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Beschluss

10 W (pat) 49/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 49/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 693 31 836 (EP 0 707 485) wegen Wiedereinsetzung hat der 10 Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun- despatentgerichts am 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - vom 12. Juni 2006 aufgehoben. Der Patentinhaberin wird Wiederein- setzung in die Frist zur zuschlagfreien Zahlung der 13. Jahresgebühr gewährt. G r ü n d e Auf die am 28. Mai 1993 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland das europäische Pa- tent 0 707 485 mit der Bezeichnung "Anti-Cholesterolämie-Ei, Vakzin und Verfah- ren zur Herstellung und Verwendung" erteilt, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 693 31 836.8 geführt wird. Im Oktober 2005 wies das Patentamt auf den Fristablauf für die Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag am 30. November 2005 hin und ver- merkte im Januar 2006 in der Akte, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jah- resgebühr erloschen ist. Am 23. März 2006 hat die Patentinhaberin unter gleichzeitiger Zahlung der Ge- bühr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der 13. Jahresgebühr mit Zuschlag beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Antrag der Patentinhaberin auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde. - 3 - Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 47/06 ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tage verwiesen und Bezug genommen. Dass hier die ver- säumte Zahlungsfrist die 13. Jahresgebühr betrifft, die am 31. Mai 2005 fällig ge- wesen und bei der die Frist zur zuschlagfreien Zahlung schon am 1. August 2005 (der 31. Juli 2005 war ein Sonntag) abgelaufen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch insoweit kann der Patentinhaberin aus den im Senatsbeschluss zu 10 W (pat) 47/06 genannten Gründen die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr gewährt werden, und zwar be- reits in die Frist zur zuschlagfreien Zahlung. Schülke Püschel Martens prö