist, werden seine Daten erfasst (siehe Fig. 3 und Spal- te 9, Zeilen 57 bis 64). Dies bedeutet zwangsläufig für nicht neue Kunden, dass ihre bereits vorliegenden Daten eingelesen und mit weiteren Parametern ergänzt werden, z. B. den neuen Beschwerden (siehe Fig. 3, 306; Spalte 10, Zeilen 17 bis 19) (M2, M3). Die Zuordnung der Daten zu der Untersuchung erfolgt hier über den Namen des Kunden, Namen des Tieres, sein Alter, Geschlecht, Gewicht und sei- ne Rasse (siehe Fenster 302) (M4). Diese Daten sind zur Zuordnung in allen Fenstern vorhanden, siehe z. B. Fig. 4, 402 (Übersichtsanzeige für die Untersu- chungen) und Fig. 5, 502 (Eingabemaske für Informationen über den Zustand des Patienten). Die Untersuchungsparameter werden z. B. im Untersuchungsraum in den dort stehenden Computer 214 eingegeben (siehe Fig. 2 und Spalte 6, Zei- len 52 bis 55). Die Historie aus früheren Untersuchungen wird dabei angezeigt (siehe Spalte 12, Zeilen 48 bis 50 und z. B. Fig. 5, Fenster 520, Temperature Hi- story) und mit den neuen Untersuchungsergebnissen abgespeichert (siehe Spal- te 13, Zeilen 13 bis 18). Da dieses Abspeichern auch entsprechend konfiguriert werden kann, siehe z. B. Fig. 4, Knöpfe 410 (buttons) und Spalte 12, Zeile 48 bis Spalte 13, Zeile 9, ist auch Merkmalsgruppe M5 erfüllt. - 9 - Da der Vorrichtungsanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag die entsprechenden Vor- richtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen des Patenanspruchs 1 des Hauptantrages aufweist, die ebenfalls aus der US-PS bekannt sind, ist der Gegen- stand des Vorrichtungsanspruchs ebenfalls nicht neu gegenüber der US-PS. Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel) fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die weiteren Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags. 5. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Für eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG besteht vorliegend kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es auf Grund beson- derer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Ben- kard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 124). Dies ist bei besonders schwe- ren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und die Entscheidung stellt sich auch nicht "bewusst" gegen die geltende Rechtsprechung des BGH, wie von der Anmel- derin vorgebracht wird. Die von der Anmelderin vorgebrachten Schwierigkeiten, die Bescheide und den Zurückweisungsbeschluss in Gänze verstehen bzw. die Argumentation der Prüfungsstelle im Einzelnen nachvollziehen zu können, können eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ebenfalls nicht begründen, da die Be- scheide und Beschlüsse nicht so neben der Sache liegen, dass die Begründung nicht nachvollziehbar wäre. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü