Beschluss
29 W (pat) 25/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 25/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 46 145.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. Juli 2007 das Wortzeichen Turkey Today für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma- terialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerei- erzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwa- ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsarti- kel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten; Klasse 41: Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschrif- ten. Nach Beanstandung der Anmeldung hat der Anmelder folgende Erklärung abge- geben: "Das Warenverzeichnis wird eingeschränkt auf "Zeitungen und Zeitschriften". Alle anderen angemeldeten Waren werden ge- strichen." - 3 - Durch Beschluss vom 24. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses "Zeitungen und Zeitschriften" die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Un- terscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Wortzusammensetzung "Turkey Today" als Hinweis auf das Thema der beanspruchten Waren verstanden werde. In Zeitungen und Zeitschriften könne über die aktuelle Situation in der Türkei heute berichtet werden. Die angesproche- nen breiten Verkehrskreise verstünden das angemeldete Zeichen ohne weiteres, da der Bestandteil "Turkey" dem entsprechenden deutschen Begriff "Türkei" sehr ähnlich sei und das Element "Today" im Sinne von "heute" zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre. Hierbei komme es nicht auf die lexikalische Nachweisbarkeit, sondern auf das Gesamtverständnis an, das sich durch den großen Anfangsbuchstaben des Bestandteils "Today" nicht verändere. Die Be- griffskombination "Turkey Today" werde bereits zahlreich u. a. als Buchtitel sowie in Zeitschriften und in Internetbeiträgen von Dritten verwendet. Die von dem An- melder angeführten Voreintragungen würden zu keiner Selbstbindung führen. Im Übrigen seien bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig angese- hen worden. Gegen den Beschluss vom 24. März 2009 hat der Anmelder Beschwerde einge- legt, die keinen Antrag enthält und trotz Ankündigung nicht begründet worden ist. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der Beschwerdeführer ausge- führt, dass an die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens geringere An- forderungen zu stellen seien, da das Publikum an relativ einfach gebildete Zeit- schriftentitel gewöhnt sei. Zur Schutzfähigkeit trage auch die unübliche Groß- schreibung des Bestandteils "Today" bei. Des Weiteren seien für den Beschwer- deführer bereits andere Zeichen eingetragen worden. Schließlich bestehe man- gels konkreter Nachweise kein Freihaltebedürfnis an der beanspruchten Wortfol- ge. - 4 - Dem Beschwerdeführer sind die vom Senat ermittelten Belege vorab zur Stellung- nahme zugeleitet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akten- inhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine nicht unterschei- dungskräftige Angabe, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhinder- nis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne- wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintra- gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszuge- hen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 5 - a) Der Bestandteil "Turkey" bedeutet zum einen soviel wie Truthahn (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002). Zum ande- ren kann darunter die eingedeutschte Bezeichnung für den mit qualvol- len Entzugserscheinungen einhergehenden Zustand verstanden wer- den, in den ein Süchtiger gerät, wenn er seine Droge nicht bekommt (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage Mannheim 2006, CD-ROM). Schließlich handelt es sich um das englische Wort für die Türkei (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage Mannheim 2005, CD-ROM). Das ebenfalls aus dem Englischen stam- mende Element "Today" ist ein Adverb mit der Bedeutung "heute" (vgl. Duden-Oxford, a. a. O.). Zwar kann das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit damit den - nur bedingt verständlichen - Sinngehalt "Trut- hahn heute" oder "Entzugszustand heute" vermitteln. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Großteil der angesprochenen allgemeinen in- ländischen Verkehrskreise die Kombination "Turkey Today" im Sinne von "Türkei heute" interpretieren wird. Hierfür spricht, dass sie sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, die auf Internetseiten aus Deutschland vielfältig im Sinne von "Türkei" bzw. "heute" verwendet werden (vgl. Google-Trefferlisten, Suchbegriffe "Tur- key" und "Today"). Auch die Wortfolge selbst taucht im inländischen Verkehr meist in der Bedeutung "Türkei heute" auf (vgl. Google-Tref- ferliste, Suchbegriff "Turkey Today"), die zudem durch die beschwerde- gegenständlichen Waren nahegelegt wird. b) Bei diesen handelt es sich um "Zeitungen und Zeitschriften". Die oben wiedergegebene Erklärung des Beschwerdeführers spricht zwar ledig- lich von "Warenverzeichnis" und davon, dass "alle anderen angemel- deten Waren … gestrichen" werden. Daraus könnte der Schluss gezo- gen werden, dass lediglich die Waren der Klasse 16 auf "Zeitungen und Zeitschriften" beschränkt und die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 weiterhin beansprucht werden. Dagegen spricht allerdings, dass der - 6 - Beschwerdeführer nach der Erklärung seine Ausführungen zur Schutz- fähigkeit des angemeldeten Zeichens auf Zeitungen und Zeitschriften beschränkt hat. Auch ist davon auszugehen, dass lediglich aus Verein- fachungsgründen der Begriff "Warenverzeichnis" und die Formulierung "Alle anderen angemeldeten Waren werden gestrichen." verwendet wurden, jedoch das gesamte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gemeint war. c) Für Zeitungen und Zeitschriften weist das beanspruchte Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Auch wenn das Publikum an einfach gebildete Zeitungs- und Zeitschriftentitel gewöhnt ist, so lässt sich damit eine Herabsetzung der Anforderungen an die Unterschei- dungskraft nicht begründen. Allerdings kann in Zeitungen und Zeit- schriften eine unbegrenzte Anzahl von Themen behandelt werden, so dass die Unterscheidungskraft nur dann zu verneinen ist, wenn zu ihnen ein unmittelbarer und konkreter Sachbezug mit der beanspruch- ten Wortfolge "Turkey Today" hergestellt werden kann. Dies setzt voraus, dass sich die Behandlung des Themas in der fraglichen Form und unter Verwendung des betreffenden Titels als naheliegend und branchenüblich darstellt (vgl. EuG GRUR Int. 2006, 1021, 1023, Rdnr. 49, 50 - map&guide; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 61). Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem angemeldeten Zeichen wird nicht nur in Zeitungen und Zeit- schriften zum Ausdruck gebracht, dass in einem damit überschriebenen Text über die Situation in der heutigen Türkei berichtet wird. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Fundstellen: - "Modern and mythless: Turkey today" (vgl. "Zafer Senocak" unter "http://www.signandsight.com/features/1121.html"), - 7 - - "Turkey Today: A European Country?" (vgl. "buecher.de" unter "http://www.buecher.de/shop/engl-buecher/turkey-today-a-europe- an-country/roy-olivie…") oder - "Armenians in Turkey Today: A Critical Assessment of the Situation of the Armenian Minority in the Turkish Republic" (vgl. "ASYLMAGAZIN" unter "http://www.asyl.net/Magazin/- 11_2002b.htm"). Kommt das angemeldete Zeichen im Text selbst vor, so vermittelt es ebenfalls nur den Sinngehalt "Heutige Türkei": - "… the publishing sector in Turkey today is truly thriving … " (vgl. "Frankfurter Buchmesse" unter "https://en.book-fair.com/fbf/jour- nalists/press_releases/fbf/…"), - "Turkey today combines a highly centralized state with a mixed economy." (vgl. "Scientific Research and Science Policy in Turkey" unter "http://cemoti.revues.org/document61.html") oder - "While the road to peace is unlikely to be short, many in Turkey today are ready to move forward." (vgl. "Global Post" unter "http://www.globalpost.com/dispatch/turk ey/090814/kurds-tur- key"). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Überschrift oder der Text in elektronischer oder gedruckter Form erscheint, so dass eine Differen- zierung nach Zeitungen und Zeitschriften nicht erforderlich ist. In allen Fällen vermittelt das beanspruchte Zeichen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. d) Des Weiteren handelt es sich bei der Kombination eines Ländernamens mit dem nachgestellten Adverb "Today" um eine gebräuchliche Wort- verbindung. So finden sich beispielsweise die Zusammensetzungen - 8 - "USA Today", "Italy Today" oder "France today", denen allesamt die Aussage entnommen werden kann, dass über die gegenwärtige Situati- on in dem jeweiligen Land berichtet wird (vgl. "Aktuelle Nachrichten: USA Today (US)" unter "http://www.finanznachrichten.de/nachrichten- medien/usa-today.asp", "Italy Today - At the Crossroads of the New Mil- lennium" unter "http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=978- 0-8204-4041-5", "France today" unter "http://www.onextwo.com/- print.php?refstr=message&msgID=12999&lang=en"). e) Dem angemeldeten Zeichen kommt schließlich nicht auf Grund der Großschreibung des Anfangsbuchstabens des Bestandteils "Today" die notwendige Unterscheidungskraft zu. Mit ihr wird lediglich die Schreib- weise des Adverbs an das vorangestellte Substantiv angepasst. Eine besondere Eigenart ist damit jedoch nicht verbunden, zumal der Ver- kehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgen- de Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist. 2. Aus den eben genannten Gründen unterliegt das beanspruchte Zeichen als unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe auch dem Schutz- hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be- zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons- tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen wer- den (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). - 9 - Die unter 1.) genannten Belege sprechen dafür, dass es sich bei der Wort- folge "Turkey Today" um eine naheliegende und branchenübliche Angabe des Themas einer Zeitung oder Zeitschrift handelt. Zudem lassen sie auf das Bedürfnis der Mitbewerber zur freien Verwendung als Titel schließen. 3. Schließlich vermögen die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge "Turkey Today" zu begründen. Unabhängig von der Frage ihrer Bindungswirkung ist festzustel- len, dass die Marken 305 74 739 - Global Times, 306 37 777 - German Ti- mes, 306 65 272 - Russian Times, 307 35 379 - Africa Times, 307 35 381 - African Times, 307 46 107 - Asia Times und 307 46 108 - Asian Times mit dem vorliegenden Zeichen nicht vergleichbar sind. Es enthält den Bestandteil "Times" nicht, so dass aus dessen etwaiger Schutzfähigkeit nicht auf die der Kombination "Turkey Today" geschlossen werden kann. Zudem gibt es - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - so wie das angemeldete Zeichen gebildete Wortfolgen, die von der Eintragung ausge- schlossen worden sind (vgl. u. a. die Anmeldungen 305 59 541.5 - GER- MANY TODAY und 302 33 734.2 - MALLORCA TODAY). Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu