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Beschluss

17 W (pat) 127/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 127/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 41 959.0-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung vom Anmeldetag 3. September 1999 trägt die Bezeichnung: „Verfahren zur Benutzerführung in menügesteuerten Systemen“. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn aus der Druckschrift D1 (s. u.) sei ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff des Pa- tentanspruchs 1 bekannt, das zwar nicht die konkrete Maßnahme nach dem kenn- zeichnenden Merkmal lehre; doch jeder Computernutzer kenne eine entspre- chende Situation, in der ihm eine Eingabeoption gegeben werde, und weiterhin wisse er auch, dass er jederzeit eine Hilfestellung in Form von weiteren Informa- tionen abrufen könne, so dass derartige Maßnahmen das Vorliegen einer erfinde- rischen Tätigkeit nicht begründen könnten. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat schriftlich erläutert, sie könne dem Schluss der Prüfungsstelle, dass die bean- spruchten Eingabeoptionen und dadurch abrufbare Hilfestellungen eine erfinderi- sche Tätigkeit nicht begründen könnten, nicht folgen. Denn anmeldungsgemäß erhalte der Nutzer eine aktive Hilfestellung, wenn er einen deaktivierten Softkey betätige: das Anbieten von Eingabeoptionen gehe über die reine Anzeige einer Nachricht, warum der Softkey nicht zu betätigen sei, hinaus; es lenke den Nutzer im Kraftfahrzeug weniger stark ab, denn er könne auf den ersten Blick sehen, warum seine Eingabe fehlgeschlagen sei, und dass der deaktivierte Softkey durch Auswahl der angebotenen Eingabeoption aktivierbar sei. Hierzu erhalte der Fach- - 3 - mann, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Prüfungsstelle, keinen Hinweis. Die Anmelderin stellt (zuletzt mit Schriftsatz vom 21. September 2006) sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol- genden Unterlagen zu erteilen: nach Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 und 2 vom 18. Mai 2006, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 vom 4. Mai 2006, sowie Beschreibungsseite 3 und Figur 1 wie ursprünglich eingereicht, nach 1. Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1 und 2 vom 21. September 2006, im Übrigen wie Hauptantrag, äußerst hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Fassung gemäß Hauptantrag lautet der Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen: „(A) Verfahren zur Benutzerführung in menügesteuerten Syste- men in einem Kraftfahrzeug, (B) mittels mindestens einer Anzeigeeinheit, auf der menüab- hängig Eingabeoptionen in Form von Softkeys darstellbar sind, (C) wobei aktuell deaktivierte Softkeys optisch hervorgehoben dargestellt werden, - 4 - (D) wobei bei Betätigung eines deaktivierten Softkeys (5) eine Meldung (10) auf der Anzeigeeinheit (1) eingeblendet wird, in der die Ursache für die Deaktivierung dargestellt wird, (E) wobei mit der Meldung (10) dem Nutzer eine Handlungsan- weisung mitgeteilt wird, was der Nutzer zu tun hat, um den deaktivierten Softkey (5) zu aktivieren, dadurch gekennzeichnet, dass (F) die Meldung (10) neben der Handlungsanweisung eine Ein- gabeoption (11,12) umfasst, (G) wobei als Eingabeoption (11) eine Hilfestellung in Form von weiteren Informationen zur Durchführung der Handlungsan- weisung (H) oder eine Eingabeoption zur Durchführung der Handlungs- anweisung bereitgestellt wird, (I) die bei Auswahl durch den Nutzer durch das System als Eingabe erfasst wird, woraufhin die weiteren Informationen dargestellt werden oder die Handlungsanweisung durchge- führt wird.” Im Patentanspruch 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag ist die Alternative nach Merk- mal (G) gestrichen; bei identischem Oberbegriff lautet der kennzeichnende Teil hier (wobei Merkmal (H) in Merkmal (F*) aufgegangen ist): „dadurch gekennzeichnet, dass (F*) die Meldung (10) neben der Handlungsanweisung eine Ein- gabeoption zur Durchführung der Handlungsanweisung um- fasst, (I*) die bei Auswahl durch den Nutzer durch das System als Eingabe erfasst wird, woraufhin die Handlungsanweisung durchgeführt wird.” - 5 - Bezüglich des (einzigen) Unteranspruchs, der in Haupt- und Hilfsantrag identisch ist, wird auf die Akte verwiesen. Dem Patentbegehren soll sowohl gemäß Haupt- als auch gemäß Hilfsantrag die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur Benutzerführung in menügesteuerten Systemen zu schaffen, mittels dessen sich der Benutzer besser zurechtfindet (siehe geltende Seite 1a vom 4. Mai 2006, Absatz 1). II. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag, soweit sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Benutzerfüh- rung in menügesteuerten Systemen, so wie sie in zunehmendem Maße in Kraft- fahrzeugen zu finden sind. Hierzu werden auf einer Anzeigeeinheit Eingabeop- tionen in Form eines Menüs mittels sog. „Softkeys“ dargestellt. Der Begriff „Soft- key“ soll gemäß Absatz 2 der Anmeldung Bedienfelder auf der Anzeigeeinheit bezeichnen, die alphanumerisch und / oder piktogrammförmig unterlegt sind, so dass sie die dem Bedienfeld zugeordnete Funktion anzeigen; sie können durch direkte Berührung oder auch mittels eines Cursors mit Enterfunktion ausgelöst werden. Dabei war es nach den Ausführungen der Anmeldung bereits bekannt, dass Bedienfelder, die in einer bestimmten Betriebssituation nicht bedienbar sind (zum Beispiel bei einem Navigationssystem ein Feld zum Start der Zielführung, solange das Navigationsziel noch nicht bestimmt wurde), optisch unterschiedlich - z. B. „ausgegraut“ - dargestellt werden. Wenn der Nutzer nun versucht, ein solches Be- - 6 - dienfeld zu betätigen, könnte er sich über die Nicht-Bedienbarkeit wundern und sich fragen, was er tun muss, um es doch betätigen zu können (siehe Anmeldung Absatz 2). Hierzu lehrte bereits der Stand der Technik, einen erklärenden Hinweis auszugeben. Anmeldungsgemäß soll die Bedienbarkeit eines solchen Softkey-Menüsystems noch weiter vereinfacht werden, indem nicht nur ein Hinweis bzw. eine Handlungs- anweisung angezeigt wird, sondern zusätzlich eine direkte Eingabemöglichkeit, deren Betätigung die Handlungsanweisung ausführt oder (als Alternative, nur ge- mäß Hauptantrag) die Anzeige weiterer Informationen zur Durchführung der Hand- lungsanweisung zur Folge hat. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Bedienbarkeit eines solchen Softkey-Menüsystems zu verbessern, sieht der Senat einen Entwicklungsinge- nieur für Benutzerschnittstellen mit längerer Berufserfahrung an. 2. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfs- antrag ergaben sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik. 2.1 Als nächstkommender Stand der Technik ist im Einvernehmen mit der Anmelderin die Druckschrift D1 US 5 757 359 A anzusehen. Diese Druckschrift ist im Zurückweisungsbeschluss von der Prüfungs- stelle, und ebenso in der Beschwerdebegründung von der Anmelderin numerisch falsch zitiert worden. Der Bezug im Beschluss auf den Prüfungsbescheid vom 16. Januar 2006, in welchem die D1 richtig zitiert wird, wie auch die inhaltlichen Auseinandersetzungen mit der in der D1 offenbarten Lehre in der Beschwerdebe- gründung machen aber deutlich, dass sowohl die Prüfungsstelle wie auch die Anmelderin von der richtigen Druckschrift ausgingen. - 7 - 2.2 D1 beschreibt unstrittig ein Verfahren zur Benutzerführung in menügesteu- erten Systemen in einem Kraftfahrzeug mittels einer berührungsempfindlichen An- zeigeeinheit (Spalte 5 Zeile 9 - 12) und Softkeys, die optisch hervorgehoben dar- gestellt werden, wenn sie deaktiviert sind (Figur 2 a - d, Spalte 3 Zeile 45 / 46). Bei Betätigung eines deaktivierten Softkeys („TEL. NO.“) wird eine Meldung auf der Anzeigeeinheit eingeblendet, in der die Ursache für die Deaktivierung angegeben wird (Spalte 2 Zeile 4 - 6 / Figur 2c: „No operation allowed before stop“), wobei diese Meldung dem Nutzer indirekt auch eine Handlungsanweisung mitteilt, was er zu tun hätte („stop“), um den deaktivierten Softkey zu aktivieren. D1 lehrt somit die Merkmale (A) bis (E), d. h. den Oberbegriff der Patentansprü- che 1 nach Haupt- und Hilfsantrag; da die o. g. Meldung aber offensichtlich keine Eingabeoptionen enthält, fehlen die Merkmale (F) bis (I) bzw. (F*), (I*). 2.3 Mit diesen aus der Druckschrift D1 nicht entnehmbaren Merkmalen kann das Vorliegen einer erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründet werden. 2.3.1 Nach der geltenden Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26. Okto- ber 2010 - X ZR 47/07 - Wiedergabe topografischer Informationen) sind „bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit … nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mit- teln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“ Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (siehe BGH BlPMZ 2005, 77 - Anbieten interaktiver Hilfe). 2.3.2 Die Anmeldung geht aus von der aus D1 bekannten Anzeige einer Meldung bzw. Handlungsanweisung („No operation allowed before stop“) und will das Ver- fahren zur Benutzerführung dadurch verbessern, dass zusätzlich (gemäß Haupt- und Hilfsantrag) eine Eingabeoption angezeigt wird, die bei Auswahl durch den Nutzer die Handlungsanweisung direkt durchführt (Merkmale (F), (H), (I) und (F*), (I*)), bzw. dass (nur gemäß Hauptantrag) alternativ eine Eingabeoption angezeigt - 8 - wird, welche bei Auswahl durch den Nutzer eine Hilfestellung in Form von weite- ren Informationen liefert (Merkmale (G), (I)). Die „objektive Leistung“ der beanspruchten Lehre liegt somit darin, dem Nutzer ein oder zwei konkrete Eingabeoptionen anzubieten, die das weitere Vorgehen für ihn vereinfachen und es ihm ersparen, ein Bedienfeld für das gewünschte Vorgehen innerhalb der Menühierarchie des Systems selbst zu suchen (mit dem Risiko, sich dort zu verirren, siehe Anmeldung Absatz 2). Daher ist es als „objektive Aufgabe“ anzusehen, die Benutzerführung bei Betätigung eines deaktivierten, nicht bedien- baren Softkeys über die bloße Angabe des Grunds für die Nicht-Bedienbarkeit hinaus zu vereinfachen. Als zugrundeliegendes technisches Problem kann nur ganz allgemein das Vorse- hen von „Softkeys“, also von Bedienfeldern mit Anzeige der zugeordneten Funk- tion, auf einem ggf. berührungsempfindlichen Bildschirm, und die Auswertung der Benutzereingabe anerkannt werden. 2.3.3 Dieses technische Problem war aber bereits im Stand der Technik, bei- spielsweise gemäß D1, gelöst. Die genannte „objektive Aufgabe“ ist offensichtlich keine technische; vielmehr geht es allein um eine „auf die Bedürfnisse und Fähig- keiten der Bedienperson zugeschnittenen Gestaltung der (Bedien-) Schnittstelle zwischen Mensch und technischer Einrichtung“ (vgl. Senatsentscheidung BlPMZ 2007, 214 - Bedienoberfläche), die nicht dem Bereich der Technik zuzuordnen ist. Die der Druckschrift D1 nicht entnehmbaren Merkmale (F) bis (I) bzw. (F*), (I*). welche ausschließlich die Gestaltung der Bedienoberfläche durch ein oder zwei zusätzliche „Softkeys“ betreffen, können daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Dass sie die Lösung des technischen Pro- blems, wie sich „Softkeys“ auf einer Anzeigeeinheit darstellen lassen, und wie eine Benutzereingabe zu erfassen und auszuwerten ist, in irgendeiner Weise beeinflus- sen oder gar bestimmen würden, ist nicht erkennbar. - 9 - Dass dabei die Gestaltung der Bedienoberfläche nach Hauptantrag etwas anders erfolgen soll als nach Hilfsantrag, ist für diese Beurteilung ohne Belang. 2.4 Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag nicht in erfinderischer Weise vom Stand der Technik, so dass beide Anspruchsfassungen keinen Bestand haben können. Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn Fa