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Beschluss

21 W (pat) 44/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 44/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. August 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 19 983.2-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2010 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veit - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2007 aufgehoben und das Patent DE 196 19 983 erteilt. Bezeichnung: Hochleistungs-Lichtwellenleiter-Verstärkersystem mit zeitproportionaler Frequenzmodulation auf Grundlage von mit seltenen Erden dotierten Man- tel-Pumplicht-Lichtwellenleitern Anmeldetag: 17. Mai 1996. Die Priorität der Anmeldung in den USA (Az: P 08/445,287) vom 19. Mai 1995 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 18, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 5. August 2010, 7 Seiten Beschreibung, Sp. 1 bis 14, gemäß Offenlegungsschrift 8 Blatt Zeichnungen Figuren 1, 2(a), 2(b), 3 bis 8, gemäß Offenle- gungsschrift. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 17. Mai 1996 unter Inanspruchnahme der Priori- tät der amerikanischen Anmeldung 445287 vom 19. Mai 1995 unter der Bezeich- nung "Hochleistungs-Lichtwellenleiter-Verstärkersystem mit zeitproportionaler Fre- quenzmodulation auf Grundlage von mit seltenen Erden dotierten Mantel-Pump- licht-Lichtwellenleitern" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 21. November 1996. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. August 2007 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ge- genüber dem ermittelten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 18 eingereicht hat. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen: M1 Hochleistungs-Verstärkersystem M2 mit zeitproportionaler Frequenzmodulation, das ultrakurze Im- pulse YRQ IV ELV SV PLW KRKHU (QHUJLH YRQ Q- ELV ȝ- HU]HXJW und M3 eine gedehnte Impulse erzeugende Quelle, M4 eine Leistungsverstärkerstufe (640; 700) zur Verstärkung der Impulse und M5 einen die aus der Leistungsverstärkerstufe (640; 700) empfan- genen gedehnten Impulse komprimierenden Komprimie- rer (670; 760) aufweist, - 4 - M6 wobei die Leistungsverstärkerstufe einen Doppelmantel-Licht- wellenleiter (650) und eine Pumplichtquelle aufweist. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 US 5 400 350 D2 M.E. Fermann et. al., All-fiber source of 100-nJ subpicosecond pulses, Appl. Phys. Lett. 64 (11), 14. März 1994, S. 1315-1317 D3 US 5 235 606 D4 DE 195 31 059 A1 D5 DE 195 12 160 A1 D6 L. Zenteno, High-power double-clad fiber lasers, Journal of lightwave technology, Vol. 11, No. 9, September 1993, S. 1435-1446 D7 WO 95/10868 A1 D8 GB 2 161 612 A genannt. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. August 2007 aufzuheben und das Patent DE 196 19 983 zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan- sprüchen 1 bis 18 sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. Wegen weiterer Einzelheiten und der abhängigen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II 1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das - zweifelsoh- ne gewerblich anwendbare - Hochleistungs-Verstärkersystem gemäß Anspruch 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche be- treffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. 2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im Anspruch 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung, siehe insbesondere die Spalte 2, Zeilen 11 bis 15 der Offenlegungsschrift zur Of- fenbarung der Merkmalsgruppe M2. Die neu eingereichten Unteransprüche 2 und 18 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 18. 3. Die Erfindung betrifft ein Verstärkersystem zur Erzeugung ultrakurzer Impulse hoher Ausgangsleistung, wobei es sich um optische Laser-Impulse in einem Licht- wellenleiter handelt. Gemäß der Beschreibung der Patentanmeldung ist es problematisch, mit solchen Systemen hohe durchschnittliche Ausgangsleistungen zu erreichen, während gleichzeitig die Kompaktheit beibehalten und die Kosten des gesamten Lichtwel- lenleitersystems mit zeitproportionaler Frequenzmodulations-Verstärkung verrin- gert werden (siehe Spalte 4, Zeilen 23 bis 28 und Spalte 14, Zeilen 6 bis 11). 4. Zur Lösung dieses Problems wird ein Hochleistungs-Verstärkersystem bean- sprucht, das insbesondere eine Leistungsverstärkerstufe mit einem Doppelmantel- Lichtwellenleiter aufweist. Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist neu. Keine der im Verfah- ren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale. - 6 - 4.1. Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Be- schreibung) ist unstreitig ein M1= Hochleistungs-Verstärkersystem M2= mit zeitproportionaler Frequenzmodulation bekannt (siehe abstract), das ultrakurze Impulse von 1.8 ps mit hoher Ener- gie von 800 nJ erzeugt (siehe Spalte 7, Zeilen 24 bis 27) und M3= eine gedehnte Impulse erzeugende Quelle 102, M4= eine Leistungsverstärkerstufe 110, 114, 116 zur Verstär- kung der Impulse und M5= einen die aus der Leistungsverstärkerstufe empfangenen gedehnten Impulse komprimierenden Komprimierer 112 aufweist, M6 wobei die Leistungsverstärkerstufe eine Pumplichtquel- le 118, 120 aufweist. Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand weist die Leistungsverstärkerstu- fe 110, 114, 116 nach der Druckschrift D1 keinen Doppelmantel-Lichtwellenleiter gemäß Merkmalsgruppe M6 auf. Aus der Druckschrift D7 (siehe insbesondere die Fig. 2 mit zugehöriger Beschrei- bung) ist ein M1= Hochleistungs-Verstärkersystem bekannt, M6= wobei die Leistungsverstärkerstufe einen Doppelmantel- Lichtwellenleiter 1, 2, 3 und eine Pumplichtquelle 4a, 4b aufweist (siehe abstract). - 7 - Die Druckschrift D7 betrifft ein Verstärkersystem für ein Telekommunikations- Übertragungssystem (siehe Seite 1, Absatz "technical field" und Seite 7, Ab- satz "industrial applicability") und offenbart kein Verstärkersystem mit zeitproporti- onaler Frequenzmodulation, das ultrakurze Impulse mit hoher Energie gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M5 erzeugt. Unter der zeitproportionalen Frequenzmo- dulation versteht der Fachmann ein Verfahren, bei dem ultrakurze Pulse vor der Verstärkung gedehnt, dann verstärkt und schließlich zurückkomprimiert werden (siehe OS Spalte 3, Zeilen 26 bis 30 und Zeilen 13 bis 18: CPA, "chirped pulse amplification"). 4.2. Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von Lasern befassten Dipl.-Physiker, auch auf einer er- finderischen Tätigkeit. Ausgehend von der nächstliegenden Druckschrift D1 stellt sich die Frage, ob der Fachmann eine Veranlassung hat, die Leistungsverstärkerstufe bei dem Verstär- kersystem gemäß der Druckschrift D1 mit einem aus der Druckschrift D7 bekann- ten Doppelmantel-Lichtwellenleiter zur Steigerung der durchschnittlichen Aus- gangsleistung des Verstärkersystems zu versehen, während gleichzeitig die Kom- paktheit des Verstärkersystems beibehalten und die Kosten des gesamten Licht- wellenleitersystems mit zeitproportionaler Frequenzmodulations-Verstärkung ver- ringert werden. Dabei genügt es nicht, wenn lediglich keine Hindernisse oder Hemmnisse erkennbar sind, die den Einsatz von bekannten Doppelmantel-Licht- wellenleitern bei dem Hochleistungs-Verstärkersystem gemäß der Druckschrift D1 entgegenstehen, da die Verneinung der erfinderischen Tätigkeit voraus setzt, dass der Stand der Technik dem Fachmann Anlass oder Anregung gibt, zu der bean- spruchten Lehre zu gelangen (siehe z. B. BGH, GRUR 2010, 407 - einteilige Öse, LS). - 8 - Da aus der Druckschrift D7 lediglich ein Doppelmantel-Lichtwellenleiter bei einem Hochleistungs-Verstärkersystem für (Standard) -Telekommunikations-Übertra- gungssysteme bekannt ist, die hinsichtlich der Impulsdauern und -energien weit weg von dem beanspruchten Verstärkersystem zur Erzeugung von ultrakurzen Im- SXOVHQYRQIVELVSVPLWKRKHQ(QHUJLHQYRQQ-ELVȝ-OLHJHQHUJLEWVLFKIür den Fachmann keine Veranlassung, den bekannten Doppelmantel-Lichtwellenleiter zur Lösung des genannten Problems bei den Hochleistungs-Verstärkersystemen mit ultrakurzen Impulsen und hohen Energien einzusetzen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen über den abgehan- delten Stand der Technik nicht hinaus und enthalten ebenfalls keine Anregung für den Ersatz einer Erbium-dotierten Lichtleiterfaser durch einen Doppelmantel-Licht- wellenleiter bei dem aus der Druckschrift D1 bekanntem Verstärkersystem. 5. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und die Unteransprüche 2 und 18 werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen. 6. Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Billigkeit der antragsgemäßen Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt sich vorliegend daraus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abge- lehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten, oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten. Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schul- te, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie aktuell BPatG, Beschl. v. 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.). - 9 - Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall von der Prüfungsstelle in dem dem Zu- rückweisungsbeschluss vorangehenden Bescheid vom 5. September 2006 nicht ausgeschlossen, dass bei geeigneter Beschränkung zu einem patentfähigen An- meldungsgegenstand gelangt werden kann und ausgeführt: "Die Durchführung ei- ner Anhörung erscheint sinnvoll". Im vorliegenden Fall leidet das Prüfungsverfahren somit an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü