Beschluss
8 W (pat) 328/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 328/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 27 917 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Kätker sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch - 2 - beschlossen: Das Patent 103 27 917 wird aufrecht erhalten. G r ü n d e I . Gegen das Patent 103 27 917 dessen Erteilung am 8. Dezember 2005 veröffent- licht worden ist, ist am 8. März 2006 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010, eingegangen am 3. Januar 2011, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren zur Sache nicht mehr ge- äußert und auch keinen Antrag vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Patentinhaberin sinngemäß anstrebt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Be- schwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Be- schluss vom 9.12.2008 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72). - 3 - Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver- fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3, § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl