Beschluss
33 W (pat) 107/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 107/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 001 392.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin am Ober- landesgericht Dr. Hoppe am 27. April 2010 beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I . Am 9. Januar 2008 hat die Anmelderin die Wortmarke 30 2008 001 392 XtraPin für das nachfolgende Verzeichnis von Dienstleistungen angemeldet: Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateiverwaltung mittels Computer; Ermittlungen in Geschäfts- angelegenheiten; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten) und Rechnungsauszügen für Dritte, insbesondere für die Inan- spruchnahme von Abonnements für Telekommunikations- dienste und Internetportale; Erteilung von Auskünften in Han- dels- und Geschäftsangelegenheiten; Nachforschung in Com- puterdateien, auch für Dritte; Nachforschungen in Geschäfts- angelegenheiten; Online-Werbung in einem Computernetz- werk; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektroni- scher Form) für Werbezwecke; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermietung von Werbeflächen im In- ternet; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikations- dienste für Dritte, Adressen zu Werbezwecken, Handelsge- schäften für Dritte (auch im Rahmen von e-commerce) und Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Wer- bung, auch im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken - 4 - Klasse 36: Elektronische Abwicklung von Geldgeschäften mit Kreditkarten oder Debitkarten mittels verifizierter elektronischer Bezahlung, verifizierter mobiler Payment-Systeme und virtueller Kontofüh- rung (auch für Dritte); Betrieb eines Abrechnungssystems (Bil- ling-Systems), auch für Dritte; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte), auch für Dritte; Finanzwesen, Geldge- schäfte, Kapitaltransfer (elektronisch), jeweils auch für Dritte Klasse 38: Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen und Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Diens- te; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Mobiltelefon- dienste; Telekommunikation, auch mittels Plattformen und Portalen im Internet; Übermittlung von Nachrichten; Ver- schaffen des Zugriffs zu Datenbanken, insbesondere die verifi- zierte Zugangskontrolle zu elektronischen Medien im Internet und Telekommunikationszugängen; Weiterleiten von Nach- richten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging) Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Inter- netseiten; Ausgabe, Verwaltung und Überprüfung von digitalen Signaturen; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computer- netzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Inter- net; Design und Erstellung von Internetseiten; Design von Computersoftware, insbesondere für den elektronischen Zah- lungsverkehr und der Altersverifikation/ Personenidentifikation, jeweils im Internet oder mittels Mobiltelefon oder sonstigen - 5 - mobilen Endgeräten; Dienstleistungen einer Zertifizierungs- stelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von di- gitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; elektroni- sche Datensicherung und -speicherung; Sicherheitsdienstleis- tungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, insbeson- dere Betrieb eines Jugendschutzsystems im Internet; Zertifizie- rungen Klasse 45: Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individu- elle Bedürfnisse; Nachforschungen über Personen, nämlich Dienstleistungen der Altersverifikation und Personenidentifika- tion. Mit Beschluss vom 7. August 2008 (Bl. 14 VA) hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be- gründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 2. Juni 2008 (Bl. 11 VA) Bezug genommen. Darin wird ausgeführt, dass die Kurzform „Xtra“ eine werbeüb- liche Abwandlung des Wortes „extra“ sei und das allgemein geläufige Kürzel „Pin“ für „personal identification number“ stehe. Die begehrte Wortkombination sei da- her lediglich ein beschreibender Hinweis, der besage, dass die beantragten Dienstleistungen unter Verwendung einer besonderen persönlichen Identifika- tionsnummer erbracht oder angeboten würden, hierfür bestimmt seien oder damit in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen würden. Der Marke fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft, weil sie sich nicht zur Unterscheidung von Dienstleistungen eigne. - 6 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den angefochtenen Beschluss des DPMA aufzuheben und die Marke für die beantragten Dienstleistungen einzutragen. Die Anmelderin hat die eingelegte Beschwerde nicht begründet. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem Internet auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingewiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. a) Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtspre- chung des EuGH das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf - 7 - Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG (MarkenRL) zurückzuführende Be- stimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse lie- gende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II). Es gibt nämlich insbesondere im Hin- blick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder An- gaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Strö- bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.). b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 42 und 45 richten sich im vorliegenden Fall neben dem Geschäftsverkehr überwiegend auch an allge- meine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Die Dienstleistungen der Klasse 35, die in Zusammenhang mit Wer- bedienstleistungen stehen (Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Publika- tion von Druckerzeugnissen für Werbezwecke; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Adressen zu Werbezwecken; Werbung für Dritte) sowie „verwaltungs- technische Bearbeitung von Bestellungen“ werden allerdings ausschließlich von gewerblichen Unternehmern in Anspruch genommen werden. - 8 - c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist die angemeldete Wortkombination für die angemeldeten Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs be- schreibend. Die angemeldete Marke besteht aus den Zeichen „Xtra“ und der Abkürzung „Pin“, die weder für sich gesehen noch als Gesamtzeichen schutzfähig sind. Eine aus mehreren Worten zusammengesetzte Marke muss zwar auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Dies schließt indes nicht aus, zunächst jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt zu untersuchen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - Sat.2; EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 41 - 48) - Eurohypo; EuGH GRUR 2006, 229 (31) - BioID). Das Wort „extra“, das ursprünglich der lateinischen Sprache entstammt, ist in den deutschen Sprachschatz übernommen worden und bedeutet: nebenbei, außer- dem, besonders (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Auflage). Als häufig vorkommendes Wortbildungselement kennzeichnet der Begriff in Kombina- tion mit Substantiven eine Sache oder Tätigkeit als etwas Zusätzliches oder Be- sonderes und wird als werbeübliches Schlagwort zum Ausdruck der Verstärkung in Verbindung mit weiteren Begriffen für Waren und Dienstleistungen jeder Art verwendet (ebenso: BPatG, 29 W (pat) 292/02 - XtraCodes; 29 W (pat) 115/03 - XtraClever; 29 W (pat) 194/02 - XtraKontoservice). Die bei dem angemeldeten Wortzeichen „extra“ vorgenommene Weglassung des Buchstaben „E“ und die Voranstellung des Buchstaben „X“ in Großschreibung ist eine werbeübliche und gängige Abwandlung, die bei Worten verschiedenster Art (z. B. Xact; Xpress; Xpert) Verwendung findet (vgl. hierzu auch mit weiteren Nachweisen: BPatG 24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE). Insbesondere bei dem Wort „extra“ ist die verkürzte Schreibweise „Xtra“ sehr gebräuchlich, was die Google-Recherche mit über 932.000 Treffern eindrucksvoll belegt (siehe hierzu Anlage 1, 1 a - d, 9 der Internetrecherche des Senats; sowie: BPatG, 29 W (pat) 292/02 - XtraCodes; 29 W (pat) 115/03 - XtraClever; 29 W (pat) 194/02 - XtraKontoservice). - 9 - Die Abkürzung „PIN“ steht für: „personal identification number“ (Duden, Die deut- sche Rechtschreibung, 25. Auflage). Die Abkürzung wird sowohl in reiner Groß- schreibung als auch mit einem großen „P“ und im Übrigen in Kleinschreibung (vgl. Anglizismen Wörterbuch, 2001, Anlage 2 der Internetrecherche des Senats) ver- wendet. Die „PIN“ ist eine nur einer oder wenigen Personen bekannte Zahl, mit der diese sich gegenüber einer Maschine oder im Rahmen einer Telekommunika- tion authentisieren kann. Die häufigste Verwendung von Pins ist die Authentifizie- rung an einem Geldautomaten, beim Internetbanking und im Zusammenhang mit Mobiltelefonen (vgl. Auszug aus Wikipedia, Anlage 3 der Internetrecherche des Senats). Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusam- mengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile der Marke hinausgehen würde. Die Kombination der beiden Wortzeichen „Extra“ und „Pin“ ist in der deutschen Sprache nämlich ebenfalls gebräuchlich und wird in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen mit beschreibendem Bedeutungsgehalt verwendet. Das Gesamtzeichen kann Waren- und Dienstleistungen beschreiben, die der Ab- sicherung durch einen zusätzlichen geheimen Code unterliegen (Beschaffen- heitsmerkmal i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bzw. die Schaffung eines solchen ermöglichen sollen (Verwendungszweck i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Bei der Recherche unter Google sind unter dem Stichwort „ExtraPin“ 468 Treffer zu ver- zeichnen (Anlagen 3a bis 8 der Internetrecherche des Senats). Darin findet sich die Wortkombination häufig als Hinweis auf eine zusätzliche Nummer, die beson- dere Sicherheit gewährleisten soll und ist damit ersichtlich beschreibend. Selbst die verkürzte Schreibweise ohne des vorangestellte „E“ wird bereits mit entspre- chender beschreibender Sachaussage benutzt (Anlage 9 der Internetrecherche des Senats). - 10 - Vor diesem Hintergrund wird der hier angesprochene Verkehr die Wortkombina- tion „XtraPin“ in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klas- sen 35, 36, 38, 42 und 45 lediglich als beschreibenden Hinweis auf eine zusätzli- che, besondere Identifizierungsnummer verstehen werden. Insbesondere im Zu- sammenhang mit Dienstleistungen, die die elektronische Datenverarbeitung, In- ternet, E-mail, E-Commerce (Klasse 35, 38, 42) und Telekommunikation (Klasse 38, 35) sowie Finanz- und Abrechungsgeschäfte (Klasse 36) betreffen, dürften die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination als beschreiben- den Hinweis auf ein Merkmal der angemeldeten Dienstleistungen verstehen. We- gen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses in diesen Bereichen dürfte es näm- lich nahe liegen, die Dienstleistungsangebote dahingehend zu verstehen, dass sie eine zusätzliche Identifizierungsnummer schaffen, verwalten, dem Umgang mit einer solchen dienen oder selbst durch eine solche abgesichert sind und damit auch besondere Sicherheit gewährleisten. Auch die unter der Klasse 45 angemel- deten Dienstleistungen betreffen aufgrund ihres Bezugs zu persönlichen Daten besonders datenschutz- und damit sicherheitsrelevante Bereiche, in denen ein beschreibendes Verständnis der Wortkombination im Sinne einer zusätzlichen Nummer, die besondere Sicherheit gewährleistet, naheliegend ist. d) Die Aneinanderreihung mehrerer Wörter, aus denen sich das Zeichen zusam- mensetzt, unter Verwendung einer Binnengroßschreibung, ist werbeüblich (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGeneriX; vgl. beispielhaft auch die Marken in den Verfahren: BPatG, 29 W (pat) 292/02 - XtraCodes; 29 W (pat) 115/03 - XtraClever; 29 W (pat) 194/02 - XtraKontoservice) und stellt kein schöpferisches Element dar, das geeignet wäre, von dem beschreibenden Gehalt wegzuführen (EuG GRUR Int. 2009, 929 - PharmaCheck). 2. Zudem fehlt der begehrten Marke die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 11 - a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht näm- lich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun- gen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines ein- zigen Unternehmens erfolgt ist. Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline). Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) - BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEM- LICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World). b) Die angemeldete Bezeichnung ist angesichts ihrer inhaltlichen Sachaussage über Merkmale der angemeldeten Dienstleistungen bei Zugrundelegung des dar- gelegten Prüfungsmaßstabs nicht unterscheidungskräftig. Einer Wortmarke, die i. S. von Art. 3 I lit. c MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - 12 - - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild). Bei derartigen be- schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Ver- kehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Das angesprochene Publikum wird mit dem Begriff im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sofort und auf den ersten Blick Tätigkeiten verbinden, die auf die Schaffung einer zusätzlichen Identifikationsnummer gerichtet oder durch eine sol- che abgesichert sind. Die vom Senat vorgenommene Internetrecherche hat - wie bereits oben dargelegt - (siehe Beispiele unter Ziffer 1.) gezeigt, dass entspre- chende Bezeichnungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus den hier be- gehrten Bereichen sogar bereits tatsächlich mit entsprechendem beschreibenden Inhalt genutzt werden, so dass davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortkombination keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen, sondern auf ein Merkmal bzw. die Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen entnehmen werden; zumal es die Verkehrskreise gewöhnt sind, durch prägnante Wortbindungen und Abkürzungen auf bestimmte Merkmale hin- gewiesen zu werden. Dies gilt insbesondere bei sprachüblich gebildeten Wortzei- chen aus Bestandteilen einer gängigen Fremdsprache, die mit einer ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung in die Umgangssprache eingegangen sind und nur in diesem Sinne verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Ci- tyservice; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard m. w. N.; Strö- bele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 8 Rd. 49). Bei dem zusammengesetzten Wortzeichen „XtraPin“ handelt es sich um einen derart gebräuchlichen Begriff. Dies zeigt die Vielzahl seiner Verwendung in allen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens (siehe dazu die bereits zitierten Beispiele aus der Internetrecherche). c) Die typografische Wortbildung unter Weglassung des Buchstaben „E“ in dem Wort „Extra“ und die Binnengroßschreibung vermag ebenfalls keine Unterschei- - 13 - dungskraft zu bewirken, denn sie ist ein werbeübliches Mittel (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGeneriX). Bender Kätker Dr. Hoppe Cl