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Beschluss

20 W (pat) 73/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 73/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Februar 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 55 939.9-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die am 14. November 2001 eingegangene Patentanmeldung 101 55 939.9-31 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten und Tele- kommunikationssystem“ durch Beschluss vom 31. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer er- finderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Anträge ge- stellt. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des zuletzt in der mündlichen Anhörung am 15. März 2005 vor der Prüfungsstelle H 04 M des Deut- schen Patent- und Markenamtes gestellten Hauptantrags (Antrag: Bl. 54 der Amt- sakte; Patentansprüche 1 bis 9: Bl.7 bis 40 der Amtsakte) lauten: „1. Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten (4) zwi- schen einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikations- netz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und min- destens einem in einem paketvermittelnden Kommunikations- netz (2) angeordneten Endgerät, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß auf ISDN-Standard ba- sierende Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem er- weiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfah- - 3 - ren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6') übertragen werden und eine Steuereinrichtung (10) für Kom- munikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompres- sionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertra- gung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das End- gerät sendet.“ „6. Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorangegangenen Ansprüche, mit einer in ei- nem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeord- neten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeord- neten Endgerät, g e k e n n z e i c h n e t , d u r c h eine Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze zur Übertragung von auf ISDN-Stan- dard basierenden Signalisierungsdaten (4) in einem mittels ei- nem erweiterten RAS- Protokoll (11) aufgebauten Tunneling- Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Proto- kolls (6'), wobei die Steuereinrichtung (10) für Kommunikati- onsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprach- daten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressionscode- causwahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertragung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das Endgerät sen- det.“ Hilfsweise hatte die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungs- stelle Patentansprüche 1 bis 7 zur Entscheidung gestellt (Bl. 54, 58 bis 60 der Amtsakte), von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 lauten: - 4 - „1. Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten (4) zwi- schen einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikations- netz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und min- destens einem in einem paketvermittelnden Kommunikations- netz (2) angeordneten Endgerät, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß auf ISDN-Standard ba- sierende Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem er- weiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfah- ren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6') übertragen werden und eine Steuereinrichtung (10) für Kom- munikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompres- sionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertra- gung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das End- gerät sendet, wobei die innerhalb des leitungsvermittelnden Kommunikationsnetzes (1) in einem D-Kanal übertragenen Signalisierungsdaten (4) ab Eintritt in das paketvermittelnde Kommunikationsnetz (2) mittels dem RAS-Protokoll (11) ei- nem TPKT-Header für jede zusammenhängende Signalisie- rungsmeldung zugeordnet werden.“ „5. Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorangegangenen Ansprüche, mit einer in ei- nem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeord- neten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeord- neten Endgerät, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze zur Übertragung von auf ISDN-Stan- dard basierenden Signalisierungsdaten (4) in einem mittels ei- - 5 - nem erweiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling- Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Proto- kolls (6'), wobei die die Steuereinrichtung (10) für Kommuni- kationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertra- gung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressi- onscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertra- gung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das End- gerät sendet, und eine zweite Schnittstellenkomponente (8') innerhalb der Schnittstelle (3) zum Umwandeln von den in ei- nem D-Kanal leitungsvermittelt übertragenen Signalisierungs- daten in mittels dem Tunneling-Verfahren innerhalb der Da- tenpakete des TCP-Protokolls (6') übertragene D-Kanal-Sig- nalisierungsdaten, worin die innerhalb des leitungsvermitteln- den Kommunikationsnetzes (1) in einem D-Kanal übertrage- nen Signalisierungsdaten (4) ab Eintritt in das paketvermit- telnde Kommunikationsnetz (2) mittels dem RAS-Proto- koll (11) einem TPKT-Header für jede zusammenhängende Signalisierungsmeldung zugeordnet werden. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten zwischen einem leitungsvermittelnden und einem paketver- mittelnden Kommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen, welches die Übertra- gung von Signalisierungsdaten zur Bereitstellung von Leistungsmerkmalen einer Telekommunikationsanlage vereinfacht und kostengünstiger durchführt. Daneben soll ein Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens zur Verfü- gung gestellt werden (vgl. Seite 2, Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 4 der Beschreibung). Die Anmelderin hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Anträge gestellt hat, legt der Senat die Beschwerde dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - vom 31. März 2005 sowie die Patenterteilung gemäß den zuletzt im Prüfungsverfahren gestellten Anträgen begehrt. Danach soll die Patenterteilung mit folgenden Unter- lagen erfolgen: - Patentansprüche 1 bis 9 vom 14. Juli 2004 (Bl. 38 bis 40 der Amtsakte); - Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 14. November 2001 (Bl. 5 bis 13 der Amtsakte); - Figuren 1 bis 2 vom 14. November 2001 (Bl. 4 der Amtsakte); hilfsweise: - Patentansprüche 1 bis 7 vom 15. März 2005 (Bl. 58 bis 60 d. VA); - Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 14. November 2001 (Bl. 5 bis 13 der Amtsakte); - Figuren 1 bis 2 vom 14. November 2001 (Bl. 4 der Amtsakte). 2. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag für den Fachmann, hier einen Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentech- nik, der insbesondere über Erfahrungen bei der Kopplung von leitungsvermitteln- den und paketvermittelnden Kommunikationsnetzen verfügt, nicht auf einer erfin- - 7 - derischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prü- fungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 31. März 2005 im Einzelnen nachvollziehbar er- gibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Neben- und Unteransprüche von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Be- schluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installierein- richtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr