Beschluss
33 W (pat) 104/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 104/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 42 933.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der Richterin am OLG Dr. Hoppe und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 28. April 2008 und vom 28. August 2008 teilweise aufgehoben, soweit die Anmel- - 2 - dung für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I . Am 11. Juli 2006 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke ReiseMed für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen. Mit Beschlüssen vom 28. April 2008 und vom 28. August 2008, letzterer im Erinne- rungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldge- schäfte". Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die angemeldete Marke aus dem Wortbestandteil "Reise" und der bekannten Abkürzung "Med" für "Medi- zin/Mediziner/medizinisch" zusammen, so dass die Marke als Gesamtbegriff "Rei- semedizin" verständlich sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr in der angemeldeten Marke insgesamt lediglich eine Angabe darüber erkennen, dass es sich um "Versicherungsleistungen/Versicherungs- schutz (Police) auf dem Gebiet der medizinischen Vorsorge/Versorgung auf Reisen" handele. Derartige finanzielle Absicherungen seien heutzutage durchaus - 3 - gängige Praxis. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Kennzeichnung lediglich eine sachbezogene Information auf das Anwendungsgebiet und Tätigkeitsfeld der beanspruchten Dienstleistungen entnehmen, jedoch kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens, so dass die angemeldete Marke als ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe nicht geeignet sei, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen liege eine be- schreibende Angabe vor, die auch in ihrer Kombination keinen eigenständigen und darüber hinausgehenden Sinngehalt ergebe. Hieran vermöge auch die soge- nannte "Binnengroßschreibung" des Bestandteils "Med" als werbeübliche Schreibweise nichts zu ändern. Zudem komme es bei der Bezeichnung "Reise- Med" nur darauf an, welcher naheliegende Bedeutungsgehalt der Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleis- tungen beigemessen werde, so dass es unerheblich sei, ob die angemeldete Marke noch weitere Bedeutungsinhalte aufweisen und damit mehrdeutig sein könne. Die Marke weise als beschreibende Angabe keine Originalität und damit keine betriebskennzeichnende Funktion auf. Auf die weitere Frage, ob die ange- meldete Marke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei, komme es dann nicht mehr an. Für die Dienstleistung "Immobilienwesen" habe die Mar- kenstelle hingegen keine der Eintragung entgegenstehenden Feststellungen tref- fen können. Hiergegen richtet sich im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung die Be- schwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2008 und 28. August 2008 aufzuheben. - 4 - Zur Begründung führt sie aus, dass Gegenstand der Prüfung im Eintragungsver- fahren die angemeldete Marke als Ganzes sei, so dass einer Kombination schutz- unfähiger Markenteile nur dann die Eintragung verweigert werden dürfe, wenn der dadurch entstehende Gesamteindruck ebenfalls einem Schutzhindernis unterliege. Die Markenstelle habe jedoch nicht den Gesamteindruck des Zeichens "Reise- Med" geprüft, sondern schwerpunktmäßig auf die Schutzunfähigkeit der Marken- elemente "Reise" und "Med" abgestellt. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass es sich bei "ReiseMed" um eine ungewöhnliche und sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung handele. Dies gelte jedenfalls für die streitgegenständlichen Dienstleistungen. Es möge sein, dass der Begriff "ReiseMed" gelegentlich als Kurzform für "Reisemedizin" bzw. reisemedizinisch verwendet werde. Dementsprechend stelle die Anmelderin nicht in Abrede, dass die angemeldete Marke als medizinischer Sachbegriff auf- gefasst werde. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise unter dem Zeichen "ReiseMed" ausschließlich die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" erwarteten. Allenfalls sei es denkbar, dass der Verbraucher mit dem Zeichen medizinische bzw. ärztliche Dienstleistungen der Klasse 44 verbinde, die hier aber nicht Ge- genstand der Anmeldung seien. (Reise-)medizinische Dienstleistungen seien mit Versicherungsdienstleistungen nicht ohne weiteres vergleichbar oder bildeten mit diesen ein einheitliches "Sortiment". Vielmehr sei es Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs. 2 VAG gerade verboten, Nichtversicherungsgeschäfte zu betreiben. Insbesondere dürfe z. B. ein Krankenversicherer selbst keine medizinischen Dienstleistungen erbringen. Dies präge auch die Verkehrsauffassung, so dass dem Verbraucher bewusst sei, dass er sich bei der Suche medizinischer Dienst- leistungen nicht an Versicherer wenden könne. Dementsprechend werde er in der Marke als Kennzeichnung versicherungsbezogener Dienstleistungen, etwa eines Versicherungstarifs, keine beschreibende Angabe sehen. Somit könne dem nicht rein beschreibenden Zeichen "ReiseMed" nicht jegliche Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel abgesprochen werden. - 5 - Die vom Senat im Zwischenbescheid vom 12. Januar 2010 genannten Entschei- dungen BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard und GRUR 2009, 52 - Deutsch- landCard seien vorliegend nicht vergleichbar, da sich der beschreibende Bezug der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Zeichen aus dem Zusam- menhang mit bargeldlosem Zahlungsverkehr bzw. dem geografischen Einsatzge- biet dieser Zahlungskarten ergeben habe. Da alle möglichen Waren und Dienst- leistungen bargeldlos bzw. mit einer in einem bestimmten Gebiet gültigen Zah- lungskarte bezahlt werden könnten, sei es nachvollziehbar, dass in diesen Fällen die Eintragungshindernisse ausnahmslos für alle beantragten Waren und Dienst- leistungen festgestellt worden seien. Dies sei vorliegend jedoch anders. Zudem müsse die Beurteilung der Unterscheidungskraft stets im Hinblick auf die konkret betroffenen Dienstleistungen erfolgen. Die Markenstelle behaupte die fehlende Unterscheidungskraft pauschal für alle genannten Dienstleistungen, so dass es hier an den erforderlichen differenzierten Feststellungen fehle. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Geldgeschäfte" und "Finanzwesen", wie Finanzprodukte, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen, fehle jegliche Ausführung zur fehlenden Unterscheidungskraft. Hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungs- wesen" sei der Verkehr selbst im Bereich der Auslandsreiseversicherung an be- schreibende Sachangaben wie z. B. "Reiseversicherung" oder auch "Reisepolice" gewöhnt, nicht aber an Begriffe mit der Endsilbe "med". Dies zeigten auch Eintra- gungen von Marken wie "WeltMed" und "WellMed" des Patentamts. Somit sei dem Zeichen "ReiseMed“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr ausgerechnet das Wort "Reise- Med" zur Bezeichnung dieser Dienstleistungen benötigen sollte, so dass ein aktu- elles oder künftiges Freihaltebedürfnis zu verneinen sei. Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Für die Dienstleistung "Versicherungswesen" ist die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vor- schrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im All- gemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet wer- den können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/95/EG). Dabei ist auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 - Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden über- wiegend Endverbraucher, aber auch spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, sich dafür interessieren oder sich beruflich mit dem Versicherungswesen befassen. - 7 - Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "ReiseMed" (auch in der Schreibweise "Reisemed") um eine Kurz- form für die Begriffe "Reisemedizin" bzw. dessen Adjektiv "reisemedizinisch". Als Beispiele hierfür seien genannt: www.fachaerzte.com/nachrichten/internet/reise_med.htm: "… jetzt mit ReiseMed-Ticker und noch übersichtlicherem Layout" … www.fit-for-tavel.de, der reisemedizinische Info-Service des Tropeninstituts Mün- chen, bietet seinen Besuchern ab sofort einen mehrmals wöchentlichen Reise- Med-Ticker mit aktuellen Gesundheitsinformationen aus aller Welt direkt auf der Startseite an. …"; www.traveldoc.at/9.0html: in der Themenübersicht: "Reisemed. Beratung …" (Überschrift des angeklickten Themas:) Reisemedizinische Beratung"; www.branchenkompass-frankfurt.de/branchenbuch/… "Reisemed. Institut Ansprechpartner: … Offenbach …"; http://pro.doccheck.com/reisemedizin/: Als größtes Dienstleistungsunternehmen im Bereich Reisemedizin kooperiert CRM mit Fachinstituten weltweit und ist Spezialist für reisemed. Fortbildungen. …"; www.1.adac.de/ReiseService/tourset_reisefuehrer/Reisemedizin/default.asp: (unter der Rubriküberschrift:) "Reisemed. Tipps" Wir haben für Sie hilfreiche Informationen rund um die Reisemedizin zusammen- gestellt…". - 8 - Unter Reisemedizin wird wiederum ein Fach der Medizin verstanden, das sich mit den gesundheitlichen Bedingungen und Risiken während einer Reise beschäftigt, vgl. etwa: www.imwf.de/Glossar.php: "… Reisemedizin Reisemedizin ist ein Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Darstellung aller Fakten in Bezug auf Gesundheitsrisiken für Reisenden einschließlich der Prohy- laxe, Diagnostik und Therapie bezieht. …"; www.drapjo-gmbh.de/reisemedizin.php: "Reisemedizin Die Reisemedizin ist ein interdisziplinäres Fach und beschäftigt sich mit den be- sonderen gesundheitlichen Bedingungen und Risiken, die während einer Reise herrschen. …"; www.blaudoc.de/reise.html: "Reisemedizin ist das Spezialfach von Frau Dr. med. Heide Faul-Wulfert, …". Der Begriff "Reisemed" ist damit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei unbefangener Deutung als sinnvolle Kurzform für "Reisemedizin"/"reisemedi- zinisch" verständlich. Zwar kann der Anmelderin, die das angemeldete Zeichen mit dieser Bedeutung nicht für eine Benennung von Merkmalen der Dienstleistungen hält, insoweit ge- folgt werden, als es nicht die Art, insbesondere eine bestimmte Sparte von Versi- cherungsdienstleistungen, benennt. Dennoch bezeichnet die angemeldete Marke ein Merkmal i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn mit ihrem Bedeutungsgehalt "Reisemedizin" kann sie als Kennzeichnung von Versicherungsleistungen darauf hinweisen, dass unter diesem Versicherungsangebot (zumindest oder gerade) auch reisemedizinische Aufwendungen abgedeckt werden. So können reisemedi- - 9 - zinische Leistungen von einer entsprechenden Versicherung abgedeckt bzw. er- stattet werden, z. B. Impfungen gegen bestimmte Tropenkrankheiten oder Rück- holdienste. Dementsprechend ist die Übernahme oder Nichtübernahme solcher oder ähnlicher reisemedizinischer Leistungen Gegenstand öffentlicher Erörterun- gen, vgl. z. B.: www.fit-for-travel.de/reisemedizin/empfehlungen/tabelle: Tabellarische Übersicht mit der Überschrift: "Kostenerstattung von Reiseimpfun- gen durch gesetzliche Krankenkassen"; www.tiefenrausch.eu/index.php?id=67: "dive card basic Die dive card basic bietet Dir weltweit Tauchunfallschutz. Natürlich ist die für Tau- cher wichtige Druckkammertherapie sowohl im Ausland als auch in Deutschland abgesichert. Zudem enthält die dive card eine vollwertige Auslandsreisekranken- versicherung, die auch Kosten bei anderen Erkrankungen im Ausland über- nimmt…"; www.crm.de/krankenkassen/kk_infokarte_artz.htm: "Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen Etwa jede 2. gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat Schutzimpfungen für private Auslandsreisen in ihre Satzungen aufgenommen, so dass sie als freiwillige Satzungsleistungen erstattungsfähig sind. Die Erstattung kann folgende Kosten umfassen: - ärztliche Impfleistung. - … Beratung (nicht die reisemed. Beratung). …". Bereits insofern handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine Bezeich- nung, die eine Angabe über den Gegenstand der Versicherungsdienstleistungen bzw. des abgedeckten Risikos darstellen kann. - 10 - Als Kennzeichnung von Versicherungsdienstleistungen, insbesondere eines Ver- sicherungstarifs kann die Bezeichnung "ReiseMed" aber auch (zugleich) als Hin- weis darauf dienen, dass unter der so bezeichneten Versicherung reisemedizini- sche Betreuung durch den Versicherer angeboten wird. Dies zeigen die entspre- chenden Angebote vieler Versicherungsunternehmen im Bereich der Reisemedi- zin, vgl. etwa www.weltpolice.com/wp/wp.asp…: "Barmenia Versicherungen … Reisemedizin interaktiv"; www.hansemerkur.de/service/: "Reisemedizin - Tipps zum gesunden Reisen …"; http://huk-coburg.gesundheitsportal-privat.de/Gesund-Leben/Reisemedizin/: (Überschrift einer Rubrik der Internetseite:) "Reisemedizin"; psg (presseservice gesundheit) - Mediendienst des AOK-Bundesverbandes, Aus- gabe 01/14.05.2004: Überschrift: "Urlaub und Reisemedizin". Die angemeldete Marke ist daher als Angabe, die sich zur Bezeichnung eines Merkmals von Versicherungsdienstleistungen eignet, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG für diese Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt der Anmeldemarke für die Dienstleistung "Versicherungswesen" auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entspre- chend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ur- sprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleis- tungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie - 11 - somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Wie oben dargelegt, ist die angemeldete Marke zur Bezeichnung von Merkmalen der Versicherungsdienstleistungen geeignet. Bereits dieser im Vordergrund ste- hende beschreibende Bedeutungsgehalt spricht gegen die Eignung zur betriebli- chen Herkunftsunterscheidung. Im Übrigen sind die Themenbereiche Reiseversi- cherungen und Reisemedizin eng verwandt, da die Abdeckung reisemedizinischer Dienstleistungen bei der Auslandsreise zumeist mit Hilfe einer entsprechenden Reisekrankenversicherung erfolgt. Auch wegen dieses engen beschreibenden Bezugs muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke vom Verkehr nur als solches, d.h. als ein rein medizinischer Sachbegriff aufgefasst wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft von Versicherungsdienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen. 2. Für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" ist die Beschwerde hingegen begründet. Insoweit konnte das Vorliegen eines Eintragungshindernis- ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Insbesondere ist für diese Dienstleistungen eine Merkmalsbezeichnung oder ein enger beschrei- bender Zusammenhang nicht oder allenfalls nur bei analysierender Betrachtungs- weise erkennbar. Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche besteht zwischen Finanz- bzw. Geldwe- sen und Reisemedizin nur insoweit ein Zusammenhang, als es um die Finanzie- rung von Instituten geht, die reisemedizinische Beratung oder ähnlichen Leistun- gen bieten. Die Finanzierung von Institutionen, die sich speziell mit Reisemedizin befassen, kann sich aber nicht von der Finanzierung anderer Institute unterschei- den, die sich mit anderen Sparten der Medizin, sonstiger Wissenschaften oder mit Wohltätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheit befassen. - 12 - Auch die Finanzierung von Leistungen der Reisemedizin wird, wie bei anderen medizinischen Leistungen auch, von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen gewährleistet oder aber von den Patienten selbst getragen. Irgendwelche speziel- len Reisemedizin-Darlehen, -ansparmodelle oder sonstige darauf bezogenen Pro- dukte des Finanz- und Geldwesens sind nicht bekannt und erscheinen eher ab- wegig. Auch die Finanzierung von Krankenkassen, insbesondere gesetzlicher Kranken- kassen, ist kein Thema, das sich für den Bereich der Reisemedizin in irgendeiner Weise besonders darstellt, so dass bei der Kennzeichnung "ReiseMed" für Finanz- und Geldwesen die Annahme einer Merkmalsbezeichnung nahe liegen kann. In- sofern stellt die angemeldete Marke allenfalls eine überraschende und zum Nach- denken anregende Übertragung eines fremden Fachbegriffs in den Bereich des Finanz- und Geldwesens dar, so dass die Marke, die von der Markenstelle bereits für Immobilienwesen als schutzfähig angesehen worden ist, auch für Finanz- und Geldwesen eingetragen werden kann. Die angefochtenen Entscheidungen waren daher teilweise aufzuheben. Bender Dr. Hoppe Kätker Cl