Beschluss
24 W (pat) 49/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 49/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Mai 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2008 042 004 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzold auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 10. November 2009 aufgehoben. Die Marke 30 2008 042 004 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 551 030 für folgende Waren gelöscht: „Putz-, Polier- und Fettentfernungs- und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Rostentfernungsmittel; technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, techni- sche Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke“. G r ü n d e I. Die am 30. Juni 2008 als Marke angemeldete Darstellung - 3 - (farbig: weiß, silber, orange) ist am 18. Dezember 2008 unter der Nr. 30 2008 042 004 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden: 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke nämlich an- gesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, Äthylal- kohol, Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Ge- triebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisier- mittel 03: Putz-, Polier- und Fettentfernungs- und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben, Rostentfernungsmittel 04: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließ- lich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe nämlich Alkohol (Brenn- stoff), Benzin (Brennstoff), Brennöle, Brennstoff auf Alkohol- grundlage, Brennspiritus, Entstaubungsmittel, Motorenöle, Öle für technische Zwecke, Petroleum (roh oder raffiniert), Paraffin, Rie- menfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke. - 4 - Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Januar 2009. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke 551 030 MAXICAR (Ursprungsland Italien) die für folgende Waren registriert ist: 2 Couleurs, vernis, laques; préservatifs contre la rouille et contre la détérioration du bois; matières tinctoriales; mordants; résines naturelles à l’état brut; métaux en feuilles et en poudre pour peintres, décorateurs, imprimeurs et artistes. Der Widerspruch ist auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtete sich zunächst gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke. Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist der Widerspruch mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 10. November 2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen wor- den. Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren seien einan- der nicht ähnlich. Diese würden in der Regel nicht von denselben Herstellern pro- duziert, zumindest aber in unterschiedlichen Unternehmensbereichen der chemi- schen Industrie. Sie hätten kaum Berührungspunkte bezüglich Inhaltsstoffen, Be- schaffenheit, Nutzerkreisen, Anwendungsgebieten und Vertriebsstätten. Die Wa- ren der angegriffenen Marke seien überwiegend für Fahrzeuge und deren Funk- tion bestimmt, die der Widerspruchsmarke dienten der ästhetischen Gestaltung - 5 - von Gebäuden, Gegenständen und Kunstwerken sowie allenfalls noch dem Schutz vor Verwitterung und Abnutzung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Vergleichsmarken seien visuell, klanglich und begrifflich nahezu identisch. Die jüngere Marke werde im Gesamteindruck durch „maxxiCAR“ geprägt, da die wei- teren Wortelemente „Professional Care“ rein beschreibend und die bildli- chen/farblichen Elemente werbeüblich seien. Phonetisch liege somit Identität mit „MAXICAR“ vor. Da die Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, reiche bereits ein entfernter Grad an Produktähnlichkeit zur Begründung einer Verwechslungsgefahr aus, wobei vorliegend sogar ein normaler Grad an Warenähnlichkeit gegeben sei. Die Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 2 seien nicht auf einen bestimmten Einsatzbereich - etwa auf künstlerischem oder dekorativem Gebiet - konkretisiert. Sie seien vielmehr ebenfalls zur Anwendung an Fahrzeugen bestimmt. Sie, die Widersprechende, vertreibe unter ihrer Marke Pro- dukte zur Beschichtung von Automobilen, u. a. Lacke und Farben, welche in der Industrie und in Reparaturwerkstätten Verwendung fänden. Die Markeninhaberin sei ebenfalls Herstellerin von Autopflegeprodukten. Mithin wiesen die jeweiligen Waren, was die Markenstelle verkannt habe, einen identischen Einsatzbereich auf. Auch hinsichtlich der Vertriebswege und Vertriebsstätten könnten sich Über- schneidungen ergeben, und zwar nicht nur in Autowerkstätten, sondern auch in Läden für Autozubehör. Schließlich könnten die Herkunftsstätten identisch sein, da bestimmte Unternehmen, u. a. größere Chemiekonzerne, die fraglichen Produkte gleichermaßen herstellten. Dem Schriftsatz der Widersprechenden zur Begründung der Beschwerde waren mehrere Anlagen beigefügt. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende weitere - umfangreiche - Anlagen zur Stützung ihrer Auffassung, dass von Warenähnlichkeit auszugehen - 6 - sei, eingereicht. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Widerspre- chende den Widerspruch auf folgende Waren der angegriffenen Marke be- schränkt: „3: Putz-, Polier- und Fettentfernungs- und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Rostentfernungsmittel; 4: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, techni- sche Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke.“ Die Widersprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 10. November 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des nunmehr beschränkten Widerspruchs zu löschen. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 MarkenG) und im Hin- blick auf die jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke auch begründet. 1. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung ihren Wider- spruch nicht aufrechterhalten hat, hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung - 7 - gefunden. Die Marke 30 2008 042 004 steht somit für folgende Waren außer Streit: “01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich an- gesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, Äthylal- kohol, Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Ge- triebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisier- mittel; 03: Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; 04: Staubabsorbierung-, Staubbenetzung- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, nämlich Alkohol (Brennstoff), Benzin (Brennstoff), Brennöle, Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennspiritus, Entstaubungsmit- tel, Motorenöle, Petroleum (roh oder raffiniert)“. 2. Hinsichtlich der sonstigen Waren der jüngeren Marke, gegen die sich der Widerspruch weiterhin richtet, ist die jüngere Marke wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 124 i. V. m. § 116 Abs. 1 MarkenG). Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Aus- wahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu be- urteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903 Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Strö- bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33). - 8 - Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich zwar schriftbildlich durch die besondere bildliche und typographische Gestaltung der jüngeren Marke deutlich; klanglich liegt demgegenüber Zeichenidentität zwischen der Wider- spruchsmarke „MAXICAR“ und dem Kennwort „maxxiCAR“ der jüngeren Marke, welches diese (ausschließlich) prägt, vor. Denn der weitere Wortbestandteil der angegriffenen Marke „Professional Care“ ist im Blick auf die registrierten Waren, die der Pflege (z. B. von Automobilen und deren Teilen) dienen können, beschrei- bend und vermag somit nichts zur Kennzeichnungskraft der Marke beizutragen. Die Widerspruchsmarke verfügt auch über einen noch annähernd durchschnittli- chen Schutzumfang. Im zweiten Wortteil „CAR“ wird zwar meist das englischspra- chige Wort für „Auto, Fahrzeug“ gesehen werden, jedoch verbindet sich dieses mit dem Eingangselement „MAXI“ zu einem Kunstwort, das zwar möglicherweise für einen Teil des Verkehrs einen sprechenden Charakter aufweist, aber keinen fest umrissenen Begriffsinhalt verkörpert. Von den jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren der jüngeren Marke in Klasse 3 sind „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ mit den „Lacken“ der Widerspruchsmarke ähnlich. Bereits unter der Geltung des früheren Waren- zeichengesetzes ist der 28. Senat des Bundespatentgerichts in einer ausführlich begründeten Entscheidung (BPatGE 10, 279 - Venturon/Kenduron) nach einge- henden Ermittlungen zum Verständnis in Fachkreisen und in allgemeinen Publi- kumskreisen von Warengleichartigkeit ausgegangen. Wenngleich die betreffende Entscheidung mittlerweile recht alt ist (sie stammt aus dem Jahr 1968), besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Es wäre Sache der Markenin- haberin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit Gesichtspunkte auf- zuzeigen, die nach heutigem Verständnis des Verkehrs (d. h. vor allem allgemei- ner Publikumskreise) eine andere Beurteilung nahelegten; das ist aber nicht ge- schehen. Weiterhin sind in dieser Klasse „Rostentfernungsmittel“ mit „Rost- schutzmitteln“ ähnlich. - 9 - Von den Waren der jüngeren Marke in Klasse 4 sind „technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette“ sowohl mit „Lacken“ als auch mit „Rostschutzmit- teln“ (die auch dem Korrosionsschutz bei Automobilen dienen können) ähnlich. Der 28. Senat hat diese Erzeugnisse in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. 28 W (pat) 68/78; 28 W (pat) 123/80; 28 W (pat) 207/87, 28 W (pat) 279/88) als „gleichartig“ angesehen, allerdings den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen unter- schiedlich beurteilt. Auch an dieser Rechtsprechung ist unter der Geltung des MarkenG festzuhalten. „Wachs für gewerbliche Zwecke“ ist mit „Rostschutzmitteln“ ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 332). Die Gesamtabwägung der Einzelfaktoren ergibt, dass Verwechslungsgefahr be- züglich der jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke besteht; mithin ist diese auf die Beschwerde hin zu löschen. 3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs 1 MarkenG) be- steht kein Anlass. Werner Paetzold Viereck br/Bb