Beschluss
26 W (pat) 79/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 79/09 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 18. März 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 023 861.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung be- züglich der „Dienstleistungen in Bezug auf Kinoprogramme und Stand- ortinformationen; Unterhaltung in Form von Organisation, Gestaltung und Durchführung von musikalischen Darbietun- gen, Filmfestivals, Theaterproduktionen, Fernseh- und Ra- dioshowdarbietungen, Auftritten berühmter Personen, Kunst- shows und Talentshows; Organisation von kulturellen und gesellschaftlichen sportlichen Ereignissen; Unterhaltung in Form von Wettkämpfen, Wettbewerben und Spielen im Be- reich von Gesellschaftssport, Musik, Literatur, Film und Kunst; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst- leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienst- leistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ zurückgewiesen worden ist. - 3 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 bestimmten Wortmarke 30 2008 023 861 MYSPACE wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) mit der Be- gründung zurückgewiesen, dem Anmeldezeichen lasse sich ausschließlich der beschreibende und für eine Eintragung nicht ausreichende Unterscheidungskraft aufweisende Hinweis auf einen Raum bzw. Bereich (im Sinne des allgemein be- kannten „Webspace“) entnehmen, in dem Daten hochgeladen oder sonstige On- line-Aktivitäten nach eigenem Dafürhalten durchgeführt werden könnten. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat hat sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Februar 2010 ihr Dienstleistungsverzeichnis auf die aus dem Tenor die- ses Beschlusses ersichtlichen Dienstleistungen eingeschränkt. Nach ihrer Auffas- sung sehe der angesprochene Verkehr im Umfang der hiernach noch verfahrens- gegenständlichen Dienstleistungen in dem Anmeldezeichen „MYSPACE“ einen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwindenden Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem be- stimmten Unternehmen. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2008 auf- zuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der noch verfahrensge- genständlichen, aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Dienstleistungsver- zeichnisses begründet. Insoweit steht einer Eintragung der angemeldeten Marke „MYSPACE“ keines der Schutzhindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Mar- kenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Un- ternehmen zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des All- gemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Libertel; GRUR 2002, 804, 809 - Philips). Für kennzeich- nungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Keine Unterscheidungskraft wei- sen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Dabei sind nach ständiger - 5 - Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden deutschen gleich- zustellen, sofern sie geläufige warenbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 kann hier- nach der angemeldeten Marke die für eine Eintragung hinreichende Unterschei- dungskraft nicht abgesprochen werden. Der mit Grundbegriffen der englischen Sprache vertraute Durchschnittsverbraucher, der mit den beanspruchten Dienst- leistungen in Berührung kommt oder von diesen angesprochen wird, wird - trotz grammatikalisch unkorrekter Schreibweise - erkennen, dass sich der Begriff „MYSPACE“ aus dem Possessivpronomen „MY“ im Sinne von „mein, persönlich, individuell“ und dem Substantiv „SPACE“, wörtlich zu übersetzen mit „Raum“ bzw. „Weltraum“ zusammensetzt. Einen sachbeschreibenden Hinweis auf den im Be- reich der Onlinemedien allgemein bekannten Begriff des „Webspace“ wird der Verkehr in einem mit der Marke „MYSPACE gekennzeichneten verfahrensgegen- ständlichen Dienstleistungsangebot, dessen Schwerpunkt im Bereich der Freizeit- gestaltung sowie der Wissenschaft und Forschung, nicht jedoch im Bereich der Kommunikationstechnologie liegt, nicht vermuten. Im Zusammenhang mit den nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen erscheint dem Verkehr „MYSPACE“ daher als mehrdeutige und interpretationsbedürftige Bezeichnung, als hinreichend unterscheidungskräftig und als Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Produkte aus einem bestimmten Unternehmen geeignet. - 6 - Da auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein der Eintragung entgegenstehen- des Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) vorliegen, war der Beschwerde der Anmelderin im verfahrensgegenständlichen Umfang stattzugeben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb