Beschluss
20 W (pat) 99/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 99/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. April 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 43 058.6 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 9. September 1999 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein System zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten. Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 könne angesichts der Druckschrift US 5 787 089 A nicht mehr als neu gelten. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der damaligen Anmelderin (B …GmbH) vom 22. August 2005 (einge- gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. August 2005). Gemäß Register des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Anmeldung am 10. Oktober 2007 auf die I… GmbH & Co. KG umgeschrieben. Die derzeitige Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2005 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - 3 - Bezeichnung: Verfahren und System zur Übertragung von Informations-Inhalts- daten Patentansprüche: Patentansprüche gem. neuem Hauptantrag mit Ansprüchen 1 bis 16 übergeben im Termin Beschreibung: wie ursprünglich eingereicht Zeichnungen: Figuren 1 bis 3, wie ursprünglich eingereicht Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen): "1a) Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schrit- ten: 1b) a) Bereitstellen (S1) von lnformations-lnhaltsdaten und ln- formations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2); 1c) b) Laden (S2) der Informations-lnhaltsdaten und der lnfor- mations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zen- tralen Informations-Weiterleitungs-Station (7); 1d) c) Erzeugen (S3) - 4 - 1da) eines lnformations-lnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-lnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen lnformations-Beschreibungsdaten in der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation; 1dc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Infor- mationsdatensätze bezüglich des geographischen Gül- tigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenfor- mats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung und/o- der der Art und des Typs des übertragenen lnformations- lnhalts-Datenblocks enthält; 1e) d) Verknüpfen (S4) des lnformations-lnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu ei- nem Übertragungs-Datenblock; 1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 1g) wobei die Endgeräte Mobilfunkstationen sind." Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet (Merkmalsgliederung hin- zugefügt): "12a) lnformations-Übertragungssystem mit: - 5 - 12b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-lnhaltsdaten und lnforma- tions-Beschreibungsdaten; 12c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der lnformations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschrei- bungsdaten; 12d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die 12ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Da- ten und 12eb) eine Berechnungseinrichtung 12fa) zum Erzeugen eines lnformations-lnhaltsdatenblocks ba- sierend auf den Informations-lnhaltsdaten, zum Erzeu- gen eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basie- rend auf den übertragenen lnformations-Beschreibungs- daten und 12fb) zum Verknüpfen des lnformations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdaten- block(s) bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, 12fc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Infor- mationsdatensätze bezüglich des geographischen Gül- tigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenfor- mats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung und/o- - 6 - der der Art und des Typs des übertragenen lnformations- lnhalts-Datenblocks enthält, und 12g) einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blö- cke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 12h) wobei die Endgeräte Mobilfunkstationen sind." Bezüglich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 16 wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Unter Inanspruchnahme der Priorität der hier vorliegenden verteidigten Anmel- dung wurde eine europäische Patentanmeldung getätigt. Das hieraus hervorge- gangene, in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt be- schränkte europäische Patent (Patentschrift EP 1 214 813 B2) wurde vom 5. Se- nat des Bundespatentgerichts mit Urteil vom 31. März 2010 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Beschwer- deführerin wurde per Ladungszusatz vom 18. Januar 2011 mitgeteilt, dass sich der Senat vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde auch mit dem im genannten Nichtigkeitsverfahren (Aktenzeichen 5 Ni 35/09 (EU)) einge- führten Stand der Technik auseinandersetzen wird. Dort war u. a. die Druckschrift "ETSI, TS 100 902 V7.1.0 (1999-07), Digital cellular telecommunications system (Phase 2+); Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (im folgenden N1 genannt) eingeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht neu ist (§ 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). 1. Die streitige Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung ein Verfahren und ein System zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten. Die Anmeldung geht davon aus, dass Informationen zunehmend multimedial als Text, Bild, Sprache, Musik, Video usw. durch Informationsanbieter zur Verfügung gestellt würden. Im weltumspannenden Internet (World Wide Web) würden multimedial aufbereitete Informationen mit Hilfe der Seitenbe- schreibungssprache HTML als miteinander verknüpfte multimediale Doku- mente angeboten. Die einzelnen Seiten bzw. Dokumente der Anbieter wür- den normalerweise von Punkt zu Punkt, d. h. vom jeweiligen Informationsan- bieter direkt zu einem Endgerät übertragen. Der Benutzer eines Endgerätes, beispielsweise eines Computers oder eines mobilen Telefons, müsste, um an für ihn interessante Informationen zu gelangen, eine Verbindung zum Infor- mationsanbieter aufbauen und die von ihm gewünschte Information abfragen (vgl. Offenlegungsschrift DE 199 43 058 A1, Spalte 1, Zeilen 5 - 30). In nachteilhafter Weise sei jedoch der Aufbau der Verbindung zum lnformati- onsanbieter für den Benutzer des Endgerätes mühevoll und koste ihn Zeit. Darüber hinaus erfolge der Verbindungsaufbau und die Übertragung der In- formations-lnhaltsdaten nur auf Anforderung des Endgerätbenutzers hin, d. h. oft zu Tageszeiten an denen die Übertragung der Informations-lnhalts- daten besonders kostspielig sei. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass der Endgerätbenutzer nicht an allen zur Verfügung gestellten Informationen der Informationsanbieter interessiert sei, sondern lediglich an den für ihn re- levanten Informationen. Der Endgerätbenutzer müsse somit eine Selektion - 8 - der vom lnformationsanbieter zur Verfügung gestellten Informationen durch- führen. Diese Selektion bzw. Auswahl sei für den Endgerätbenutzer ebenfalls mühevoll und zeitraubend (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 31 - 46). Das erfindungsgemäße Verfahren weise demgegenüber den Vorteil auf, dass der Endgerätbenutzer die für ihn relevanten Informationen in einfacher, bequemer und kostengünstiger Weise erhalte (vgl. Offenlegungsschrift, Spal- te 1, Zeilen 50 - 59). Die der vorliegenden Anmeldung zu Grunde liegende Idee bestehe darin, über eine zentrale lnformations-Weiterleitungsstation den Endgerätbenutzern automatisch relevante Informationen zukommen zu lassen, ohne dass die Endgerätbenutzer die Information bei Informationsanbietern abfragen müs- sen (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 60 - 65). Abweichend von dieser subjektiven Aufgabenstellung ist zur Überzeugung des Senats die objektive Aufgabe vorliegend darin zu sehen, ein Verfahren zur Informationsübertragung und ein Informationsübertragungssystem zur Verfügung zu stellen, mit welchen einem Endgerätbenutzer ohne Benutzer- eingriff für ihn relevante Informationen übermittelt werden können. 2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Frage nach der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Universitätsausbildung. Er verfügt über Erfahrungen im Bereich der Kom- munikationssysteme, insbesondere auch der Mobilfunksysteme, und umfas- sende Kenntnisse der dabei zum Einsatz gelangenden Netzwerktechnik so- wie Datenverarbeitungstrukturen und -verfahren; ihm sind somit auch Kennt- nisse auf dem Gebiet der Informatik zuzurechnen. - 9 - Die Begrifflichkeit der Patentansprüche versteht der Fachmann zur Überzeu- gung des Senates in folgender Weise: Unter "Informations-Inhaltsdaten" versteht der Fachmann die übertragenen (Nutz-)Daten an sich, bspw. Verkehrsinformationen, Zugfahrpläne, etc., die an die Endgeräte übermittelt werden (vgl. auch Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeilen 10 - 12). Die "lnformations-Beschreibungsdaten" geben an, um welche Informationen es sich bei den lnformations-lnhaltsdaten handelt (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeilen 14 - 17), von diesen Beschreibungsdaten sind nach dem Verständnis des Fachmanns auch Metadaten umfasst, wie sie z. B. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS Headern oder Email-Headern vorgesehen sind. Das elektronische "Bereitstellen von Daten" in einem Speicher umfasst aus der Sicht des Fachmanns zumindest inhärent das Vorhalten von Daten in ei- nem temporären Speicher. Nachdem der Begriff "Datenblock" in den Anmeldeunterlagen nicht näher de- finiert ist, ist von der allgemein üblichen Definition des Begriffs auszugehen. Demgemäß handelt es sich bei einem Datenblock um eine begrenzte Anzahl von Bits oder Bytes; auch Datenpakete können demnach als Datenblöcke verstanden werden. Mit der "Verknüpfung von Datenblöcken" wird vom Fach- mann die Bildung eines neuen Datenblocks unter Berücksichtigung der gege- benen Datenblöcke verstanden. Dies ist für ihn ein allgegenwärtiger Vorgang in der Netzwerktechnik, beispielsweise beim Routing von Datenpaketen bzw. -blöcken. Unter einer "Berechnungseinheit" ist eine beliebige Datenverarbeitungsein- heit zu verstehen, welche geeignet ist, Datenblöcke zu erzeugen bzw. Daten- - 10 - blöcke zu verknüpfen, bspw. werden auch beim Routing von Datenpaketen bzw. Blöcken diese - zumindest zum Teil - neu berechnet. Der Begriff "zentral" ist im Kontext eines Verfahrensanspruchs funktional zu sehen und bedarf zur inhaltlichen Füllung einer Bezugsgröße. Diese liefert der geltende Patentanspruch 1 mit seinem Merkmal 1 f., demgemäß die In- formations-Weiterleitungsstation (funktional) zentral in Bezug auf eine Viel- zahl von Endgeräten wirkt. Alleine die Formulierung "an eine Vielzahl von Endgeräten" macht deutlich, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 die Existenz einer weiteren, in Bezug auf eine andere Vielzahl von Endgeräten zentralen, Informations-Weiterleitungsstation nicht ausschließt. 3. Das vorgenannte Verständnis der Begrifflichkeiten der verteidigten Anmel- dung vorausgesetzt, entnimmt der Fachmann der Druckschrift N1 ein Ver- fahren mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. Die Druckschrift N1 beschreibt die technische Realisierung eines sogenann- ten Cell Broadcast Service (CBS; vgl. Seite 6, Abschnitt 1). CBS eröffnet die Möglichkeit, an eine Vielzahl von Mobiltelefonen Informationen zu übermit- teln. So werden mittels CBS beispielsweise, analog zum Teletext-Service beim Fernsehen, Informationen an eine Vielzahl von Empfängern in einer be- stimmten Region übermittelt (vgl. Seite 7, Abschnitt 2). Die Informationen können gemäß Seite 25, Zeilen 19 - 20 bspw. Verkehrsnachrichten sein. Auch können die Informationen, wie auf Seite 29 der Druckschrift N 1 be- schrieben ist, aus Aktienkurs-Informationen, Wetter-Informationen, Sport-In- formationen oder dergleichen bestehen. Der Druckschrift N1 (vgl. Seiten 6 bis 7, die Abschnitte 1 und 2) ist somit unmittelbar ein Verfahren zur Über- tragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten als bekannt entnehmbar (Merkmal 1a). - 11 - Die an die Endgeräte übertragenen Nachrichten umfassen Seiten mit jeweils 88 Oktetten von Daten, von denen die Oktette 7 bis 88 den (Nutz-)Inhalt der Nachricht und somit Informations-Inhaltsdaten beschreiben, während die Oktette 1 bis 6 der Beschreibung der Informations-Inhalte dienen und somit Informations-Beschreibungsdaten darstellen (vgl. N 1, Seiten 23 bis 26, Ab- schnitte 9.3 bis 9.3.2.5, i. V. m. Seite 7, Abschnitt 2). Fünfzehn dieser Nach- richten können zu einer Makronachricht zusammengefasst sein. Jede dieser Makronachrichten hat den gleichen Message-Identifier, der insbesondere die Quelle der Nachricht angibt, und die gleiche Seriennummer (vgl. Seite 7, Abschnitt 2, 2. Absatz). Das Bereitstellen der vorstehend beschriebenen In- formations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten (bezüglich letzterer zumindest des sogenannten Message Identifiers) erfolgt durch sogenannte CBEs (Cell Broadcast Entities) und zusammenfassend durch mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC (Cell Broadcast Center) unter Nutzung sogenannter Dienstprimitiven (CBC-BSC-Primitives; vgl. Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, insbesondere Figur 1, i. V. m. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und weiter zu den Dienstprimitiven, Seiten 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, i. V. m. Seite 23, Abschnitt 9.2.19). Dieser Vorgang setzt in ei- ner dem Fachmann offensichtlichen Weise eine Speicherung voraus (Merk- mal 1b). Die Informationsanbieter-Station CBC übermittelt die CBS-Nachrichten (Infor- mations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) an eine Infor- mations-Weiterleitungsstation BSC (Base Station Controller) mit Hilfe der vorgenannten Dienstprimitiven, insbesondere mittels eines WRITE-REPLA- CE Request/Indication (vgl. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3). In der Informations- Weiterleitungsstation BSC werden die Informations-Inhaltsdaten und Infor- mations-Beschreibungsdaten in einen Speicher derselben geladen (vgl. Sei- te 9, Abschnitt 6, insbesondere 2. Spiegelstrich; Merkmal 1Ctlw.). In Bezug - 12 - auf eine Vielzahl von Endgeräten wirkt die Weiterleitungsstation BSC zentral, wie sich unmittelbar aus der Figur 1 auf Seite 8 der Druckschrift N1 ergibt. Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Fachmann würde in einem Base Station Controler (BSC) eines Mobilfunk- netzes keine Informations-Weiterleitungsstation und (da in einem Mobilfunk- netz mehrere BSCs existieren können) schon gar keine zentrale Informa- tions-Weiterleitungsstation erkennen, kann dies nicht überzeugen. Zum einen lehrt der Patentanspruch 1 (als Verfahrensanspruch) den Fachmann, dass die Informations-Weiterleitungsstation funktional zentral gegenüber einer Vielzahl von Endgeräten wirkt, indem sie an diese Endgeräte einen Übertra- gungs-Datenblock überträgt (vgl. Patentanspruch 1, Merkmal 1 f.). In Anse- hung der Druckschrift N1 ist jedoch die, aus Sicht der Endgeräte, erste zen- trale Einrichtung, die zur Übertragung eines Übertragungs-Datenblocks ge- nutzt wird, der BSC (vgl. wiederum Figur 1 auf Seite 8). Zudem lehrt die Druckschrift N1, dass das von dem Cell Broadcast Service versorgte Gebiet aus nur einer Funkzelle bestehen kann (vgl. Seite 7, Abschnitt 2, erster Ab- satz). In diesem Falle ist nur ein BSC am Broadcast Service beteiligt und so- mit notwendigerweise zentral (Merkmal 1CRest). In einem nächsten Schritt interpretiert die Informations-Weiterleitungsstation BSC die ihr von der Informationsanbieter-Station CBC mit den Daten über- mittelten Dienstprimitiven, insbesondere den vorgenannten WRITE-RE- PLACE Request/Indication (vgl. Seite 10, Abschnitt 9, die ersten beiden Ab- sätze, i. V. m. Seite 13, Abschnitt 9.1.2) dahingehend, dass ein Informations- Inhaltsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten, erzeugt wird (vgl. Seiten 24 und 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 7-88, Content of Message) und 9.3.2.5) und dass des Weiteren ein Informations-Beschrei- bungsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungs- daten, erzeugt wird (vgl. Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 1-6) und 9.3.2.2; Merkmale 1d, 1da und 1db). Der Informations-Beschreibungsdaten- block (eben die Oktette 1-6) enthält den sogenannten Message Identifier, der - 13 - Art und Typ des übertragenen Informations-Inhaltsdatenblocks beschreibt (vgl. Seite 24, Abschnitt 9.3.2 (dort die Oktette 3-4) und Seite 25, Abschnitt 9.3.2.2, erster Absatz; beispielsweise die Art "von einer Automotive Associ- ation stammend" und den Typ "Traffic Report"; Merkmal 1dc). Weiter enthält der Informations-Beschreibungsdatenblock ein Datum namens "Data Coding Scheme" (vgl. Seite 24, Abschnitt 9.3.2, dort das Oktett 5). Dieses Oktett stellt einen Informationsdatensatz bezüglich des Datenformats dar (vgl. Sei- te 26, Absatz 9.3.2.3 sowie Seite 27, Abschnitt 9.4, zweiter Absatz; ebenfalls zu Merkmal 1dc). Informations-Inhaltsdatenblock und Informations-Beschreibungsdatenblock werden zu einem Übertragungsdatenblock verknüpft (vgl. die Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 und 9.3.2, i. V. m. Seite 10, Abschnitt 9; Merkmal 1e) und von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten MS (Mobile Stations) übertragen (vgl. wiederum Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, Figur 1; Seite 9, Abschnitt 6; Seiten 10 bis 12, Abschnitt 9, 1. Absatz und Figur 3, Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2; Merk- mal 1 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Übertragungsdatenblock, wie die Anmelderin unter Berufung u. a. auf Figur 3 (Seite 12) der Druckschrift N1 vorgetragen hat, im Verlauf der Übertragung segmentiert wird oder als Ganzes übertragen wird (vgl. N1, Seite 23, letzter Absatz). Im Ergebnis wird die zu übertragende Datenmenge (und nichts Anderes ist ein Übertragungs- datenblock) an die Endgeräte übertragen. Die mit dem Cell Broadcast Service gemäß der Druckschrift N1 zu erreichen- den Endgeräte sind Mobilfunkstationen (vgl. Seite 6, Abschnitt 1; Merkmal 1g). 4. Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu sei- - 14 - ner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozes- sualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertre- tenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein Musiol Hu