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Beschluss

26 W (pat) 83/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 83/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 34 140.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 32: Biere, insbesondere Weißbier, alkoholfreies Bier, alkoholvermindertes Bier, Bier-Mischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten; Mineralwässer, kohlensäure- haltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33: alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthal- ten; Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ bestimmten Wortmarke 307 34 140 OKTOBERFEST HAMBURG in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - 3 - zurückgewiesen. Das Prüfzeichen setze sich aus der geläufigen geografischen Herkunftsangabe „HAMBURG“ und der sachbeschreibenden Bezeichnung „OKTOBERFEST“ als Hinweis auf ein im Monat Oktober stattfindendes Fest zusammen. Es liege nahe, das „OKTOBERFEST HAMBURG“ mit dem weltbe- rühmten „Münchner Oktoberfest“, nach dem zahlreiche andere Oktoberfeste in Deutschland und anderen Ländern benannt seien, in Verbindung zu bringen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die angemeldete Wortfolge als Hinweis auf ein im Herbst in Hamburg veranstaltetes Fest nach Art des Münchner Oktoberfestes verstehen. Da auf solchen Festen regelmäßig alkoholische und alkoholfreie Getränke und zudem Verpflegung jeglicher Art angeboten würden, weise die angemeldete Kennzeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsgehalt ohne Herkunfts- hinweisfunktion auf. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach der Recht- sprechung von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Den für das „OKTOBERFEST HAMBURG“ angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne ein beschreibender Gehalt nicht zugeordnet werden. Niemand werde mit dem Begriff „OKTOBERFEST HAMBURG“ Produkte wie etwa Fruchtsäfte, Mineralwas- ser oder eine Dienstleistung wie die Beherbergung von Gästen in Verbindung bringen. Allenfalls in Zusammenhang mit „Bieren“ könne mit Blick auf das weltbe- rühmte Münchner Volksfest ein loser Bezug zum Begriff „OKTOBERFEST“ herge- stellt werden. Eine Reduktion des Anmeldezeichens auf seinen Bestandteil „OKTOBERFEST“ sei allerdings unzulässig und widerspreche dem Erfahrungs- satz, dass der Verkehr keine analysierende Betrachtungsweise einer zusammen- gesetzten Kennzeichnung vornehme. „OKTOBERFEST HAMBURG“ sei als Begriffskombination neuartig und ungewöhnlich, rege zu weiteren Denkschritten an und ordne der Marke eine herkunftshinweisende Funktion zu. - 4 - Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen. Dies möge für Dienstleistungen der Klasse 41 der Fall sein, nicht jedoch für mit der verfahrensgegenständlichen Marke gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen. Ein lediglich mittelbarer Bezug der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu einem freihaltebedürftigen Begriff wie „OKTOBERFEST“ rechtfertige nicht die Zurückweisung der Anmeldung, da eine beschreibende Aussage nur angedeutet werde und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerung für den angespro- chenen Verkehr als solche erkennbar sei. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2008 und vom 7. September 2007 aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuord- nen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Das angemeldete Zei- chen „OKTOBERFEST HAMBURG“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Einer Eintragung der angemeldeten Marke steht mithin das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Das verfahrensgegenständliche Kombinationszeichen setzt sich aus der geografi- schen Herkunftsangabe „HAMBURG“ und der aus sich heraus verständlichen Bezeichnung „OKTOBERFEST“ als sachbeschreibendem Hinweis auf eine im Monat Oktober stattfindende Festivität zusammen. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „OKTOBERFEST - 5 - HAMBURG“ - losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation - aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg - zumindest auch - im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 - MUNICH BEER FESTIVAL). Im so verstandenen wörtlichen Sinne besteht ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin, ihre eige- nen Produkte in derselben Weise als „OKTOBERFEST HAMBURG“ benennen zu können und nicht auf anderweitige Bezeichnungen ausweichen zu müssen. Ohne Erfolg hält dem die Anmelderin unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES entgegen, die Markenstelle habe ver- kannt, dass ein möglicherweise vorhandenes Bedürfnis, die Marke „OKTOBER- FEST HAMBURG“ für Dienstleistungen der Klasse 41 freizuhalten, keine Grund- lage für die Versagung einer Eintragung dieses Zeichens für die im Zusammen- hang mit einer solchen Festivität dem Publikum angebotenen verfahrensgegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen bilde. Zwar hat sich die Feststellung, dass die angemeldete Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen könne, auf das angemeldete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 - Linde, Winward u. Rado; EuGH GRUR 2003, 604, 609 - Libertel; EuGH GRUR 2004, 674, 675 - Postkantoor; BGH a. a. O. - HOUSE OF BLUES, S. 989; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Die Zurückweisung einer Markenanmeldung kann nicht mit der Begründung erfolgen, die Marke stelle zwar nicht für die angemeldeten, wohl aber für andere - ähnliche - Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar (vgl. BGH GRUR 1997, 634, 636 - TURBO II; BGH a. a. O. - HOUSE OF BLUES, S. 989). Allerdings gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass das Merkmal des (engen) beschreibenden Bezugs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht absolut und generalisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt, nämlich vom - 6 - Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 856 f. - FUSSBALL WM 2006). Abweichend von dem Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof in seiner Ent- scheidung „HOUSE OF BLUES“ zu entscheiden hatte, entspricht es hier den übli- chen Gepflogenheiten auf dem Getränkesektor, mit Hilfe der auf den Getränken angebrachten Etikettierung auf besondere Veranstaltungen hinzuweisen. So ver- bindet etwa der angesprochene Verkehr mit der weithin verbreiteten Etikettierung „Festbier“ die Vorstellung, eine eigens für diese Veranstaltung hergestellte Bier- sorte zu erhalten. Solche branchenüblichen Bezeichnungen sind auch auf alkohol- freien Getränken vorzufinden. Abweichend von der Auffassung der Anmelderin steht einer Eintragung von „OKTOBERFEST HAMBURG“ auch für die beanspruchten Waren „Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Waren können nämlich als Bestimmungs- angabe für das „OKTOBERFEST HAMBURG“ insoweit angesehen werden, als Getränke hiermit gemischt werden. Die verfahrensgegenständliche Kennzeich- nung ist ferner für die beanspruchten „Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ freizuhalten. Zunehmend wenden sich Veranstalter grö- ßerer Festivitäten mit einem Komplettangebot, zu dem - insbesondere für auswär- tige Gäste - auch Übernachtungsmöglichkeiten zählen, an ihre Interessenten. Sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen daher in einem engen Sachzusammenhang zu einer als „OKTOBERFEST HAMBURG“ bezeich- neten Festivität. Vor diesem Hintergrund kann ein Bedürfnis von Mitbewerbern der Anmelderin, ihr im Zusammenhang mit einer entsprechenden Festivität bestehen- des Waren- und Dienstleistungsangebot mit „OKTOBERFEST HAMBURG“ zu kennzeichnen, nicht verneint werden. Nicht zuletzt belegt auch der Umstand, dass mit Radio Hamburg ein Mitbewerber der Anmelderin seit Jahren ein als „Das HAMBURGER OKTOBERFEST“ bezeichnetes Volksfest auf dem Hamburger - 7 - Fischmarkt veranstaltet (vgl. Nachweise unter www.google.de), ein Freihaltebe- dürfnis an der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung, woran nichts zu ändern vermag, dass die Anmelderin nach ihrem Vorbringen Mitveranstalter gewe- sen sein soll. Der Anmelderin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung „OKTOBERFEST HAMBURG“ nur mittelbar die Vorstellung ver- binde, solchermaßen gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen lehnten sich an nach Art des weltberühmten Münchner Oktoberfests bekannte Kennzeich- nungsgewohnheiten an. Zwar unterliegen dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben. Wird eine beschreibende Angabe nur angedeutet und ist diese allenfalls aufgrund gedankli- cher Schlussfolgerungen erkennbar, steht der Eintragung ein Freihaltebedürfnis regelmäßig nicht entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 251). Dass sich - wie die Markenstelle nachgewiesen hat und überdies ge- richtsbekannt ist - innerhalb und außerhalb Deutschlands zahlreiche (Bier-)Feste in der Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen an das weltberühmte Münchner Oktoberfest anlehnen, zeigt vielmehr, dass der Verkehr in „OKTOBER- FEST HAMBURG“ nicht nur eine mittelbare Andeutung an das Münchner Oktober- fest sieht, sondern hiermit konkret die Vorstellung verbindet, in „OKTOBERFEST HAMBURG“ eine Veranstaltung nach der Art und dem Vorbild des Münchner Oktoberfestes vorzufinden, wobei die bei diesem bayerischen Fest üblichen Kenn- zeichnungsgewohnheiten zugrunde liegen (vgl. Senat a. a. O. - MUNICH BEER FESTIVAL; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 149/99 - THE FABULOUS OKTO- BERFEST). In diesem Sinne ist die Bezeichnung „OKTOBERFEST HAMBURG“ geeignet, die Eigenschaften der solchermaßen gekennzeichneten verfahrensge- genständlichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Auch die weiteren von der Anmelderin erhobenen Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Da die Kombination der für sich genommen schutz- - 8 - unfähigen Elemente „OKTOBERFEST“ und „HAMBURG“ sich in ihrer Summenwir- kung erschöpft und der durch ihre Verbindung bewirkte Gesamteindruck nicht über die Zusammenfügung ihrer beschreibenden Elemente hinausgeht (vgl. Ströbele/ Hacker a. a. O., § 8 Rn. 324), kann den angegriffenen Entscheidungen nicht ent- gegengehalten werden, die Markenstelle habe ihrer Beurteilung eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise zugrunde gelegt und missachtet, dass der Ver- kehr das Zeichen so verstehe, wie es ihm in seiner Gesamtheit begegne und keine analysierende Betrachtungsweise anstelle. Die Anmelderin kann auch nicht damit gehört werden, die Wortkombination „OKTOBERFEST HAMBURG“ sei neu- artig und mehrdeutig. Dass ein Wortzeichen neuartig, sprachlich ungewohnt oder lexikalisch nicht nachweisbar ist, begründet für sich genommen nicht dessen Ein- tragungsfähigkeit (vgl. Ströbele/Hacker, § 8 Rn. 252). Eine auf einen Herkunftshin- weis schließen lassende Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens erschließt sich dem Senat überdies nicht angesichts des vorstehend erläuterten Verkehrs- verständnisses von „OKTOBERFEST HAMBURG“. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Markenanmeldung, wie von der Markenstelle angenommen, auch das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Fa