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Beschluss

5 W (pat) Eu 35/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 35/09 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 31. März 2010 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 214 813 (DE 500 09 659) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 214 813 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu- blik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 214 813 (Streitpatent), das am 25. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmel- dung 199 43 058 vom 9. September 1999 angemeldet worden ist. Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 500 09 659 geführt wird, betrifft ein Verfahren und System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Es umfasst 18 Ansprüche, die nach der teilweisen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren vor dem Euro- päischen Patentamt gemäß der neu veröffentlichten Patentschrift EP 1 214 813 B2 folgenden Wortlaut haben: - 3 - 1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und In- formations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2); b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Infor- mations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7); c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks ba- sierend auf den geladenen Informations-Beschreibungs- daten in der zentralen Informations-Weiterleitungssta- tion d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu ei- nem Übertragungs-Datenblock; e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Inter- net-Browser, aktiviert. - 4 - 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Übertragungs-Datenblock in dem Endgerät (15-19) mittels des Informations-Beschreibungs-Datenblocks auf seine Rele- vanz für das Endgerät geprüft wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich- net, dass ein als relevant erkannter Übertragungs-Datenblock in einem Zwischenspeicher des Endgerätes (15-19) abgespei- chert wird und durch einen Endgerätbenutzer aufrufbar ist. 4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass der Informations-Beschrei- bungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geo- grafischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts- Datenblocks enthält. 5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Laden (S2) der Informa- tions-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten abhängig von einem Anforderungssignal erfolgt, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbie- ter-Station (1, 2) gesendet wird. 6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Laden (S2) der Informa- tionsinhalts-Daten und der Informations-Beschreibungsdaten automatisch in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen er- folgt. - 5 - 7. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Übertragen (S5) des Über- tragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Wei- terleitungsstation (7) an die Endgeräte (15-19) automatisch in regelmäßigen einstellbaren Zeitabständen erfolgt. 8. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Übertragen (S5) der Über- tragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Wei- terleitungsstation (7) gleichzeitig an eine Vielzahl von Endge- räten (15-19) über ein Verteilnetz erfolgt. 9. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass der bzw. die Übertragungs-Da- tenblöcke verschlüsselt übertragen werden. 10. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass der Information-Beschreibungs- Datenblock Verschlüsselungs- und Beschreibungsdaten ent- hält, die die Art der Verschlüsselung des Übertragungs-Daten- blocks angeben. 11. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Entschlüsselungsdaten zu Entschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks von der Infor- mationsanbieter-Station (1, 2) an das Endgerät (15-19) über- tragen werden. 12. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Informations-Inhalts-Daten und die Information-Beschreibungsdaten von der zentralen In- formations-Weiterleitungsstation (7) über ein erstes Übertra- - 6 - gungsnetz (5) geladen werden und der Übertragungs-Daten- block an die Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein zweites Übertragungsnetz (9) übertragen wird. 13. Informations-Übertragungssystem mit: mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informa- tions-Beschreibungsdaten; einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschrei- bungsdaten; einer zentralen Informations-Weiterleitungs- station (7), die einen Speicher zum Abspeichern der über- tragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Er- zeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines In- formations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blö- cke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, und einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet- Browser, aktiviert. 14. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Übertragungsnetz (5) ein Festnetz ist. - 7 - 15. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Übertragungsnetz (5) das Internet ist. 16. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Übertragungsnetz (9) ein zellular aufgebautes Funknetz ist. 17. Informationsübertragungssystem nach einem der Ansprü- che 13-16, dadurch gekennzeichnet, dass die Endgerä- te (15-19) Mobilfunkstationen sind. 18. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Endgeräte (15-19) über ein drittes Übertragungsnetz mit den Informationsanbieter-Stationen (1, 2) zur Übertragung von Entschlüsselungsprogrammen verbun- den sind. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: - Anlage N 11: Recommendation GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99) - Anlage N 12: EP 0 748 135 A2 - Anlage N 13: WO 99/16277 A2 - Anlage N 14: DE 198 16 575 A1 - Anlage N 15: WO 98/02007 A1 - Anlage N 19: US 5 905 865 - Anlage N 20: GSM Standard-Dokument 07.05, ETSI TS 100 585 V7.0.1 - 8 - - Anlage N 21: GSM Standard-Dokument 03.38, ETSI TS 100 900 V7.2.0 sowie auf die weiteren Unterlagen N 1 bis N 10 und N 22, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 214 813 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2, deren Ansprüche 1 und 11 (Hilfsantrag 1) bzw. 1 und 12 (Hilfsantrag 2) folgenden Wortlaut haben: Hilfsantrag 1 1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und In- formations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2); b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Infor- mations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), wobei - 9 - das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten: - abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Infor- mationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, er- folgt; oder - automatisch durch die mindestens eine Informa- tionsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, ein- stellbaren Zeitabständen erfolgt; c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks ba- sierend auf den geladenen Informations-Beschreibungs- daten in der zentralen Informations-Weiterleitungssta- tion; d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu ei- nem Übertragungs-Datenblock; e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Inter- net-Browser, aktiviert. - 10 - 11. Informations-Übertragungssystem mit: mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informa- tions-Beschreibungsdaten; einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der In- formations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschrei- bungsdaten; einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines In- formations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informa- tions-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Be- schreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei das Ab- speichern der übertragenen Daten abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungs- station (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) ge- sendet wird; oder automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, ein- stellbaren Zeitabständen erfolgt; und einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in - 11 - dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet- Browser, aktiviert. Hilfsantrag 2 1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und In- formations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2); b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Infor- mations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7); c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks ba- sierend auf den geladenen Informations-Beschreibungs- daten in der zentralen Informations-Weiterleitungssta- tion, wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Da- tenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-In- halts-Datenblocks enthält; d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu ei- nem Übertragungs-Datenblock; - 12 - e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Inter- net-Browser, aktiviert. 12. Informations-Übertragungssystem mit: mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informa- tions-Beschreibungsdaten; einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschrei- bungsdaten; einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines In- formations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informa- tions-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Be- schreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei der Infor- mations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensät- ze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungs- weise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des - 13 - übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält, und einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet- Browser, aktiviert. Bezüglich der Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 des Hilfsantrages 1 sowie bezüg- lich der Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 des Hilfsantrages 2 wird auf die Akten (Anl. zum Protokoll) verwiesen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise beschränk- ten Fassungen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab- satz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zuläs- sig und begründet. I. Zum Hauptantrag (aufrecht erhaltene Fassung gemäß der EP 1 214 813 B2) 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Wie in der neuen europäischen Patentschrift EP 1 214 813 B2 zutreffend angegeben, werden Informationen zunehmend multimedial als Text, - 14 - Bild, Sprache, Musik, Video usw. durch Informationsanbieter zur Verfügung ge- stellt. Im weltumspannenden Internet (World Wide Web) werden multimedial auf- bereitete Informationen mit Hilfe der Seitenbeschreibungssprache HTML als mitei- nander verknüpfte multimediale Dokumente angeboten. Die einzelnen Seiten bzw. Dokumente der Anbieter werden normalerweise von Punkt zu Punkt, d. h. von dem jeweiligen Informationsanbieter direkt zu einem Endgerät übertragen. Der Be- nutzer eines Endgerätes, beispielsweise eines Computers oder eines mobilen Te- lefons, muss, um an für ihn interessante Informationen zu gelangen, die Verbin- dung zu dem Informationsanbieter aufbauen und die von ihm gewünschte Informa- tion abfragen. Der Aufbau der Verbindung zu dem lnformationsanbieter ist für den Benutzer des Endgerätes mühevoll und kostet ihn Zeit. Darüber hinaus erfolgt der Verbindungsaufbau und die Übertragung der Informations-lnhaltsdaten auf Anfor- derung des Endgerätbenutzers hin, d. h. oft zu Tageszeiten an denen die Übertra- gung der Informations-lnhaltsdaten besonders kostspielig ist. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der Endgerätbenutzer nicht an allen zur Verfügung gestellten Informationen der Informationsanbieter interessiert ist, sondern lediglich an den für ihn relevanten Informationen. Der Endgerätbenutzer muss somit eine Selektion der vom lnformationsanbieter zur Verfügung gestellten Informationen durchführen. Diese Selektion bzw. Auswahl ist für den Endgerätbenutzer ebenfalls mühevoll und zeitraubend. Die Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2, vgl. Spalte 1, Zeile 1 bis Spalte 2, Zei- le 15, verweist vor diesem Hintergrund auf die Druckschriften resp. Standards DE 197 30 363 A1, WO 99/16226 A1, Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (entsprechend Anlage N 11), EP 0 849 923 A1, Recommendation GSM 02.03 Ver- sion ETS 300 502 September 1994, WO 99/16277 A2 (entsprechend Anlage N13) und Recommendation GSM 04.12 Version 7.0.0. Aus den Druckschriften DE 197 30 363 A1 und WO 99/16226 A1 ist die Übertragung von Informationen aus dem Internet an Endgeräte bekannt. Aus der Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (N11) ist ein so genannter CBS-Dienst (Cell Broadcast Service) be- kannt, der es erlaubt, eine Anzahl allgemeiner Nachrichten unbestätigt zu allen Empfängern innerhalb einer bestimmten Region zu übertragen. Die - 15 - EP 0 849 923 A1 beschreibt ein Verfahren und ein System, um während eines niedrigen Verkehrsaufkommens Teilnehmern Telekommunikationsdienste zur Ver- fügung zu stellen. In der Recommendation GSM 02.03 Version ETS 300 502 Sep- tember 1994 werden Teledienste empfohlen, die von einem GSM Netzwerk in Ver- bindung mit anderen Netzwerken unterstützt werden sollen. Die WO 99/16277 A2 (Anlage N13) befasst sich mit Multicast in einem Mobilfunknetz. Die Recommen- dation GSM 04.12 Version 7.0.0 beschreibt, wie der Short Message Service Cell Broadcast (SMSCB) von einem Multifunkinterface unterstützt ist. Die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende Idee besteht darin, über eine zentrale lnformations-Weiterleitungsstation den Endgerätbenutzern automatisch relevante Informationen zukommen zu lassen, ohne dass die Endgerätbenutzer die Information bei Informationsanbietern abfragen müssen. Der Endgerätbenutzer erhält somit die für ihn relevanten Informationen in einfacher und bequemer Wei- se. Darüber hinaus können die für den Endgerätbenutzer relevanten Informationen besonders kostengünstig an ihn übertragen werden (Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 19 bis 34). Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N 9 der Klägerin): 1a) Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: 1b) Bereitstellen (S1) von lnformations-lnhaltsdaten und lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2); 1c) Laden (S2) der Informations-lnhaltsdaten und der lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7); - 16 - 1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformations-lnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-lnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks ba- sierend auf den geladenen lnformations-Beschrei- bungsdaten in der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation 1e) Verknüpfen (S4) des lnformations-lnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Über- tragungs-Datenblock; 1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zen- tralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endge- räte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen In- ternet-Browser, aktiviert. Patentanspruch 13 des Streitpatents ist gerichtet auf ein Informations-Übertra- gungssystem mit folgenden Merkmalen (Merkmalsgliederung hinzugefügt entspre- chend der Unterlage N10 der Klägerin): 13a) lnformations-Übertragungssystem mit: 13b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-lnhaltsdaten und lnformations- Beschreibungsdaten; 13c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der ln- formations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschrei- bungsdaten; 13d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), - 17 - 13e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 13ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertra- genen Daten und 13eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 13f) die Berechnungseinrichtung 13fa) erzeugt einen lnformations-lnhaltsdatenblock basierend auf den Informations-lnhaltsdaten und einen lnformations-Beschreibungsdaten- block basierend auf den übertragenen lnfor- mations-Beschreibungsdaten und 13fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschrei- bungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Über- tragungs-Datenblock, wobei 13g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Über- tragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an ei- ne Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 13h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgerä- te (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 13i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert. 2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Bereich der Kommunikations- systeme, insbesondere auch der Mobilfunksysteme, und mit umfassenden Kennt- nissen der dabei zum Einsatz gelangenden Netzwerk- und Datenverarbeitungs- techniken und der diesen Systemen zugrunde liegenden Standards. 3. Der Senat legt den Patentanspruch 1 und den Patentanspruch 13 auf der Grundlage des Wissens des Fachmanns dahingehend aus, dass gemäß Merk- mal 1g, resp. Merkmal 13h, mit dem über ein Übertragungsnetz an die Endgeräte - 18 - übertragenen Datenblock ein Ereignis dahingehend verknüpft ist, dass damit der Datenblock in seinem übertragenen Zustand vorliegt. Das Aktivieren einer Anwen- dung gemäß Merkmal 1h, resp. Merkmal 13i, umfasst allgemein das Überführen einer Anwendung in einen "aktiven" Zustand, wobei die Anwendung selbst alle Ab- läufe umfasst, die auf die Aktivierung hin erfolgen. Die Nennung einer Anwendung "wie ein Internet-Browser" versteht der Fachmann als beispielhaft. Unter den Infor- mations-Inhaltsdaten im Sinne der Patentansprüche versteht der Senat die über- tragenen Daten an sich, bspw. Verkehrsinformationen, Zugfahrpläne, etc., die an die Endgeräte übermittelt werden. Die lnformations-Beschreibungsdaten geben an, um welche Informationen es sich bei den lnformations-lnhaltsdaten handelt (vgl. Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2: Spalte 5, Abschnitte [0040] und [0041]), von diesen Beschreibungsdaten sind nach dem Verständnis des Fachmanns auch Metadaten umfasst, wie sie z. B. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind (vgl. dazu auch GRUR 1999, 909-914 - Spannschraube). 4. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu. a) Aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realiza- tion of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) ist dem Fachmann ein Verfah- ren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgerä- ten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Aus dem mit Anlage N 11 vorgelegten Teil der technischen Spezifikation des GSM-Standards, vgl. Seiten 6 bis 7, die Abschnitte 1 und 2, ist ein Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten als bekannt entnehmbar (Merkmal 1a). Der mit Anlage N 11 beschriebene Cell Broad- cast Service (CBS) eröffnet die Möglichkeit, an eine Vielzahl von Mobiltelefonen Informationen zu übermitteln. Die Informationen können gemäß der N 11, Sei- te 25, Zeilen 19-20 bspw. Verkehrsnachrichten sein. Auch können die Informatio- nen, wie auf Seite 29 der Anlage N 11 beschrieben ist, Aktieninformationen, Wet- - 19 - terinformationen, Sportinformationen oder dergleichen sein. Die an die Endgeräte übertragenen Nachrichten umfassen Seiten mit jeweils 88 Oktetten von Daten, von denen die Oktette 7 bis 88 den Inhalt der Nachricht und somit Informations-In- haltsdaten beschreiben, während die Oktette 1 bis 6 der Beschreibung der Infor- mations-Inhalte dienen und somit Informations-Beschreibungsdaten darstellen, vgl. N 11, Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5, i. V. m. Seite 7, Abschnitt 2. Fünfzehn dieser Nachrichten können zu einer Makronachricht zusammengefasst sein. Jede dieser Makronachrichten hat den gleichen Message-Identifier, der ins- besondere die Quelle der Nachricht angibt, und die gleiche Seriennummer, vgl. Seite 7, Abschnitt 2, 2. Absatz. Das Bereitstellen der vorstehend beschriebenen Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten (bezüglich letzte- rer zumindest des sogenannten Message Identifiers) erfolgt vorausgehend durch CBEs (Cell Broadcast Entities) und zusammenfassend durch mindestens eine In- formationsanbieter-Station CBC (Cell Broadcast Center) unter Nutzung sogenann- ter Dienstprimitiven (CBC-BSC-Primitives), vgl. N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, insbesondere Figur 1, i. V. m. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und weiter zu den Dienstprimitiven, Seiten 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, i. V. m. Seite 23, Ab- schnitt 9.2.19. Dieser Vorgang setzt eine Speicherung voraus (Merkmal 1b). Die Informationsanbieter-Station CBC übermittelt die CBS-Nachrichten (Informa- tions-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) an eine zentrale Infor- mations-Weiterleitungsstation BSC (Base Station Controller) mit Hilfe der vorge- nannten Dienstprimitiven, insbesondere mittels eines WRITE-REPLACE Re- quest/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Ab- schnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabel- le, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. In der Informations-Weiterleitungs- station BSC werden die Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschrei- bungsdaten in einen Speicher derselben geladen, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbe- sondere 2. Spiegelstrich (Merkmal 1c). In einem nächsten Schritt interpretiert die Informations-Weiterleitungsstation BSC die ihr von der Informationsanbieter-Sta- tion CBC mit den Daten übermittelten Dienstprimitiven, insbesondere den vorge- nannten WRITE-REPLACE Request/Indication (vgl. N 11, Seite 10, Abschnitt 9, - 20 - die ersten beiden Absätze, i. V. m. Seite 13, Abschnitt 9.1.2) dahingehend, dass ein Informations-Inhaltsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-In- haltsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 und 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 7- 88, Content of Message) und 9.3.2.5, und dass des Weiteren ein Informations-Be- schreibungsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Beschrei- bungsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 1- 6) und 9.3.2.2 (Merkmale 1d, 1da und 1db). Anschließend werden Informations-In- haltsdatenblock und Informations-Beschreibungsdatenblock zu einem Übertra- gungsdatenblock verknüpft, vgl. N 11, die Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 und 9.3.2, i. V. m. Seite 10 Abschnitt 9 (Merkmal 1e), und von der - in Bezug auf die Endgeräte zentralen - Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten MS (Mobile Stations) übertragen, vgl. einmal mehr den Standard N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, Figur 1, Seite 9, Abschnitt 6, Seiten 10 bis 12, Abschnitt 9, 1. Absatz und Figur 3, Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2 (Merkmal 1f). Mit dem über ein Übertragungsnetz (hier: ein Mobilfunknetz nach dem GSM- Standard) an die Endgeräte übertragenen Datenblock ist schließlich ein auf die abgeschlossene Übertragung (Zustand) folgendes Ereignis verknüpft, das in einer Verarbeitung der mit dem übertragenen Datenblock empfangenen Daten besteht, bspw. in Form einer Rekonstruktion der mit dem Datenblock übertragenen Nach- richt, vgl. N 11, Seiten 9 bis 10, Abschnitt 8 (Merkmal 1g). Das solcherart ver- knüpfte Ereignis - Verarbeitung der Nachricht - aktiviert in der Folge eine Anwen- dung gemäß Merkmal 1h. In dem Standard N 11 sind beispielhaft genannt ein An- zeigen der Nachricht (N 11, Seite 7, Abschnitt 2, letzter Absatz, oder Seite 25, ers- ter Absatz), ein Dekomprimieren einer komprimiert übertragenen Nachricht (Sei- te 27, Abschnitt 9.4) und ein Weiterleiten einer Nachricht an ein externes Gerät (Seite 10, zweiter Spiegelstrich). b) Die Beklagte hat eingewendet, dass im Kontext mit den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 das aus dem Standard N 11 als be- kannt entnehmbare Cell Broadcast Center (CBC) nicht zu lesen sei auf die mit An- - 21 - spruch 1 geforderte Informationsanbieter-Station, und verweist dazu auf N 11, Sei- te 7, Abschnitt 2, 1. Absatz, und weiter auf Seite 8, Abschnitt 5, 1. und 2. Absatz. Gemäß N 11 würden vielmehr Cell Broadcast Messages (Informations-Inhaltsda- ten und Informations-Beschreibungsdaten) durch Cell Broadcast Entities (CBEs) im Sinne einer Informationsanbieter-Station nach dem Streitpatent bereitgestellt. Wie indes oben zu Merkmal 1b des Patentanspruchs 1 dargestellt, werden Infor- mations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten zwar unter Mitwirkung - vorausgehend - von CBEs bereitgestellt, das endgültige - zusammenfassende - Bereitstellen erfolgt jedoch durch die Informationsanbieter-Station CBC. Die Beklagte hat des Weiteren argumentiert, dass es sich bei dem in N 11 be- schriebenen Base Station Controller (BSC) nicht um eine zentrale Informations- Weiterleitungsstation gemäß Anspruch 1 handle, nachdem BSCs mehrfach vorge- sehen sein und jeweils nur mit einem Cell Broadcast Center (CBC) verbunden seien, N 11, Seiten 8 bis 9, Figur 1 und Abschnitt 6, 1. Absatz. Als eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation gemäß Patentanspruch 1 sei somit das Cell Broadcast Center (CBC) zu betrachten. Auch mit dieser Auffassung kann die Be- klagte jedoch nicht durchdringen, weil die in dem aus dem Standard N 11 als be- kannt entnehmbaren Base Station Controller (BSC) gemäß den Merkmalen 1d, 1da, 1db und 1e erzeugten Datenblöcke, vgl. die oben zu den vorgenannten Merk- malen dargetanen Ausführungen, insbesondere der final gebildete Übertragungs- Datenblock von der in Bezug auf die Endgeräte MS (Mobile Stations) einen zen- tralen Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten übertragen wird (Merkmal 1f). Auch wird eine Verbindung der solcherart definier- ten Informations-Weiterleitungsstation BSC mit mehreren Cell Broadcast Cen- ters (CBCs) zumindest nicht ausgeschlossen, nachdem die Cell Broadcast Cen- ters (CBCs) gemäß dem Standard N 11 als ein außerhalb des Mobilfunk-Netz- werks (PLMN) liegender Knoten betrachtet werden, vgl. Seite 8, Abschnitt 5, 1. Absatz, i. V. m. Figur 1, und zumindest vice versa ein Cell Broadcast Cen- ter (CBC) mit mehreren Informations-Weiterleitungsstationen BSC verbunden sein kann, vgl. Seite 8, Figur 1. - 22 - Auch die in den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 dargelegten Sachverhalte stehen den vorstehend aufgezeigten Darlegungen offensichtlich nicht entgegen. c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag be- kannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann deshalb nicht als neu gelten. 5. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentan- spruch 13 nach Hauptantrag ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Tech- nik nach dem Standard N 11 ebenfalls nicht patentfähig. a) Anspruch 13 umschreibt – abgesehen von der unterschiedlichen Patentkatego- rie – den gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1. b) Ein Informations-Übertragungssystem mit den Merkmalen 13a, 13b, 13d, 13e und 13ea, 13h und 13i ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Ver- sion 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anla- ge N 11) als bekannt entnehmbar, vgl. die Ausführungen oben unter den Abschnit- ten I. 4a) und I. 4b) bzgl. der den vorgenannten Merkmalen entsprechenden Merk- male 1a bis 1c und 1g bis 1h des Patentanspruchs 1. Zur Durchführung der mit den Merkmalen 13f, 13fa und 13fb des Patentan- spruchs 13 geforderten Erzeugung von Datenblöcken (Informations-Inhaltsdaten- block, Informations-Beschreibungsdatenblock und Übertragungsdatenblock) ge- mäß den Verfahrenschritten 1d, 1da, 1db und 1e des Patentanspruchs 1 setzt der Fachmann eine Berechnungseinrichtung in der zentralen Informations-Weiterlei- tungsstation voraus. Eine solche ist auch aus dem Standard N 11 als bekannt ent- - 23 - nehmbar, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 1., 5. und 6. Spiegelstrich, i. V. m. den Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5 (Merkmal 13eb). Ein erstes und ein zweites Übertragungsnetz gemäß den Merkmalen 13c resp. 13g des Patentanspruchs 13 entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Stand- ard N 11, vgl. Seite 8, Figur 1 und Spiegelstriche darunter. Das erste Übertra- gungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 2 bezeichnet) beruht auf einer Spezifikation, die zwischen den Betreibern der Informationsanbieter-Station CBC und den Mobil- funk-Betreibern abgesprochen wird (vgl. Seite 8, Figur 1, 2. Spiegelstrich mit Ver- weis auf Seite 12, Abschnitt 9.1), das zweite Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 3 und 4 bezeichnet) ist ein Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard. c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein In- formations-Übertragungssystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Haupt- antrag kann deshalb ebenfalls nicht als neu gelten. 6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen ne- bengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag kann das Streitpatent insge- samt im aufrecht erhaltenen Umfang keinen Bestand haben, nachdem auch ein ei- genständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 18 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schuss- fädentransport). II. Zum Hilfsantrag 1 1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 5 und 6 - 24 - nach Hauptantrag und einem Merkmal, das in Sp. 5, Z. 5 - 10 der Streitpatent- schrift seine Stütze findet. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anleh- nung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstrei- chen hervorgehoben): 1a) Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: 1b) Bereitstellen (S1) von lnformations-lnhaltsdaten und lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2); 1c) Laden (S2) der Informations-lnhaltsdaten und der lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), 1ca) wobei das Laden (S2) der Informations-Inhaltsda- ten und der Informations-Beschreibungsdaten: 1cb) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die In- formationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder 1cc) automatisch durch die mindestens eine lnforma- tionsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, ein- stellbaren Zeitabständen erfolgt; 1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformations-lnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-lnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks ba- sierend auf den geladenen lnformations-Beschrei- bungsdaten in der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation; - 25 - 1e) Verknüpfen (S4) des lnformations-lnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Über- tragungs-Datenblock; 1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zen- tralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endge- räte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen In- ternet-Browser, aktiviert. Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merk- malsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben): 11a) lnformations-Übertragungssystem mit: 11b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-lnhaltsdaten und lnformations- Beschreibungsdaten; 11c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der ln- formations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschrei- bungsdaten; 11d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), 11e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 11ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertra- genen Daten und 11eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 11f) die Berechnungseinrichtung 11fa) erzeugt einen lnformations-lnhaltsdatenblock basierend auf den Informations-lnhaltsdaten und einen lnformations-Beschreibungsdaten- - 26 - block basierend auf den übertragenen lnfor- mations-Beschreibungsdaten und 11fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschrei- bungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Über- tragungs-Datenblock, 11fc) wobei das Abspeichern der übertragenen Da- ten 11fd) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesen- det wird, erfolgt; oder 11fe) automatisch durch die mindestens eine lnfor- mationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßi- gen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt; 11g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Über- tragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an ei- ne Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 11h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgerä- te (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 11i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwis- sen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde. - 27 - a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 1 unterschei- det sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Laden der In- formations-lnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Spei- cher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (Merkmal 1ca) - abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 1cb); oder - automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter- Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen er- folgt (Merkmal 1cc). Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merk- malen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dar- gelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c), gelten unverän- dert auch für die Merkmale 1a bis 1c und 1d bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentan- spruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Gemäß dem Standard N 11 erfolgt das Laden der Informations-lnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informa- tions-Weiterleitungs-Station BSC mittels eines von der Informationsanbieter-Sta- tion CBC veranlassten WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Ab- schnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. Dieses Laden der Daten mittels des WRITE-REPLACE Request/Indication erfolgt automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Funktionalität der Informationsanbieter- Station CBC, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, insbesondere 3. und 5. bis - 28 - 7. Spiegelstrich, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3 (Teil Merkmal 1cc). Nachdem das Management der Cell Broadcast Messages ohnehin zeitabhängig erfolgt, vgl. N 11, Seite 8, Abschnitt 5, 5. bis 7. Spiegelstrich, bietet es sich dem Fachmann an, dass das Laden der Daten in regelmäßigen, einstellbaren Zeitab- ständen erfolgt, da nach dem Wissen des Fachmanns ein Großteil der mittels Cell Broadcast gesendeten Daten nach Art und Inhalt zeitabhängig zu aktualisieren ist, vgl. den auf Seite 29 der N 11 in Figur 4 aufgelisteten Nachrichten-Index, insbe- sondere internationale und lokale Nachrichten, Wetternachrichten, Kauf- und Ver- kauf-Angebote, etc. (Rest Merkmal 1cc). Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren zumindest in der mit den Merkmalen 1ca und 1cc gefor- derten oder -Alternative in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ge- mäß dem Standard N 11. Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedoch auch die mit den Merkma- len 1ca und 1cb geforderte Alternative, nämlich dass das Laden der Informations- lnhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station abhängig von einem Anforderungs- signal, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter- Station gesendet wird, erfolgt, dem Fachmann durch den Stand der Technik ge- mäß dem Standard N 11 nahegelegt. Ein automatisches Senden durch die Infor- mationsanbieter-Station und alternativ dazu ein Senden auf ein Anforderungssig- nal hin, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter- Station gesendet wird, sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus als fachnotorische Austauschmittel ("push and pull") geläufig. c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht pa- tentfähig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Stand- ard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wurde. - 29 - 3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentan- spruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Servi- ce (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt. a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 11 unterschei- det sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass das Abspeichern der übertragenen Daten (Merkmal 11fc) - abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 11fd); oder - automatisch durch die mindestens eine lnformationsanbieter- Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen er- folgt (Merkmal 11fe). Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merk- malen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dar- gelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c), gelten unverän- dert auch für die Merkmale 11a bis 11f, 11fa, 11fb und 11g bis 11i des Patentan- spruchs 11 nach Hilfsantrag 1. Die gegenüber dem Informations-Übertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 aufge- nommenen Merkmale 11fc bis 11fe entsprechen den zusätzlich in den Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmalen 1ca bis 1cc, außer dass nunmehr ein Abspeichern der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Infor- mations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher gefordert ist. Die zu den Merkmalen 1ca bis 1cc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in den vorangehenden Abschnitten II. 2a), II. 2b) und II. 2c) aufge- - 30 - zeigten Darlegungen gelten jedoch sinngemäß unverändert auch für die zum Pa- tentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 hinzugefügten Merkmale 11fc bis 11fe, indem der Fachmann mit einem Laden von Daten in einen Speicher auch ein Abspei- chern derselben verbindet. b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt II. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 11 gemäß Hilfsantrag 1 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Ver- sion 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anla- ge N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Stand- ard N 11, nahegelegt wurde. 4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1, insbesondere auch bzgl. des in Patentanspruch 11 geforderten Ab- speicherns der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Daten in einen Speicher (Merkmal 11fc), dahinstehen. 5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen ne- bengeordneten Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 kann das Streitpatent insge- samt im Umfang der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand haben, nach- dem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 weder geltend gemacht wurde, noch für den Se- nat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). III. Zum Hilfsantrag 2 1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 2 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 12 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag. - 31 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anleh- nung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstrei- chen hervorgehoben): 1a) Verfahren zur Übertragung von lnformations-lnhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten: 1b) Bereitstellen (S1) von lnformations-lnhaltsdaten und lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer lnformationsanbieter-Station (1, 2); 1c) Laden (S2) der Informations-lnhaltsdaten und der lnforma- tions-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7); 1d) Erzeugen (S3) 1da) eines lnformations-lnhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-lnhaltsdaten und 1db) eines lnformations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen lnformations-Be- schreibungsdaten in der zentralen lnformations-Weiterleitungsstation, 1dc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Daten- block Informationsdatensätze bezüglich des geo- grafischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeits- zeitraumes, des Datenformats, der Kodierungs- weise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Da- tenblocks enthält; 1e) Verknüpfen (S4) des lnformations-lnhaltsdatenblocks und des lnformations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Über- tragungs-Datenblock; 1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zen- tralen lnformations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), - 32 - 1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endge- räte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, 1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen In- ternet-Browser, aktiviert. Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merk- malsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben): 12a) lnformations-Übertragungssystem mit: 12b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Be- reitstellung von Informations-lnhaltsdaten und lnformations- Beschreibungsdaten; 12c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der ln- formations-Inhaltsdaten und der lnformations-Beschreibungs- daten; 12d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), 12e) die zentrale lnformations-Weiterleitungsstation (7) weist 12ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertrage- nen Daten und 12eb) eine Berechnungseinrichtung auf, 12f) die Berechnungseinrichtung 12fa) erzeugt einen lnformations-lnhaltsdatenblock ba- sierend auf den Informations-lnhaltsdaten und ei- nen lnformations-Beschreibungsdatenblock ba- sierend auf den übertragenen lnformations-Be- schreibungsdaten und 12fb) verknüpft den lnformations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschrei- bungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertra- gungs-Datenblock, - 33 - 12fc) wobei der lnformations-Beschreibungs-Daten- block Informationsdatensätze bezüglich des geo- grafischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeits- zeitraumes, des Datenformats, der Kodierungs- weise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Da- tenblocks enthält; 12g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertra- gung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei 12h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgerä- te (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und 12i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwis- sen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde. a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 1 unterschei- det sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass - der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdaten- sätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gül- tigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 1dc). - 34 - Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merk- malen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dar- gelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c), gelten unverän- dert auch für die Merkmale 1a bis 1db und 1e bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 2 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentan- spruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie oben unter Abschnitt I. 3 dargelegt, versteht der Fachmann unter den in ei- nem Informations-Beschreibungs-Datenblock enthaltenen und mit Merkmal 1dc geforderten Informationsdatensätzen Beschreibungsdaten, die angeben, um wel- che Informationen es sich bei den Informations-Inhaltsdaten handelt. Demnach umfassen die Informationsdatensätze Metadaten, wie sie bspw. bei der Übertra- gung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind. Mit den Merkmalen 1dc des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind als eine nicht abschließende Aufzählung bei- spielhaft Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Ver- schlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Daten- blocks gefordert. Die genannten Beispiele von Informationsdatensätzen sind teils systembezogen, wie insbesondere Art und Typ des übertragenen Informations-In- halts-Datenblocks, und teils nutzerbezogen, wie geografischer Gültigkeitsraum, Gültigkeitszeitraum, zu verstehen. Die solcherart zu verstehenden Informationsdatensätze findet der Fachmann zu- mindest teilweise auch in dem Standard N 11, hier vor allem systembezogen an- gesprochen, vgl. einmal mehr N 11, die Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktet- te 1-6) bis 9.3.2.3, insbesondere Seite 24, die beiden Spiegelpunkte unter Ab- schnitt 9.3.2.1, und Seite 25, Abschnitt 9.3.2.2, 1. Absatz. Die mit den Merkma- len 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geforderten Informationsdaten- - 35 - sätze wählt der Fachmann anhand des praktischen Bedarfs, letzterer u. a. mit be- stimmt durch die Art der zu sendenden Information, wie sie sich aus N 11, Sei- te 29, Figur 4 ergibt. So bedingen Lokale Nachrichten, Lokales Wetter von ihrer Lokalität her einen geographischen Gültigkeitsraum, Buy and Sell-Nachrichten oder Finanz-Nachrichten haben nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit. Im Übrigen ist das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren unabhängig von einem Gültigkeitszeitraum der übertragenen Informationen. Infor- mationsdatensätze bezüglich des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Ver- schlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Daten- blocks wählt der Fachmann schließlich mit Hilfe seines Fachwissens bzgl. der Übertragung von Nachrichten mittels bspw. Emails, SMS, etc. und der dazu ge- nutzten Metadaten, wobei zu Kodierung und Typ des übertragenen Informations- Inhalts-Datenblocks ebenfalls auf den Standard N 11 zu verweisen ist, vgl. die Sei- ten 24 bis 26, die Abschnitte 9.3.2.2 und 9.3.2.3. Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ge- mäß dem Standard N 11 in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11. c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht pa- tentfähig, da er, wie vorstehend ausgeführt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical rea- lization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde. 3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentan- spruch 12 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt. - 36 - a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 12 unterschei- det sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass - der lnformations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdaten- sätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gül- tigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 12fc). Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merk- malen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dar- gelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c), gelten unverän- dert auch für die Merkmale 12a bis 12f, 12fa, 12fb und 12g bis 12i des Patentan- spruchs 12 nach Hilfsantrag 2. Die gegenüber dem Informations-Übertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 aufge- nommenen Merkmale 12fc entsprechen im Wortlaut den zusätzlich in den Patent- anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmalen 1dc. Die zu den Merk- malen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in den vorangehenden Ab- schnitten III. 2a), III. 2b) und III. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten ebenso un- verändert auch für die zum Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale 12fc. b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt III. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 12 gemäß Hilfsantrag 2 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Ver- sion 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anla- ge N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Stand- ard N 11, nahegelegt wurde. - 37 - 4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 2 dahinstehen. 5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen ne- bengeordneten Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 kann das Streitpatent kei- nen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 weder gel- tend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). IV. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO. Schuster Gutermuth Dr. Hartung Kleinschmidt Musiol Pü