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Beschluss

20 W (pat) 2/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 2/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 82 988.4-34 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber, sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.- Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 G - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Energieversorgungsgerät für eine Entla- dungsoberflächenbehandlung" durch Beschluss vom 28. September 2005 zurück- gewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 20. April 2005 eingereichten Pa- tentansprüche 1 bis 5 und die mit Eingabe vom 7. September 2005 eingereichten Patentansprüche 6 bis 10 zu Grunde. Die Patentanmeldung, die zunächst nach C 23 C 26/00 klassifiziert wurde, war zur Zeit der Beschwerdeeinlegung in die IPC-Klasse B 23 H 1/02 klassifiziert und fällt demnach nach der geltenden Geschäftsordnung des Bundespatentgerichts in die Zuständigkeit des 20. Senats. Die Anmeldung betrifft ein Energieversorgungsgerät bzw. eine Stromversorgung für ein Entladungsbeschichtungsgerät, bei dem für eine Entladungsoberflächen- behandlung eine sogenannte Grünling-Elektrode als Entladungselektrode zum Einsatz kommt. Unter einer Grünling-Elektrode wird eine durch Pressformen eines Metallpulvers oder dergleichen hergestellte Elektrode für einen Oberflächenentla- dungsbehandlungsvorgang verstanden, bei dem ein Film, bestehend aus dem Elektrodenmaterial, mittels einer pulsartigen Entladung zwischen der Entladeelek- trode und einem Werkstück auf dem Werkstück abgeschieden wird, bzw. einem Material, das dann erhalten wird, wenn das Material der Elektrode unter der Entla- - 3 - dungsenergie reagiert (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 2, erster Absatz). Ge- genüber den üblicherweise verwendeten Kupferelektroden ist bei der Entladungs- oberflächenbehandlung der elektrische Widerstandswert einer Grünling-Elektrode beachtlich höher. Der hohe Widerstandswert führt dazu, dass eine den Entla- dungsvorgang überwachende Spannungsdetektionsvorrichtung die Entladung nicht zuverlässig detektieren kann, da die detektierte Spannung selbst nach dem Abschluss der Entladung nicht merklich abfällt, wodurch sich die Zeitdauer einer pulsartigen Entladung zwischen der Entladeelektrode und einem Werkstück nicht zufriedenstellend steuern lässt (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 4, zweiter Ab- satz bis Seite 5, erster Absatz). Um diese Nachteile zu überwinden, wird die an einer Grünling-Elektrode anliegen- de Spannung nach einer vorgegebenen Entladungszeit abgetrennt, so dass ein Entladen mit langer Pulszeit vermieden wird. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des bei Erlass des Zurückweisungsbeschlusses gültigen Patentan- spruchs 1 vom 20. April 2005 gegenüber dem Stand der Technik nach dem japa- nischen Abstract JP 04189419 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Bezüglich des Wortlauts dieses Anspruchs wird auf die Amtsakte verwiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 2 überreicht und stellte den Antrag: - 4 - den Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse H 01 G des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 28. September 2005 aufzuhe- ben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: Bezeichnung: Energieversorgungsgerät für eine Entladeoberflächenbehandlung Patentansprüche: Patentansprüche 1 und 2 überreicht in der mündlichen Verhandlung Beschreibung: Beschreibung Seiten 1 bis 15, überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 11. März 2011, wobei Seite 8 ausgetauscht wird (überreicht in der mündlichen Verhandlung) Zeichnungen: Figuren 1 bis 9 aus den Anmeldeunterlagen vom 5. Oktober 2000 (S. 1/6 bis 6/6 = Bl. 24 – 9 VA) Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (mit eingefügter Merkmals- gliederung): "1. Energieversorgungsgerät (3) für eine Vorrichtung zur Oberflächenbearbeitung eines Werkstücks (W), enthal- tend: M1a einen Oszillator (5) zum Bilden einer Pulsentladung zwi- schen einer Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W) derart, dass ein Film aus Elektrodenmaterial oder ei- nem Material, das bei einer Reaktion von Elektrodenma- - 5 - terial mit Entladungsenergie entsteht, auf einer Oberflä- che des Werkstücks (W) gebildet wird; und M1b eine Spannungserfassungsvorrichtung (7) zum Erfassen einer Spannung (V) zwischen der Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W); gekennzeichnet durch M1c einen Komparator (8) zum Vergleichen der durch die Spannungserfassungsvorrichtung (7) erfassten Span- nung mit einem Schwellwert (Vth) zum Erfassen eines Entladungszustands zwischen der Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W), M1d wobei der Schwellwert um 5% bis 20% niedriger ist als eine Entladungsversorgungsspannung (Vmax) des Ener- gieversorgungsgeräts; und M1e eine Stromabschaltvorrichtung (6) zum Abschalten eines Ausgangs des Oszillators (5) nach dem Verstreichen ei- ner vorbestimmten Zeitspanne (∆t) ausgehend von dem Zeitpunkt, ab dem die durch die Spannungserfassungs- vorrichtung (7) detektierte Spannung niedriger als der Schwellwert (Vth) zum Erfassen eines Entladungszu- stands zwischen der Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W) ist." Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet (mit eingefügter Merk- malsgliederung): - 6 - "2. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung eines Werk- stücks, umfassend folgende Schritte: M2a Betreiben eines Oszillators (5) zum Bilden einer Pulsent- ladung zwischen einer Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W) derart, dass ein Film aus Elektrodenma- terial oder einem Material, das bei einer Reaktion von Elektrodenmaterial mit Entladungsenergie entsteht, auf einer Oberfläche des Werkstücks (W) gebildet wird; und M2b Erfassen einer Spannung (V) zwischen der Grünling- Elektrode (10) und dem Werkstück (W); gekennzeichnet durch M2c Vergleichen der erfassten Spannung mit einem Schwell- wert (Vth) zum Erfassen eines Entladungszustands zwi- schen der Grünling-Elektrode (10) und dem Werkstück (W), M2d wobei der Schwellwert um 5% bis 20% niedriger ist als eine Entladungsversorgungsspannung (Vmax) des Oszil- lators (5); und M2e Abschalten eines Ausgangs des Oszillators (5) nach dem Verstreichen einer vorbestimmten Zeitspanne (At) aus- gehend von dem Zeitpunkt, ab dem die detektierte Span- nung niedriger als der Schwellwert (Vth) zum Erfassen eines Entladungszustands zwischen der Grünling-Elek- trode (10) und dem Werkstück (W) ist." - 7 - Neben dem japanischen Abstract JP 04189419 A wurden in der mündlichen Ver- handlung auch die Schaltung in Figur 3 und die Zeitdiagramme in Figur 1 der da- zugehörigen japanischen Offenlegungsschrift JP 4-189419 A sowie die Druck- schrift DE 197 01 170 A1 im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Ausfüh- rungen von Grünling-Elektroden diskutiert. Die Beschwerdeführerin hält sowohl das Energieversorgungsgerät für eine Vor- richtung zur Oberflächenbearbeitung eines Werkstücks nach dem geltenden Pa- tentanspruch 1 als auch das Verfahren zur Oberflächenbearbeitung eines Werk- stücks nach dem geltenden Patentanspruch für patentfähig, da beides durch den diskutierten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt sei. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinde- rischen Tätigkeit (§ 4 PatG). 1. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Elektrotechniker oder Physiker mit Fachhochschulausbildung, der mit der Entwicklung von Steuerschaltungen für Entladungsbeschichtungsgeräte be- schäftigt ist und neben Grundkenntnissen der elektrischen Impulstechnik vor allem über einschlägige Kenntnisse der materialspezifischen und elektrophy- sikalischen Eigenschaften der vor dem Prioritätszeitpunkt zum Einsatz kom- menden Bearbeitungselektroden verfügt. 2. Aus der Figur 3 der japanischen Offenlegungsschrift JP 4-189419 A nebst dazugehörigem Abstract ist eine Vorrichtung zur Oberflächenbearbeitung ei- nes Werkstücks (vgl. Abstract, Bezeichnung) als bekannt entnehmbar, die - 8 - eine Bearbeitungselektrode P mit elektrischer Energie versorgt, so dass zwi- schen der Bearbeitungselektrode P und einem Werkstück W eine pulsartige elektrische Entladung generiert wird (vgl. Fig. 1, Spannungsverlauf Vg), die der Oberflächenbearbeitung des Werkstücks dient. Die pulsartige Entladung wird dadurch erzeugt, dass von einem Impulsgeber 83 ein Pulssignal S1 an einen Steuerkreis 3 angelegt wird, wodurch die von einer Quelle 11 bereitge- stellte Entladungsspannung an die Bearbeitungselektrode gelegt wird (vgl. Abstract, CONSTITUTION, Zeilen 1 bis 3) (Merkmal 1a). Für die Erfassung der Spannung zwischen der Bearbeitungselektrode und dem Werkstück ist eine Spannungserfassungseinrichtung 5 vorgesehen (Merkmal 1bteilw.), deren Ausgangssignal einer Detektionseinrichtung 6 zuge- führt wird, in der die detektierte Spannung mit einer Referenzspannung Va verglichen wird, die als Entladungszustand den Entladungsbeginn definiert und niedriger ist als die an der Bearbeitungs-Elektrode anliegende Versor- gungsspannung (vgl. Abstract, CONSTITUTION, Zeilen 4 bis 7 und 10 bis 11) (Merkmale 1cteilw. und 1dteilw.). Aus dem dazugehörigen Spannungsverlauf der zwischen der Bearbeitungs- elektrode P und dem Werkstück W anliegenden Spannung Vg in der Figur 1 ergibt sich unmittelbar, dass nach Unterschreitung des Schwellwerts Va zum Zeitpunkt t1 (vgl. CONSTITUTION, Zeilen 4 ff.) die Entladung nur noch für eine festgelegte Zeit T2 aufrechterhalten wird und nach Ablauf des auf den Zeitraum T2 begrenzten Signals S2 die Steuerschaltung S3 den Entlade- strom zum Zeitpunkt t3 abschaltet (vgl. Fig. 1, Stromdiagramm 2, Verlauf des Entladestroms Ig i. V. m. CONSTITUTION, letzter Satz) (Merkmal 1eteilw.). Die aus der japanischen Offenlegungsschrift JP 4-189419 A nebst dazugehö- rigem Abstract bekannte Vorrichtung unterscheidet sich von der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 mithin nur dadurch, dass die Bearbei- tungselektrode nicht als Grünling-Elektrode konkretisiert ist und ein durch Eckwerte festgelegter Bereich des Spannungsschwellwerts für die Erfassung eines Entladungszustands nicht angegeben ist. - 9 - Die Anmelderin vertritt darüber hinaus noch die Auffassung, dass sich nach dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik dem Fachmann das der Anmeldung zugrunde gelegte Problem der Steuerung der Zeitdauer einer pulsartigen Entladung zwischen der Entladeelektrode und einem Werkstück nicht stellen würde. Dem kann sich der Senat nur insofern anschließen, als die der Anmeldung zugrunde gelegte Aufgabe in der japanischen Offenle- gungsschrift JP 4-189419 A und dem dazugehörigem Abstract explizit nicht ausformuliert ist. Die Anmelderin kann damit aber nicht durchdringen, da die vorbekannte Vorrichtung objektiv nach dem zu bewerten ist, welches zu- grunde zu legende technische Problem mit ihr gelöst werden kann, das wie- derum aus dem zu entwickeln ist, was die vorbekannte Vorrichtung tatsäch- lich zu leisten vermag (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Tz. 27 - Gelenkanordnung m. w. N.). In der Praxis steht der Fachmann bei der Oberflächenbeschichtung vor dem Problem, entsprechend den Anforderungen, wie z. B. Korrosionsbeständigkeit oder Abriebfestigkeit, eine geeignete Werkstoffzusammensetzung und Herstellungsart (z. B. Press- formung) für die Bearbeitungselektrode auszuwählen. Hieraus ergibt sich so- mit die anmeldungsgemäße Aufgabe, die aus der JP 4-189419 A bekannte Vorrichtung zur Oberflächenbearbeitung eines Werkstücks in der Weise aus- zugestalten, dass unterschiedliche Typen von Bearbeitungselektroden, ins- besondere eine Grünling-Elektrode, die - wie oben ausgeführt - durch Press- formen eines Metallpulvers hergestellt wird, verwendet werden können. Bei Durchführung einer darauf gerichteten fachlichen Analyse der JP 4-189419 A, vor allem der vorstehend aufgezeigten funktionalen Abläufe anhand der Figur 1, fällt dem Fachmann förmlich ins Auge, dass ihm damit eine Schaltungsanordnung an die Hand gegeben ist, welche die an einer Be- arbeitungselektrode anliegende Spannung nach einer vorgegebenen Entla- dungszeit abtrennt, so dass auf eine weitere Überwachung des Entladungs- vorgang in Bereichen, in denen die Entladung nicht mehr zuverlässig detek- tierbar ist, verzichtet werden kann und sich die Zeitdauer einer pulsartigen - 10 - Entladung zwischen der Entladeelektrode und einem Werkstück dennoch de- finiert steuern lässt. Damit bieten sich dem Fachmann vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte, die vorbekannte Vorrichtung auch bei einem Einsatz von Grünling-Elektroden (vgl. DE 197 01 170 A1) zu ver- wenden (Merkmale M1bRest, M1cRest und M1eRest), wobei er im Weiteren nur noch gehalten ist, einem vorgenommenen Elektrodenaustausch dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Wert der Entladungsversorgungsspannung und den Schwellwert für die Erfassung des Entladungszustands in handwerk- licher Weise an die elektrophysikalischen Eigenschaften der zum Einsatz kommenden Grünling-Elektrode anpasst. Hierbei kann zur Überzeugung des Senats, dem Fachmann zugemutet werden, dass er den für den jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden optimalen Spannungsbereich des Spannungsschwellwerts für die Erfassung des Entladungszustands in prak- tisch orientierten, einfachen Versuchen empirisch ermittelt und in Relation zu der jeweils erforderlichen Entladungsversorgungsspannung setzt (BGH, Be- schluss vom 28. April 1966 - Ia ZB 9/65, BIPMZ 1966, 234, 235 - Abtastver- fahren) (Merkmal M1dRest). Damit ist der Fachmann, ausgehend von der JP 4-189419 A, ohne erfinde- risch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 angelangt. 3. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der im Patentanspruch 1 als Vorrichtungsanspruch nieder- gelegten Lehre in Form eines Verfahrensanspruchs zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der mangelnden Schutzfähigkeit des Patentanspruchs 1 zugrunde liegen, gelten daher für den Patentanspruch 2 gleichermaßen. - 11 - 4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob sämtliche Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 und 2 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind. Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein Kleinschmidt Hu