Beschluss
20 W (pat) 46/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 46/05 (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Februar 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 38 793.1-52 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner und den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G01N - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „CT-Gerät mit mehrzeiligem Detektorsys- tem“ durch den in der mündlichen Anhörung vom 25. Januar 2005 verkündeten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 DE 195 02 574 A1, D2 DE 42 09 375 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23. Februar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005, im Bundespatentgericht eingegan- gen am 6. Mai 2005, unter Vorlage neuer Patentansprüche und einer teilweise ge- änderten Beschreibung begründet. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die neuen Patentansprüche durch den Stand der Technik weder neuheits- schädlich offenbart, noch für den Fachmann nahelegt seien. - 3 - In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2005 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - Bezeichnung: CT-Gerät mit mehrzeiligem Detektorsystem Anmeldetag: 16. August 1999 - Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7 aus der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Marke- namt am 6. Mai 2005, - Beschreibung: Seite 1 vom 16. August 1999, Seite 2 vom 27. Dezember 2000, Seiten 3 und 4 aus der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2005, ein- gegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Mai 2005 und Seiten 5 bis 11 vom 16. August 1999. - Figuren Zeichnungen 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: „CT-Gerät mit einer Strahlenquelle (1), welche zur Abtastung ei- nes Untersuchungsobjekts (5) um eine Systemachse (10) verla- gerbar ist und ein Strahlenbündel (4) aussendet, das auf ein ein - 4 - Array von mehreren Zeilen (7) und mehreren Spalten (8) von De- tektorelementen (9) aufweisendes Detektorsystem (6) trifft, wobei durch Strahlung in den Detektorelementen (9) erzeugte Signale zum Auslesen und Verstärken Elektronikelementen (16) zugeführt sind, wobei die Anzahl der Elektronikelemente (16) zum Auslesen der von den Detektorelementen (9) durch Bestrahlung erzeugten Signale kleiner ist als die Anzahl der Detektorelemente (9) und die so gewonnenen Meßwerte einem von einer Vielzahl von Projekti- onswinkeln zugeordnet sind und einem Rechner (12) zugeführt sind, welcher daraus Bilder des Untersuchungsobjekts (5) berech- net, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine Schaltungsan- ordnung vorliegt, welche die Detektorelemente (9) zeilenweise gruppiert und die Gruppen zeitlich aufeinanderfolgend ausliest.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 und des Vorbringens der Be- schwerdeführerin im Übrigen wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Soweit die Beschwerdeführerin die Patenterteilung mit den Patentansprüchen 1 bis 7 „aus der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Mai 2005“ beantragt, beruht dies auf einem offen- sichtlichen Erklärungsirrtum. Denn die - im Übrigen rein formale - Beschwerde- schrift der Anmelderin war dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits am 23. Februar 2005 zugegangen. Der Schriftsatz vom 3. Mai 2005 war die Be- schwerdebegründung, die die Anmelderin - zu Recht - an das Bundespatentge- - 5 - richt geschickt hatte und die dort am 6. Mai 2005 eingegangen ist. Nur dieser Schriftsatz enthielt neue Patentansprüche 1 bis 7. 1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotech- nik oder einen Diplom-Physiker an, der über Erfahrungen auf dem Gebiet der Computertomographie sowie der damit zusammenhängenden Signalverarbeitung und insbesondere der entsprechenden Geräteentwicklung verfügt. 2. Die Erfindung betrifft ein Computertomographiegerät und dabei insbesondere das Auslesen der Elemente der Detektormatrix. Ihr liegt das Problem zugrunde, das Detektorsystem eines CT-Geräts dahingehend zu verbessern, dass auch bei hoher Auflösung und der gleichzeitigen Abtastung vieler Schichten mit einer vor- gegebenen Anzahl an Elektronikelementen eine größere Anzahl an Detektorele- menten auslesbar ist (Beschreibung Seite 3, Zeilen 10-14). Das genannte technische Problem stellt sich in der Praxis von selbst. Der Fach- mann ist nämlich stets bemüht, mit möglichst geringen technischen Mitteln einen möglichst hohen technischen Effekt zu erzielen, insbesondere mit gleichem Auf- wand wie der Stand der Technik eine verbesserte technische Wirkung zu errei- chen. 3. Zur Lösung der genannten Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 ein CT-Gerät, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können: M1 CT-Gerät M2 mit einer Strahlenquelle (1), welche zur Abtastung eines Untersuchungsobjekts (5) um eine Systemachse (10) verla- gerbar ist und ein Strahlenbündel (4) aussendet, - 6 - M3 das auf ein ein Array von mehreren Zeilen (7) und mehreren Spalten (8) von Detektorelementen (9) aufweisendes Detek- torsystem (6) trifft, M4 wobei durch Strahlung in den Detektorelementen (9) er- zeugte Signale zum Auslesen und Verstärken Elektronikele- menten (16) zugeführt sind, M5 wobei die Anzahl der Elektronikelemente (16) zum Auslesen der von den Detektorelementen (9) durch Bestrahlung er- zeugten Signale kleiner ist als die Anzahl der Detektorele- mente (9) und M6 die so gewonnenen Meßwerte einem von einer Vielzahl von Projektionswinkeln zugeordnet sind und M7 einem Rechner (12) zugeführt sind, welcher daraus Bilder des Untersuchungsobjekts (5) berechnet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass M8 eine Schaltungsanordnung vorliegt, M8a welche die Detektorelemente (9) zeilenweise gruppiert und M8b die Gruppen zeitlich aufeinanderfolgend ausliest. Patentanspruch 1 geht in zulässiger Weise auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 (Merkmale M1-M4, M6) und die ursprüngliche Erfindungsbe- schreibung zurück, in der auf Seite 3, Zeilen 23-25, offenbart ist, dass „die Anzahl der Elektronikelemente zum Auslesen der von den Detektorelementen durch Be- strahlung erzeugten Signale kleiner sein kann als die Anzahl der Detektorele- mente“ (Merkmal M5) und auf Seite 4, Zeilen 6-7 und 16-17, angegeben ist, dass „benachbarte Detektorzeilen zeitlich aufeinanderfolgend auslesbar sind“ bzw. „be- liebige Detektorgruppen zeitlich aufeinanderfolgend auslesbar“ sind (Merk- male M8a, M8b). Zwar ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht explizit angege- ben, dass eine Schaltungsanordnung vorliegt, welche die Detektorelemente zei- lenweise gruppiert (Merkmal M8), dies liest der Fachmann in dieser Verallgemei- - 7 - nerung in den ursprünglichen Unterlagen aber praktisch mit, da ohne eine Schal- tungsanordnung die vorgesehene Gruppierung quasi nicht vorstellbar ist. Bezüglich des Merkmals M8b geht der Senat davon aus, dass der Fachmann es im Lichte der Erfindungsbeschreibung dahingehend versteht, dass die Schal- tungsanordnung nicht die Gruppe als solche, sondern die einzelnen Elemente ei- ner Gruppe zeitlich nacheinander ausliest, d. h. zunächst das erste Element jeder Gruppe, danach das zweite Element jeder Gruppe u. s. w. Dieses Verständnis steht auch in Übereinstimmung mit allen in den Unterlagen angegebenen Ausfüh- rungsbeispielen. 4. Aus der Druckschrift DE 195 02 574 A1 (D1) - die von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung als nächstkommender Stand der Technik angesehen wurde und der gegenüber nach Aussage der Beschwerdeführerin die Abgrenzung des Patentanspruchs 1 vorgenommen wurde - ist ein Röntgen-Com- putertomograph (Merkmal M1) bekannt, der - einen Röntgenstrahler aufweist, welcher zur Abtastung eines Objekts um die Systemachse drehbar ist und ein fächerför- miges Röntgenstrahlenbündel aussendet (Spalte 2, Zei- len 41-44, 47-49; Merkmal M2), - einen Flächendetektor mit N Zeilen und M Detektorelementen pro Zeile (Spalte 2, Zeilen 20-21) um- fasst, insbesondere einen Detektor, der aus mehreren pa- rallelen Detektorzeilen besteht, auf den das Röntgenstrah- lenbündel nach Durchsetzen des Objektes auftrifft (Spalte 2, Zeilen 44-46; Merkmal M3), - eine Anzahl Ausgangskanäle aufweist, an die die Detektorzeilen angeschlossen sind, mit deren Hilfe die durch Strahlung in den Detektorelementen erzeugten Signale aus- gelesen und verstärkt werden (Spalte 3, Zeilen 2-6; Merk- - 8 - mal M4), und deren Anzahl kleiner als die Anzahl der De- tektorelemente ist (Spalte 2, Zeilen 26-27, 66-68; Merk- mal M5), - eine Zuordnung der Messwerte zu einer Vielzahl von Projektionen vornimmt (Spalte 2, Zeilen 47-49; Merkmal M6), - einen Rechner 7 umfasst, der aus den Detektorsignalen ein Bild bzw. Bilder des Objektes berechnet (Spalte 2, Zei- len 50-51; Merkmal M7) und - einen Multiplexer aufweist, der eine Schaltungsanordnung dar- stellt (Spalte 2, Zeile 63; Merkmal M8) und die Ausgangssig- nale aneinander angrenzender Detektorzeilen zu Gruppen zu- sammenfasst (Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 1), wobei die Zusammenfassung, wie sich aus den Figuren 3-5 unmit- telbar ergibt, zeilenweise erfolgt (Merkmal M8a). Zu den vorstehend abgehandelten Inhalten der Druckschrift D1 wäre insgesamt auch Patentanspruch 1 der Druckschrift D1 als einschlägig hinzuzuziehen. Zwar dient der bekannte Multiplexer in erster Linie der Summation der Ausgangs- signale der gruppierten Detektoren (Spalte 3, Zeilen 27-31; Summensymbol „Σ“ in Figuren 3-5), der Fachmann erhält aber schon durch die mit der anscheinend be- absichtigten Funktion im Widerspruch stehenden Bezeichnung „Multiplexer“ in dem Dokument D1 die Anregung, zu prüfen, welche technischen Wirkungen es hat, wenn anstelle der in der Druckschrift D1 ausführlich beschriebenen Summa- tion tatsächlich ein dem Wortsinn entsprechendes echtes „Multiplexing“ erfolgt, d. h. die gruppierten Detektoren zeitlich aufeinanderfolgend ausgelesen werden. Dies entspräche nämlich lediglich der fachüblichen Funktionsweise eines Multiple- xers. Im fachmännischen Verständnis ist ein Multiplexer ein Schalter in der analo- gen Elektronik- und Digitaltechnik, mit dem von mehreren Eingangskanälen zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt einer ausgewählt und zu einem Ausgangskanal durch- geschaltet werden kann. Multiplexer kommen dann zum Einsatz, wenn mehrere - 9 - Eingangsignale auf einer demgegenüber geringeren Anzahl von Kanälen zeitlich versetzt übertragen werden sollen, wie das etwa in der Messtechnik typischer- weise auch der Fall ist, wenn mehrere Messsignale zu einer demgegenüber gerin- geren Anzahl von Messinstrumenten (Auswerteschaltungen) übertragen werden. Eingedenk dieser Anregung gelangt der Fachmann ohne Weiteres zu der Er- kenntnis, dass beim „Multiplexing“ an Stelle einer Summation mit einer vorgege- benen Anzahl von Elektronikelementen, eine höhere Auflösung als in der Druck- schrift D1 beschrieben, erreicht werden kann. Diesen erkannten Vorteil nutzend, wird der Fachmann vorsehen, die Gruppen zeitlich aufeinanderfolgend auszule- sen, und zwar insbesondere in der Form, dass die einzelnen Elemente der Grup- pen zeitlich aufeinanderfolgend ausgelesen werden - zunächst das jeweils erste Element der Gruppen, dann das zweite u. s. w. Insoweit erschöpft sich die Maß- nahme in einer rein fachgemäßen Abwandlung der Lehre der Druckschrift D1, die dem Wortsinn des in der Druckschrift D1 offenbarten Bauteils „Multiplexer“ und dem Wissen des Fachmanns entspricht. Mangels erfinderischer Tätigkeit ist der Patentanspruch 1 nicht gewährbar. 5. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die ihm zugeordneten Unteransprüche 2 bis 7, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenstän- diger Erfindungsgehalt der Unteransprüche von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, - 10 - GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). Dr. Mayer Dr. Hartung Werner Kleinschmidt prö