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Beschluss

25 W (pat) 6/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 6/09 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 11. Oktober 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 303 21 888 hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 18. November 2004 und 25. September 2006 sind wirkungslos, soweit die darin ange- ordnete Löschung der angegriffenen Marke folgende Waren umfasst: "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie an- dersartig hergestellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getreideprodukte für Knabberzwecke, nämlich Kartoffelchips, Kartoffel- sticks, Stapelchips, Nachos, Erdnussflips, Pop- corn, Reiscracker, Reisgebäck; Müsliriegel, im Wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getrei- dekörnern, Nüssen und Trockenfrüchten". 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zu- rückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am am 28. April 2003 angemeldete Wortmarke Sammy ist am 25. August 2003 für die Waren "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getrei- deprodukte für Knabberzwecke; Salz- und Laugengebäck; gerös- tete, getrocknete, gesalzene oder gewürzte Nüsse; Müsliriegel, im Wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüs- sen und Trockenfrüchten; Saucen" unter der Nummer 303 21 888 in das Markenregister eingetragen worden. Hiergegen hat die Widersprechende u. a aus der seit dem 18. Januar 2001 unter der Nummer 301 26 766 für die Waren "Brot- und Backwaren" registrierten Wortmarke Sammy's Super Sandwich Widerspruch eingelegt. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken in Bezug auf sämtliche Waren der angegriffenen Marke mit Ausnahme der Waren "geröstete, getrocknete, gesalzene oder gewürzte Nüsse; Saucen" bejaht. Sie hat dementsprechend aufgrund des Wi- derspruchs aus der Marke 301 26 766 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Waren "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getrei- deprodukte für Knabberzwecke; Salz- und Laugengebäck; Müsli- riegel, im Wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekör- nern, Nüssen und Trockenfrüchten" angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Ausgehend von der Registerlage bestehe zwischen den für die Widerspruchsmar- ke registrierten "Backwaren" und den gelöschten Waren der angegriffenen Marke teilweise Identität und ansonsten wegen Überschneidungen und Berührungs- punkten in Bezug auf stoffliche Beschaffenheit sowie Verwendungszweck als auch bei den Vertriebsstätten zumindest Ähnlichkeit. Weiterhin sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Allein der Umstand, dass es sich bei "Sammy" um einen im anglo-amerikanischen Sprachraum ver- breiteten Männernamen handle, führe nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "Sammy's" der Widerspruchsmarke. Da es sich bei den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke "Super Sandwich" um eine rein beschrei- bende Angabe handele, werde die Widerspruchsmarke dementsprechend durch den Bestandteil "Sammy's" geprägt. Auch wenn es sich dabei um einen (angel- )sächsischen Genitiv handle, werde der Verkehr die Bestandteile der Wider- spruchsmarke nicht als untrennbare Gesamtbezeichnung auffassen und benen- nen, da er erfahrungsgemäß eher zur verkürzten Wiedergabe längerer Kennzeich- - 5 - nungen neige. Die miteinander zu vergleichenden Markenwörter "Sammy" und "Sammy's" seien jedoch bis auf den Schlussbuchstaben der Widerspruchsmarke identisch, so dass in Bezug auf die von der Löschungsanordnung betroffenen Wa- ren jedenfalls die Gefahr klanglicher Verwechslungen bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. In der Beschwerde- schrift vom 13. November 2006 hat sie die Benutzung der Widerspruchsmarke zu- nächst in vollem Umfang bestritten, nach Vorlage von Benutzungsunterlagen durch die Widersprechende eine Benutzung der Widerspruchsmarke für "Weiß- brot" in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2010 jedoch unstreitig ge- stellt. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 hat die Markeninhaberin ferner ihr Warenverzeich- nis unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Bezug auf die von der Löschungsanord- nung betroffenen Waren wie folgt eingeschränkt/konkretisiert: "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getrei- deprodukte für Knabberzwecke, nämlich Kartoffelchips, Kartoffel- sticks, Stapelchips, Snackspezialitäten auf Kartoffelbasis, Nachos, Erdnussflips, Popcorn, Snackspezialitäten auf Maisbasis, Reiscra- cker, Reisgebäck, Snackspezialitäten auf Reisbasis, Cracker, Brotchips, Snackspezialitäten auf Getreidebasis; Salz- und Lau- gengebäck für Knabberzwecke, nämlich Salzstangen, Salzbre- zeln; Müsliriegel, im Wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen und Trockenfrüchten". Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 vor dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen 32. Senat hat dieser eine Verbandsanfrage zur Frage der Warenähnlichkeit unter Zugrundelegung des von der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 eingeschränkten/konkretisierten Warenverzeich- - 6 - nisses eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Verbandsanfrage wird auf die zur Akte überrreichten Auskünfte der einzelnen Verbände (vgl. Bd. II Bl. 181 - 229 d. A.) Bezug genommen. Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2010 den Widerspruch hinsichtlich der Waren "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getrei- deprodukte für Knabberzwecke, nämlich Kartoffelchips, Kartoffel- sticks, Stapelchips, Nachos, Erdnussflips, Popcorn, Reiscracker, Reisgebäck; Müsliriegel, im Wesentlichen bestehend aus zube- reiteten Getreidekörnern, Nüssen und Trockenfrüchten" zurückgenommen, so dass nur noch die Waren "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Getrei- deprodukte für Knabberzwecke, nämlich Snackspezialitäten auf Kartoffelbasis, Snackspezialitäten auf Maisbasis, Snackspeziali- täten auf Reisbasis, Cracker, Brotchips, Snackspezialitäten auf Getreidebasis; Salz- und Laugengebäck für Knabberzwecke, näm- lich Salzstangen, Salzbrezeln" streitgegenständlich sind. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2004 und 25. September 2006 aufzuheben, soweit die Löschung der ange- - 7 - griffenen Marke für die derzeit noch streitgegenständlichen Waren angeordnet wurde, und den Widerspruch insoweit zurückzuwei- sen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit zu den noch streitgegenständlichen Waren, da "Weißbrot" in Bezug auf Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertrieb etc. kei- ne Berührungspunkte zu Snack- und Knabberwaren bzw. -gebäck aufweise. Auch die eingeholten Verbandsauskünfte ergäben insoweit keine Anhaltspunkte für eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnittlich, da es sich bei "Sammy's" um den (angel-)sächsischen Genitiv des geläufigen, weithin bekannten und daher in seiner Kennzeichnungskraft erheblich eingeschränkten Vornamens "Sammy" handele. Der Bestandteil "Sammy's" sei daher auch nicht geeignet, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in einer kollisionsbegrün- denden Weise zu prägen. Vielmehr werde die Widerspruchsmarke durch alle drei Wortbestandteile gleichermaßen geprägt und vom Verkehr als Gesamtzeichen wahrgenommen. Eine isolierte Betrachtung nur des Bestandteils "Sammy's" ver- biete sich daher. Aufgrund des sächsischen Genitivs sei auch in grammatikali- scher Hinsicht von einem Gesamtbegriff auszugehen. Aufgrund der in der Wider- spruchsmarke enthaltenen zusätzlichen Wortelemente "Super Sandwich" könnten dann aber Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hin- sicht ausgeschlossen werden. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zwischen den zu berücksichtigenden Waren der Widerspruchsmarke und den noch streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke liege eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit vor, was insbesondere auch durch die Verbandsaus- - 8 - kunft des "Z… e. V." bestätigt werde. Ausgehend davon könne dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen den Ver- gleichsmarken nicht verneint werden. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmar- ke werde durch den Bestandteil "Sammy's" geprägt. Selbst wenn man davon aus- gehe, es sich bei als "Sammy" als Kurzform von "Samuel" um einen auch im In- land weit verbreiteten Namen handele, sei die Kennzeichnungskraft dieses Be- standteils als durchschnittlich anzusehe, da eine Kennzeichnungssschwäche von Vornamen nur dann in Betracht komme, wenn auf den jeweils betroffenen Waren- gebieten die Verwendung von Vornamen üblich sei, wovon vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden könne. Die weiteren Bestandteile der Widerspruchsmarke "Super Sandwich" seien dagegen als anpreisende Beschaffenheitsangabe nicht geeignet, den Gesamteindruck der Marke zu prägen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang ferner, dass die von Haus aus durch- schnittlich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke durch langjährige und um- fangreiche Benutzung erheblich an Kennzeichnungskraft gewonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in dem zuletzt streitgegenständlichen Umfang in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen der Widerspruchsmarke 301 26 766 und der angegriffenen Marke 302 21 88 in Bezug auf die allein noch streitgegenständlichen Waren - 9 - "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Ge- treideprodukte für Knabberzwecke, nämlich Snackspezialitäten auf Kartoffelbasis, Snackspezialitäten auf Maisbasis, Snackspeziali- täten auf Reisbasis, Cracker, Brotchips, Snackspezialitäten auf Getreidebasis; Salz- und Laugengebäck für Knabberzwecke, näm- lich Salzstangen, Salzbrezeln" der angegriffenen Marke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Markenstelle hat daher zu Recht aufgrund des Wider- spruchs aus der Marke 301 26 766 die angegriffene Marke in Bezug auf diese Wa- ren gelöscht (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PI- CASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich im wesentlichen nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese wesentlichen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, be- stimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungs- gefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH Mar- kenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32). 1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke 301 26 766 aus. a) Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin haftet dem Bestandteil "Sammy's" als (angel)sächischer Genitiv des Vornames "Sammy" keine den Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit beein- trächtigende Kennzeichnungsschwäche an. Vornamen können nicht per - 10 - se und auf jedem Warengebiet als kennzeichnungsschwach angesehen werden, sondern allenfalls bei einer branchenüblichen Verwendung auf dem jeweils einschlägigen Warengebiet. Eine beschreibende Bedeu- tung des Bestandteils "Sammy's" für die beanspruchten Waren ist je- doch nicht ersichtlich. Auch auf der Grundlage der von der Markenin- haberin genannten Markeneintragungen mit dem Bestandteil "Sammy" kann nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft ausgegan- gen werden, zumal über die Benutzung dieser Marken weder etwas vorgetragen noch sonst bekannt ist. b) Soweit die Widersprechende sich auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, kann diese Frage offen bleiben, da schon unter Zugrundelegung einer nur durchschnitt- lichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechs- lungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken in Bezug auf die streit- gegenständlichen Waren besteht. 2. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein- druck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm ent- gegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 111). Entsprechend dem Verbraucherleitbild des EuGH ist dabei auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ab- zustellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Ver- wechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein- stimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC). - 11 - a) Zwar heben sich beide Marken in ihrer Gesamtheit vor allem durch die zusätzlichen Wortbestandteile "Super Sandwich" der Widerspruchsmar- ke in allen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wesentlichen Kriterien (Zeichenlänge, Silbenzahl, Sprechrhythmus usw.) ausreichend voneinander ab. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamtein- drucks zwingt jedoch nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlos- sen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervor- gerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] - THOM- SON LIFE; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] - SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste). Danach wird jedenfalls der klangliche Gesamteindruck der Wider- spruchsmarke allein durch den in seiner Kennzeichnungskraft nicht ein- geschränkten und mit der angegriffenen Marke weitgehend überein- stimmenden Bestandteil "Sammy's" geprägt. Der Bestandteil "Super Sandwich" ist lediglich ein werbemäßiger Hinweis auf die Qualität und die Art der damit gekennzeichneten Waren und trägt damit aufgrund seines Charakters als glatt beschreibende Angabe nichts zum kenn- zeichnenden Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei. Zwar dür- fen bei der Prüfung, ob die Bestandteile einer Marke einen Gesamtbe- griff bilden, beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben, da auch solche Be- standteile sich mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden können. Aufgrund der Tatsa- che, dass es sich bei dem Bestandteil "Super Sandwich" um eine Quali- täts- und Warenbezeichnung handelt, wird der Verkehr diesen Bestand- - 12 - teil jedoch für austauschbar halten, je nachdem, welche Art von Waren damit gekennzeichnet werden soll und dementsprechend diesem Be- standteil auch keine den Gesamteindruck der Marke mitprägende Stel- lung beimessen. Der Verkehr wird sich daher bei der Widerspruchs- marke auf den Bestandteil "Sammy's" konzentrieren und ausschließlich dieses Element als für den Gesamteindruck prägend ansehen. b) Die danach miteinander zu vergleichenden Markenwörter "Sammy" der angegriffenen Marke und "Sammy's" stimmen klanglich nahezu überein und unterscheiden sich lediglich durch die leicht zu überhörende Aus- gestaltung des Bestandteils "Sammy's" der Widerspruchsmakre als (an- gel)sächischer Genitiv des Vornames "Sammy". 3. In Anbetracht der hochgradigen Markenähnlichkeit sowie unter Berücksichti- gung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann dann aber nach Auffassung des Senats eine (unmittelbare) Verwechs- lungsgefahr nur (noch) in Bezug auf solche Waren der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden, die einen deutlichen Abstand, d. h. eine unterdurch- schnittliche Ähnlichkeit zu denjenigen der Widerspruchsmarke aufweisen. Ei- nen solchen Abstand halten die streitgegenständlichen Waren der angegriffe- nen Marke zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren jedoch nicht ein. a) Nachdem die Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren zunächst in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hatte - wel- che sich allein auf den nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch bezog, da die Wider- spruchsmarke 301 26 766 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ein- tragung der angegriffenen Marke noch nicht mehr als 5 Jahre einge- tragen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) -, in der mündlichen Verhand- lung jedoch eine Benutzung der Widerspruchsmarke für "Weißbrot" un- - 13 - streitig gestellt hat, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von dieser Ware auszugehen, da die Widersprechende mit dieser Erklärung die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf diese Waren nicht mehr auf- rechterhalten hat (vgl. BPatG GRUR 2004, 954, 956 - CYNARETTEN/- Circanetten). "Weißbrot" lässt sich ohne weiteres unter den im Waren- verzeichnis enthaltenen Oberbegriff "Brotwaren" subsumieren und nach den Grundsätzen der sog. erweiterten Minimallösung, wonach ausge- hend von der konkreten Ware ein weiterer Warenbereich anzuerkennen ist, da der Markeninhaber nicht ungebührlich in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und auf die tatsächlich gegenwärtig vertriebene Ware in allen Einzelheiten festgelegt werden darf (vgl. Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rdnr. 161), auch integrieren, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke eine Benutzung für "Brot(waren)" zugrundezulegen ist. Ob darüber hinaus auch eine rechtserhaltende Benutzung für "Backwa- ren" erfolgt ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben, da auch bei einer alleinigen Benutzung für "Brot(waren)" eine jedenfalls nicht un- terdurchschnittliche und damit die Gefahr von Verwechslungen begrün- dende Ähnlichkeit zu den noch streitgegenständlichen Waren der ange- griffenen Mare besteht. b) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehö- ren insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwen- dungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkur- rierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen re- gelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle herge- stellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte - 14 - aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321 Tz. 20 - COHIBA; GRUR 2008, 714, 717 Tz. 32 - idw). "Brot" bezeichnet eine aus Mehl, Wasser, Salz und Sauerteig oder Hefe durch Backen hergestellte Backware, die als Grundnahrungsmittel gilt (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 336). Trotz dieses im Verhältnis zu Knabberartikel und -produkten, welche in erster Linie dem Genuß dienen, grundsätzlich abweichenden Bestimmungs- und Verwendungszwecks kann es zwischen diesen Warengruppen dennoch zu erheblichen Überschneidungen insoweit kommen, als spe- ziell knusprig hergestelltes und/oder aufbereitetes Brot nicht nur Grund- nahrungsmittel ("Knäckebrot"), sondern auch Bestandteil von Knabber- bzw. Snackprodukten sein kann. Dies trifft zunächst auf die von der angegriffenen Marke ausdrücklich "für Knabberzwecke" und ohne Be- schränkung auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren ("…sowie an- dersartig hergestellt oder zubereitete…") beanspruchten Waren "Brot- chips" zu, welche ihrem Warenbegriff entsprechend notwendigerweise Brot in irgendeiner Form enthalten bzw. aus Brot hergestellt/gefertigt werden. So werden z. B. von der Großbäckerei L… GmbH neben traditionellen Brotprodukten im Rahmen von in aller Regel und den Einzelhandel vertriebenen "Bake off"-Produkten auch "Baked-Rolls Brot Chips" angeboten. Auch "Cracker" (= in der Re- gel ein leicht gewürztes Kleingebäck in der Art von Keksen bezeichnet; vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 366) können wie "Brotchips" unter Verwendung von Brot hergestellt werden. Aber auch soweit "Cracker" nicht unmittelbar aus Brotteig bzw. unter Verwen- dung von Brot gefertigt werden, bestehen erhebliche Berührungspunkte zu "Brot" insoweit, als es sich bei "Crackern" um ebenfalls unter den Oberbegriff "Backwaren" fallende, aufgrund ihres niederigen Wasserge- halts i.d.R. länger haltbare "Dauerbackwaren" (vgl. dazu Dr. Oetker Le- bensmittel Lexikon, 4. Aufl., S. 176) handelt, welche ebenso wie Brot - - 15 - und anders als z. B. die ursprünglich ebenfalls mit dem Widerspruch aus der Marke 301 26 766 angegriffenen Waren "Kartoffelchips, Kartof- felsticks, Stapelchips, Nachos, Erdnussflips, Popcorn" der angegriffe- nen Marke - aus Teig gefertigt sind und durch einen Backprozeß ent- stehen (vgl. Lexikon der Ernährung, Bd. 2, S. 245). In Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Brotchips, Cracker" bestehen dann aber solch weitreichende Überein- stimmungen in Bezug auf stoffliche Beschaffenheit, Herstellerbetriebe und Vertriebswege, dass die beteiligten Verkehrskreise bei entspre- chend gekennzeichneten Waren ohne weiteres den Eindruck gewinnen können, dass diese unter der Kontrolle desselben Unternehmens her- gestellt bzw. erbracht werden, zumal weitere, oftmals als "Knabberge- bäck" bezeichnete Brotartikel in knuspriger Form wie z. B. die sog. "Grissini" bekannt sind. Bestätigt wird dies letztlich auch durch die Aus- kunft des "Z… e. V." (Bd. II, Bl. 225), wonach "zahlreiche Bäckereien, die Brot herstellen, auch Knabber- und Snackartikel wie zum Beispiel Knäckebrot-Chips, Laugengebäcke für Knabberzwecke (sog. Laugenkonfekt), Müsliriegel und dergleichen" produzieren. Die übrigen, eine Ähnlichkeit von "Knabber- und Snackprodukten" so- wie "Brot" verneinenden Stellungnahmen stehen dem nicht entgegen. Sie sind teilweise, nämlich was die Auskünfte der "EUROPEAN SNACKS ASSOCIATION" vom 10. Februar 2009 (Bd. II, Bl. 187) und des B… e. V. vom 24. Februar 2009 (Bd. II, Bl. 190) betrifft, unergiebig, weil sie sich ledig- lich zur Frage äußern, ob Hersteller von Knabber- und Snackartikeln auch Brot herstellen, jedoch keine Auskunft zur vorliegend ebenso maßgeblichen (umgekehrten) Frage enthalten, inwieweit Hersteller von Brot auch Knabber- und Snackartikel produzieren. Die weiteren Ver- - 16 - bandsauskünfte beziehen sich im Wesentlichen auf die "herkömmli- chen", nicht auf der Grundlage bzw. unter Verwendung von Brot und/o- der Backwaren herstellten Snackprodukte wie z. B. Kartoffelchips, be- fassen sich jedoch nicht - mit Ausnahme der obengenanten Auskunft des "Z… e. V." - mit der Frage der Herstellung von Knabber- und Snackartikel auf der Grund- lage von knusprig hergestellten und/oder aufbereiten Brot- oder Back- waren. Ähnlichkeit besteht weiterhin zu den Waren "Salz- und Laugengebäck für Knabberzwecke, nämlich Salzstangen, Salzbrezeln", wobei mit den Begriffen "Salzstangen; Salzbrezeln" letztlich nur die Form des zuvor genannten, die Art und Beschaffenheit der Waren bestimmenden Wa- renbegriffs "Salz- und Laugengebäck für Knabberzwecke" konkretisiert wird. Bei Salz- und Laugengebäck handelt es sich um Backwaren, wel- che regelmäßig in identischen Herstellungs- und Vertriebsstätten wie Brot - vor allem in Bäckereien - hergestellt und angeboten werden, Ge- meinsamkeiten in der Beschaffenheit und im wesentlichen und auch dem gleichen Verwendungszweck dienen, so dass zu der Ware Brot eine erhebliche, sehr enge Ähnlichkeit besteht. Der Verkehr kann dann aber auch bei "für Knabberzwecke" knusprig aufbereitetem Salz- und Laugengebäck wie z. B. dem in der Stellungnahme des Z… e. V. (Bl. 225) genannten "Laugenkonfekt" den Eindruck gewinnen, dass diese unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt bzw. erbracht werden. Die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft liegt auch in Bezug auf die weiterhin beanspruchten "Snackspezialitäten auf Kartof- fel-, Mais-, Reis- und Getreidebasis" jedenfalls nicht fern. Denn darunter fallen auch solche Produkte, welche auf der Basis von - vom Waren- oberbegriff "Brotwaren" umfassten - Kartoffel-, Mais-, Reis oder Getrei- - 17 - debrot in Form von Kartoffel- oder Mais-Brotchips, knusprigen Brotstan- gen etc. gefertigt werden. 4. In Bezug auf diese noch streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke reicht daher unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke der geringe Unterschied der beiden miteinander zu vergleichenden Markenwörter "Sammy" und "Sammy's" nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu verneinen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Löschung dieser Waren angeordnet, so dass die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg hat. 5. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2010 den Widerspruch aus Marke 303 21 888 nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 vorgenommenen Beschränkung/Konkretisie- rung des Warenverzeichnisses in Bezug auf "Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig herge- stellte oder zubereitete Kartoffel-, Mais-, Reis- oder andere Ge- treideprodukte für Knabberzwecke, nämlich Kartoffelchips, Kar- toffelsticks, Stapelchips, Nachos, Erdnussflips, Popcorn, Reis- cracker, Reisgebäck; Müsliriegel, im Wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen und Trockenfrüch- ten" zurückgenommen hat, sind die Beschlüsse der Markenstelle vom 10. Oktober 2007 und 29. Januar 2009 insoweit wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Die entsprechende klarstellende Feststellung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit in Bezug auf den aktuell maßgeblichen Registerstand. - 18 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Knoll Metternich Merzbach Hu