Beschluss
17 W (pat) 99/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 99/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Januar 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 17 985.2-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet unter der Bezeichnung "Verfahren zur rechnergestützten Konstruktion von Bauteilen und Bauteilsystemen" Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass formale Mängel vorlägen, die auch in der Anhörung nicht beseitigt worden wären. Dem Gegenstand der Anmeldung fehle es auch an der für die Patenterteilung erforderlichen erfinderi- schen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Anmelder mitgeteilt worden, dass auch zu erörtern sein werde, ob die Anmeldung eine Lehre so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann, und ob die Lehre auf dem Gebiet der Technik liege. In der mündlichen Verhandlung stellte der Anmelder den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - 3 - Patentansprüche 1 - 15 vom 13. Januar 2006, eingegangen am 16. Ja- nuar 2006, noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 - 10, 1 Seite Bezugszeichenliste und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 6.2, jeweils vom 4. Februar 2004, eingegangen am 10. Februar 2004. Der geltende Patentanspruch 1, mit einer Gliederung versehen, lautet: "Verfahren zur rechnergestützten Konstruktion eines Bauteilsystems mit äußeren Abmessungen zur Formgebung des Bauteilsystems, a) bei dem das Bauteilsystem aus einer Anzahl von Komponenten zusammengesetzt wird, b) wobei jede Komponente derart in eine geometrische Referenzfigur eingefügt ist, dass ihre Form und äußeren Abmessungen von dieser Refe- renzfigur gesteuert werden, c) und die Komponenten anhand dieser geometrischen Referenzfigur in die geometrische Referenzfigur einer bereits eingefügten Komponente automatisch eingefügt wird, d) indem die zwei geometrischen Referenzfiguren derart miteinander ver- knüpft werden, e) dass die steuernde geometrische Referenzfigur der eingefügten Kom- ponente in ihren äußeren Abmessungen, Anordnung, Form und Verbin- dungen von derjenigen geometrischen Referenzfigur gesteuert wird, in die sie eingefügt wird." Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet: "Vorrichtung zur rechnergestützten Konstruktion eines Bauteilsystems mit äußeren Abmessungen zur Formgebung des Bauteilsystems zur Durch- führung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13." - 4 - Der nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet: "Computerprogrammprodukt zur rechnergestützten Konstruktion eines Bauteilsystems mit äußeren Abmessungen zur Formgebung des Bauteil- systems zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13." II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents als Verfahren für gedankliche Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 und 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen ist. 1. In der Beschreibung der Anmeldung ist einleitend ausgeführt, dass rechner- gestütztes Entwerfen und Konstruieren (sog. Computer Aided Design) aufgrund seiner wirtschaftlichen Vorteile in vielen Bereichen von Planung, Darstellung und Produktion eingesetzt wird. Dazu würden Baugruppen und Bauteilsysteme unter Zuhilfenahme einer CAD-Software virtuell erstellt, geprüft und optimiert, ohne reale Versuchsmodelle bauen zu müssen. Mit den Daten der virtuellen Modelle würden Fertigungsmaschinen gesteuert, so dass eine flexible automatische Ferti- gung möglich sei. Der Aufbau von Bauteilsystemen erfolge durch das Einfügen und Verknüpfen von Bauteilsystemkomponenten. Durch die Verknüpfung werde jeweils ein geometrisches Element einer Bauteilsystemkomponente mit einem geometrischen Element einer anderen Bauteilsystemkomponente "verbunden". Bei dem beispielsweise aus der Produktinformation PASCAM Wood Works 2002 bekannten Verfahren erfolge die Zuordnung von Bedingungen zu den Elementen solange, bis die gewünschte Zuordnung zwischen zwei Bauteilsystemkomponen- ten erreicht sei (vgl. S. 1, Z. 11 - 29 der geltenden Beschreibung). Mit keinem der bekannten Verfahren aber sei es möglich, eine Bauteilsystemkomponente para- metrisch in das Bauteilssystem einzubinden und die Größe einer Bauteilsystem- - 5 - komponente dem Bauteilsystem automatisch anzupassen. Daher liege der Anmel- dung die Aufgabenstellung zugrunde, "verschiedenartige Bauteilsystemkomponen- ten, die häufiger in einem Bauteilsystem benötigt werden und deren Größe varia- bel sein kann, möglichst Zeit sparend und flexibel in dem Bauteilsystem einzufü- gen" (vgl. S. 3, Z. 12 - 15 der geltenden Beschreibung). 2. Anspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren zur rechnergestützten Konstruk- tion und geht davon aus, dass ein Bauteilsystem konstruiert werden soll, das äußere Abmessungen aufweist, die die Form des Bauteilsystems festlegen. Ent- sprechend Merkmal a) soll sich das Bauteilsystem aus einer Anzahl von Kompo- nenten zusammensetzen. Für jede dieser Komponenten wird eine geometrische Referenzfigur definiert, die Form und Abmessungen der jeweiligen Komponente "steuern" soll, d. h. aus der Referenzfigur werden die einzelnen Abmessungen der jeweiligen Komponente abgeleitet (Merkmal b). Nach den Merkmalen c) und d) soll das (automatische) Einfügen einer Komponente in eine (äußere) Komponente erfolgen, indem zunächst die Referenzfiguren der beiden Komponenten miteinander verknüpft werden. Wie in Anspruch 5 erläutert, kann eine solche Verknüpfung darin beste- hen, dass geometrische Elemente der einen Referenzfigur auf geometrische Ele- mente der anderen Referenzfigur bezogen, bspw. (am Bildschirm) in Deckung gebracht werden. Nachdem die Verknüpfung durchgeführt wurde, erfolgt gemäß Merkmal e) eine Steuerung der äußeren Abmessungen, Anordnung und Form der eingefügten Komponente in Abhängigkeit von der Referenzfigur der Komponente, in die sie eingefügt wurde. Der Ablauf dieses Verfahrens wurde vom Anmelder unter Bezug auf S. 8, Z. 29 bis S. 9, Z. 14 der geltenden Beschreibung i. V. m. den Abbildungen 4 bis 4.3 bei- spielhaft erläutert: In den in Abbildung 4 gezeigten Schrankkorpus 16 soll die in Abbildung 4.1 gezeigte Schrankinneneinteilung 12a (ausfüllend) eingefügt werden. Hierzu erfolgt zunächst eine Verknüpfung der Referenzfiguren der beiden Kompo- nenten (Abbildung 4.2) und anschließend wird die Größe der Schrankinneneintei- - 6 - lung von der Referenzfigur des Schrankkorpus derart gesteuert, dass sie den Kor- pus ausfüllt (Abbildung 4.3). Anspruch 1 zeigt lediglich die prinzipiellen Verfahrensschritte, durch die (am Bild- schirm des CAD-Systems) Komponenten so in ein Bauteilsystem eingefügt wer- den, dass ihre Abmessungen und ihre Anordnung entsprechend den äußeren Abmessungen der sie umgebenden Komponente gesteuert werden. Als wesentli- ches Lösungselement wird eine geometrische Referenzfigur vorgeschlagen, die Größe und Form der jeweiligen Komponente steuern soll (vgl. S. 3, Z. 18 und 19 der ursprünglichen Beschreibung). Hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Refe- renzfigur verweist der Anmelder auf S. 2, Z. 47 - S. 3, Z. 9 der ursprünglichen Be- schreibung. Die Angaben in diesem Abschnitt reichen aus, um den Fachmann, einen Programmierer mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der CAD-Systeme, in den Stand zu setzen, eine Referenzfigur als Platzhalter für eine Komponente so zu definieren, dass die Komponente in Größe und Form variabel ist, bspw. durch Festlegung der Abmessungen L nicht in konkreten Zahlen (z. B. 20 cm), sondern in Variablen, die sich auf die Referenzfiguren beziehen (z. B. LReferenzfigur innen = LReferenzfigur aussen - Wandstärke). Auf diese Weise kann die Referenzfigur einer umgebenden Komponente die Abmessungen einer in sie eingefügten Kompo- nente "steuern". Letztlich bedarf es dazu einer Analyse der geometrischen Zusam- menhänge zwischen umgebender und einzufügender Komponente. Jedenfalls unter Heranziehung der übrigen Unterlagen setzen die Angaben im Patentan- spruch 1 den Fachmann in den Stand, eine Komponente derart in ein Bauteilsys- tem "einzufügen", dass deren Form und Größe von dem umgebenden Bauteilsys- tem gesteuert, d. h. bestimmt wird. Das Verfahren nach Anspruch 1 soll rechnergestützt ausgeführt werden, was eine Abfassung der erläuterten geometrischen Zusammenhänge in programmsprachli- cher Form voraussetzt. Diese selbst ist aber nicht Gegenstand des Anspruchs, sondern die (automatische) Form- und Größensteuerung einer Bauteilsystemkom- ponente beim Einfügen in eine sie umgebende Komponente. - 7 - 3. Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anzusehen (§ 1 Abs. 3 und 4 PatG). Die Anmeldung geht davon aus, dass es bekannte CAD-Systeme zur rechnerge- stützten Konstruktion nicht zulassen, Komponenten am Bildschirm derart in ein Bauteilsystem einzufügen, dass sie in Form und Abmessungen von der sie umge- benden Komponente so gesteuert werden, dass sie genau "hinein passen". Zur Abhilfe schlägt Anspruch 1 vor, für die Komponenten jeweils Referenzfiguren zu definieren, die nach einer Verknüpfung dazu dienen, die konkreten Abmessungen und konkrete Form einer eingefügten Komponente zu "steuern", d. h. abhängig von der umgebenden Komponente zu berechnen. Der Vorschlag, ein CAD-System um eine (Form- und Größen-) Steuerungsfunktion für Komponenten zu erweitern und hierfür ein Konstrukt in Form einer Referenzfi- gur einzuführen, das die Steuerung bzw. Berechnung der einzelnen Größen bewir- ken oder jedenfalls erleichtern soll, beruht nicht auf technischer Leistung, sondern ist lediglich ein gedankliches Konzept. Eine technische Leistung, wie sie mögli- cherweise für die Umsetzung des gedanklichen Konzepts der Verwendung von Referenzfiguren bei Gebrauch von technischen Mitteln zu erbringen war, ist ersichtlich nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Eine andere Bewertung des Verfahrens nach Anspruch 1 ist auch in Hinsicht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Wiedergabe topo- grafischer Informationen" (Urteil X ZR 47/07 vom 26. Oktober 2010, veröffentlicht in Juris) nicht geboten. Danach ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms (oder eines anderen der in § 1 Abs. 3 PatG genannten Ausschlusstatbestände) bedient, mit dessen Hilfe eine Datenver- arbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patent- schutz zugänglich. Die Lehre muss vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. - 8 - Dafür genügt es, dass lediglich ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein techni- sches Problem bewältigt (vgl. a. a. O. Abs. [0031, 0032]). Auch ein solcher (technischer) Teilaspekt ist dem Verfahren nach Patentan- spruch 1 nicht entnehmbar und konnte auch vom Anmelder nicht geltend gemacht werden. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist daher als gedankliche Tätigkeit zu wer- ten und entsprechend § 1 Abs. 3 und 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen. 4. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche haben Ausgestal- tungen oder Verknüpfungen der Referenzfiguren (z. B. als Quader bzw. geometri- sche Bedingungen) oder Eigenschaften der Komponenten (nicht weiter zerlegbar) zum Gegenstand. Sie enthalten ersichtlich keine Teilaspekte, die sich mit der Lösung einer technischen Problemstellung befassen. Die Ansprüche 14, 15 und 16 sind auf eine Vorrichtung bzw. auf ein Computerpro- grammprodukt zur Durchführung des Verfahrens gerichtet, ohne dass sich aus ihnen eine Ausgestaltung der zur Ausführung des Verfahrens verwendeten techni- scher Mittel oder ein anderer technischer Teilaspekt entnehmen ließe. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fritsch Prasch Eder Dr. Thum-Rung Fa