Beschluss
27 W (pat) 193/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 193/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 306 06 652 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Lehner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 1. Februar 2006 angemeldete und am 6. Juni 2006 u. a. für Feuer- löscher eingetragene Wortmarke GelTec hat der Widersprechende am 4. Oktober 2006 aus seiner am 14. April 2003 ange- meldeten Wortmarke 303 19 571 GELTEC die seit 16. September 2004 für Unterrichtsapparate und -instrumente, elektronische Apparate, Mess- und Regeleinrichtungen; Reparatur- und Installationsarbei- ten im IT- und Elektrobereich; Schulungen, Seminare, Aus- und Weiterbildungen; technologische Dienstleistungen, Ingenieur- - 3 - Dienstleistungen; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleis- tungen nicht im Bereich der Gel- oder Beschichtungstechnik eingetragen ist, Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2009 wegen des Widerspruchs gelöscht. Dazu ist ausgeführt, die Mar- ken seien klanglich identisch; die Widerspruchsmarke habe eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es sei auch Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gegeben. Zu den Feuerlöschern gehörten Messeinrichtungen. Dieser Beschluss wurde dem Inhaber des angegriffenen Zeichens am 12. Mai 2009 zugestellt. Er hat am 4. Juni 2009 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren das angegriffene Zeichen auf „handbetätigte Feuerlöscher“ beschränkt. Damit sei nach seiner Auffassung keine Warenähnlichkeit mehr gegeben. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 5. Mai 2009 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Demgegenüber beantragt der Widersprechende, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Markenwörter seien identisch. Die für seine Marke bean- spruchten Temperaturmesseinrichtungen seien auch zu den jetzt noch bean- spruchten Feuerlöschern als ergänzende Produkte auf Grund enger Berührungs- punkte ähnlich. - 4 - II 1) Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteilig- ten diese nicht beantragt haben und diese nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist. 2) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Inhabers des angegriffenen Zeichens ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken eine Verwechslungs- gefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Fakto- ren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähn- lichkeit der Marken einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Waren ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 - Il Patrone / Portone). Damit ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben. a) Bildlich sind die Marken kaum unterschiedlich; außer der Binnengroßschrei- bung in „GelTec“ zeigen die Zeichen in Länge und Buchstabenfolge keinerlei Unterschiede, so dass im Schriftbild von fast identischen Marken auszugehen ist. Klanglich sind ohnehin identische Marken gegeben. b) Zu Gunsten des Inhabers des angegriffenen Zeichens kann unterstellt wer- den, dass die Widerspruchsmarke hinsichtlich Messeinrichtungen leicht unter- durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind nicht ersichtlich. Eine leichte Minderung der Kennzeichnungskraft könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass „Geltec“ für „Gel-Technik“ verwendet wird, wie die Markenstelle dem Widerspre- chenden bereits bei Eintragung seiner Marke mittels Fundstellenbelegen vorgehal- - 5 - ten hat. Messeinrichtungen gehören zum technischen Bereich und Gel spielt dabei z. B. als Trägerstoff eine Rolle. Allerdings gehören die von der Widerspruchs- marke beanspruchten Waren nach Einschränkung des Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnisses nicht zum Bereich der Geltechnik. c) Die vom Inhaber des angegriffenen Zeichens bestrittene Warenähnlichkeit ist jedenfalls in einem Grad gegeben, der für die Annahme einer Verwechslungs- gefahr noch ausreicht. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der Widerspruchs- marke die Registerlage maßgeblich, wobei - wie auch der Widersprechende selbst seiner Argumentation zutreffend zu Grunde legt - auf die Messeinrichtungen abzu- stellen ist. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbeson- dere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigen- art als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beur- teilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh- rungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2003, 428 - Big Bertha). Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein aus- geschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507 - Evian / Revian; GRUR 2004, 594 - Ferrari-Pferd). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Sachgesamtheiten und ihre Einzelteile sind zwar nur ausnahmsweise zueinander ähnlich, nämlich dann, wenn Einzelteile innerhalb der Gesamtheit für den Verbrau- cher besonders wichtig, bestimmend für das Wesen sind oder wenn sie als eigen- ständige Waren des Herstellers bzw. Händlers angesehen werden. Ähnlichkeit ist aber auch bei einem Verwendungszweck gegeben, zu dem beide Waren einander ergänzend beitragen. Dies gilt hier für die Messeinrichtungen im Verhältnis zu Feuerlöschern, wobei es nicht darauf ankommt, wie letztere betätigt werden. Die - 6 - Unterlagen aus der Akte der Markenstelle im Widerspruchsverfahren zeigen Manometer als Teile von Feuerlöschapparaten zur Drucküberwachung. Auch er- scheint es durchaus sinnvoll, im Zusammenhang mit Feuerbekämpfung Tempera- turen zu messen. Insgesamt besteht deshalb ein Ähnlichkeitsgrad der Waren, dass bei dem hohen Grad an Ähnlichkeit der Marken und allenfalls leicht unterdurchschnittlicher Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr besteht. 3) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Albrecht Kruppa Lehner Fa