Beschluss
25 W (pat) 47/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 47/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 307 81 259.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsitzen- den Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich 2 beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 26. Juni 2009 und vom 17. Juni 2010 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Autopack ist am 12. Dezember 2007 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden, und zwar für die folgen- den Waren der Klasse 30: "Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubon- bons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen". Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nr. 307 81 259.6 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstan- dung durch zwei Beschlüsse vom 26. Juni 2009 und vom 17. Juni 2010, von de- nen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle steht dem angemeldeten Zeichen das Schutz- hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es bestehe aus den beschrei- 3 benden Wörtern "Auto" und "Pack". Der Bestandteil "Auto" stelle eine unmissver- ständliche, produktbezogene Sachangabe dar. Das Wort "Pack" stamme aus der deutschen und aus der englischen Sprache und bedeute "Packen, Paket, Pa- ckung". Die Bezeichnung "Autopack" gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Sum- me ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus und weise darauf hin, dass die an- gemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten. Sie sei somit geeignet, auf die be- sondere Art und Verpackung der Waren hinzuweisen. Das Problem, den Fahrer in der Aufmerksamkeit nicht abzulenken, lasse sich unter anderem dadurch lösen, dass die Süßwaren in einem Becher und mundgerecht positioniert verkauft wer- den würden. Auf eine dementsprechende Ausstattung und Portionierung der Wa- ren weise die Bezeichnung "Autopack" hin. Diese Bezeichnung treffe daher in Be- zug zu den beanspruchten Waren eine beschreibende Sachaussage und werde nur als solche, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren ver- standen. Des Weiteren sei die angemeldete Marke entsprechend einer Recherche der Markenstelle in der beschreibenden Verwendung nachweisbar. Die Platzie- rung des Wortes "AUTO Pack" auf einer Dose entspreche zwar einer branchenüb- lichen und nahe liegenden Platzierung einer Marke. Selbst bei einer solchen an sich für eine Marke typischen Verwendung wirke die angemeldete Marke im vor- liegenden Fall jedoch nur beschreibend, was auf ihre fehlende Eignung als be- trieblicher Herkunftshinweis schließen lasse. Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen be- rufe, bestünde zum einen keine Pflicht zur Auseinandersetzung mit einzelnen Vor- eintragungen. Zum anderen seien gemäß der Rechtsprechung des EuGH Vorein- tragungen zwar zu berücksichtigen - was seitens der Markenstelle erfolgt sei -, aber nicht bindend. In ihrer gegen die vorgenannten Beschlüsse gerichteten Beschwerde hält die An- melderin an ihrer Auffassung fest, dass die Bezeichnung "Autopack" schutzfähig ist. Der Begriff "Autopack" sei lexikalisch nicht nachweisbar. Daher sei zu ermit- teln, welchen Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln 4 besitze. Das Wort "Auto" werde als Bezeichnung für ein Kraftfahrzeug sowohl im deutschen als auch im englischen Sprachraum verwendet. Das Wort "pack" exi- stiere in der deutschen Sprache mit der Bedeutung "Bündel", im Übrigen mit der Bedeutung "Gesindel, Pöbel". Im Englischen habe das Wort "pack" eine Vielzahl von Bedeutungen, wie z. B. "Bündel, Packung, Stapel, Rudel, Rotte, (der) Pa- cken", aber auch "Kühlanlage, Meute, Marschgepäck, Bergeversatz". Anders als es die Markenstelle unterstelle, würde sich aus der Bezeichnung "Autopack" nicht ohne Weiteres der Hinweis auf Süßwaren in einer für den Verzehr in Autos ge- eigneten Verpackung ergeben. Eine spezielle Verpackung für den Verzehr von Süßwaren in Kraftfahrzeugen gäbe es nicht. Es bleibe unklar, was das Charakteri- stische an einer "Autopackung" sein soll. Vielmehr werde der Verkehr in der Be- zeichnung "Autopack" eine Kennzeichnung der Beschwerdeführerin sehen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin über die Wort-/Bildmarke Nr. 2 041 278 "AUTO PACK" verfüge, die bereits 1991 eingetragen worden sei. Die Bezeichnung "Autopack" habe nach den allgemeinen Sprachregeln keinen klaren Bedeutungsgehalt und sei daher nicht beschreibend. Sie beschreibe nicht die beanspruchten Waren der Klasse 30 oder deren Merkmale. Schutz werde we- der für Autos noch für Verpackungen beansprucht, sondern für verschiedenste Süßwaren. Die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung "speziell für das Auto geeignete Verpackung" werde den Anforderungen an eine hinreichend präzise Be- schreibung relevanter Produktmerkmale in keiner Weise gerecht. Der Begriff "Au- topack" sei zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen zu können. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle vom 26. Juni 2009 und vom 17. Juni 2010 aufzuheben. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Bezeichnung ste- hen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen, so dass die Markenstelle deren Eintragung als Marke zu Unrecht zurückgewiesen hat (§§ 37, 41 MarkenG). 1. Die angemeldete Marke weist hinreichende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewoh- nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge- währleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. [Tz. 30, 31] "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] "FUSSBALL WM 2006"). Keine Unter- scheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen le- diglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu- ordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 19] "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Tz. 86] "Postkantoor"). Ferner fehlt die Unter- scheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittel- bar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem be- treffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Markenstelle weist die Bezeichnung "Auto- pack" hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 30 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen 6 beschreibenden Bezug auf. Die Bezeichnung setzt sich aus den Bestand- teilen "Auto" und "Pack" zusammen. Mit diesen Bestandteilen könnten zwar gewisse Anklänge an die Begriffe "Automobil" und "Verpackung" hergestellt werden. Sie sind in der vorliegenden Begriffskombination jedoch mehrdeutig. So kann der Bestandteil "Auto" ebenso auf den Begriff "automatisch" hindeu- ten. Begegnet der Verkehr der Begriffskombination "Autopack" etwa im Zu- sammenhang mit Maschinen und Geräten, die zur automatischen Verpa- ckung von Waren verwendet werden, so erscheint es nicht fernliegend, dass diese Begriffskombination ohne weiteres als Sachhinweis auf diese Maschi- nen und Geräte aufgefasst wird. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Kennzeichnung von Süßwaren, Zuckerwaren, Bonbons, Kaugummi, Frucht- gummi etc. Auch wenn man davon ausgeht, dass bestimmte Waren in Ver- packungen vertrieben werden können, welche für den Konsum in Automo- bilen besonders geeignet sind (wie dies z. B. im Zusammenhang mit Geträn- ken für die in Kraftfahrzeugen üblichen "Cupholder" gelten mag), so drängt sich eine Bedeutung des Gesamtbegriffs "Autopack", der – wie ausgeführt – als solcher mehrdeutig ist, als eine die Eigenschaften der vorgenannten Wa- ren, nämlich in für Automobile geeigneter Verpackung, keineswegs wie in dem oben genannten Beispiel auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass es bislang bei den beanspruchten Waren nicht üblich ist, auf eine für den Verzehr dieser Waren in Kraftfahrzeugen geeignete oder inso- weit besonders praktische Verpackung hinzuweisen, wobei auch eine ent- sprechende Produktentwicklung wenig wahrscheinlich erscheint. Die bean- spruchten Süßwaren, Zuckerwaren, Bonbons, Kaugummi, Fruchtgummi etc. werden zwar oft auch auf Reisen konsumiert, ohne dass aber bei der Pro- duktbeschreibung bzw. bei der Sachangabe von Produkteigenschaften die Geeignetheit der Verpackung für bestimmte Verkehrsmittel oder differenziert nach einzelnen Verkehrsmitteln angegeben wird. Vielmehr bedarf es im vorliegenden Fall mehrerer analysierender Gedanken- schritte, ehe sich dem Verkehr, hier insbesondere den Endverbrauchern der vorgenannten Waren, diese - entsprechend dem oben Gesagten eher fern- 7 liegende - Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erschließt. Ist ein Be- griff aber mehrdeutig und ergibt sich hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren eine - als solche wenig naheliegende - beschreibende Bedeutung o- der ein beschreibender Bezug zu diesen Waren erst im Rahmen einer ana- lysierenden, den möglichen beschreibenden Begriffsgehalten in mehreren Gedankenschritten nachgehenden Betrachtungsweise, so ist in Bezug auf diesen Begriff das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu bejahen. Ferner lassen die von der Markenstelle ermittelten Verwendungen der Be- zeichnung "Autopack" (Bl. 55 der Amtsakte) keinen Schluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren beschreibenden Sachhinweis handelt. 2. Da die angemeldete Bezeichnung aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht geeignet ist, die beanspruchten Waren oder Merkmale dieser Waren zu beschreiben, steht ihrer Eintragung als Marke auch nicht das Schutzhinder- nis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Be- schlüsse der Markenstelle aufzuheben waren. 3. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es insoweit nicht. Die Anmelderin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur hilfsweise nach § 69 Nr. 1 MarkenG beantragt. Auch aus anderen Gründen war eine mündliche Verhandlung nicht angezeigt. Knoll Grote-Bittner Metternich Hu