Beschluss
26 W (pat) 23/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 23/10 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 31. Mai 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 027 617.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Ortungs- und Kommunikationsgeräte, nämlich Mobiltelefone und Satellitenortungsgeräte; Software für die Konfiguration von Ortungs- und Kommunikationsgeräten sowie für die Tele- kommunikation mit diesen Geräten; Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auf Informationen über den Aufenthaltsort von Personen; Telekommunikation mittels Plattformen und Porta- len im Internet, insbesondere zur Telekommunikation mit Mo- biltelefonen und Satellitenortungsgeräten; Weiterleiten von Informationen über den Aufenthaltsort von Personen, insbe- sondere in Mobilfunknetze und Alarmnetze; Telekommuni- kationsdienstleistungen eines Call- und Servicecenters, insbe- sondere betreffend die Bestimmung und Überwachung des Aufenthaltsortes von Personen; Klasse 45: Dienstleistungen zur Bestimmung und Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen, insbesondere mittels Ortungs- und Kommunikationsgeräten und über das Internet“ - 3 - bestimmten Wortmarke iNanny mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignete Angabe handele, der angesichts ihres beschrei- benden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke sei aus dem Buchstaben „i“ und dem englischsprachigen Wort „Nanny“ gebildet. Der Buchstabe „i“ diene u. a. als Abkürzung für die Begriffe „Internet“ und „Informa- tion“. Dies sei auch dem inländischen Verkehr bekannt. Der weitere Markenteil „Nanny“ bezeichne seiner ursprünglichen Wortbedeutung nach ein Kindermäd- chen. In diesem Sinne werde er auch im Inland bereits umfangreich benutzt und daher ohne weiteres verstanden. Die Zusammensetzung der beiden Markenbe- standteile sei sprachüblich. Im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufge- führten Waren und Dienstleistungen stehe bei der angemeldeten Marke die Be- deutung „Internetnanny“ im Vordergrund. In dieser Bedeutung könne die ange- meldete Marke dazu dienen, die in der Anmeldung aufgeführten Geräte, Pro- gramme und Dienstleistungen ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung nach da- hingehend zu beschreiben, dass mit diesen – wie mit einem Kindermädchen – die Beaufsichtigung eines Kindes über das Internet möglich sei. Angesichts dieses erkennbaren beschreibenden Begriffsgehaltes werde der Verkehr in der angemel- deten Marke bei einer Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Verkehr werde das „i“ innerhalb der angegriffenen Marke nicht als Abkürzung, sondern als bloßen Buchstaben verstehen. Aber selbst wenn der Verkehr in dem - 4 - Buchstaben „i“ eine Abkürzung sehe, sei nicht erkennbar, weshalb er angesichts der Vielzahl sonstiger möglicher Bedeutungen dieses Buchstabens zu der Auffas- sung gelangen sollte, es handele sich dabei um die Abkürzung des Begriffs „Inter- net“ oder des Begriffs „Information“. Der Buchstabe „i“ weise in der angemeldeten Marke eine solche begriffliche Unbestimmtheit auf, dass das Markenwort „iNanny“ zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet sei. Auch dann, wenn der Verkehr die angemeldete Marke i. S. v. „Internet-Nanny“ verstehe, sei ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmit- telbar beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Verwendungsbeispielen. Die von der Markenstelle festgestellte Verwendung des Begriffs „Internet-Nanny“ betreffe mit der Beratung überforderter Eltern einen Be- reich, der keine Berührungspunkte mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen aufweise. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Beschlüsse des Bundespatentgerichts, mit denen aus dem Buchstaben „i“ und einem nachfolgen- den Substantiv gebildete Marken als schutzfähig bewertet worden sind. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 22. Juni 2009 und 4. Dezember 2009 aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Ein- tragung der angemeldeten Marke stehen für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Sie stellt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine zur Bezeichnung der Art und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienst- - 5 - leistungen geeignete Angabe dar, der angesichts ihres erkennbaren beschreiben- den Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung aus- geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Solche Angaben dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen umfasst, ist die Eintragung eines Zeichens bereits dann für den gesamten Oberbegriff ausge- schlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93 f. – Ac). Die angemeldete Marke ist nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Markenstelle aus dem Buchstaben „i“ und dem englischsprachigen Begriff „Nanny“ zusammengesetzt. Der Buchstabe „i“ stellt, wie die Markenstelle mit den der An- melderin als Anlage zum Beschluss vom 22. Juni 2009 übersandten Unterlagen nachgewiesen hat, u. a. die Abkürzung für den Begriff „Internet“ dar. Insoweit wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf den Beitrag auf der Internetseite http://www.innovations-report.de/specials/printa.php?id=34136 mit dem Titel „Die i- Generation“ – eine neue Zielgruppe wird entdeckt“ verwiesen, in dem im zweiten Absatz folgendes ausgeführt ist: „Erstmals liegen damit umfangreiche Informatio- nen zur i-Generation vor, bei der „i“ für Internet, Individualität und Independence steht…“. - 6 - Der weitere englischsprachige Markenbestandteil „Nanny“ hat, wie die Marken- stelle zutreffend festgestellt hat, u. a. die Bedeutung „Kindermädchen“. In dieser Bedeutung ist er auch im Inland spätestens seit der Fernsehserie „Die Super- nanny“ bekannt. Wie die Markenstelle zudem mit einer Vielzahl von Internetaus- zügen nachgewiesen hat, wird der Begriff „Nanny“ auch im Inland in den im Inter- net veröffentlichten redaktionellen Beiträgen großer Zeitschriften an Stelle des Begriffs „Kindermädchen“ benutzt, und zwar ohne dessen Bedeutung nochmals zu erklären, woraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass der inländische Verkehr die Bedeutung dieses ursprünglich englischsprachigen Begriffs unterdessen kennt und versteht. Die Markenstelle hat ferner unter Hinweis auf verschiedene Internetseiten nachgewiesen, dass zur Beaufsichtigung und Überwachung von Kindern Kommunikationsgeräte und Software angeboten werden, die als „elektronisches Kindermädchen“ oder auch als „virtuelles Kindermädchen“ bezeichnet werden und die Überwachung der Internetaktivitäten des Kindes oder die Überprüfung und Feststellung der Bewegungen und des Aufenthaltsortes des Kindes ermöglichen. Insoweit wird beispielhaft nochmals auf die der Anmelderin als Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 4. Dezember 2009 übersandten Internetseiten „http://www.nanny-gps.com“, „http://www.pressemeldungen.at/software/virtuelleskindermaedchenvonsurfcontrol. html“ und http://www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronisches-Kindermaed- chen-mit-GPRS verwiesen. Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung unter Übergabe der entsprechenden Internetseiten an den Vertreter der Anmelde- rin ergänzend auf die im Internet festgestellten Verwendungen des Begriffs „Nanny“ für Überwachungssoftware und –geräte in Bezeichnungen wie „Mobile Nanny Parental Control Software“, „Nanny Cam“ und „Net Nanny 2.0“ hingewie- sen. Angesichts dieser festgestellten Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung des Begriffs „Kindermädchen“ für Kommunikationsgeräte und –software, die sich des Internets bedienen oder hierauf bezogen eingesetzt werden können, kann die angemeldete Marke „iNanny“ in der Bedeutung „Internetnanny“ dazu dienen, die in - 7 - der Anmeldung aufgeführten Geräte, Programme und Dienstleistungen, die sämt- lich dazu dienen können, den Aufenthaltsort einer Person zu bestimmen und die betreffende Person zu überwachen, ihrer Bestimmung nach dahingehend zu be- schreiben, dass diese unter Einsatz des Internets die Aufgabe eines Kindermäd- chens übernehmen können. Dass der Buchstabe „i“ auch zur Abkürzung anderer Begriffe als „Internet“ dienen kann, steht der Eignung der angemeldeten Marke zur Beschreibung der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon vom Markenschutz ausgenommen, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen kön- nen (BGH GRUR 2004, 146, 147 f. – DOUBLEMINT). In diesem rechtlichen Zu- sammenhang kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit nur dann aus- gegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret be- schreibenden Bezeichnung dienen kann. Ob eine derartige Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf jedoch nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen ge- sehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Bei dieser gebotenen markenrechtlichen Sichtweise kann sich der Kreis der lexikalisch möglichen Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt redu- zieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein). Davon ist auch im vorliegen- den Fall auszugehen, denn bei einer Benutzung der angemeldeten Marke für Ge- räte, Programme und Dienstleistungen, die zur Bestimmung und Überwachung des Aufenthaltsortes von Personen dienen können und sich dazu des Internets bedienen, wie dies auch bei den in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Fall sein kann, liegt es auf der Hand, den Buchstaben „i“ der angemeldeten Marke als Abkürzung des Wortes „Internet“ zu verstehen und mit diesem gleichzusetzen. - 8 - Wegen dieser von Haus aus, also ihrer ursprünglichen Wortbedeutung nach, be- stehenden Eignung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabhängig davon, dass die angemeldete Marke lexikalisch noch nicht erfasst ist und auch sonst noch nicht feststellbar ist, dass sie bereits von Dritten beschreibend für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen verwendet wird (EuGH a. a. O. – Doublemint; MarkenR 2008, 160, 162, Nr. 35 – HAIRTRANSFER). 2. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zudem, wie die Markenstelle im Ergebnis und mit weitgehend zutreffender Begründung festgestellt hat, für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eig- nung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 – Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Nr. 51 – Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Nr. 18 - FUSBALL WM 2006 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allge- meininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zu Gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge- meinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR 2006, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO). Deshalb sind Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, zwangsläufig auch nicht unterschei- dungskräftig (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 19 – BIOMILD). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 710, 711, Nr. 16 – VISAGE) auch für fremdsprachige Marken, wenn - 9 - deren beschreibender Begriffsgehalt von den maßgeblichen inländischen Ver- kehrskreisen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird. Die angemeldete Marke stellt, wie bereits im Rahmen der vorstehenden Begrün- dung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Einzelnen aus- geführt worden ist, für alle in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistun- gen eine beschreibende Angabe dar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Es können ange- sichts der bereits von der Markenstelle dargelegten und nachgewiesenen umfang- reichen inländischen Verwendung des Buchstaben „i“ im Sinne von „Internet“ und des englischen Begriffs „Nanny“ i. S. v. „Kindermädchen“, auch für Überwa- chungsgeräte, -programme und -dienstleistungen, auch keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die maßgeblichen inländischen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke verstehen werden. Bei dieser Sachlage hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die notwendige Unterscheidungskraft zu Recht abge- sprochen. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen von Marken mit den Be- standteilen „i“ bzw. „Nanny“ vermag eine andere, für die Anmelderin günstigere Beurteilung der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob die Eintragung des angemelde- ten Zeichens als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu versagen ist, ist die Prüfung, ob eines der in § 8 Abs. 1 und 2 MarkenG genannten Eintragungshindernisse gegeben ist. Diese Prüfung darf nicht abstrakt erfolgen. Sie hat sich vielmehr auf die Eigenschaften der Marke zu beziehen, deren Eintra- gung begehrt wird, und hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbarer Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das angemeldete Zeichen unter eines der Eintragungshindernisse fällt (EuGH MarkenR 2009, 201, Nr. 14 f. – Bild digital u. a./Präsident DPMA; BGH - 10 - a. a. O., Nr. 10 – SUPERgirl). Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldun- gen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichti- gen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; sie sind jedoch keinesfalls bindend. Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungs- hindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Vor- aussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgeblich (BGH a. a. O.). Deshalb bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die angeführten Voreintragungen, weil zum einen (nicht begründeten) Eintragungen anderer Marken keine weitergehen- den Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung ent- nommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleich- behandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH a. a. O., Nr. 18 m. w. N.). Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb