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Beschluss

19 W (pat) 137/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 137/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2004 053 153.6-34 hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung am 9. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck sowie des Richters Dipl.-Ing. J. Müller - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die am 21. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Doppelfassung II" wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01R durch Beschluss vom 15. Juni 2009 aus den Gründen des Bescheides vom 1. Oktober 2008 zurückgewiesen, d. h. ins- besondere mit der Begründung, der Anmelder habe den Mangel der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht beseitigt (§§ 38, 45, 48 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Juli 2009 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders. Durch Beschluss des Senats vom 17. November 2009 ist dem Anmelder antrags- gemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdege- bühr gewährt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - unter Bei- ordnung eines Rechtsanwalts - bewilligt worden. - 3 - Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 eingegangen per Fax am selben Tag bean- tragt der Anmelder sinngemäß, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle vom 15. Juni 2009 aufzuhe- ben, 2. das Patent mit einem geänderten Patentanspruch, im Übrigen mit den Unterlagen vom Anmeldetag, zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 wurde der Anmelder durch den Berichter- statter darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Anmeldung nicht über eine eigene frühere Gebrauchsmusteranmeldung hinausginge und daher mit einem Erfolg der Beschwerde nicht zu rechnen sei. Die in dieser Verfügung genannte Frist zur Äußerung bis zum 1. Oktober 2010 ist ereignislos verstrichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die statthafte und zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs nicht neu ist (§§ 1 und 3 PatG). Der geltende Patentanspruch, eingegangen am 22. Februar 2010, lautet unter Ein- fügung von Gliederungsbuchstaben: "Glühbirnenfassung, einschließend a) ein Basisteil (1 und 3), das einen Kontakt (4) für das Zusam- menwirken mit einem Zentralkontakt (5 und 6) eines Lampen- sockels und einen Kontakt (7) für das Zusammenwirken mit ei- nem Außenkontakt einer Fassung (8 oder 9) trägt, - 4 - b) eine Fassungshülse, die auf dem Basisteil aufgeschraubt ist, und Kontakte für das Zusammenwirken mit Lampensockeln trägt, dadurch gekennzeichnet, dass c) die Fassungshülse (2) aus zwei Stufen (A und B) besteht, die konzentrische Kontakte (8 und 11) für einen ersten Schraub- sockel und für einen zweiten kleineren Schraubsockel trägt, die sich in verschiedenen Stufen (A und B) der Fassungshülse befinden, d) sich die Stufe mit kleinerem Durchmesser (B) für den zweiten kleineren Schraubsockel unter der Stufe mit größerem Durch- messer (A) für den ersten Schraubsockel befindet und die Stu- fe mit kleinerem Durchmesser (B) eine Höhe von ca. der hal- ben Höhe der Fassungshülse hat, e) der Kontakt (4) für das Zusammenwirken mit dem Zentralkon- takt des Lampensockels eine Höhe von ca. der halben Höhe der Fassungshülse aufweist, f) die Fassungshülse einen zusätzlichen Kontakt (9) hat, der sich auf einem inneren Umfang der Stufe mit kleinerem Durchmes- ser (B) befindet und mit einem Kontakt (8) für den ersten Schraubsockel elektrisch verbunden ist und g) die Fassungshülse in zwei verschiedenen Einbaulagen in dem Basissockel eingesetzt werden kann, damit alternativ in der ersten Einbaulage eine erste Lampe mit einem ersten Schraubsockel eingeschraubt werden kann und in der zweiten Einbaulage eine zweite Lampe mit kleinerem Schraubsockel eingeschraubt werden kann." Als Aufgabenstellung ist in der Anmeldung angegeben, die vorgeschlagene Dop- pelfassung solle ermöglichen, in ein und demselben Beleuchtungsgerät Glühlam- pen mit verschiedenen Sockeln zu benutzen. - 5 - Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Patentanspruchs zugrunde: 1. Die im Merkmal a) genannte "Fassung" geht nicht über die im weiteren Wortlaut genannte "Fassungshülse" hinaus. 2. Die Angabe in Merkmal d), dass sich die Stufe mit kleinerem Durchmesser B unter der Stufe mit größerem Durchmesser A befindet ist, bedeutet, dass die beiden Stufen konzentrisch und zueinander axial versetzt angeordnet sind. 3. Die Angabe einer "halben Höhe der Fassungshülse" in den Merkmalen d) und e) definiert nicht die axiale Ausdehnung der Fassungshülse, sondern gibt in Merkmal d) an, dass sich der Übergang von der Stufe A auf die Stufe B auf halber Höhe der Fassungshülse befindet und in Merkmal e), dass der Kontakt 4 auf halber Höhe der Fassungshülse endet. 4. Beim Gegenstand des Patentanspruchs handelt es sich offen- sichtlich um eine "Glühlampenfassung", da im weiteren Wort- laut ausschließlich von Lampen die Rede ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist, in vollem Umfang durch die DE 203 09 827 U1 vorweggenommen. Im Einzelnen zeigt die DE 203 09 827 U1 eine Glühbirnenfassung, einschließend a) ein Basisteil 1, 3, das einen Kontakt 4 für das Zusammenwir- ken mit einem Zentralkontakt 5, 6 eines Lampensockels (von Glühbirne 10, 12) und einen Kontakt 7 für das Zusammenwir- ken mit einem Außenkontakt 8, 9 einer Fassungshülse 2 trägt, - 6 - b) wobei die Fassungshülse 2 auf das Basisteil 1, 3 aufschraub- bar ist (Schutzanspruch Z. 7), und Kontakte 8, 9 für das Zu- sammenwirken mit dem Lampensockel 10, 12 trägt, wobei c) die Fassungshülse 2 aus zwei Stufen A, B (Fig. 1, 3) besteht, die konzentrische Kontakte 9, 11 für einen ersten Schraubso- ckel (Fig. 1) und für einen zweiten kleineren Schraubso- ckel (Fig. 2) trägt, die sich in verschiedenen Stufen A, B der Fassungshülse 2 befinden, d) sich die Stufe mit kleinerem Durchmesser B für den zweiten kleineren Schraubsockel unter der Stufe mit größerem Durch- messer A für den ersten Schraubsockel befindet und die Stufe mit kleinerem Durchmesser B eine Höhe von ca. der halben Höhe der Fassungshülse 2 hat (Beschreibung Z. 16), e) der Kontakt 4 für das Zusammenwirken mit dem Zentralkon- takt des Lampensockels (von Glühbirne 10, 12) eine Höhe von ca. der halben Höhe der Fassungshülse 2 aufweist (Fig. 1), f) die Fassungshülse 2 einen zusätzlichen Kontakt 11 hat, der sich auf einem inneren Umfang der Stufe mit kleinerem Durch- messer B befindet und mit einem Kontakt 8 für den ersten Schraubsockel elektrisch verbunden ist (Fig. 3) und g) die Fassungshülse 2 in zwei verschiedenen Einbaulagen (Fi- gur 1 / Figur 2) in dem Basissockel 1, 3 eingesetzt werden kann, damit alternativ in der ersten Einbaulage (Figur 1) eine erste Lampe 10 mit einem ersten Schraubsockel einge- schraubt werden kann und in der zweiten Einbaulage (Figur 2) eine zweite Lampe 12 mit kleinerem Schraubsockel einge- schraubt werden kann. - 7 - Somit kann dahingestellt bleiben, ob der von der Prüfungsstelle geltend gemachte Grund für die Zurückweisung, die Anmeldung sei durch die Aufnahme einer zu- sätzlichen Figur in unzulässiger Weise erweitert, vorliegt. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müller Pü