Beschluss
30 W (pat) 51/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 51/06 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 22. März 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 397 44 296 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2003 und vom 22. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin die teilweise Lö- schung der angegriffenen Marke 397 44 296 wegen des Wider- spruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 535 ABBOTT angeord- net worden ist. Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 40 535 ABBOTT wird insgesamt zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2003 und vom 22. Dezember 2005 wirkungslos sind, so- weit darin die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 44 296 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 858 Abbolipid angeordnet worden ist. - 3 - G r ü n d e I . Am 16. September 1997 angemeldet, am 6. November 1997 unter der Nummer 397 44 296 in das Markenregister eingetragen und am 10. Dezember 1997 veröf- fentlicht worden ist die Bezeichnung ABO PHARMA. Nach Teilverzicht und Teillöschung im Erinnerungsverfahren lautet das Warenver- zeichnis: „Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere Kräuter- und Naturheilerzeugnisse, einschließlich Einzelkräutern und Kräuter- präparaten in getrockneter, pulverisierter und flüssiger Form, Kräutertropfen, flüssige Gesundheitspflege-Spezialitäten wie To- nika, Elexiere, Erkältungspräparate, Arzneisalben und Vaseline, Tinkturen, Einreibe- und Massagemittel, Kräutertees, Getränke für Gesundheitspflegezwecke, insbesondere naturreine Pflanzen- und Kräutersäfte, Vitaminpräparate; Kräutersalze; Babykost, Pflaster, Verbandmaterial; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich kosmetische Badezusätze; kosmetische Präparate, nämlich Prä- parate der präparativen und pflegenden Kosmetik, einschließlich Kräuterpräparate, Vitamincremes und -ölen; ätherische Öle; Nah- rungs- und Genussmittel des allgemeinen Verzehrs, nämlich Tees, Teemischungen und Teezubereitungen, einschließlich (nicht-me- dizinischer) Kräuter- und Früchtetees, für die menschliche Ernäh- rung zubereitete(s) Getreide und Getreidepräparate, einschließlich Hafer- und anderen Getreideflocken; Speise- und Kräutersalz; die vorgenannten Nahrungs- und Genussmittel auch zu nicht-medizinischen diätetischen Zwecken; Salatsaucen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrock- - 4 - netes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Kon- fitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kon- serven; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und an- dere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“. Gegen die Eintragung ist u. a. am 9. März 1998 Widerspruch aus der am 1. April 1996 angemeldeten und am 8. April 1999 eingetragenen Gemeinschafts- marke 40 535 ABBOTT erhoben worden. Deren Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke. Shampoos, ätherische Öle, Cremes und Lotionen. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Ungeziefervertilgungsmittel; Fungizide, Herbizide; chemische Reagenzien für die medizinische Diagnose und Analyse. Wissenschaftliche, Mess- und Rettungsapparate und -instrumente; Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräte und Computer. Chirurgische, ärztliche und tierärztliche Instrumente und Apparate; automatische elektronische Instrumente für die medizinische Diagnose und Analyse. Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate). Milch und Milchprodukte. Getreideprodukte. Getreide. - 5 - Mineralwasser und mit Kohlensäure angereichertes Wasser in Präparaten für Getränke für die Gesundheitspflege von Kindern, ausgenommen alkoholische Getränke. Reparatur von Ausrüstungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfür- sorge. Erziehung und Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheitsfür- sorge. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge.“ Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Erstbeschluss auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnis- ses der jüngeren Marke und beim Warenvergleich ausgehend von der Register- lage wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke die teilweise Lö- schung der angegriffenen Marke - ausgenommen nur die Waren „Salatsaucen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Speiseöle und -fette; Konserven“ - angeordnet und im Übrigen diesen Widerspruch zurückgewie- sen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Umfang der Lö- schungsanordnung angesichts identischer bzw. eng ähnlicher Waren, einer durch- schnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke und der Prägung der jüngeren Marke durch das Wort ABO der Abstand der Markenwörter zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr nicht ausreiche. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist hinsichtlich dieses Wi- derspruchs erfolglos geblieben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und mit Schrift- satz vom 12. Juni 2007 die Benutzung dieser Widerspruchsmarke bestritten; die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt. Die Nichtbenutzungseinrede ist aufrecht erhalten worden. Die Inhaberin der ange- griffenen Marke hat mit näheren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - 6 - insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine markenmäßige Benutzung der Gemeinschaftsmarke ABBOTT nicht glaubhaft gemacht sei; sie meint darüber hinaus, dass Verwechslungsgefahr schon wegen des in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteils „Pharma“ ausscheide. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 535 ABBOTT angeordnet worden ist, und diesen Widerspruch insgesamt zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält mit umfangreichen Ausführungen die Benutzung für glaubhaft gemacht und Verwechslungsgefahr für gegeben. Sie hat eine gesteigerte Kennzeichnungs- kraft geltend gemacht. Die Widersprechende hatte zunächst auch Widerspruch aus der Marke 1 117 858 Abbolipid eingelegt. Wegen dieses Widerspruchs hat die Markenstelle wegen Verwechslungsgefahr im Erstbeschluss die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und durch Erinnerungsbeschluss die Löschungsanordnung teilweise aufrechterhalten. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 117 858 Abbolipid zurückgenommen. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegte Anschlussbeschwerde hat die Widerspre- chende auf den teilweise zurückgewiesenen Widerspruch aus der Marke Abbo- lipid gestützt. - 7 - Über das Vermögen der Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 30. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Dr. S… zum Insolvenzver- walter bestellt worden. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug ge- nommen. II. 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin der angegriffenen Marke. Nachdem der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen hat, ist die Unter- brechung des Verfahren beendet. Das Verfahren kann fortgesetzt werden. 2. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 40 535 ABBOTT. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Gemeinschaftsmarke 40 535 ABBOTT besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Die von der Markenstelle aufgrund dieses Widerspruchs angeord- nete teilweise Löschung der angegriffenen Marke ist daher aufzuheben und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Um- stände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren - 8 - Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzum- fang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Ver- wechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Fakto- ren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238 Nr. 18 f. - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 Nr. 12 - coccodrillo). Die Inhaberin der angegriffenen Marke, deren Eintragung am 10. Dezember 1997 veröffentlicht wurde, hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 in zulässiger Weise die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke, die am 8. April 1999 einge- tragen wurde, nach § 43 Abs. 1 Satz 2 bestritten, so dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, für die die Widersprechende eine Benutzung im Zeitraum Winter 2009/2010 bis Winter 2004/2005 glaubhaft gemacht hat (§ 125 b Nr. 4, § 43 Abs. 1 Mar- kenG). Weil es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, tritt nach § 125 b Nr. 4 MarkenG an die Stelle der Benutzung der Marke gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Danach muss die Marke „in der Ge- meinschaft“ ernsthaft benutzt worden sein. Dass dabei die Benutzung auch in nur einem Mitgliedstaat ausreicht, unterstellt der Senat zu Gunsten der Widerspre- chenden (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 125 b Rdn. 14; zur Be- kanntheit vgl. EuGH MarkenR 2009, 506 ff. - PAGO/Tirolmilch). Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunk- tion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetra- gen wurde, zu garantieren - benutzt wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427 Nr. 36 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO). Nach einhelliger Auffassung liegt keine Benutzung i. S. d. Benutzungs- zwangs vor, wenn die Marke ausschließlich firmenmäßig - d. h. als Unterneh- menskennzeichnung, nicht als Unterscheidungszeichen für die konkreten Pro- - 9 - dukte - verwendet wird und damit keinen Bezug zu einer bestimmten Ware (bzw. Dienstleistung) aufweist. Den von der Widersprechenden eingereichten umfangreichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Widerspruchsmarke, die der Name ihres Unternehmens ist, in der BRD in erster Linie in Verbindung mit weiteren Marken verwendet wird, die den eigentlichen Produktnamen bilden und als Marke herausgestellt sind; dabei erscheint es fraglich, ob die Widerspruchsmarke ABBOTT noch so herausgestellt eingesetzt ist, dass sie als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis verstan- den wird (Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdn. 14 f.); in der Gesamtgestaltung der vorgelegten Verwendungsbeispiele spricht die Verwendung der Firmenbezeich- nung ABBOTT eher dafür, dass sie als Unternehmenskennzeichnung, nicht aber (zugleich) auch als Marke für die konkreten Produkte/Dienstleistungen eingesetzt erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA). Doch selbst wenn man die Fragen der rechtserhaltenden Benutzung der Wider- spruchsmarke unberücksichtigt lassen und zu Gunsten der Widersprechenden unterstellen würde, dass die Widersprechende für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen die Widerspruchsmarke funktionsgemäß benutzt hätte, besteht keine Verwechslungsgefahr, selbst soweit sich die Zeichen im für das Beschwer- deverfahren maßgeblichen Umfang teils auf identischen und eng ähnlichen Waren begegnen könnten. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt ist mangels ander- weitiger Anhaltspunkte von Haus aus als durchschnittlich einzustufen. Die Wider- spruchsmarke ist zwar fast identisch mit dem englischen Wort „abbot“, das im Deutschen „Abt“ bedeutet (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 803); hieraus lässt sich aber keine Schwächung wegen beschreibender Be- deutung herleiten. Die geltend gemachte überdurchschnittliche Kennzeichnungs- kraft kann der Widerspruchsmarke nicht zuerkannt werden. Es fehlt an einer aus- reichenden Darlegung von Tatsachen. Wie den Ausführungen der Widerspre- - 10 - chenden zu entnehmen ist, beziehen sich die Angaben zu Umsätzen auf die Ver- wendung der Widerspruchsmarke in Verbindung mit unterschiedlichsten Produkt- bezeichnungen; abgesehen von der Frage, ob ABBOTT als Herkunftszeichen aufgefasst wird, kann eine Marke gesteigerte Verkehrsbekanntheit zwar auch da- durch erlangt haben, dass sie lediglich als Teil einer anderen Marke oder Gesamt- bezeichnung benutzt worden ist. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass sich in sol- chen Fällen Darlegungen zum Marktanteil, zu Umsätzen, zu Werbeaufwendungen etc. naturgemäß nur auf die benutzte Gesamtbezeichnung beziehen können und insoweit nur sehr eingeschränkte Aussagekraft haben. In diesem Fall ist es daher unerlässlich, die behauptete Verkehrsbekanntheit durch eine methodisch korrekt durchgeführte demoskopische Untersuchung zu untermauern (vgl. Strö- bele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 115 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Auch wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an den zur Vermei- dung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand insgesamt strenge Anforderungen gestellt werden, ist die Ähnlichkeit der Marken nach Auf- fassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Der Senat berücksichtigt dabei, dass bei den vorliegenden Produkten allgemeine Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, wobei davon auszugehen ist, dass grund- sätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li. Spalte - ALKA- SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint’s); was die die Gesundheit betreffenden Waren anbetrifft, ist davon auszugehen, dass der Ver- kehr insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gestei- - 11 - gerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 273 m. w. N.). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberste- henden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Bei Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit unterscheiden sie sich durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteil „PHARMA“ in jeder Beziehung so erheblich, dass nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist. Der Senat geht vorliegend davon aus, dass der Markenbestandteil PHARMA der jüngeren Marke als gebräuchliche Kurzform für das Wort „Pharma-Industrie“ (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. S. 1136) als Herstellerangabe die jüngere Marke allein durch das Wort ABO geprägt wird. Aber auch wenn sich für den Markenvergleich ABO und ABBOTT gegenüberstehen, besteht keine Verwechs- lungsgefahr. Zwar enthält die angegriffene Marke rein formal betrachtet die Vokale „A“ und „O“ sowie den Konsonanten „B“ der Widerspruchsmarke. Das allein ist zur Begrün- dung einer Verwechslungsgefahr aber nicht ausreichend. Von Bedeutung ist dem- gegenüber zunächst, dass die Vergleichsmarken ABO und ABBOTT sich in den Wortlängen unterscheiden: mit sechs Buchstaben ist die Widerspruchsmarke dop- pelt so lang wie die aus nur drei Buchstaben bestehende angegriffene Marke. Dies kommt auch klanglich deutlich zum Tragen. Denn die Verdoppelung der Konso- nanten „B“ und „T“, die in der jüngeren Marke keine Entsprechung hat, führt zu einer deutlich abweichenden Aussprache der Konsonanten „B“, des Vokals „O“ - 12 - sowie der Endkonsonanten „TT“ der Widerspruchsmarke insgesamt. Während ABO einheitlich, weich-fließend und gedehnt ausgesprochen wird wie „Ahboh“, ergibt einerseits die Verdoppelung des Konsonanten „T“ eine kurze, geschlossene Aussprache des Vokals „O“ sowie eine deutliche, klangstarke und unüberhörbare Aussprache der Konsonanten „T“, wie zum Beispiel in Wörtern wie „Abgott, Trott“, im Gegensatz zur Aussprache bei einfachem Endkonsonanten, wie zum Beispiel in Worten wie „Angebot, Not, Lot“. Weiter hinzu kommt eine kurze Aussprache des Anfangsvokals „A“, wie in dem Wort „ab“; dies gilt auch dann, wenn die Aus- sprache einheitlich ohne Silbengliederung „AB-BOTT“ erfolgt - wie in dem Wort „Abbitte“, was einen zusätzlichen markanten Unterschied ergibt, wenn Teile der Verkehrskreise einer solchen Aussprache zuneigen. Dies führt zu einem deutlich abweichenden klanglichen Gesamteindruck, so dass auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder undeutlicherer Artikulation eine sichere Unterscheidung der Wörter gewährleistet ist, zumal es sich um kür- zere Wörter handelt, bei denen Abweichungen mehr auffallen als bei langen Wör- tern. Hinzu kommt, dass die angegriffene Marke in dem Bestandteil ABO als all- gemein gebräuchliche Kurzform des Wortes „Abonnement“ (vgl. Duden, Deut- sches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 92) einen ohne weiteres erkennbaren Be- griffsgehalt aufweist, was weiter zur Unterscheidbarkeit beiträgt (Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 214 m. w. N.). Denn bildliche oder klangliche Unterschiede wer- den vom Leser oder Hörer so wesentlich schneller und besser erfasst, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt Eines besonderen Bezugs des betreffenden Begriffs zu den einschlägigen Waren bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH Urteil vom 29.7.2009 - I ZR 102/07 - AIDA/AIDU, jetzt veröffentlicht in GRUR 2010, 235 ff.; BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL). Der Begriffsanklang bleibt auch in der Zusammenstellung mit dem Wort PHARMA erhalten. Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen so deutlichen Abstand ein, der eine Unter- scheidbarkeit der Marken gewährleistet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die - 13 - Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenom- men werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benen- nung entsteht. In begrifflicher Hinsicht sind keine Übereinstimmungen erkennbar. Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke hat daher Erfolg. 3. Widerspruch aus der Marke 1 117 858 Abbolipid Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 44 296 u. a. wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 858 Abbolipid angeordnet. Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist diese Löschungsanordnung durch Beschluss vom 22. Dezember 2005 teilweise bestä- tigt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die aus der Marke 1 117 858 Wider- sprechende hat ihren Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechts- sicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we- gen (vgl. dazu BPatGE 43, 96). 4. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden Die nach Ablauf der Beschwerdefrist in Bezug auf den Widerspruch aus der Marke 1 117 858 Abbolipid eingelegte unselbständige Anschlussbeschwerde der Wider- sprechenden war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO - 14 - zulässig. Durch die Rücknahme dieses Widerspruchs ist die Anschlussbe- schwerde gegenstandslos geworden. 5. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein An- lass. Vorsitzender Richter Dr. Vogel von Falckenstein ist zwischen- zeitlich in den Ruhestand getre- ten Winter Winter Paetzold Cl