Beschluss
29 W (pat) 102/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 102/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 41 895.9 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. ist am 5. Juli 2006 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse jedweder Art, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Kataloge; Bü- cher; Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsbe- ratung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Ge- schäftsgutachen; Marketing, Marktforschung; Mei- nungsforschung; Erstellen von Wirtschaftsprogno- - 3 - sen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Her- ausgabe von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Orga- nisation von Ausstellungen und Messen für wirt- schaftliche und Werbezwecke; Personal-/Stellen- vermittlung, Personalanwerbung; Herausgabe von Werbetexten, Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet, Datei- verwaltung mittels Computer, Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36: Finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanz- analysen, Investmentgeschäfte, Vermögensmana- gement für Dritte. Mit Beschlüssen vom 4. Juni 2008 und 19. August 2009, von denen letzterer im rinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen sprachüblich aus den Wörtern der deutschen Alltagssprache "Institut" und "Wirt- schaft", der geografischen Angabe "Norddeutschen" sowie dem Rechtsformzusatz "e. V." zusammensetze. Dabei bezeichne das Wort "Institut" eine der wissen- schaftlichen Arbeit, der Forschung oder der Erziehung dienende Einrichtung oder auch eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Gesamtbezeichnung als Sachhinweis darauf verstünden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einer Ein- richtung in der Rechtsform eines Vereins angeboten, erbracht oder benötigt wür- den, die sich im norddeutschen Raum befinde und mit Produktion und Konsum von Wirtschaftsgütern befasse oder aus norddeutschen Wirtschaftsvertretern zu- sammensetze. Sie könne Druckereierzeugnisse herausgeben, betriebswirtschaft- liche Beratung erteilen, Statistiken erstellen, Daten in Computerdatenbanken zu- - 4 - sammenstellen usw.. Einen Eintragungsanspruch könne der Anmelder auch nicht aus den von ihm genannten, vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen herlei- ten. Teilweise seien diese gelöscht, für andere Waren eingetragen, ohne eindeutig beschreibenden Charakter oder nach den Regelungen des überholten Warenzei- chengesetzes eingetragen worden. Im Übrigen hätten mehrere vergleichbar gebil- dete Anmeldungen nicht zu einer Eintragung geführt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2008 und 19. August 2009 aufzuheben. Er regt im Hinblick auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er weist zudem darauf hin, dass sein Institut seit 1952 bestehe und in Wirtschafts- kreisen bekannt sei, ohne Verkehrsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. Ferner seien im Bereich der Klassen 16, 35 und 36 insgesamt 892 vergleichbare deut- sche Marken im Register eingetragen. Im Verfahren vor dem DPMA hat er die An- sicht vertreten, sowohl die Bestandteile des Anmeldezeichens als auch die Sum- me aus ihnen seien mehrdeutig und interpretationsbedürftig, weshalb Unterschei- dungskraft gegeben sei. Der Begriff "Institut" werde auch für eine althergebrachte Einrichtung des materiellen oder formellen Rechts, also für ein Rechtsinstitut, ver- wendet. Die geografische Bezeichnung "Norddeutschen" sei nicht objektiv defi- nierbar und vom Standpunkt des Betrachters abhängig. "Wirtschaft" bedeute u. a. auch Haushalt, Hauswirtschaft, kleiner privater landwirtschaftlicher Betrieb, Gast- stätte mit Ausschank von Getränken und Speisen, sachgemäßes, haushalteri- sches Umgehen mit gegebenen (finanziellen) Mitteln sowie in der Umgangsspra- che Unordnung/Durcheinander oder Mühe/Schererei. Bei der Gesamtbezeichnung bleibe daher völlig unklar, um was für ein Institut es sich handele und auf welchen - 5 - genauen geografischen Raum sich die Wirtschaft beziehe. Aufgrund der Unklar- heit der angemeldeten Bezeichnung seien Wettbewerber auch nicht auf deren Verwendung angewiesen. Der Anmelder hat mit Hinweis auf … vermeintlich ver gleichbare Eintragungen seine Ungleichbehandlung gerügt. Wegen der Einzelhei- ten wird auf die Seiten 8 und 9 seines Schriftsatzes vom 22. Oktober 2007 (Bl. 24 f. VA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V." als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsicht- lich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutz- hindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt. a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht schutz- fähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestim- mung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der an- gemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel ver- folgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemelde- ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unterneh- men frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintra- gung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH - 6 - GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 -ADIDAS II). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - BIOMILD). Ferner erfordert das Schutz- hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwe- cken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwen- det werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLE- MINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteilig- ten Verkehrskreise verständlich - ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38, 39 - BIOMILD). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustel- len (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). b) Ausgehend von diesen Vorgaben ist die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, bei dem es sich nicht nur um das allge- meine Publikum, sondern auch um Kreise mit besonderen Fach- kenntnissen handelt, beschreibend. - 7 - Die angemeldete Marke setzt sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich den Substantiven "Institut" und "Wirtschaft", der adjektivischen, geografischen Angabe "Norddeut- schen" sowie dem Rechtsformzusatz "e. V." zusammen. aa) Der Begriff "Institut", der der lateinischen Sprache entstammt (instituere = einrichten, errichten), kann eine Lehr- oder For- schungseinrichtung - oft Teil einer Hochschule oder Akade- mie - oder eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation bezeichnen. Das Gebäude, in welchem ein In- stitut untergebracht ist, wird ebenfalls "Institut" genannt. Ihm kommt aber auch die Bedeutung einer durch gesetzlich ver- ankertes Recht geschaffenen Einrichtung, also eines Rechts- instituts, zu (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; http://de.wikipedia.org/wiki/Institut). bb) Unter dem Begriff "Wirtschaft" versteht man die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen, die sich auf Produktion und Konsum von Wirtschaftsgütern beziehen. Er bedeutet aber auch Gaststätte, kleiner landwirtschaftlicher Betrieb, Haushalt, Hauswirtschaft oder in der Umgangssprache un- ordentliche Art bzw. Arbeitsweise (Duden - Deutsches Uni- versalwörterbuch, a. a. O.). cc) Bei dem Zeichenbestandteil "Norddeutschen" handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und bedeutet "zu Norddeutschland gehörend", "aus Norddeutschland stammend" oder "für Nord- deutschland charakteristisch" (Duden - Deutsches Universal- wörterbuch, a. a. O.). Der Begriff "Norddeutschland" be- schreibt ein geografisch nicht exakt definiertes Gebiet inner- halb der Bundesrepublik Deutschland, das sich vor allem auf - 8 - die Regionen nördlich der Uerdinger Linie erstreckt, in denen historisch niederdeutsche Dialekte gesprochen werden bzw. das aus den nördlichen Bundesländern oder Regionen Deutschlands gebildet wird (Norddeutsche Tiefebene). Als norddeutsche Bundesländer gelten diejenigen, welche an der Küste der Nordsee und/oder der Ostsee liegen bzw. über ei- nen Seehafen verfügen. Dazu gehören Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig- Holstein. Zu den Norddeutschen Regionen werden auch Westfalen als Teil Nordrhein-Westfalens, die Altmark und der Elbe-Havel-Winkel in Sachsen-Anhalt sowie das nördliche Brandenburg mit u. a. der Prignitz und der Uckermark ge- zählt (http://de.wikipedia.org/wiki/Norddeutschland). dd) Der Zeichenbestandteil "e. V." steht als Abkürzung für die Rechtsform des "eingetragenen Vereins" als juristischer Per- son des Privatrechts (www.abkuerzungen.de). Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wort- bestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Ge- samtbetrachtung (EuGH a. a. O. Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 13 - VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile der Wortfolge hinausge- hen würde. Dem Begriff "Institut" werden häufig mehrere Wörter vor- und/oder nachgestellt, welche das Themengebiet und/oder das Einzugsgebiet und/oder den Sitz eines solchen Instituts und/oder die Rechtsform näher präzisieren, wie eine Inter- netrecherche des Amtes gezeigt hat ("Institut der deutschen - 9 - Wirtschaft Köln", "IWS Institut für Wirtschaft und Steuer GmbH", Anlagen A1 u. A2 zum Beschluss vom 4. Juni 2008, Bl. 39 f. VA; "Institut für Weltwirtschaft", "Süddeutsches In- stitut für nachhaltiges Wirtschaften und Oeko-Logistik GmbH", "Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsfor- schung (RWI)", Anlagen zum Beschluss vom 19. August 2009, Bl. 82 - 84 VA). Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Gesamtzei- chen "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.", bei dem es sich um den Namen der Einrichtung eines eingetragenen Vereins handelt, dem Einzugsgebiet seiner Mitglieder sowie dessen Betätigungsfeld zusammensetzt, lediglich als be- schreibende Angabe einer juristischen Person des Privat- rechts verstehen, welche in einer bestimmten oder für eine bestimmte Region die angemeldeten Waren und Dienstleis- tungen für seine Mitglieder bereitstellt oder benötigt. Damit erschöpft sich die angemeldete Wortfolge in der beschrei- benden Angabe des Erbringers, Anbieters oder Adressaten sowie der Bezeichnung des Gegenstands, Inhalts oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen. Die in Klasse 16 angemeldeten Waren "Druckereierzeugnis- se jedweder Art, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Ma- gazine, Kataloge; Bücher" können von einem "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V." herausgegeben werden und/oder sich inhaltlich mit dessen Tätigkeitsbereich, also mit den norddeutschen Raum betreffenden wirtschaftlichen The- men und Fragestellungen, befassen. - 10 - Die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen "betriebs- wirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personal- managementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsfüh- rung; Erstellen von Geschäftsgutachen; Marketing, Marktfor- schung; Meinungsforschung; Erstellen von Wirtschaftsprog- nosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Personal- /Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Herausgabe von Werbetexten, Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet, Dateiverwaltung mittels Computer, Zusammenstellen von Daten in Computerdaten- banken" können von einem solchen Institut erbracht werden und sind dazu bestimmt, über den norddeutschen Raum be- treffende Wirtschaftsfragen zu informieren oder Mitgliedern im norddeutschen Raum Hilfestellung bei wirtschaftlichen Fragestellungen zu leisten. Dazu gehören auch finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanzanalysen, Investment- geschäfte sowie Vermögensmanagement für Dritte, also sämtliche in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen. Da der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers uner- heblich, dass sowohl der Begriff "Institut" als auch das Wort "Wirtschaft" mehrere mögliche Bedeutungen haben. Denn im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann "Institut" nur Einrichtung oder Organi- sation bedeuten, und "Wirtschaft" nur im Sinne aller Tätig- - 11 - keiten zur planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs an Gütern verstanden werden. - 12 - c) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entge- gen, dass die angemeldete Wortfolge eine gewisse Unbestimmtheit dahingehend aufweist, welches konkrete geografische Wirkungsfeld das Institut hat und mit welchen konkreten Fragestellungen im Wirt- schaftssektor es sich befasst oder welche konkreten Aufgaben es darin erfüllt. Denn eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Be- zeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Wa- ren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszu- gehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienst- leistungen beschreibt (BGH GRUR 2008, 900, 901 Rdnr. 15 - SPA II; GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt). 2. Dem vom Anmelder vorgetragenen Umstand, dass sein Institut schon seit 1952 bestehe und in Wirtschaftskreisen bekannt sei, könnte nur im Rahmen einer Verkehrsdurchsetzung Bedeutung erlangen, für die aber die erforder- lichen Voraussetzungen fehlen und die auch nicht geltend gemacht wird. 3. a) Soweit sich der Beschwerdeführer im Amtsverfahren auf … Voreintragun gen berufen hat, sind diese entweder bereits wieder gelöscht oder nicht ver- gleichbar, so dass sie nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Anmeldezeichens ändern. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsat- zes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bis- herige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, wel- - 13 - che der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechts- widrig waren (BPatG 29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 15 - print 24). Allein aus ei- ner oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von je- dermann eingeleitet werden kann. Die Wortmarken "Landesverband der Kunst- und Antiquitätenhändler Ba- den-Württemberg e. V." (39740928), "Verband Bayerischer Kunst- und Anti- quitätenhändler e. V." (39727456) und "Siedlungswerk Baden e. V." (39842760) sind bereits wieder gelöscht. Die Eintragungen der vom Be- schwerdeführer angeführten Wortmarken "Bundesvereinigung Evang. Kin- dertagesstätten e. V." (1031572), "Deutsches Methoden Institut" (39965489), "Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e. V." (30090802), "MedCare Institut" (30139344) und "Arbeitsverbund "Kontakt" e. V." (30231911), die in den Jahren 1982, 2001 und 2002 erfolgten, liegen schon zu lange zurück. Die Wortmarken "Deutsches Institut für Erfolg" (30236573) und "Deutsches Weiterbildungsinstitut" (30236572) sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie ausschließlich für "Schreibwaren" einge- tragen worden sind. Auch der am 6. Februar 2004 u. a. für die Dienstleis- tungsklasse 35 eingetragenen Wortmarke "Institut für Processing" (30351713) fehlt die Vergleichbarkeit, weil die Wortkombination "Institut für Processing" in Bezug auf "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensver- waltung; Büroarbeiten", abgesehen von den abweichenden Kennzeich- nungsgewohnheiten der Werbebranche, nicht eindeutig beschreibend ist. - 14 - Auch kann das Anmeldezeichen nicht ohne weiteres mit der am 17. März 2006 u. a. für die Dienstleistungsklasse 35 eingetragenen Wort- marke "Wirtschaftsforum Norden e. V." (30555422) verglichen werde, weil ihr im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten der Werbebranche in Bezug auf die in Klasse 35 eingetragenen Werbedienstleistungen nicht jeg- liche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Selbst wenn aber die beiden letzten Eintragungen nicht hätten erfolgen dürfen, könnte daraus noch nicht auf eine willkürliche Amtspraxis geschlossen werden. b) Soweit der Anmelder in der mündlichen Verhandlung auf insgesamt … im deutschen Markenregister in den Klassen 16, 35 und 36 eingetragene deut- sche, angeblich vergleichbare Marken verwiesen hat, ist er seiner - die Amtsermittlung immanent einschränkenden - materiellen Mitwirkungslast nicht nachgekommen. Dazu hätte er substantiiert zur Vergleichbarkeit des Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der Zeichen selbst und der jeweiligen Rechtsprechungssituation vortragen müs- sen. Es genügt nicht, - wie hier - ähnlich geartete Voreintragungen ohne ei- gene Auswertung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 - Freizeit-Rätsel-Wo- che). 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung, mit der die Schutzfähigkeit eines Vereinsnamens, der sich aus einem geografischen Wirkungsfeld und einem Sachgebiet zusammensetzt, verneint wird, vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) abweicht, in welchem dieser entschieden hat, dass in vorbeschriebener Weise zusam- mengesetzte Verbandsnamen von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblich individualisierende Kennzeichen wahrgenommen würden, - 15 - weil sie regelmäßig ganz bestimmte Verbände bezeichneten, und ein Frei- haltungsbedürfnis mangels beschreibender Angaben nicht bestehe. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedingter Abwesen- heit gehindert zu unterschreiben. Dr. Kortbein Dr. Kortbein Kortge Hu